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Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für ihre Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
Kürzung des Ruhegehalts,
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
Kürzung des Ruhegehalts und
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.