Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26. Kammer — 26 K 2072/22
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der am 00. Januar 0000 geborene Kläger war an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV) als Student des Einstellungsjahrganges 2020 im Studiengang „Kommunaler Verwaltungsdienst - Allgemeine Verwaltung (LL.B.)“ eingeschrieben. Zugleich war er Beamter auf Widerruf bei der Landeshauptstadt X. Im Rahmen des Studiums hatte der Kläger im Modul 6.4 (Rechnungswesen I) eine modulabschließende Prüfungsleistung in Form einer 90-minütigen Klausur zu erbringen. Der Klausurtermin fand am 10. September 2019 statt, wobei es sich um den zweiten Wiederholungs- und damit insgesamt dritten und letzten Prüfungsversuch handelte. Der Erstkorrektor, Herr T., bewertete die vom Kläger verfasste Klausur mit der Gesamtpunktzahl 29 von 100 Punkten und der Bachelornote „nicht ausreichend“. Die Zweitkorrektorin, Frau Prof. Dr. Y., vergab eine Gesamtpunktzahl von 33 von 100 Punkten und ebenfalls die Bachelornote „nicht ausreichend“. Wegen der Aufgabenstellung, der Bearbeitung der Klausur sowie deren Bewertung im Einzelnen wird auf den Klausursachverhalt, die Klausurlösung und den Bewertungsbogen nebst den Korrekturanmerkungen Bezug genommen (elektr. Beiakte_004).
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 - ausgehändigt am Folgetag - teilte die HSPV dem Kläger das endgültige Nichtbestehen des Moduls 6.4 und damit der gesamten Bachelorprüfung mit und fügte eine Rechtsbehelfsbelehrung an. Am 11. Oktober 2021 nahm der Kläger Einsicht in die oben genannte Klausur und erhob am 18. Oktober 2021 Widerspruch gegen deren Bewertung. Zur Begründung führte er im Kern aus, die Klausurbewertung sei fehlerhaft. Zunächst fehlten zwei Seiten der durch die Dozenten korrigierten Klausurlösung. Die Studenten seien verpflichtet, die abgegebene Seitenzahl vorne auf dem Bewertungsbogen zu vermerken. Dort seien von ihm acht Seiten Klausurlösung sowie zwei Seiten Konzept vermerkt worden. Bei der Abgabe der Klausur habe die Aufsicht die Seiten durchgezählt und mit seiner Angabe abgeglichen. Es habe zu diesem Zeitpunkt keinen Hinweis auf mögliche Unstimmigkeiten gegeben, sodass von einer vollständigen Abgabe der Klausur auszugehen sei. Es sei in der Klausur auch deutlich zu erkennen, dass die Aufgaben 4 und 5 auf den Seiten 7 und 8 vollständig gelöst worden seien. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er die Hälfte der Punkte aus den vorgenannten Aufgaben - mindestens also 17,5 - erreicht habe, was bei einer Addition mit den übrigen Punkten zu einem Bestehen der Klausur führe. Ferner habe keine einheitliche Bewertung der Klausur stattgefunden sowohl hinsichtlich der erreichten als auch der für die einzelnen Aufgaben zu erreichenden Punkte. Zudem sei die Bewertung selbst nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Anmerkungen seien kaum lesbar und bestünden nur aus Abkürzungen; es fehle eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Prüfungsleistung bzw. eine Darstellung der Erwartungen. Insbesondere fehle eine abschließende substanzielle Prüferkritik des Erst- sowie Zweitkorrektors.
Im November 2021 wurden die beiden Klausurkorrektoren um Überdenkung der Bewertung vor dem Hintergrund der Widerspruchsbegründung gebeten. Der Erstkorrektor versicherte mit E-Mail vom 24. November 2021 zunächst, dass über die vorliegenden Seiten hinaus keine weiteren Lösungsblätter vorgelegen hätten. Ferner äußerte er sich - ergänzend auch mit E-Mail vom 5. Januar 2022 - dahingehend, dass er an der bisherigen Bewertung festhalte. Der Aufbau der Klausur lasse nicht vermuten, dass Lösungsseiten fehlten (freier Platz nach Aufgabe 4b und 5b). Selbst wenn die Einlassungen zuträfen und die fehlenden Teilaufgaben 4c und 5c, d, e, für die seines Erachtens maximal noch 15 Punkte zu erzielen gewesen wären, vollständig richtig gelöst worden wären, hätte er 44 Punkte insgesamt und damit weiterhin eine nicht ausreichende Lösung attestieren müssen.
