Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5. Kammer — 5 L 2784/25
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 431,25 Euro festgesetzt.
Der am 18.08.2025 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 7970/25 gegen die fünf Gebührenbescheide der Antragsgegnerin vom 06.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Mit fünf Gebührenbescheiden vom 06.11.2024 machte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin Rettungsdienstgebühren in Höhe von jeweils 345 Euro für insgesamt fünf Fahrten mit einem Krankentransportwagen zu ambulanten Behandlungsterminen der Antragstellerin in D. im Juli 2024 geltend.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere kommt der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Die erfolglose Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens war hier gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausnahmsweise nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.04.2025 bereits die Zwangsvollstreckung angedroht hatte.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - hier Rettungsdienstgebühren - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen in Abgabensachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
Vgl. in diesem Sinne z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, vom 17. November 1989 - 9 B 2594/89 -, vom 1. September 1992 - 2 B 2321/92 -, vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - und vom 25. April 2023 - 15 B 487/23 -.
Die folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann dabei nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) vermittelt. Das bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt daraus unter anderem, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen gelöst noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 264/85 -, vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, vom 25. April 2023 - 15 B 487/23 -,
und grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenveranlagung zugrundeliegenden Normen, einschließlich des Satzungsrechts, auszugehen ist. Die Verbindlichkeit von Satzungsbestimmungen steht nur dann in Frage, wenn deutliche und überwiegende Anhaltspunkte für eine formelle oder materielle Fehlerhaftigkeit der einschlägigen Bestimmungen vorhanden sind.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Januar 1991 - 9 B 2942/90 - und vom 4. März 1991 - 2 B 513/ 91 -.
Hiervon ausgehend ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der streitigen Rettungsdienstgebühren bilden die §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt D. vom 23.02.2021 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.06.2024 (GS).
Bedenken gegen die formelle oder materielle Gültigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch - in dem hier zu überprüfenden Umfang - ersichtlich.
Gemäß § 4 Abs. 2 KAG NRW werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben.
Der Rettungsdienst der Antragsgegnerin, zu dessen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 GS i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer - Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) der Krankentransport gehört, wird von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung betrieben, so dass für dessen Inanspruchnahme nach Maßgabe der Gebührensatzung Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen (vgl. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 6 KAG NRW). Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 GS, dass für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes Gebühren nach Maßgabe des der Satzung anliegenden Gebührentarifs erhoben werden. Die Inanspruchnahme beginnt dabei gemäß § 3 Abs. 2 GS bereits mit der Abfahrt des Fahrzeugs zur Einsatzstelle. Gebührenschuldner ist nach § 4 Abs. 1 GS u.a. derjenige, der den Rettungsdienst in Anspruch nimmt. Nach Ziff. 1.1 der Tarifanlage zur Gebührensatzung beträgt die Gebühr für die Beförderung einer Person mit einem Krankentransportwagen innerhalb des Stadtgebiets 345 Euro.
Auf der Grundlage der genannten Bestimmungen sind die Benutzungsgebühren dem Grunde nach und in der geforderten Höhe entstanden, da die Antragstellerin den Rettungsdienst der Antragsgegnerin in den hier abgerechneten fünf Fällen jeweils für einen (qualifizierten) Krankentransport innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin in Anspruch genommen hat.
Wann eine Inanspruchnahme vorliegt, die einen Anspruch auf Benutzungsgebühren nach Maßgabe der jeweiligen Satzung zu begründen vermag, bestimmt sich nach den das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Einrichtungsträger regelnden Rechtssätzen des Einrichtungsrechts.
Vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juni 1983 - 2 A 2212/82 = KStZ 1984, 12.
Nach diesen Regeln setzt die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung die Begründung eines einrichtungsrechtlichen Benutzungsverhältnisses voraus, das - sofern eine gesetzliche Regelung nicht etwas anderes zulässt - durch den beiderseitigen Willen von Benutzer und Träger der öffentlichen Einrichtung auf Inanspruchnahme und Erbringung der Leistung begründet wird.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 1985 - 2 A 2453/83 - S. 7 des Urteilsabdruckes.
Solche Erklärungen müssen nicht ausdrücklich abgegeben werden. Sie können sich auch, was im alltäglichen Leben häufig der Fall sein wird, konkludent zum Beispiel aus tatsächlichem Leistungsangebot und sozialtypischer Inanspruchnahme der Leistung ergeben.
Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl., § 99 Rdnr. 37.
Die Bereitschaft des Betroffenen, für die Inanspruchnahme auch die anfallenden Gebühren zu bezahlen, ist nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht ist Folge der - getrennt hiervon zu bewertenden - Inanspruchnahme, nicht aber deren inhaltliche Voraussetzung.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, juris (= NWVBl 1997, 220).
In den vorliegenden Fällen ist ein Benutzungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Rettungsdienst der Antragsgegnerin jedenfalls durch konkludentes Verhalten begründet worden. Denn die Antragstellerin hat sich jeweils durch den Rettungsdienst der Antragsgegnerin in einem Krankentransportwagen von ihrer Wohnung in der J.-straße 00 in D. zu einer Arztpraxis bzw. von einer Arztpraxis zu ihrer Wohnung transportieren lassen. Dieses Verhalten durften die Rettungsdienstbediensteten so deuten, dass die Antragstellerin die Transportleistungen begehrt hat und insoweit ein Benutzungsverhältnis mit der öffentlichen Einrichtung des Rettungsdienstes begründen wollte. Da die Entstehung des Benutzungsverhältnisses nicht von dem Willen des Betroffenen abhängt, die anfallenden Gebühren zu bezahlen, kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin vor dem Transport über mögliche Eigenkosten und etwaige kostengünstigere Alternativen aufgeklärt worden ist.
Es handelte sich bei den streitgegenständlichen Transporten auch um sog. qualifizierte Krankentransporte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RettG, sodass die dieser Einsatzart entsprechenden Gebühren gemäß Ziff. 1.1 der Tarifanlage angefallen sind.
Ein solcher qualifizierter Krankentransport hat zur Aufgabe, Kranken, Verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenfahrzeugen oder mit Luftfahrtzeugen zu befördern (§ 2 Abs. 3 RettG NRW). Ein Krankentransport im Sinne des Rettungsgesetzes NRW ist nach dieser Definition, die § 1 Abs. 3 GS nur wiederholend aufgreift, von einer einfachen Krankenfahrt zu unterscheiden.
Die Beförderung ist nur dann Gegenstand des qualifizierten Krankentransports, wenn der Einsatz der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens oder Luftfahrzeugs notwendig bzw. während der Fahrt die medizinisch-fachliche Betreuung des Patienten mindestens durch einen Rettungssanitäter erforderlich ist oder aufgrund des Patientenzustandes möglicherweise notwendig wird. Letzteres ist etwa der Fall, wenn das Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten während des Transports derart verschlechtert, dass ein in Erster Hilfe geschultes Personal eingreifen muss, um ihn zu betreuen.
Vgl. Prütting, Kommentar zum Rettungsgesetz NRW, 4. Aufl. 2016, § 2 Rn. 48; Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Rettungsgesetz, 44. Ed. Dezember 2019, § 2 Rn. 46 f.
Die beiden Momente der (Ersten) Hilfe und der medizinisch-fachlichen Betreuung während der Fahrt unterscheiden den qualifizierten Krankentransport von der einfachen Krankenfahrt, die nicht abrechnungsfähig ist. Bei einer einfachen Krankenfahrt sind fachgerechte Hilfe, Betreuung durch qualifiziertes Personal und Beförderung in Krankenkraftwagen oder Luftfahrzeugen nicht erforderlich.
Vgl. Prütting, Kommentar zum Rettungsgesetz NRW, 4. Aufl. 2016, § 2 Rn. 49; Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Rettungsgesetz, 44. Ed. Dezember 2019, § 2 Rn. 45.
Für solche Fahrten stehen gewerbliche Beförderungsdienste zur Verfügung.
Wird die Art der Krankenfahrt - wie hier geschehen - vorab vom behandelnden Arzt verordnet, entscheidet er über deren erforderliche Qualität. Er vermerkt seine Entscheidung auf dem Verordnungsformular der gesetzlichen Krankenkasse oder auf dem Privatrezept. Bei seiner Entscheidung prüft der Arzt, ob die Notwendigkeit einer medizinisch-fachlichen Betreuung durch nichtärztliches Personal oder die besonderen Einrichtungen eines Krankentransportwagens erforderlich sind, um den Transport sachgerecht durchzuführen oder eine einfache Krankenfahrt ausreicht.
Vgl. Prütting, Kommentar zum Rettungsgesetz NRW, 4. Aufl. 2016, § 1 Rn. 33c, § 2 Rn. 49.
