Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26. Kammer — 26 K 1462/26
Kein Anspruch einer Oberstudienrätin als Lehrkraft in einer Außenstelle ihrer Schule in einer JVA auf Zahlung einer Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen nach § 51 Abs. 1 LBesG NRW ("Gitterzulage")
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Klägerin ist Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst. Sie arbeitet seit Februar 2014 am Berufskolleg T. in R. und unterrichtet als Oberstudienrätin in der Außenstelle des Berufskollegs in der Justizvollzugsanstalt (JVA) R.-A..
Auf ihren Antrag vom 3. April 2017 bewilligte die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 26. April 2017 ab dem 14. November 2016 die Stellenzulage gemäß § 51 Abs. 1 LBesG NRW für Beschäftigte bei Justizeinrichtungen (sog. „Gitterzulage“), weil die Klägerin als Lehrkraft bei der JVA R.-A. mit über 80 % ihrer Unterrichtseinheiten eingesetzt werde. Die Zahlungen beliefen sich zuletzt auf 130,56 Euro pro Monat. Mit Schreiben vom 3. November 2025 hörte die Bezirksregierung die Klägerin zu einer Rücknahme des Bescheids für die Zukunft nach § 48 VwVfG NRW an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am 20. Oktober 2025 seitens des Finanzressorts darauf hingewiesen worden sei, dass die Gewährung der Zulage rechtswidrig sei. § 51 Abs. 1 LBesG NRW setze voraus, dass die Klägerin „bei“ der JVA „selbst beschäftigt“ sei; als Lehrkraft im Schuldienst sei sie jedoch am Berufskolleg beschäftigt. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 13. November 2025 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass sie ihre Tätigkeit in der JVA weder beendet noch reduziert habe, sie inzwischen mit 100 % ihrer Pflichtstundenzahl ausschließlich in der JVA eingesetzt sei und unter denselben Sicherheits- und Belastungsbedingungen wie die Justizlehrkräfte arbeite. Sie arbeite mit straffällig gewordenen Jugendlichen, u.a. mit Mördern, Vergewaltigern und Gewaltstraftätern. Dazu zählten auch Mitglieder aus dem Kreis der organisierten Kriminalität und Mitglieder von Terrororganisationen. Da sie in denselben Klassen eingesetzt werde wie die Lehrkräfte des Pädagogischen Dienstes der JVA, sei ihre Arbeit sehr wohl mit der Arbeit der Justizlehrkräfte gleichzustellen. Im Unterricht sei sie mit bis zu zehn Gefangenen alleine im Klassenraum. Zu ihren Aufgaben gehöre nicht nur die unterrichtliche Tätigkeit, sondern auch erzieherisch auf die Gefangenen einzuwirken und ggf. Sanktionen auszusprechen. Es bestehe immer die Gefahr, dass sich Schüler im Erziehungsprozess gekränkt bzw. angegriffen fühlten. Viele ihrer Schüler seien psychisch auffällig, hätten eine geringe Frustrationsschwelle und ein erhöhtes Gewaltpotential. Die meisten seien nicht in der Lage, sich selbst zu regulieren. Mehrmals täglich werde aufgrund von Gewaltausbrüchen und körperlichen Auseinandersetzungen der Alarm ausgelöst. Zudem bestehe in der JVA ein erhöhtes Infektionsrisiko, welchem sie ebenso ausgesetzt sei wie die Kolleginnen und Kollegen der Justiz.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) NRW stellte die Auszahlung der Zulage mit Wirkung zum 4. November 2025 ein.