Die Zweitgutachterin führte unter dem 24. November 2021 aus, ihr sei die Arbeit zur Zweitbegutachtung geheftet übergeben worden. Sie habe die Heftung nicht entfernt, sodass während der Korrektur keine Seiten hätten verloren gehen können. Außerdem seien alle Aufgaben, auch die Aufgaben 4 und 5, auf den vorhandenen Seiten bearbeitet worden. Nichts habe darauf schließen lassen, dass noch weitere Seiten folgen, insbesondere, da die Seite 6 komplett leer gewesen sei. Auch sei nicht zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Bearbeitung von Aufgabe 4 und 5 ebenfalls um Skizzen handeln solle. Die Bearbeitung der Aufgaben beginne bereits auf Seite 3 und ende auf Seite 5. Die zwei zusätzlichen Skizzenblätter seien gesondert beschriftet. Sie sei als Zweitgutachterin keineswegs an das Bewertungsschema des Erstgutachters gebunden. Einig seien sich Erst- und Zweitgutachter aber darin, dass die Gesamtleistung als nicht ausreichend zu bewerten sei. Was die Lesbarkeit der Korrekturanmerkungen des Erstgutachters am Rand anbelange, seien diese für sie eindeutig, verständlich und umfänglich. Symbole wie „f“, „v“ oder ein Haken für „richtig“ seien allgemein gebräuchlich und bedürften keiner Ausführungen. Auf Nachfrage führte sie weiter aus, sie habe bei der Bewertung der Aufgabe 3 lediglich 48 Punkte zugerechnet, hingegen 17 Punkte der Aufgabe 4. Diesen Bewertungsmaßstab habe sie bei allen von ihr in dieser Klausurrunde bewerteten Arbeiten angelegt.
Ausweislich einer E-Mail vom 23. November 2021 teilte die am 10. September 2021 anwesende aufsichtführende Person einer Mitarbeiterin der HSPV am Standort U. (Abteilung Prüfungswesen) telefonisch mit, dass es ihrerseits nicht üblich sei, die Seitenanzahl zu zählen. Aus einer weiteren E-Mail ergibt sich, dass die Klausuraufsicht auf weitere Nachfrage gesagt habe, sie zähle die Klausurblätter nicht und sei auch vom Studierenden nicht aufgefordert worden, diese zu zählen. Sie nehme „die Hilfsmittelbestimmungen immer vor“, da diese Aufgabe von der Klausuraufsicht vorzunehmen sei, aber sie würde niemals die abgegebenen Klausurblätter zählen.