Gemessen an diesen Grundsätzen war hier jeweils von einem qualifizierten Krankentransport auszugehen. Denn den streitgegenständlichen Beförderungen lagen drei von Frau Dr. med. S. Q. am 15.07.2024 ausgestellte Krankenbeförderungsverordnungen (vgl. Bl. 51 bis 55 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) zugrunde, in denen unter Ziffer 3 („Art und Ausstattung der Beförderung“) ein Kreuz bei „KTW“ gesetzt ist und zur Begründung eine „erhebliche dauerhafte Mobilitätsstörung“ der Antragstellerin angeführt wird. Nach Einschätzung der die Beförderung verordnenden Ärztin waren im Fall der Antragstellerin somit die Voraussetzungen für einen qualifizierten Krankentransport erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass unter Ziffer 1 der Beförderungsverordnungen („Grund der Beförderung“) jeweils in der Rubrik „genehmigungsfreie Fahrten“ der Buchstabe b) („ambulante Behandlung … nur Taxi/Mietwagen“) angekreuzt ist, obschon die Beförderung mit einem Krankentransportwagen eine genehmigungspflichtige Fahrt darstellt und demgemäß ein Kreuz bei Buchstabe f) („anderer Grund für Fahrt mit KTW“) hätte gesetzt werden müssen. Insofern handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, da als Transportmittel unter Ziffer 3 ausdrücklich ein Krankentransportwagen ausgewählt und die Notwendigkeit dieses Transportmittels individuell begründet worden ist. Auf Grundlage dieser Verordnungen durften die Bediensteten des Rettungsdienstes der Antragsgegnerin bei Annahme und Durchführung der Transporte mithin davon ausgehen, dass die Beförderung der Antragstellerin mit einem Krankentransportwagen medizinisch notwendig war.
Als die Person, die den Rettungsdienst in Anspruch genommen hat, ist die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 GS auch die richtige Gebührenschuldnerin.
Die gesetzliche Krankenkasse ist hingegen nicht Gebührenschuldnerin. Sie ist lediglich im Innenverhältnis zum Versicherten nach Maßgabe des § 60 SGB V zur Übernahme der Kosten des Rettungsdienstes im Rahmen des Sachleistungsprinzips verpflichtet. Soweit die Antragsgegnerin unmittelbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen kann, führt eine solche Leistung zwar zum Erlöschen des Gebührenanspruchs (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 48 AO). Der außerhalb des Gebührenschuldverhältnisses stehende Dritte wird hierdurch aber weder zum Gebührenschuldner noch zu demjenigen, der vorrangig in Anspruch zu nehmen wäre.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2016 - 9 E 1126/15 - (n.v.).
Demgemäß bestimmt § 4 Abs. 2 GS, dass die Abrechnung der Gebühren unmittelbar mit dem Versicherungs- oder sonstigen Kostenträger erfolgen kann , wenn der Gebührenpflichtige Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und aufgrund der empfangenen Leistung Ansprüche gegen eine Krankenkasse oder einen anderen Kostenträger hat. Dass die Antragsgegnerin das ihr durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie sich vor Erlass der streitgegenständlichen Gebührenbescheide mehrfach vergeblich um eine direkte Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse der Antragstellerin bemüht (vgl. Bl. 1 - 3, 57 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs). Soweit die Krankenkasse eine Kostenübernahme abgelehnt hat, ist dies für das vorliegende Verfahren im Übrigen nicht von Bedeutung. Die Antragstellerin ist insofern gehalten, ihren etwaigen Erstattungsanspruch unmittelbar gegenüber der Krankenkasse - gegebenenfalls auf dem Klageweg - geltend zu machen.
Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch unter dem Gesichtspunkt der unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerechtfertigt. Eine solche Härte liegt nur vor, wenn in einem offenkundig nicht aussichtslosen Verfahren der Abgabenpflichtige durch die sofortige Vollziehung einen selbst durch spätere Rückzahlung nicht wiedergutzumachenden Nachteil solchen Grades erleiden würde, dass demgegenüber das vom Gesetzgeber vorausgesetzte öffentliche Interesse an der schnellen Entrichtung der Abgaben zurücktreten müsste.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Januar 1990 - 2 B 2565/89 -.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass vorliegend solche Nachteile drohen. Ungeachtet des hohen Alters der Antragstellerin ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Vollziehung als wirtschaftlich existenzbedrohend erwiese.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes und der Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.