Verwaltungsgericht Aachen, 4 — 4 K 1925/15
Einzelfall einer abgelehnten Einbürgerung wegen Fehlens ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des insgesamt auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger, geboren am 0.00.0000 in N., ist Staatsangehöriger von Syrien.
Er reiste erstmals 1990 unter dem Namen U. J. in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde 1992 abgelehnt. Nach der erfolglosen Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) wurde der Kläger 1995 abgeschoben. Im Jahr 1996 heiratete er in A. seine Ehefrau, B. S., eine deutsche Staatsangehörige. Er reiste mit einem Schengenvisum im Sommer 2003 wieder in das Bundesgebiet ein, gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Kindern. Am 24. September 2003 erhielt er erstmalig eine bis zum 24. September 2004 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Die Aufenthaltserlaubnis wurde durchgehend verlängert, zuletzt vom 12. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Am 18. Juni 2013 erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten dem Kläger die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG.
Ausweislich eines Arbeitsvertrages vom 14. Juni 2006 zwischen dem Kläger und der O., M.-straße., H., war er dort zur Vollzeitbeschäftigung als Vorbeter für zwei Jahre eingestellt.
Im Juni 2007 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Mit Bescheid der H. von 4. März 2011 wurde der Grad der Behinderung auf 70 festgesetzt. In die Entscheidung miteinbezogen wurden Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund des Verlusts des rechten Unterarms, seelischer Beeinträchtigungen sowie Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße und der Wirbelsäule.
Am 15. Mai 2008 erfolgte durch die Ausländerbehörde der Beklagten eine Sicherheitsbefragung des Klägers, und am 2. Dezember 2008 fand bei der Ausländerbehörde der Beklagten ein Sicherheitsgespräch statt.
Im April 2009 gründete der Kläger den Verein „Islamische Gemeinde H. e. V./D.“. Er war der Versammlungsleiter der Gründungsversammlung und wurde zum Ersten Vorsitzenden gewählt.
Das Gesundheitsamt der H. stellte am 22. November 2010 nach einer Untersuchung fest, dass der Kläger täglich weniger als drei Stunden arbeiten könne. Im Vordergrund stehe ein qualifiziertes depressives Syndrom mit mittelgradige Ausprägung. Das Gesamtbild sei nicht wesentlich besserungsfähig, sodass er auch nicht in der Lage sei, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit auch nur in geringem Umfang nachzugehen. Die aktuellen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit bestünden voraussichtlich dauerhaft, d. h. voraussichtlich dauerhaft über sechs Monate könne der Kläger weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig sein. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Mit Rentenbescheid vom 11. Oktober 2011 stellte daraufhin die Deutsche Rentenversicherung Rheinland fest, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt. Die Rentenzahlung war zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2012. Ergänzend erhielt der Kläger Leistungen nach dem SGB XII. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland erneuerte die Feststellung, dass der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, fortlaufend befristet, aktuell bis zum 31. Dezember 2018. Derzeit erhält der Kläger ergänzend zur Rente Leistungen nach dem SGB II.
Er übersandte zusammen mit seinem Einbürgerungsantrag die Kopie eines ärztlichen Attestes von Herrn F. W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in H., vom 31. Mai 2013. Der Arzt stellte die Diagnosen mittelgradige reaktive Depression, Posttraumatische Belastungsstörung, Dysthymie, einseitiger Verlust der Hand und des Handgelenkes rechts, Tibiafraktur rechts und Osteomyelitis auf. Der Kläger befinde sich seit März 2010 in regelmäßiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Erkrankungen beruhten auf traumatisierenden Lebensereignissen und einer depressiven Persönlichkeit. Er habe bei einer Explosion einer Granate seine rechte Hand verloren. Krankheitsbedingt habe er das Studium in Syrien nicht beenden können. Es bestehe ein chronischer Krankheitsverlauf mit erheblichen Schwierigkeiten in einer soziokulturell fremden Umgebung. Aufgrund der Erkrankungen sei er zurzeit nicht in der Lage, an einem entsprechenden Integrations- bzw. Sprachtest teilzunehmen.