Zudem wurde seitens des Standortes U. auf Nachfrage zur Handhabung der zu korrigierenden Klausuren allgemein mitgeteilt, die jeweilige Klausur werde mit einer Nummer versehen/gestempelt (Vorblatt und Bewertungsbogen). Das Vorblatt werde entnommen und die Klausur werde durchgesehen, ob der Name notiert worden sei bzgl. der Anonymität. Dann werde die Klausur getackert. Die Klausur gelange schließlich getackert vom Korrektor zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2022 - dem Kläger zugestellt am 11. Februar 2022 - wies die HSPV den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise auf vermeintliche Irrtümer und/oder Rechtsfehler vor. Die materielle Beweislast für die vollständige Abgabe der Prüfungsarbeit am 10. September 2021 treffe den Kläger; ein Grund zur Abweichung von diesem Grundsatz bestehe hier nicht. Nach der stimmigen und widerspruchsfreien Äußerung der Klausuraufsicht zähle sie die abgegebenen Klausurblätter nicht, habe dies niemals getan und sei auch nicht von einem Studenten zum Zählen aufgefordert worden. Soweit der Kläger vortrage, die Aufgaben 4 und 5 seien auf den Seiten 7 und 8 vollständig gelöst worden, ändere das nichts. Zunächst habe der Erstkorrektor versichert, dass über die vorliegenden Seiten hinaus keine weiteren Lösungsblätter vorgelegen hätten und selbst bei deren Vorliegen angesichts der übrigen zu vergebenden Punkte keine ausreichende Lösung mehr habe erzielt werden können. Die Zweitkorrektorin habe nach ihrem Vortrag die Klausur geheftet erhalten und die Heftung nicht entfernt; zudem seien alle Aufgaben auf den vorhandenen Seiten bearbeitet worden. Nichts habe darauf schließen lassen, dass noch weitere Seiten folgen. Die Äußerungen der Korrektoren seien widerspruchsfrei und schlüssig, zumal seitens des Studienortes U. bestätigt worden sei, dass die Klausuren den Korrektoren getackert ausgehändigt würden. Die Aussagen ließen sich auch anhand der vorliegenden Klausurbearbeitung nachvollziehen. Allein der Beginn der Bearbeitung der Aufgabe 5b auf Seite 3 spreche gegen eine vollständige Lösung der Aufgaben 4 und 5 auf Seite 7 und 8. Auf Seite 5 fänden sich zudem Ausführungen zu den Aufgaben 4a und 4b. Dass es sich dabei um Konzeptseiten handele, erscheine fernliegend. Die insoweit getätigten Ausführungen höben sich von denen auf der mit „Konzept“ überschriebenen Doppelseite getätigten schon von der ordentlicheren Aufmachung her ab.
Die unterschiedliche Bewertung der Korrekturen hinsichtlich der maximal zu erreichenden Punktzahl bei den Aufgaben 3 und 4 führe ebenfalls nicht zu einer Wiederholung der Prüfungsleistung. Die (hypothetische) Anwendung eines einheitlichen Punkteschemas änderte nichts am Ergebnis der klägerischen Prüfungsleistung, denn die beiden Prüfer seien sich darin einig, dass die Prüfungsleistung im Ergebnis mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten sei.
Im Übrigen stehe den Prüfern bei der Leistungsbewertung ein sogenannter prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zu, der verwaltungsgerichtlich nicht voll überprüfbar sei. Die Kontrolle sei auf sogenannte Beurteilungsfehler beschränkt. Die Grenzen dieses Bewertungsspielraums seien vor dem Hintergrund der ursprünglichen Voten sowie der eingeholten Stellungnahmen der Prüfer als eingehalten anzusehen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege ebenso wenig vor wie eine Nichtbeachtung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze. Auch seien keine Verstöße gegen das Gebot, Gleiches auch gleich zu bewerten, ersichtlich.
Unter Beachtung der Maßgaben zur schriftlichen Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen trügen die ursprünglichen Voten und die eingeholten Stellungnahmen die vorgenommene Benotung im Einzelfall. Die Prüfer hätten angegeben, wie viele Punkte der Kläger bei der Beantwortung der jeweiligen Aufgaben erreicht habe und wie viele Punkte jeweils maximal zu erreichen gewesen seien. Es lasse sich insgesamt hinreichend erkennen, wie die Prüfer zu ihren Benotungen gekommen seien.
Schließlich weise die Korrektur keine Missachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe auf, insbesondere liege keine Missachtung von fachwissenschaftlich vertretbaren Auffassungen vor. Zudem hätten die Korrektoren im Rahmen der klägerseits angestrebten Überdenkung der Bewertung der Klausur an ihren Bewertungen festgehalten, sodass es bei der Benotung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bleibe.
