Verwaltungsgericht Aachen, 7. Kammer — 7 L 305/25
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 1203/25 anhängigen Klage des Antragstellers vom 27. März 2025 gegen den Bescheid des X Amtes vom 25. Februar 2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
I.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist zwar zulässig und insbesondere statthaft. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bezüglich der Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 15 Abs. 7 BStatG, während die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung hat.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet.
Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse. Denn an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. November 2020 - 7 VR 5.20 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 21 B 11/25.AK -, juris Rn. 9; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 187 f. (Stand: 01. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 88; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 373 (Stand: August 2024).
Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 7 VR 5.20 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 07. November 2022 - 15 CS 22.1998 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 18. September 2017 - 15 CS 17.1675 -, juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 9. Juli 2024 - M 1 S 24.2837 -, juris Rn. 76; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 191 (Stand: 01. Januar 2024); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 88.
Gemessen daran überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die in Rede stehende Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
1.) Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Auskunftserteilung ist § 13 MZG i.V.m. § 15 BStatG. Danach besteht für den Mikrozensus Auskunftspflicht für die vom Kläger abverlangten Auskünfte.
Die gesetzlich bestimmte Auskunftspflicht ist insbesondere verfassungsgemäß. Sie entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Grundsatzentscheidung (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - juris = BVerfGE 65, 1) festgestellt, dass der Staat, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, Informationen über die Bürger benötigt, die er im Wege einer Befragung erheben kann. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht ins Einzelne gehende Anforderungen zur Verfahrensgestaltung aufgestellt, insbesondere dazu, in welcher Weise sicherzustellen ist, dass die Daten des Einzelnen (möglichst frühzeitig) anonymisiert werden, um dadurch den Schutz der Privatsphäre der Befragten zu sichern.
Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -, juris.
In der Rechtsprechung ist bestätigt worden, dass die bisherigen Mikrozensusgesetze den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen.
Vgl. OVG LSA, Urteil vom 24. November 2010 - 3 L 91/10 - juris zum MZG 2005; BayVGH, Beschluss vom 02. Juni 2010 - 5 ZB 09.2084 - juris zum MZG 2005; BayVGH, Beschluss vom 31. August 2009 - 5 CS 09.1549 - juris zum MZG 2005.
Auch das Mikrozensusgesetz vom 07. Dezember 2016 genügt diesen Anforderungen.
Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 8. Mai 2023 - RO 5 S 23.525 -, juris Rn. 35; VG Köln, Beschluss vom 20. April 2022 - 13 L 401/22 -, juris Rn. 9 f.; VG Schleswig, Beschluss vom 07. Februar 2018 - 12 A 184/17 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17 -, juris.
Insbesondere ist in § 14 Abs. 1 MZG geregelt, dass die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 MZG unverzüglich nach Überprüfung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Erhebungs- und Hilfsmerkmale von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren sind (vgl. auch § 12 BStatG). Nach § 14 Abs. 3 MZG sind die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Abs. 1 MZG zu vernichten oder zu löschen. Die Geheimhaltungspflicht betreffend Einzelangaben zu persönlichen und sachlichen Verhältnissen ist in § 16 BStatG geregelt. In § 21 BStatG ist das - nach § 22 BStatG strafbewehrte - Verbot der Reidentifizierung geregelt. Das gesetzlich vorgegebene Prinzip der Flächenstichprobe als Erhebungsmethode, bei der die Erhebungseinheiten (meldepflichtige Personen, Haushalte und Wohnungen) auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt werden, die durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt werden (§ 4 MZG), begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 CS 04.2547 - juris zum MZG 1996; VG Regensburg, Beschluss vom 8. Mai 2023 - RO 5 S 23.525 -, juris Rn. 36.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit geltend, das Zufallsverfahren sei offenbar nur einmal durchgeführt worden, so dass er nunmehr in Bezug auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer „Endlosschleife“ stecke. Der Antragsgegner hat dem nachvollziehbar entgegengehalten, dass die Anschrift des Antragstellers mit der Stichprobenziehung 2023 gezogen worden sei. Auf dieser Grundlage sei er gemäß § 5 Abs. 1 MZG bis zu vier Mal zu befragen. Dass für die Folgebefragungen erneute Stichprobenziehungen erforderlich sind, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Fehlt es demgemäß schon rechtlich an einer Vorgabe zu weiteren Stichproben, so gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solche gleichwohl durchgeführt worden sein könnten (und zwar jeweils mit dem Ergebnis der Auswahl des Antragstellers).
Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, es werde der menschliche Aspekt, insbesondere der gesundheitliche Aspekt, bei der Methodik der Antragsgegnerin völlig außer Acht gelassen.
2.) Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 000,00 Euro für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Auskunftspflicht ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 60, § 63 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 VwVG NRW vor. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Namentlich die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht unverhältnismäßig. Diese hat sich daran zu orientieren, welches wirtschaftliche Interesse der Adressat an der Nichtbefolgung der durchzusetzenden Pflicht hat. Der Antragsteller hat im Übrigen nichts vorgetragen, was gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sprechen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Der Auffangwert von 5.000 ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.