Am 29. Juni 2015 erhob der Kläger bei dem erkennenden Gericht Untätigkeitsklage gegen den Beklagten (Az. 4 K 1161/15). Nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nahm der Kläger die Klage 4 K 1161/15 zurück.
Mit Bescheid vom 23. September 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung gemäß §§ 8 ff. StAG ab. Zwar erfülle er die zeitlichen Mindestvoraussetzungen nach § 10 StAG. Gemäß § 11 S. 1 Nr. 1 StAG bestehe aber kein Anspruch auf Einbürgerung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer Bestrebungen unterstütze oder verfolge oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes und des Landes Nordrhein Westfalen gerichtet seien. Im Fall des Klägers lägen solche tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Er gehöre zu den Gründungsmitgliedern des Vereins Islamische Gemeinschaft e.V./D. und sei dort der erste Vorsitzende. Er, die Gründungsmitglieder des Vereins und die Sympathisanten gehörten zur politisch-salafistischen Szene im Großraum H.. In der Folge nahm die Beklagte weiter Bezug auf eine Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen aus Oktober 2013, in der diese Umstände weiter ausgeführt seien. Es bestehe nach wie vor der hinreichende Verdacht, dass er, wenn möglicherweise auch nicht mehr aktiv, allein durch die aktive Mitgliedschaft und Funktion als erster Vorsitzender des Vereins die salafistische Ideologie unterstützte. Er habe zudem nicht glaubhaft gemacht, sich nunmehr von der Verfolgung oder Unterstützung der Ziele der Organisation abgewandt zu haben. Zudem habe er die ausreichenden Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht nachgewiesen.
In einem weiteren ärztlichen Attest von Herrn F. W. vom 8. Oktober 2015 ergänzte dieser unter anderem, dass für den Kläger die bisherige Versorgung im Alltag extrem beschwerlich sei, da er Rechtshänder sei. Die Familie könne ihm jedoch helfen. Seit einigen Monaten lebe er aber allein. Eine Prothese würde den Alltag wesentlich erleichtern.
In einem erneuten ärztlichen Attest von Herrn F. W. vom 28. April 2017 führte dieser aus, dass der Kläger mit Blick auf die bekannten Diagnosen seinen Alltag nur am Rande der Leistungsfähigkeit schaffe. Er sei deshalb zurzeit und längerfristig nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er beherrsche diedeutsche Sprache so gut, dass er sich gut verständlich machen könne. Krankheitsbedingt bestünden jedoch erhebliche Konzentrations- und Auffassungsstörungen, außerdem Grübeln und Denkeinengung auf depressive Inhalte, weswegen er nicht in der Lage sei, an einem geforderten Deutschkurs teilzunehmen und diesen abzuschließen. In dem folgenden Attest vom 7. Juni 2017 stellte Herr W. fest, dass der Kläger aufgrund der Erkrankungen nicht in der Lage sei, sich auf den Einbürgerungstest vorzubereiten und an diesem Test teilzunehmen.
In einer Stellungnahme vom 23. August 2017 stellte Herr Dr. G. Y., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Gesundheitsamt der Beklagten auf deren Auftrag nach einer Untersuchung des Klägers fest, dass eine sprachliche Verständigung mit dem Kläger gut möglich sei. Er leide an körperlichen Krankheiten sowie auch an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Die daraus resultierenden Einschränkungen rührten von der psychischen Erkrankung her. Er sehe nach eigenem Bekunden vor allem Schwierigkeiten, aufgrund der Einschränkung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit einen Sprachkurs zu besuchen. Im Rahmen der Untersuchung hätten keine so schwerwiegenden Erkrankungen festgestellt werden können, dass bestätigt werden könne, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Sprachkenntnisse zu erwerben. Empfohlen werde, die Prüfung ohne einen vorherigen Schulbesuch abzulegen. Ein Schulbesuch sei für ihn krankheitsbedingt mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden, erscheine aus gesundheitlichen Gründen aber nicht unmöglich oder unzumutbar.