Der Kläger hat am 7. März 2022 Klage erhoben.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend, bei den Seiten 1 bis 3 handele es sich um die von ihm verfasste Klausurlösung. Auf Seite 3 unten und auf Seite 4 handelt es sich hingegen noch nicht um die Klausurlösung zur Aufgabe 5, sondern um deren Vorbereitung. Dies sei daran erkennbar, dass auf Seite 4 lediglich eine Auflistung von Zahlen ohne textliche Ergänzungen und auch keine Gegenüberstellungen wie auf Seite 1 bis 3 ersichtlich seien. Auf Seite 5 fänden sich Angaben zu den Aufgaben 4a und 4b, die auch noch nicht abschließend gewesen seien, zumal Angaben zu der Aufgabe 4c fehlten. Daher habe er die Seite 6 freigelassen, um hierauf seine Überlegungen fortzusetzen. Die eigentliche Lösung zu diesen Aufgaben sei dann auf den offenbar nicht mehr auffindbaren Seiten 7 und 8 der Klausur erfolgt. Er betont, er habe gesehen, dass die Anzahl der Klausurblätter durch die Klausuraufsicht bei der Abgabe nachgezählt worden sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass nur zwei Personen einschließlich des Klägers die Wiederholungsprüfung am 10. September 2021 abgelegt hätten, sodass das Nachzählen lediglich bei zwei Personen erfolgt sei.
Ferner vertieft der Kläger seine Ausführungen zur Begründungspflicht der Korrektoren. Entscheidend sei, dass sich aus der Begründung der Bewertung die allgemeinen Gedankengänge der Prüfer schlüssig nachvollziehen ließen. Auf dem Korrekturrand der Klausur würden jeweils nur „f“, „RF“ und nur vereinzelt Stichworte angegeben. Auch aus dem Text auf der Rückseite des Bewertungsbogens sei die Begründung der Bewertung nicht schlüssig nachzuvollziehen. Dies betreffe insbesondere die Anmerkung zur Aufgabe 1. Hier werde ausgeführt, was korrekt und richtig sei, gleichwohl würden nur 2 von 9 Punkten anerkannt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2022 zu verpflichten, die von ihm am 10. September 2021 absolvierte Wiederholungsprüfung im Modul 6.4 Rechnungswesen I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Begründung im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es erscheine lebensfremd, dass der Kläger inmitten seiner eigentlichen Klausurlösung auf Seite 3 unten und auf Seite 4 „Vorbereitungen“ tätige, die als solches typischerweise auf einem Konzeptpapier getätigt würden. Der Vortrag des Klägers überzeuge insbesondere auch vor dem Hintergrund nicht, dass sich im Anschluss an die eigentliche Klausurausarbeitung Seiten fänden, die als Konzeptpapier dienten. Warum der Kläger einzelne „Vorbereitungen“ auf diesen Konzeptseiten getätigt habe und andere wiederum inmitten der eigentlichen Klausurausarbeitung habe tätigen wollen, erschließe sich nicht und werde - ebenso wie der Vortrag im Hinblick auf die leere Seite 6 - als Schutzbehauptung angesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der HSPV vom 7. Oktober 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Neubewertung der am 10. September 2021 verfassten Klausur im Studienmodul 6.4 (Rechnungswesen I). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich im Ergebnis ausgewirkt haben.
Das Gericht ist bei berufsrelevanten Prüfungen, zu denen auch Prüfungsentscheidungen im Rahmen eines für die Einstellung in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt erforderlichen dualen Studiums gehören (vgl. §§ 7, 8 Abs. 2 Nr. 2 der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP2.1), mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, diese in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig zu überprüfen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 B 1003/11 -, juris Rn. 14.
Bei „prüfungsspezifischen Wertungen“ verbleibt den Prüfern jedoch ein Entscheidungsspielraum, der die gerichtliche Kontrolle einschränkt. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Bestimmung der Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung sowie die Gewichtung der Bedeutung von Fehlern. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eingreifen. Es ist lediglich zu prüfen, ob der Bewertungsspielraum überschritten wurde. Das ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16.
Eine entsprechende Kontrolle durch das Gericht setzt jedoch voraus, dass der Prüfling mithilfe „wirkungsvoller Hinweise“ Einwände konkret und nachvollziehbar darlegt.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 27.