Der Beklagte nahm mit Bescheid vom 7. Januar 2026, zugestellt am 13. Januar 2026, die Gewährung der Stellenzulage gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW für die Zukunft zurück. Der Verwaltungsakt in Form des Gewährungsbescheids sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 LBesG NRW nicht vorlägen. Diese Norm setze voraus, dass Beamtinnen und Beamte in den genannten Einrichtungen (Justizvollzugseinrichtungen, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen genannten Einrichtung) selbst beschäftigt seien. Als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst sei die Klägerin allerdings nicht bei der JVA R.-A. beschäftigt, sondern am Berufskolleg T., weswegen die Voraussetzungen der Norm für die Gewährung einer Stellenzulage damit von vornherein nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin müsse zwar wie andere Justizlehrer - also Beschäftigte der JVA R.-A. - unter besonderen Arbeitsbedingungen arbeiten und unterrichten teilweise dieselben Klassen, allerdings zeige genau dies, dass sie im Gegensatz zu den Justizlehrern nicht bei der JVA beschäftigt sei, sondern an einem öffentlichen Berufskolleg. Die Lehre an der JVA umfasse zwar eine Tätigkeit im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes der Pflichtstundenzahl, könne jedoch nicht mit einer Beschäftigung bei der JVA gleichgestellt werden. In diesem konkreten Einzelfall überwiege das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände für die Zukunft dem privaten Interesse. Auf die Gewährung der Gitterzulage sei zwar vertraut worden, allerdings habe nie ein Anspruch auf die rechtswidrige Auszahlung bestanden, sodass hier das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der rechtmäßigen Verwaltungsausübung höher wiege. Es existiere daher keine Rechtsgrundlage, mit der er die weitere Fortzahlung der Gitterzulage legitimieren könne. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden könne.
Die Klägerin hat am 11. Februar 2026 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor, der Wortlaut von § 51 Abs. 1 LBesG NRW sei offen und spreche dafür, „bei“ funktional nach der tatsächlichen Verwendung im Vollzug zu verstehen. Der Wortlaut lasse zu, dass eine Beamtin „bei“ einer JVA tätig sei, wenn der Dienstherr sie dort dauerhaft und überwiegend einsetze. In der Begründung zu § 51 Abs. 1 LBesG NRW stelle der Gesetzgeber auf die Belastungen aus der Tätigkeit in geschlossenen Anstalten und den ständigen Umgang mit straffällig gewordenen Personen ab. Genau diese Zweckbeschreibung stütze eine funktionale Lesart. Der Begriff der „Justizvollzugseinrichtungen“ sei besoldungsrechtlich ebenfalls funktional zu verstehen. Erfasst seien Dienststellen oder Teile von Dienststellen, die unmittelbar Strafvollzugaufgaben wahrnehmen würden; erforderlich sei eine Verwendung im gegen die Außenwelt abgeschirmten Bereich („hinter Mauern und Gittern“) mit den typischen Zusatzanforderungen des ständigen Umgangs mit Straffälligen. Der weitere Begriff „Einrichtungen“ erfasse auch Konstellationen, in denen der Dienstposten organisationsrechtlich nicht Teil einer JVA sei, aber Aufgaben im geschlossenen Vollzug übertragen seien. Sie stütze ihren Anspruch nicht auf bloße räumliche Nähe oder gelegentliche Berührungspunkte, sondern auf eine dauerhafte, vollständige Verwendung innerhalb der JVA, die den Dienstposten tatsächlich prägten. Dies werde auch durch die dienstliche Beurteilung bestätigt. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln; weiche der Dienstherr hiervon ab, brauche er dafür einen sachlichen Grund. Ein sachlicher Grund liege nicht darin, dass sie organisatorisch einer anderen Behörde zugeordnet sei, wenn der Zweck der Zulage gerade die besonderen Erschwernisse des Dienstes ausgleichen solle. Art. 3 Abs. 1 GG bestätigt daher die verwendungs- und belastungsbezogene Auslegung des gesetzlichen Tatbestands. Überdies habe der Beklagte ihr Vertrauen nicht tragfähig abgewogen. Sie beziehe die Stellenzulage seit Jahren auf Grundlage eines förmlichen Bewilligungsbescheids und habe deshalb grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Verwaltung ihre bewilligte Rechtsposition nicht ohne eine am Einzelfall ausgerichtete Abwägung wieder entziehe. Dieses Vertrauen sei hier besonders schutzwürdig, weil die Bewilligung nicht in einer Grauzone „mit Risiko“ erfolgt sei, sondern ausdrücklich unter Heranziehung eines behördlich gesetzten Maßstabs und damit unter einem von der Behörde selbst kommunizierten Verständnis des Tatbestands. Sie habe ihre dienstliche Einsatzgestaltung im Vertrauen auf diese Bewilligung fortgeführt und ihren Einsatz in der JVA weder beendet noch reduziert; vielmehr habe sie ihn sogar weiter verdichtet. Demgegenüber bleibe die Begründung des Beklagten pauschal, weil er im Kern schematisch davon ausgehe, das öffentliche Interesse überwiege „regelmäßig“, und weil sie eine atypische Fallgestaltung ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls verneine. Es liege hier aber eine atypische Konstellation vor, die die Bezirksregierung in ihre Ermessensentscheidung hätte einstellen müssen. Die Bezirksregierung habe die Zulage im Jahr 2017 ausdrücklich wegen ihres tatsächlichen Einsatzes in der JVA bewilligt und dabei eine quantitative Einsatzquote als maßgebliches Kriterium herangezogen. Die damalige Bewilligungspraxis wirke zudem als starkes Indiz für die Vertretbarkeit der hier vertretenen funktionalen Auslegung und schlage jedenfalls im Rahmen des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW auf die Frage der groben Fahrlässigkeit durch. Zudem beantragt die Klägerin, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW betreffe nach hiesiger Kenntnis mehrere gleichgelagerte Klage- und Widerspruchsverfahren.