In einem weiteren ärztlichen Attest von Herrn F. W. vom 12. Dezember 2017 wiederholte dieser die bereits aufgestellten Diagnosen. Er führte darüber hinaus aus, dass der Kläger aufgrund der Konzentrations- und Auffassungsstörungen nur schwer in der Lage sei, sich auf den Einbürgerungstest vorzubereiten und an diesem teilzunehmen. Der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. Y. werde grundsätzlich zugestimmt. Eine sprachliche Verständigung sei gut möglich. Allerdings sei es auch organisatorisch für den Kläger schwierig, die Prüfung ohne vorherigen Sprachkurs abzulegen. Neben den bereits geschilderten Erkrankungen bestünde eine erhebliche Selbstwertproblematik mit Scham und Unsicherheit sowie sozialen Ängsten aufgrund der körperlichen Behinderung. Der Kläger sei ständig darauf konzentriert, den Verlust seiner rechten Hand zu verbergen. Die Einschränkungen seien so gravierend, dass ein Besuch des Sprachkurses und gegebenenfalls auch eine Einzelprüfung nicht zumutbar seien.
In einem ärztlichen Attest von Herrn Dr. C., Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in H., vom 21. Dezember 2017 stellte dieser folgende Diagnosen auf: Amputationsstumpf rechts Unterarm, Explosionstrauma Unterarm rechts und Hand links und Unterschenkel rechts, Osteomyelitis des Fußes rechts chronisch, Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts, Splitterinkorporation Becken nach Granatverletzung, chronisches Schmerzsyndrom, Osteochondrose der Lenden- und Sakralwirbelsäule. Der Kläger sei seit mehreren Jahren in der fachorthopädischen Behandlung. Durch die orthopädischen Diagnosen bestünden dauerhaft Probleme und Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten. Im Bereich der Wirbelsäule bestünden ständige Schmerzen und Einschränkungen der Belastungsfähigkeit. Die bakterielle Knochenentzündung in den unteren Extremitäten sei aktuell ruhig, es bestünden jedoch trotzdem Schmerzen und Einschränkungen. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Es handele sich um einen Dauerzustand.
Januar 2018 legte der Kläger an der Volkshochschule L. den Deutsch-Test für Zuwanderer ab. Er erreichte das Gesamtergebnis A2. Die Teilprüfungen wurden wie folgt bewertet: Hören/Lesen A2 (32 Pkte.), Schreiben A2 (14 Pkte.), Sprechen B1 (85 Pkte.).
Februar 2018 bestand der Kläger den Test “Leben in Deutschland“ mit 33 von 33 Punkten.
Der Kläger hat am 21. Oktober 2015 Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen vor: Aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der Lage, an einem Deutschkurs teilzunehmen, sodass der Ausnahmetatbestand nach § 10 Abs. 6 StAG gegeben sei. Von den Voraussetzungen der ausreichenden Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sei abzusehen, da der Kläger sie wegen der körperlichen und seelischen Krankheiten nicht erfüllen könne. Er habe sich im Rahmen der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einem Sprachtest unterzogen. Sprachlich werde er sogar auf der Stufe B1 eingestuft. Bzgl. des Lesens und Schreibens fehle ihm jeweils nur ein Punkt zum B1-Zertifikat. Hinreichende Sprachkenntnisse habe er damit nachgewiesen. Die Stellungnahme des Innenministeriums aus 2013 sei bereits zwei Jahre alt. Zudem träfen die Vorwürfe wegen Unterstützung angeblich undemokratischer Bestrebungen nicht zu. Da es keine Nachweise gebe für seine „Bestrebungen“ in der Vergangenheit, müsse er erst recht keine Nachweise für ein Abwenden erbringen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung des T. der Beklagten vom 23. September 2015 zu verpflichten, ihn gemäß § 10 StAG in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, anhand der eingereichten Atteste könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die sprachlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dem Gutachten des Gesundheitsamtes sei zu entnehmen, dass es sein Gesundheitszustand zulasse, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Die Sprachprüfung könne auch ohne vorherigen Besuch eines Kurses abgelegt werden. Bezogen auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen lägen bislang keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Kläger sich von den damaligen Bestrebungen abgewandt habe.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und den ehemaligen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Nach der Zurruhesetzung von Herrn Rechtsanwalt Dr. E. hat sie mit Beschluss vom 8. Februar 2018 den jetzigen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Einbürgerungs- und Ausländerakten der Beklagten Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 23. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem ausdrücklichen Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG.