An diesen Grundsätzen gemessen begegnet die angegriffene Entscheidung der HSPV keinen rechtlichen Bedenken. Die Bewertung der Prüfungsleistung im Modul 6.4 ist nicht mit Rechtsfehlern behaftet, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben.
I. Die angegriffene Klausurbewertung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil dabei laut dem Klägervorbringen zwei Lösungsblätter - die Seiten 7 und 8 - nicht berücksichtigt worden sind. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet.
Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 5 m. w. N.
Das bedeutet, der Kläger trägt hier die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Abgabe von acht Seiten Klausurlösung und zwei Blättern Konzeptpapier. Nach den klägerischen Darlegungen ist jedoch nicht anzunehmen, dass der behauptete Verlust der Lösungsblätter im Machtbereich der Beklagtenseite eingetreten ist bzw. es überhaupt zu einem Verlust ebendieser gekommen ist. Zwar hat der Kläger auf dem Bewertungsbogen explizit „Seitenzahl: 8 + 2“ vermerkt, was indiziell für die Abgabe von acht Lösungsseiten sowie zwei Seiten Konzeptpapier sprechen mag. Der Angabe fehlt es indes bei genauerer Betrachtung bereits an Eindeutigkeit. Man könnte aus der Angabe durchaus auch schließen, dass insgesamt acht Lösungsblätter abgegeben worden sind, wobei es sich bei zwei davon um Konzeptpapier handelt. Im Übrigen kommt in Betracht, dass der Kläger selbst die Seiten nicht korrekt gezählt hat, was in einer Prüfungs- und damit regelmäßig Drucksituation nicht fernliegend ist.
Jedenfalls streiten die Umstände bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Indizien eindeutig für die Abgabe von lediglich sechs Lösungsseiten und zwei Seiten Konzeptpapier. So hat die Beklagtenseite nachvollziehbar dargelegt, dass die Klausuren nach der Abgabe üblicherweise geheftet werden, sodass der anschließende Verlust von Seiten allenfalls einen seltenen Ausnahmefall darstellen dürfte. Zudem hat der die Klausur zunächst erhaltende Erstkorrektor versichert, dass ihm keine über die vorliegende Klausurlösung hinausgehenden Seiten vorgelegen hätten. Im Einklang damit hat die Zweikorrektorin erklärt, sie habe die Klausur geheftet erhalten und die Heftung nicht entfernt, sodass auch insoweit ein Verlust von Lösungsseiten nicht wahrscheinlich erscheint. Anhaltspunkte für unzutreffende Angaben der Korrektoren oder der HSPV zur generellen Handhabung der bearbeiteten Klausuren sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, er habe gesehen, dass die Klausuraufsicht die Klausurseiten gezählt habe, kommt dem keine maßgebliche Relevanz zu. Selbst wenn man den Vortrag als wahr unterstellt, lässt sich daraus die Vollständigkeit der Klausur im Sinne des Klägervortrags nicht zwingend logisch ableiten. Die Aufsicht hat nicht etwa vermerkt oder in sonstiger Weise dokumentiert, sie habe acht Seiten und zwei Seiten Konzeptpapier gezählt und erhalten oder weniger als die von dem Prüfling vermerkte Seitenanzahl erhalten. Die positive Feststellung eines Zählvorgangs bedeutet nicht, dass der Kläger mehr als die vorliegend korrigierten Seiten abgegeben hat.
