Oberverwaltungsgericht NRW, 6. Senat — 6 A 1378/23
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen seine Zurruhesetzung wendet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
1. Der Kläger macht zunächst geltend, das polizeiärztliche Gutachten, auf dessen Grundlage das beklagte Land die Zurruhesetzung verfügt hat, genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, so des Beschlusses des OVG NRW vom 4.9.2014 - 1 B 807/14 - sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 -. Ob dies zutrifft, kann auf sich beruhen; angemerkt sei immerhin, dass kaum nachvollziehbar ist, warum das beklagte Land den Amtsarzt nicht um Erläuterung der knappen Feststellungen in jenem Gutachten gebeten bzw. die Langfassung des Gutachtens angefordert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zurruhesetzung indessen nicht bereits dann rechtswidrig, wenn das eingeholte Gutachten defizitär ist. Die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nach den gesetzlichen Vorschriften als gebundene Entscheidung ausgestaltet, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt dabei der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 19 f., und Beschluss vom 21.2.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris Rn. 11.
Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, ist daher aufzuklären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung tatsächlich dienstunfähig war.
Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 4.12.2025 - 2 B 34.25 -, NVwZ-RR 2026, 296 = juris Rn. 9 m. w. N.
Unter Berücksichtigung der Feststellungen in der Langfassung des Gutachtens sowie der übrigen Fallumstände ist im Streitfall von der Dienstunfähigkeit des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt auszugehen. Das Vorbringen des Klägers, aus dem Gutachten werde auch in seiner Langfassung nicht ansatzweise deutlich, wie der Polizeiarzt zu der Schlussfolgerung komme, er - der Kläger - sei auch nicht in der Lage, Sachbearbeiteraufgaben mit mindestens der halben Dienstzeit wahrzunehmen, greift nicht durch.
In der Langfassung des Gutachtens vom 9.8.2019 ist zunächst dargestellt, dass bei dem Kläger bereits in der Vergangenheit die Diagnose "mittelgradige depressive Episode(n)" gestellt wurde und er sich deshalb seit langem in Behandlung befand. Danach war er ausweislich des Attests der I., Psychiatrische Institutsambulanz S., vom 22.10.2018 dort seit dem 18.11.2011 - also bereits seit fast sieben Jahren - wegen posttraumatischer Belastungsstörung und rezidivierender depressiver Störung, zu jenem Zeitpunkt mittelgradige Episode, in ambulanter Behandlung. Vom 14.7.2014 bis 21.7.2014 und vom 11.8.2014 bis 26.9.2014 war der Kläger danach in tagesklinischer psychiatrisch-/psychotherapeutischer Behandlung in den T. Einrichtungen D.; diagnostiziert wurden u.a. eine mittelgradige depressive Episode und Anpassungsstörungen. Unter "Allgemeine Anamnese" - also als Angaben des Klägers auf entsprechende Befragung des Arztes - ist in dem Gutachten ausgeführt, der Beamte leide - neben weiteren schwerwiegenden Beeinträchtigungen - unter depressiver Verstimmung und Episodik, Grübelzwang sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Er fühle sich aktuell nicht gesund und sei seit längerem in Behandlung. Unter "Aktuelle Beschwerden" ist angegeben: "(…) Antriebslosigkeit, Grübeln, Konzentrationsschwächen, Ein- und Durchschlafstörungen. Alltägliche Verpflichtungen und Tätigkeiten seien nicht immer uneingeschränkt möglich". Dem entspricht es, dass in dem Gutachten als entscheidungsrelevante Diagnosen mittelgradige depressive Episode und Anpassungsstörung genannt sind. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die zusammenfassenden Ausführungen dann selbst in der Langfassung des Gutachtens knapp ausfallen. Der Polizeiarzt hält dort fest, der Beamte leide unter einer Reihe von Erkrankungen, die seine Polizeidienstunfähigkeit begründen, und ferner unter - nicht näher erläuterten - Konzentrationsschwächen; er sei erkrankungsbedingt vollumfänglich polizeidienstunfähig und allgemein dienstunfähig; er sei dauerhaft nicht mehr in der Lage, mindestens halbschichtig Sachbearbeitertätigkeiten auszuführen. Ob letztere Feststellung nachvollziehbar ist, wenn allein die Ausführungen unter "6. Zusammenfassung und Beurteilung der medizinischen Befunde" in den Blick genommen werden, mag auf sich beruhen; das Gericht ist hierauf nicht beschränkt. Aus der Zusammenschau mit den oben aufgeführten weiteren Feststellungen ergibt sich indessen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur polizeidienstunfähig, sondern auch allgemein dienstunfähig war. Dies beruht auf den vom Kläger selbst angegebenen gravierenden aktuellen Beschwerden (Antriebslosigkeit, Grübelzwang, Konzentrationsschwächen, Ein- und Durchschlafstörungen), die dem Krankheitsbild der diagnostizierten depressiven Störung entsprechen, wegen der der Kläger bereits seit Längerem in Behandlung war und die nach Angabe ebenfalls des Klägers selbst zum Teil sogar alltägliche Verpflichtungen und Tätigkeiten beeinträchtigten. Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 13.5.2026 in Abrede gestellt hat, die entsprechenden Angaben gemacht zu haben, führt das zu keiner abweichenden Bewertung. Entsprechendes hat er erstens zuvor zu keinem Zeitpunkt - und insbesondere nicht innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags - vorgetragen, obwohl er sich selbst bereits mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 4.9.2023 auf die Langfassung des Gutachtens bezogen hat, die ihm also bekannt war. Dabei hat er sich auch mit den gestellten Diagnosen "mittelgradige depressive Episode" und "Anpassungsstörung" auseinander gesetzt, aber lediglich moniert, es werde nicht nachvollziehbar begründet, inwieweit diese Erkrankungen zu seiner Dienstunfähigkeit führen sollten. Dass er die in dem Gutachten im Rahmen der Anamnese unter "Aktuelle Beschwerden" im Konjunktiv aufgeführten Angaben (zum Teil?) nicht gemacht haben soll, hat der Kläger hingegen (seinerzeit) nicht vorgetragen, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. Die wahrheitswidrige Wiedergabe der Angaben im Gutachten erscheint darüber hinaus auch deshalb unglaubhaft, weil dort zuvor eine Reihe von (nicht bestrittenen) Angaben zu Beschwerden in zum Teil intimen Bereichen wie Stuhlgang und Sexualität aufgenommen sind, von denen vollständig unklar ist, woher der Polizeiarzt von ihnen wissen sollte, wenn nicht vom Kläger; schließlich ist vollständig unerfindlich, aus welchen Gründen der Gutachter wahrheitswidrig behauptet haben sollte, dass der Kläger die unter "Aktuelle Beschwerden" aufgenommenen Angaben gemacht hat. Dass namentlich die Depression bzw. die mittelgradige depressive Episode beim Kläger vorlagen, ist im Übrigen zum Einen von der den Kläger betreuenden hausärztlichen Praxis noch am 31.7.2018 und zum Anderen von der ihn seit 2011 behandelnden Psychiatrischen Institutsambulanz I. noch am 22.10.2018 und damit nur wenige Monate vor der amtsärztlichen Untersuchung bescheinigt worden. Eine solche Erkrankung führt allerdings, wie allgemeinkundig ist, aufgrund der mit ihr verbundenen Symptomatik häufig zu langdauernden Ausfallzeiten. Vor diesem Hintergrund war eine Testung auf das Vorliegen von Konzentrationsschwächen nicht erforderlich, ist - offensichtlich - der Vorwurf unberechtigt, es erschließe sich "nicht ansatzweise, wie der Polizeiarzt überhaupt darauf kommt, dass Konzentrationsschwächen bestehen würden", und erschüttert die abweichende Angabe der Dr. Y. in der vom Kläger eingereichten Bescheinigung vom 31.10.2019 die Feststellungen nicht durchgreifend. Hinzu tritt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung und Gutachtenerstattung bereits seit über vier Jahren durchgehend dienstunfähig gewesen war. Dabei wendet er erfolglos ein, er sei "ständig nicht (…) in einer Art und Weise eingesetzt worden (..), wie es den polizeiärztlich festgestellten Verwendungseinschränkungen entsprochen hätte". Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass versucht worden ist, den Kläger entsprechend dieser Einschränkungen - so: kein Dienst zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr; keine körperlich schwere Arbeit; keine Tätigkeit in Nässe, Zugluft oder Kälte - einzusetzen. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Verwendungen hätten nicht seinen Verwendungseinschränkungen entsprochen, trifft das - soweit erkennbar - allenfalls punktuell zu. Wenn der Kläger - worauf er sich beruft - in der Fahrzeugverwaltung auch dafür zuständig war, die Dienstfahrzeuge von Schnee zu befreien, mag das zwar eine Tätigkeit bei Nässe bzw. Kälte gewesen sein, die aber in hiesigen Breiten nur an wenigen Tagen im Jahr vorgekommen sein kann und eine dauerhafte Krankschreibung nicht erklärt. Inwieweit die Tätigkeit in der Anzeigenaufnahme der Kriminalwache mit seinen Verwendungseinschränkungen nicht vereinbar gewesen wäre, legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar. Unter diesen Umständen bestätigt seine mehrjährige durchgehende Dienstunfähigkeit nachdrücklich die seitens des Amtsarztes getroffene Feststellung.
II. Der Kläger legt ferner keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Er macht hierzu erfolglos geltend, es liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 2 VwGO vor, weil das Gericht kein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und seinen diesbezüglichen Beweisantrag abgelehnt habe.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst vorbringt, die im Sitzungsprotokoll gegebene Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags sei eine andere als die, die in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gegeben worden sei, ist schon unklar, auf welchen Verfahrensmangel er hinaus will. Eine - unterstellt - inhaltlich fehlerhafte Protokollierung könnte nicht als Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung nach § 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO. Da eine entsprechende Berichtigung hier (schon mangels eines Antrags) nicht erfolgt ist, streitet überdies die besondere Beweiskraft des vorliegenden Protokolls nach § 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO dafür, dass der Antrag mit dem protokollierten Inhalt abgelehnt worden ist. Abgesehen von alldem trägt der Kläger schließlich selbst vor, dies sei "letztlich (…) nicht entscheidungserheblich".
Mit dem Zulassungsantrag ist auch nicht dargelegt, dass die Ablehnung des Beweisantrags verfahrensfehlerhaft ist. Die Ablehnung eines - wie hier - förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Liegen bereits Gutachten vor, handelt die Tatsacheninstanz nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26.11.2014 - 1 B 25.14, 1 PKH 19.14 -, juris Rn. 7 m. w. N.
Dass das vorliegende Gutachten an derartigen Mängeln leidet, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Sie bezeichnet dieses lediglich als nicht aussagekräftig. Das Verwaltungsgericht hat sich allerdings zur Begründung seiner Annahme, die Feststellungen in dem polizeiärztlichen Gutachten seien in der Gesamtschau nachvollziehbar, auch auf die (seitens des Klägers selbst wiedergegebene) Angabe der Diagnosen in der Langfassung des Gutachtens bezogen sowie die zur Zeit der Zurruhesetzung bereits seit mehr als vier Jahren andauernde Dienstunfähigkeit. Damit setzt sich der Zulassungsantrag schon nicht näher auseinander; im Übrigen ist nach dem oben Ausgeführten in der Gesamtschau von der hinreichenden Aussagekraft der Feststellungen auszugehen. Die Rüge schließlich, der Gutachter sei kein psychiatrischer Facharzt, ist schon nur in anderem Zusammenhang erhoben und reicht für die Annahme von Zweifeln an dessen Sachkunde auch nicht aus, zumal sich der Polizeiarzt auf fachärztliche Bescheinigungen, so insbesondere derjenigen der I., Psychiatrische Institutsambulanz S., vom 22.10.2018, stützen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).