Der Kläger erfüllt nicht alle der in § 10 StAG normierten Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Voraussetzung von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG ist nicht gegeben und von ihr ist auch nicht abzusehen.
Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 4 S. 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.
Diese Sprachkenntnisse hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Denn er hat ausweislich des vorgelegten Zertifikats der Volkshochschule L. über den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ bei seiner Sprachprüfung am 27. Januar 2018 lediglich das Gesamtergebnis A2 des GER erreicht.
Zwar wurde er dabei in der Disziplin „Sprechen“ mit einer Punktzahl bewertet, die dem Niveau B1 entspricht, jedoch genügt dies den gesetzlichen Anforderungen nicht. Denn § 10 Abs. 4 S. 1 StAG sieht vor, dass die Sprachkenntnisse gerade in mündlicher und schriftlicher Form vorliegen müssen. Ausreichende Sprachkenntnisse in schriftlicher Form hat der Kläger nicht nachgewiesen, da er in den Disziplinen „Hören/Lesen“ und „Schreiben“ ausweislich des Zertifikats jeweils nur die (niedrigere) Stufe A2 erreicht hat.
Der Kläger hat den Nachweis der Sprachkenntnisse auch nicht auf anderem Wege erbracht (vgl. Ziffer 10.1.1.6 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG vom 1. Juni 2015), da er in der Bundesrepublik keine Schule besucht und keine Ausbildung bzw. kein Studium abgeschlossen hat. Insoweit wird seitens des Klägers auch nichts vorgetragen.
Er hat auch nicht anderweitig dargelegt und belegt, dass er entgegen der Bewertung der Volkshochschule L. über die erforderlichen Sprachkenntnisse des Niveaus B1 des GER verfügt. Insbesondere führt der Umstand, dass er das Sprachniveau B1 in den Disziplinen „Hören/Lesen“ und „Schreiben“ jeweils um nur einen Punkt verfehlt hat, entgegen seines Vortrags nicht zu der Annahme, dass er auch in schriftlicher Form die erforderlichen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Bei der Bewertung durch die Volkshochschule L. handelt es sich zum einen um die aktuelle Einschätzung des Sprachniveaus durch eine sachverständige Stelle. Diese Einschätzung vermochte er nicht substantiiert in Frage zu stellen. Zum anderen sieht das Gesetz das Erreichen des Sprachniveaus B1 des GER gerade als ausdrückliche Grenze vor, von der - mit Ausnahme von § 10 Abs. 6 StAG - nicht abgewichen werden kann.
Vgl. Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: November 2015, § 10, Rn. 313.
Von dem Erfordernis der ausreichenden Sprachkenntnisse ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen. Nach der Vorschrift wird u. a. von dieser Voraussetzung abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
Auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift kommt es nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 2.14 -, juris, Rn. 12 ff.
Die Voraussetzungen von § 10 Abs. 6 StAG liegen in diesem Zeitpunkt nicht vor.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger unter multiplen Behinderungen und Erkrankungen psychischer und körperlicher Art leidet, und dass in den vergangenen Jahren deshalb u. a. ein Grad der Behinderung von 70 und eine volle Erwerbsminderung festgestellt worden sind.
Gleichwohl ist nach den vorgelegten ärztlichen Attesten unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht zu erkennen, dass zwischen diesen zahlreichen Erkrankungen und dem bisherigen Unvermögen des Klägers, auch in schriftlicher Form das Sprachniveau B1 des GER zu erreichen, die erforderliche Kausalität besteht.
Aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 6 StAG („wegen“) ergibt sich eindeutig, dass diese Kausalität bestehen muss. Eine tatsächlich vorliegende Krankheit oder Behinderung ist nur beachtlich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber daran hindert, die Voraussetzung von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG in vollem Umfang zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis erfordert eine umfassende Bewertung des Grads der Behinderung und ihrer (möglichen bzw. wahrscheinlichen) Auswirkungen auf die Fähigkeit, die für die Einbürgerung erforderlichen sprachlichen Kenntnisse zu erwerben. Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit oder die Behinderung die alleinige Ursache für das Unvermögen sind, die erforderlichen sprachlichen Kenntnisse zu erwerben. Sie müssen jedoch die wesentliche (Mit-)Ursache sein.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. November 2014 - 1 S 184/14 -, juris, Rn. 29.
Dabei obliegt es dem Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 6 StAG hinreichend substantiiert darzulegen. Beruft er sich auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen, so muss dies regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen werden. Aus diesem muss sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose erstellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Fähigkeit des Einbürgerungsbewerbers zum Erlernen der deutschen Sprache beeinträchtigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2017 - 19 E 162/17 -, juris, Rn. 4 ff.
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger kein ausreichend substantiiertes fachärztliches Attest eingereicht, das die Voraussetzungen von § 10 Abs. 6 StAG belegt.
Die vorgelegten fachärztlichen Atteste sind nicht genügend nachvollziehbar und aussagekräftig. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass der Kläger gerade wegen der multiplen Erkrankungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, seine schon erworbenen Sprachkenntnisse noch weiter zu vertiefen, um noch die zwei Punkte mehr zu erreichen, die ihm für die Feststellung eines Sprachniveaus B1 des GER fehlen.
Das aktuelle Attest von Herrn Dr. C., Arzt für Orthopädie/Unfallchirurgie, vom 21. Dezember 2017 verhält sich nicht zur Möglichkeit der Durchführung eines Sprachtests und des Erlernens der (Schrift-)Sprache durch den Kläger. Es stellt lediglich die orthopädischen Diagnosen auf; diese verursachten dauerhaft Probleme, Schmerzen und Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten.
Demgegenüber führt Herr W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in dem aktuellsten Attest vom 12. Dezember 2017 aus, der Kläger sei nicht in der Lage, sich auf einen Einbürgerungstest vorzubereiten und an diesem teilzunehmen, es sei für ihn organisatorisch schwierig, eine Sprachprüfung ohne vorherigen Sprachkurs abzulegen, und der Besuch eines Sprachkurses und eine Einzelprüfung seien ihm nicht zumutbar. Gründe für diese Einschätzung seien krankheitsbedingte erhebliche
Konzentrations- und Auffassungsstörungen und eine erhebliche Selbstwertproblematik mit Scham und Unsicherheit, die ihn behinderten.
Diese Einschätzungen sind nicht ausreichend nachvollziehbar.
Zunächst ist diese fachärztliche Stellungnahme bereits dadurch überholt, dass der Kläger zeitlich nach dem Erstellen dieses Attests - zwischen Ende Januar und Ende Februar 2018 - sowohl an einem Einbürgerungstest mit Erfolg als auch an einem Sprachtest teilgenommen hat. Dabei ist hervorzuheben, dass er bei dem Einbürgerungstest die volle Punktzahl erreicht hat und ihm für ein Sprachzertifikat der Stufe B1 lediglich noch zwei Punkte gefehlt haben. Hinzu kommt, dass er - wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - an der Sprachprüfung bei der Volkshochschule L. teilgenommen hat, ohne dass die Art und Weise der Prüfung an seine bestehenden Erkrankungen und Behinderungen angepasst war. Ausführungen dazu, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die beiden zum Niveau B1 fehlenden Punkte zu erreichen, enthält das Attest nicht. Da er zwei Tests im Abstand von wenigen Wochen abgelegt hat, erschließt sich nicht, wie Herr W. zu der Einschätzung gelangt, dass eine Einzelprüfung für den Kläger nicht zumutbar sei. Ein aktuelleres Attest, das sich hierzu verhalten könnte, hat dieser nicht vorgelegt.
Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Volkshochschule ihm erklärt habe, dass, wenn er die ärztlichen Atteste vor dem Ablegen der Prüfung eingereicht hätte, ggf. auf seine Situation hätte eingegangen werden können. Dem Attest von Herrn W. lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, weshalb es dem Kläger nicht zumutbar ist, die Sprachprüfung noch einmal abzulegen und dabei zuvor bei der prüfenden Stelle eine besondere Ausgestaltung der Prüfungssituation (z. B. Schreibverlängerung, Einzelprüfung, Schreiben am PC, ...) zu beantragen.
Unabhängig davon, dass das jüngste fachärztliche Attest von Herrn W. vom 12. Dezember 2017 aus diesen Gründen überholt ist, kann ihm auch die erforderliche Kausalität zwischen den Erkrankungen des Klägers und dem bisherigen Unvermögen, mit Erfolg eine Sprachprüfung des Niveaus B1 abzulegen, nicht nachvollziehbar entnommen werden.
Denn die Feststellung von Herrn W., es sei für den Kläger krankheitsbedingt „schwer“, sich auf einen (Einbürgerungs-)Test vorzubereiten, genügt nicht für die Annahme, dass es für den Kläger ausgeschlossen und unzumutbar ist, an diesem bzw. einem anderen Test teilzunehmen. Weshalb Herr W. weiter unten im Attest abschließend feststellt, dass ein Kurs und eine Einzelprüfung nicht zumutbar seien, ist in dem Attest - auch mit Blick auf die dargestellten erheblichen Konzentrations- und Auffassungsstörungen - ebenfalls nicht hinreichend nachvollziehbar. Diese Aussage, die sich von der zuvor getätigten Einschätzung, eine Vorbereitung auf einen Test und die Teilnahme an diesem seien schwer, deutlich unterscheidet, hätte einer ausführlicheren Begründung bedurft. Soweit Herr W. organisatorische Schwierigkeiten beschreibt, ist nicht erkennbar, inwieweit diese krankheitsbedingt sind.
Eine andere Bewertung folgt auch nicht mit Blick auf die älteren Atteste von Herrn W. vom 7. Juni 2017 und 28. April 2017. Zum einen sind auch diese im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die Teilnahme des Klägers an einem Einbürgerungs- und einem Sprachtest überholt. Zum anderen enthalten beide ebenfalls keine ausführlicheren nachvollziehbaren Stellungnahmen zur Kausalität zwischen den diagnostizierten Erkrankungen und Behinderungen des Klägers und dem Unvermögen, seine schriftlichen Sprachkenntnisse noch etwas zu erhöhen.
Die weiteren, in den Akten befindlichen, noch älteren ärztlichen Atteste können schon aufgrund ihres Alters eine aktuelle Kausalität im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG nicht mehr belegen.
Im Übrigen stellte das Gesundheitsamt der Beklagten unter dem 23. August 2017 fest, dass der Kläger nicht krankheitsbedingt daran gehindert sei, die Sprachkenntnisse zu erwerben. Lediglich empfohlen wurde, dass er eine Prüfung ablegt, ohne zuvor einen Kurs zu besuchen. Selbst ein Schulbesuch erscheine aber nicht unmöglich oder unzumutbar. Diese Einschätzung wurde durch die o. g. nachfolgenden Atteste - wie ausgeführt - nicht ausreichend in Frage gestellt.
Schließlich folgt allein aus dem Umstand, dass bei dem Kläger seit fast sieben Jahren eine volle Erwerbsminderung festgestellt ist, nicht die Schlussfolgerung, dass er aufgrund der Erkrankungen und Behinderungen die Sprachanforderungen nicht erfüllen kann i. S. v. § 10 Abs. 6 AufenthG. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von mittlerweile 70 festgestellt worden ist. Denn allein aus diesen Feststellungen lässt sich nicht ableiten, dass die Behinderungen und die Erkrankungen auch kausal den Erwerb der weiteren Sprachkenntnisse und die nochmalige Ablegung der Sprachprüfung ausschließen.
Nach alledem war auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nicht geboten.
Da ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG schon aus diesen Gründen abzulehnen ist, kann offen bleiben, ob eine Einbürgerung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zudem ausscheidet, weil der Ausschlusstatbestand des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG erfüllt ist. Folglich musste auch nicht entschieden werden, ob die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeregte weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.