Wie die Beklagtenseite zu Recht ausführt, lässt die Gestaltung der Klausurlösung durch den Kläger ebenfalls nicht die Existenz einer weiteren Doppelseite mit der Nummerierung 7 und 8 vermuten. Der Kläger hat auf Seite 3 unten ersichtlich mit der Bearbeitung der Aufgabe 5 begonnen und sie auf der Folgeseite fortgesetzt; auf Seite 5 finden sich dann Lösungsansätze zur Aufgabe 4. Mit Blick darauf, dass die Seite 6 komplett leer geblieben ist, erscheint wenig lebensnah, dass auf den vermeintlich verlorenen Seiten 7 und 8 weitere Ausführungen folgen. Das Argument der Klägerseite, bei den Darstellungen auf Seite 3 und 4 handele es sich lediglich um Vorbereitungen, d. h. um eine Lösungsskizze, ist nicht überzeugend. Es stellt sich insbesondere die beklagtenseits aufgeworfene Frage, wieso der Kläger seine Skizze inmitten der Reinschrift der Klausur anstellt, und dies nicht - wie im Übrigen - auf gesondertem Konzeptpapier tut. Ein solches Vorgehen ist wenig lebensnah. Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung abweichend davon erklärt hat, bei den Ausführungen auf den Seiten 3 unten sowie 4 und 5 habe es sich um vom Kläger nicht weiter verfolgte Lösungsansätze gehandelt, ist das ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat nicht kenntlich gemacht, dass er an den Lösungsansätzen nicht festhalten wollte, sondern seine Ausführungen an späterer Stelle gelten sollten (anders etwa auf Seite 2 oben, wo der Kläger Durchstreichungen vorgenommen hat). Damit hätten gemäß seinem Vortrag in der Konsequenz hinsichtlich der Aufgaben 4 und 5 zwei nebeneinanderstehende Lösungsansätze vorgelegen.
II. Es liegen ferner keine Bewertungsfehler im engeren Sinn vor.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im Hinblick auf schriftliche Prüfungsarbeiten Folgendes:
„Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. - Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 <189 ff.> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217). An ihnen ist unverändert festzuhalten.
Bei Festlegung des gebotenen Inhalts und Umfangs der Begründung ist nach der Rechtsprechung des Senats überdies auch deren Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Sie liegt in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <265> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 227, 230). Hierbei muss bedacht werden, dass sich verwaltungsinterne und gerichtliche Kontrolle in ihrer Reichweite unterscheiden. Im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle muss die Begründung jedenfalls so beschaffen sein, dass im Verwaltungsstreitverfahren die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden kann, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt; ob die Grenzen des Bewertungsspielraums eingehalten wurden, kann regelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt werden (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 11). Da das verwaltungsinterne Überdenkensverfahren anders als das Verwaltungsstreitverfahren - gerade auch zum Ausgleich der dort insoweit bestehenden Kontrollbeschränkungen - auch den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen einschließt, dürfen aber auch diese von der Begründung der Prüfungsbewertung nicht gänzlich ausgespart werden (vgl. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 <197> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 115). In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen (z.B. betreffend den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft der Begründung, die Gewichtung von Teilleistungen und Teilaufgaben; vgl. zuletzt Beschluss vom 16. August 2011 - BVerwG 6 B 18.11 - juris Rn. 16) stoßen die Begründungsmöglichkeiten zwar ab einem bestimmten Punkt auf Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen und aus ihrer Abhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen. Die Grundlagen, die Anknüpfungspunkte und die wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich aber nicht schlechthin einer Begründung (vgl. Urteil vom 6. September 1995 a.a.O S. 197 bzw. S. 114). - Auch an diesen Maßgaben ist unverändert festzuhalten, desgleichen daran, dass die Begründungspflicht eine weitere Zweckbestimmung darin findet, dass mit ihr eine Garantie- und Klarstellungsfunktion für den Prüfer verbunden ist, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <267> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 230; ansatzweise bereits Beschluss vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 S. 39), und die bei Bestimmung von Inhalt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall gleichfalls berücksichtigt werden muss.“
BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36/11 -, juris, Rn. 8 f.
Besteht eine schriftliche Prüfung (insbesondere eine studienbegleitende Leistungskontrolle) aus einer Mehrzahl kurzer Fragen, auf die kurz zu antworten ist, genügt zunächst die Vergabe von Punkten, sofern der Prüfling spätestens bei der Einsichtnahme in die Klausur erkennen kann, wie viele Punkte für jede Antwort zu erreichen waren. Der Prüfling kann anhand der Korrektur erkennen, ob er den Erwartungen des Prüfers ganz, teilweise oder gar nicht entsprochen hat. Daran anknüpfend kann er Einwendungen erheben, die der Prüfer sodann zu überdenken hat.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 710 m. w. N.