Ursprünglich hat die Klägerin sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 20256 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die seit dem 4. November 2025 vorenthaltenen Zulagenbeträge nachzuzahlen. Nachdem der Beklagte das LBV NRW angewiesen hatte, die Zahlung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides wieder aufzunehmen, haben die Beteiligten soweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Bescheid des Beklagten über die Rücknahme der Gewährung der sogenannten Gitterzulage für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 VwVfG vom 7. Januar 2026 aufzuheben,
den Beklagten zu verurteilen, ihr die seit dem 13. Januar 2026 nicht ausgezahlte Stellenzulage nach § 51 des Landesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 130,56 Euro nachzuzahlen, jeweils zuzüglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages führt er im Wesentlichen aus, dass die weite Auslegung der Klägerin außenvorlasse, dass ausweislich der zitierten Gesetzesbegründung die Zugehörigkeit zur Justiz maßgeblich für den Gesetzgeber sei. Die Klägerin sei als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst nicht justizzugehörig. Hieran ändere auch eine Tätigkeit in den Räumlichkeiten einer JVA mit Justizvollzugsgefangenen nichts. Dieser Punkt sei seinerzeit bei der Gewährung der Zulage verkannt worden. Insofern sei die Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin nicht maßgeblich. In dem vorliegenden Fall sei die Klägerin zur Studienrätin ernannt und mit der Aufgabe einer Lehrkraft an einem Berufskolleg betraut worden. Sie sei ebenfalls einer Schule und damit einer Einheit des öffentlichen Schulwesens zugeordnet, an der sie ihren Dienst verrichte und die ihr übertragene Aufgabe einer Lehrkraft an einem Berufskolleg wahrnehme. Durch den Einsatz in der JVA übernehme die Lehrkraft dort zwar Aufgaben, trotzdem gehöre die JVA nicht zur Gesamtheit des öffentlichen Schulwesens, in welches die Klägerin eingestellt worden sei. Der Dienstposten der Lehrkraft sei hier klar die Tätigkeit als Lehrkraft an einem Berufskolleg. Die in der JVA tätigen Justizlehrer seien dagegen Teil des dort herrschenden Organisations- bzw. Geschäftsverteilungsplanes und würden als im Geschäftsbereich der JVA R.-A. tätige Beamte gelten. Die Annahme einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Einzelfallbezogene Vertrauenserwägungen seien angestellt worden. Soweit er im Rahmen seines Bescheids die Formulierung „in der Regel“ verwendet habe, habe er zunächst den Grundsatz dargestellt und diesen sodann auf den vorliegenden Fall angewendet.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Juni 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist unerheblich, dass das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Denn die Behörde hat durch ihre Rechtsbehelfsbelehrung sowie ihre Einlassung und Antragstellung im Verfahren eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie das Vorverfahren für entbehrlich hält.
