Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2. Landesdisziplinarkammer — 35 L 2367/26.O
Die vom Landrat des G.-Kreises als Kreispolizeibehörde mit Bescheid vom 24. Juli 2025 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die mit Bescheid vom 23. Juni 2026 angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen werden ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der am 10. August 2026 gestellte Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen hat Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 63 Abs. 1 Halbsatz 1 LDG NRW statthaft. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht der Hauptsache beantragen. Der nicht an eine Frist gebundene Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen ist auch in der Sache begründet.
Bei dem Verfahren nach § 63 Abs. 1 LDG NRW handelt es sich um ein disziplinarrechtliches Sonderverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dessen Rahmen das Gericht die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen nur summarisch prüft. Der Prüfungsrahmen ist dem Gericht dabei durch § 63 Abs. 2 LDG NRW vorgegeben. Danach sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Im vorliegenden Fall bestehen bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 24. Juli 2025 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers.
Der Landrat des G.-Kreises als Kreispolizeibehörde hat den Antragsteller mit dem angegriffenen Bescheid aufgrund einer veränderten Sachlage erneut gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder wenn bei einer Person im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG erfolgen wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. Juli 2025 ergeben sich schon daraus, dass der rechtskräftige Beschluss der Disziplinarkammer vom 4. April 2025 in dem Verfahren 35 L 86/25.O der neuerlichen Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung entgegensteht. Die Disziplinarkammer hat mit diesem Beschluss die durch Bescheid des Landrats des G.-Kreises vom 17. Dezember 2024 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ausgesetzt.
Der Antragsgegner hat die neuerliche Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zwar mit einer veränderten Sachlage begründet. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft D. den Antragsteller wegen der Vorfälle vom 00. September 2024 mit Anklageschrift vom 20. Mai 2025 angeklagt hatte, rechtfertigt indes nicht die neuerliche Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW.
Ergeben sich nach einem rechtskräftigen Beschluss, mit dem das Aussetzungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LDG NRW abgeschlossen wurde, aus Sicht des Antragsgegners veränderte Umstände, z.B. weil - wie im vorliegenden Fall - die noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen zu einem für den Antragsteller belastenderen Ergebnis führen, ist der Antragsgegner darauf zu verweisen, bei der Disziplinarkammer gemäß § 63 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO einen Änderungsantrag zu stellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 21d B 1024/07.BDG -, juris, Rn. 31; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 80 K 5.14 OL -, juris, Rn. 18.; vgl. auch VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. März 2026 - 17 B 4/22 -, juris, und VG Magdeburg, Beschluss vom 24. September 2018 - 15 B 23/18 -, juris, Rn. 33.
Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 63 Abs. 1 LDG NRW gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend (§ 63 Abs. 3 LDG NRW). Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Neben dieser speziellen Regelung in § 63 Abs. 3 LDG NRW kommt die neuerliche Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung - wie sie der Antragsgegner im vorliegenden Fall verfügt hat - nicht in Betracht. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Nach einem rechtskräftigen Beschluss, mit dem eine vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt worden ist, muss derjenige, der eine veränderte Sachlage geltend machen möchte, das Disziplinargericht überzeugen, von seiner früheren rechtskräftigen Entscheidung abzuweichen, ansonsten muss der Ausgang des Disziplinarverfahrens in der Hauptsache abgewartet werden.
Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 24. September 2019 - 15 B 23/18 -, juris, Rn. 33.
Gäbe man daneben dem Antragsgegner die Möglichkeit einer neuerlichen Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 LDG NRW, liefe die Regelung des § 63 Abs. 3 LDG NRW leer und der Beamte wäre - wie im vorliegenden Fall - wiederum gezwungen, sich mit einem Antrag nach § 63 Abs. 1 LDG NRW zur Wehr zu setzen. Dies erscheint insbesondere deshalb nicht als interessengerecht, weil der Beamte trotz einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung der Disziplinarkammer vorläufig wieder des Dienstes enthoben wäre (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW), solange über den neuen Aussetzungsantrag nicht entschieden worden ist.
Ist die mit Bescheid vom 24. Juli 2025 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers aufgrund ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit damit auszusetzen, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die mit Bescheid vom 23. Juni 2026 angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen des Antragstellers (vgl. § 38 Abs. 2 LDG NRW), so dass diese ebenfalls auszusetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.