Das Begründungsgebot gibt dem Prüfer insbesondere nicht die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl auf.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 709 m. w. N.
An diesen Maßstäben und den konkreten klägerischen Einwendungen gemessen, genügt die Bewertung der beiden Korrektoren, die nach Durchführung eines nicht zu beanstandenden Überdenkungsverfahrens aufrechterhalten worden ist, den im Einzelfall zu verlangenden Begründungsanforderungen. Bei der zu bearbeitenden Klausur handelt es sich, um eine recht kurze - 90-minütige - Klausur, die fünf Aufgaben mit zum Teil einer Reihe von Teilaufgaben enthält. Verlangt sind im Ergebnis evident kurze Antworten bzw. Darstellungen (z. B. Berechnungen oder die Erstellung von Buchungskonten). Damit erscheint es im Rahmen der Bewertung - anders als der Kläger meint - grundsätzlich nicht erforderlich, ein ausführliches Votum, d. h. eine „abschließende substanzielle Prüferkritik“ zu üben und sich zusätzlich zu der Punktevergabe sowie den Randbemerkungen mit der erbrachten Leistung auseinanderzusetzen. Die Punktevergabe in Zusammenschau mit den Randbemerkungen versetzt den Prüfling hinreichend in die Lage, die Beanstandungen der Prüfer zu erkennen und davon ausgehend Einwendungen gegen die Bewertung geltend zu machen. Konkrete Einwendungen gegen die Korrektur einzelner Aufgaben hat der Kläger jedoch nicht erhoben. Vielmehr hat er relativ allgemein das Fehlen einer tragfähigen Prüferbegründung/-kritik moniert, was im Ergebnis nicht durchgreift.
Die Bewertung des Erstkorrektors ist zunächst hinreichend begründet und nachvollziehbar. Er hat auf dem Korrekturrand der Klausur eine Reihe von (allgemein) verständlichen Randbemerkungen bzw. Korrekturzeichen angebracht und auf der Rückseite des Bewertungsbogens die für die jeweilige Aufgabe vergebenen und zu vergebenden Punkte dargestellt. Dazu im Einzelnen:
Bezüglich der Bearbeitung zu Aufgabe 1 hat der Korrektor die richtigen Antworten mit einem Haken versehen und die falschen Antworten mit einem „f“ bzw. hat sie unterstrichen. Im Übrigen hat er die richtige Definition der Begriffe „Einnahme“ (Mehrung Geldvermögen) und „Ertrag“ (Mehrung Eigenkapital) stichwortartig vermerkt. Demnach lassen sich die Prüferkritik und die Vergabe von 3 Punkten nachvollziehen. Hinsichtlich der Bearbeitung der Aufgabe 3 hat der Korrektor richtige Antworten wiederum mit einem Haken und falsche mit einem „f“ versehen. Ferner hat er an mehreren Stellen mit einem üblichen Auslassungszeichen (Γ) die Auslassung bzw. das Fehlen von Lösungselementen (insb. „FR-Konto“) markiert. Hiernach wird die Prüferkritik ebenfalls hinreichend deutlich. Bezüglich des Lösungsansatzes zu Aufgabe 5 hat der Korrektor das Fehlen einer Berechnung, der Aufgabenteile c) und d) sowie zwei Fehler - einmal betreffend die Kontoform und einmal die Höhe des anzugebenden Jahresüberschusses - markiert. Schließlich hat der Korrektor hinsichtlich der Aufgabe 4 hinreichend Kritik geübt, indem er zwei Fehler („f“), einen Rechenfehler („RF“) sowie das Fehlen des Aufgabenteils c) moniert hat.