st.Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1971 - V C 70.70, -, BVerwGE 37, 87 (88), und vom 19. Januar 1972 - V C 10.71 -, BVerwGE 39, 261 (264); OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 3 A 295/23 -, juris Rn. 20 m.w.N.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Bescheid über die Gewährung der Stellenzulage vom 26. April 2017 ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt. Denn die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Nach dieser Norm erhalten Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen eine Stellenzulage. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie nicht „bei“ der JVA R.-A. im Rechtssinne beschäftigt ist.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Wortlaut offen ist und ein weites Verständnis zulassen würde. Aber hier ist der systematische Befund ausschlaggebend. Bei der Zulage gemäß § 51 Abs. 1 LBesG NRW handelt es sich um eine Stellenzulage im Sinne von § 48 LBesG NRW. Es ist daher formal danach zu fragen, ob die Klägerin in einer Justizvollzugseinrichtung verwendet wird.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2003 - 1 A 2526/01 -, juris Rn. 26, zur Vorgängervorschrift des § 42 BBesG i.V.m. Nr. 12 der Vorbemerkungen Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Mit dem Begriff der „Verwendung“ wird der dienstliche Aufgabenbereich bezeichnet, der dem Beamten bei einer Behörde übertragen ist; der Beamte wird dort „verwendet“, wo sein Dienstposten - d.h. sein Amt im konkret-funktionellen Sinne - organisatorisch eingerichtet ist. Der Beamte muss also einen bei der entsprechenden Einheit eingerichteten bzw. ihr organisatorisch zugeordneten Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) wahrnehmen, d.h. einer der dort aufgeführten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen sein.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. September 2022 - 5 LB 125/20 -, juris Rn. 44 m.w.N.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 2 B 45.22 -; ferner Buchwald, in: Schwegemann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz Kommentar, Stand: 1. August 2016, § 42 BBesG Rn. 28.
Das konkret-funktionelle Amt wird mit der Übertragung eines im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen, bestimmten Aufgabenkreises innerhalb einer Behörde begründet.
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 22 TL 848/02 -, juris Rn. 28.
Danach wird die Klägerin hier im Schuldienst beim Berufskolleg T. und nicht im Justizdienst bei der JVA R.-A. verwendet. Ihr Dienstposten ist in den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan des Schuldienstes eingegliedert. Ihr Vorgesetzter ist der Schulleiter (und nicht die JVA-Leitung) und die für Dienst- und Personalangelegenheiten zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf (und nicht das Justizministerium).
Die Gesetzesbegründung ist insoweit unergiebig, da sie den Adressatenkreis voraussetzt („für den angesprochenen Personenkreis“), ohne in näher zu bestimmen.
Vgl. LT-Drs. 16/10380, S. 376.
Der Einwand der Klägerin, es sei aus teleologischen Gründen eine funktionale Betrachtungsweise zu wählen, greift nicht durch. Denn die funktionale Betrachtung dient der Begrenzung eines Anspruchs auf eine Stellenzulage, die - wie hier bei § 51 Abs. 1 LBesG NRW - an die formale Zugehörigkeit zu einer Behörde anknüpft, aber nicht dessen Begründung. Dies folgt aus § 48 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW, wonach Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen. Mit anderen Worten ist kumulativ erforderlich, dass dem Beamten ein zulagenberechtigender Aufgabenbereich (Dienstposten) übertragen worden ist und dass er die Aufgaben des Dienstpostens auch tatsächlich ausübt.
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12. September 1994 - 2 C 7.93 -, juris, und vom 24. August 1995 - 2 C 1.95 -, juris.
Schließlich führt auch eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu einem Anspruch der Klägerin. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck des Gesetzes mehrere Deutungen möglich sind, von denen nicht alle, aber zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden Eine verfassungskonforme Auslegung darf den normativen Gehalt der auszulegenden Vorschrift daher nicht grundlegend neu bestimmen, das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 (274) m.w.N.
Das vorstehende Auslegungsergebnis steht indes mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG, in Einklang.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
Vgl. nur BVerG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400 (416) m.w.N.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 (432) m.w.N.
Die Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber belässt, ist bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit. Dies gilt in besonderem Maße für die Regelung von Zulagen. Die sich durch die vielfältigen, bei der Gewährung von Gehaltszulagen vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden. Insoweit verletzen gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen
Vgl. zuletzt nur BVerwG, Beschluss vom 28. April 2026 - 2 B 48.25 -, juris Rn. 14, m.w.N. insb. der Rspr. des BVerfG.
Nach diesen Maßstäben ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, da die gesetzgeberische Entscheidung nicht evident sachwidrig ist. Die erhöhten Anforderungen müssen mit der Tätigkeit in abgeschlossenen Bereichen und dem ständigen Umgang mit Straffälligen verbunden sein.
Vgl. LT-Drs. 16/10380, S. 376.
Die derartig verwendeten Beamten leisten ihren Dienst unter schwierigen äußeren und psychischen Bedingungen. Sie sind zu ständiger erhöhter Wachsamkeit angehalten und müssen notfalls Leben und Gesundheit einsetzen, um Ausbruchsversuche oder Übergriffe der ihrer Obhut anvertrauten Personen zu verhindern. Die mit solchen Aufgaben betrauten Beamten können auch im privaten Bereich Nachteilen infolge ihrer dienstlichen Tätigkeit ausgesetzt sein. Darin liegen die typischen Besonderheiten für sämtliche in die Zulagenregelung einbezogene Beamte.
Vgl. Leihkauff in: Schwegemann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz Kommentar, Stand: 1. November 2025, § 51 Absatz 1 Satz 1 LBesG NRW Rn. 9.
Danach ist die Klägerin als Lehrerin an einer öffentlichen Schule den Belastungen von JVA-Beschäftigten nicht vollumfänglich ausgesetzt. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der im zustehenden sog. Typisierungsbefugnis noch davon ausgehen, dass nicht konkret bei der JVA beschäftigte Beamte als „Externe“ in einem geringeren Maße Grenzüberschreitungen von Seiten der Straffälligen ausgesetzt sind. Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Straffälligen stehen diese „Externen“ - im Gegensatz zu der Gesamtheit der JVA-Beschäftigten - nicht offensichtlich im Lager der möglicherweise „verhassten Staatsmacht“, sondern können im Konfliktfalle gerade durch ihre organisatorische Eigenständigkeit eine Vermittlerrolle zwischen den Antagonisten einnehmen.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betrachtung, weil Besoldung durch förmliches Parlamentsgesetz gewährt werden muss (§ 2 Abs. 1 LBesG NRW).
Vgl. Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 2 Rn. 6.
Auch die besonderen Vorschriften des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW stehen nicht entgegen. Da es sich bei dem Bescheid vom 26. April 2017 um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt, handelt, darf dieser nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er (1.) den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; (2.) den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; (3.) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG NRW).
Danach ist die Abwägungsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Er dürfte der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) Vorrang gegenüber den individuellen Interessen der Klägerin geben. Zu ihren Gunsten greift der Regelvertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht, da bei der hier vorliegenden Rücknahme für die Zukunft ein Verbrauch der Leistungen nicht vorliegen kann und eine praktisch irreversible Vermögensdisposition nicht ersichtlich ist. Zugleich ist ihr Vertrauensschutz aber auch nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Insbesondere hätte sie angesichts des offenen Wortlauts von § 51 Abs. 1 LBesG NRW und als Nichtjuristin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auch nicht kennen müssen. Atypische Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind - im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin - nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich um den typischen Fall einer zu Unrecht gewährten Zulage, bei der dann eine neue Rechtserkenntnis der Behörde zu einer anderen Verwaltungspraxis führt.
Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist eingehalten, da für den Fristbeginn auf die Mitteilung des Finanzressorts aus Oktober 2025 abzustellen ist.
Auch im Übrigen erweist sich der Bescheid als ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Behörde hat den ihr zukommenden Spielraum erkannt („kann“), aber auch im Einzelfall zutreffend keine Gesichtspunkte identifizieren können, die eine andere Bewertung erfordern würden.
Da der angefochtene Bescheid Bestand hat, ist auch der Klageantrag auf Nachzahlung der Stellenzulage für die Vergangenheit (§ 113 Abs. 4. VwGO) unbegründet.
Angesichts des Vorstehenden ist auch für den geltend gemachten Zinsanspruch als Nebenforderung kein Raum.
Hinsichtlich des streitigen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus §161 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Klägerin auch diesen Teil der Kosten aus Gründen der Billigkeit zu tragen. Denn ihre Klage wäre voraussichtlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen, weil sie ihren Anspruch auf Zahlung bis zur Zustellung des Rücknahmebescheides unmittelbar auf dem Klagewege durchgesetzt hat, ohne sich vorher an die Behörde zu wenden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantwortet werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2026 - 2 B 48.25 -, juris Rn. 12.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantworten lässt. Die Bedeutung der Begriffe der Verwendung und des Amtes im konkret-funktionellen Sinne sind durch jahrzehntelange Rechtsprechung geklärt und haben nur der Konkretisierung auf den konkreten Einzelfall bedurft. Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht daraus, dass eine Mehrzahl von Personen betroffen sein soll.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
die Wertstufe bis 5.000,- Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG und orientiert sich an Ziffer 10.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der festgesetzte Wert entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Zulage in Höhe von 130,56 Euro.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.