Die Zweitkorrektorin hat ihre Prüferkritik ebenfalls hinreichend nachvollziehbar dargelegt, ihre schriftliche Begründung ist insbesondere lesbar. Zu Aufgabe 1 hat sie angemerkt, dass nur die Einzahlung korrekt definiert worden und das Beispiel 1c richtig sei, wenn auch ohne Beträge zu nennen. Aufgabe 3 enthalte gute Lösungsansätze, aber auch völlig falsche Buchungen. Die Aufgaben 4 und 5 böten keine brauchbaren Lösungsansätze. Zusätzlich zu diesen kurzen, indes prägnanten Begründungen hat die Korrektorin die für die Aufgabe 1 bis 3 erreichten und zu vergebenden Punkte dargestellt. Unschädlich ist dabei, dass sie hinsichtlich der Aufgaben 4 und 5 lediglich die vergebene Anzahl von Punkten, nicht aber die jeweils zu erreichende angegeben hat. Zum einen ist anhand der für die jeweilige Aufgabe angenommenen Punktzahl sowie der Gesamtpunktzahl von 100 ohne weiteres nachzuvollziehen, dass für die vorgenannten Aufgaben aus Sicht der Zweitkorrektorin insgesamt 37 Punkte zu vergeben waren. Dabei ist hier unerheblich, dass aufgrund dieser Bewertung eine weitere Differenzierung, d. h. hinsichtlich der Punkteverteilung zwischen den beiden Aufgaben, zunächst nicht möglich war. Der Kläger hat nämlich für beide Aufgaben keinen einzigen Punkt erhalten, sodass er erkennen konnte, dass er der Prüfererwartung insoweit gar nicht entsprochen hat. Zum anderen hat die Zweitkorrektorin die Differenzierung jedenfalls im Widerspruchs- bzw. Überdenkungsverfahren nachgeholt, indem sie erklärt hat, 48 Punkte für die Aufgabe 3 und 17 Punkte für die Aufgabe 4 vorgesehen zu haben - für die Aufgabe 5 verblieben mithin 20 Punkte -, sodass die Punktevergabe nunmehr lückenlos nachzuvollziehen ist. Auf die ergänzende Begründung der Korrektorin hat die Beklagtenseite im Widerspruchsbescheid auch verwiesen.
Soweit der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2015 - 2 K 189/14 - verweist, führt das vorliegend nicht weiter, denn dem Urteil lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort ging es um die Bewertung von im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung verfassten Aufsichtsarbeiten. Dass für die Bewertung dieser umfangreichen und hinsichtlich der Aufgabenstellung deutlich anders gelagerten Arbeiten andere Maßstäbe anzulegen sind als bei der hier streitigen Klausur, liegt auf der Hand. Daraus lässt sich jedoch im zu entscheidenden Einzelfall nichts zugunsten des Klägers ableiten.
Die Bewertung erweist sich schließlich nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Korrektoren - geringfügig - unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe im Hinblick auf die Punktevergabe zugrunde gelegt haben. Diese die Gewichtung der Aufgaben untereinander betreffende Abweichung ist ohne weiteres von deren Beurteilungsspielraum gedeckt; sie erscheint insbesondere nicht willkürlich. Soweit in der Aufgabenstellung für jede Aufgabe ein Bearbeitungsanteil in Prozent angegeben ist, dienen diese Angaben bei verständiger Betrachtung lediglich als (auch zeitliche) Orientierung für die Prüflinge bei der Bearbeitung und sind nicht als zwingende prozentuale Vorgaben des Klausurerstellers für die Bewertung durch die Korrektoren zu verstehen. Die Anlegung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes änderte jedenfalls nichts an der Bewertung der klägerischen Leistung als „nicht ausreichend“. Ginge man bei der Aufgabe 3 von 50 statt 48 zu erreichenden Punkten aus und addierte entsprechend zu der von der Zweitkorrektorin für die Aufgabe vergebenen Punktzahl von 25 maximal 2 weitere Punkte, bliebe der Kläger insgesamt weiterhin deutlich unter der Bestehensschwelle von 50 Prozent, d. h. 50 Punkten (vgl. Bachelor-Studienordnung der HSPV - StudO-BA - in der maßgeblichen Fassung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.