Verwaltungsgericht Düsseldorf, 41. Kammer — 41 L 2708/26.A
Nach der Erkenntnislage steht nicht fest, dass chinesische Frauen in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Eilantrag werden abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist abzulehnen, weil die Antragstellerin bis zum Abschluss dieses Verfahrens durch den vorliegenden Beschluss nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung).
Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin keine formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Allein die Vorlage der Bescheinigung der Bezirksregierung Arnsberg über ihren Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 17. August 2026 genügt nicht.
Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
II. Der am 8. September 2026 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (41 K 8494/26.A) gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zwar zulässig.
Insbesondere ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. August 2026, mit dem ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG - in der auf wie hier nach dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) anwendbaren Fassung vom 24. April 2026 - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 75 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 AsylVfVO und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Letzteres ist nicht der Fall. Vielmehr hat die Antragstellerin gemäß Art. 68 Abs. 3 Buchst. a AsylVfVO kein Recht auf Verbleib, da das Bundesamt ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnte und sie einer beschleunigten Prüfung gemäß Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO unterlag. Denn sie hat - wie noch auszuführen sein wird - nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung der Frage, ob sie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind.
Der am 8. September 2026 gestellte Antrag der Antragstellerin wahrt auch die Antragsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da ihr der angegriffene Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 4 Hs. 1 AsylG am 2. September 2026 durch Aushändigung zugestellt worden ist (vgl. hierzu Bl. 260 der Beiakte).
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antrags-gegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. In Fällen, in denen der Asylantrag - wie hier - nach § 30 Satz 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, darf nach dem Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.
Nach diesen Maßstäben bestehen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Ferner setzt das Bundesamt eine - abweichend von den sonstigen Fällen verkürzte - Ausreisefrist von einer Woche, wenn, wie hier, der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG), die im Falle eines - wie hier - gestellten Eilantrags mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses beginnt.
Diese Voraussetzungen liegen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage vor. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt (dazu unter a.) und auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung sind gegeben (dazu unter b.).
a. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht nach § 30 Satz 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Danach ist ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten Umstände vorliegt. Letzteres ist der Fall, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind.
Umstände sind jedenfalls dann nicht von Belang, wenn es von vornherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet. Das ist der Fall, wenn sämtliche vorgebrachten Gründe per se asylfremd sind.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 29 L 2961/25.A -, juris, Rn. 21 m.w.N.
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet vor. Sie hat im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
aa. Die Antragstellerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Umstände vorgebracht, die für die Zuerkennung als Flüchtling auch nur im Ansatz von Belang sind.
Gemäß § 3 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (StatusVO) ist Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet.
Eine Handlung wird gemäß § 3 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchst. b). Als Verfolgung in diesem Sinne können gemäß Art. 9 Abs. 2 Statusverordnung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminieren-der Weise angewandt werden (Buchst. b), unverhältnismäßige oder diskriminierende Straf-verfolgung oder Bestrafung (Buchst. c), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Abs. 2 StatusVO fallen (Buchst. e) oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f).
Eine nähere Umschreibung der in Art. 3 Nr. 5 StatusVO genannten Verfolgungsgründe wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, deren Vorliegen zu prüfen ist, enthält Art. 10 Abs. 1 Statusverordnung. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 Statusverordnung).
Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 Statusverordnung erfüllt, muss gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO ein Zusammenhang zwischen den in Art. 10 Statusverordnung genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 Statusverordnung als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Eine Verfolgung kann nach Art. 6 StatusVO ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 Statusverordnung genannten Akteure - der Staat oder aber stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Schutz nach Art. 13 StatusVO kann nach Art. 3 Nr. 5 Statusverordnung nur derjenige beanspruchen, der begründete Furcht vor Verfolgung hat. Nach ständiger Rechtsprechung besteht dann begründete Furcht, wenn eine Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 15 m.w.N.
Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 StatusVO ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d.h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23, und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15.
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht muss damit auch in Flüchtlingsstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 - 4 A 3787/19.A -, juris, Rn. 11 m.w.N.
Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnende Vorgänge, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.
Die Darlegungslast für das Vorliegen einer asylrelevanten Vorverfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung trägt maßgeblich der Asylantragsteller. Dem Vortrag des Asylantragstellers kommt daher eine zentrale Bedeutung dabei zu, dem Gericht das individuelle Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris Rn. 15 m.w.N.
Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 StatusVO, § 25 Abs. 1 AsylG). Hierzu gehört, dass er die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Anspruch davon lückenlos getragen wird. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des jeweiligen Antragstellers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 44 ff. m.w.N.
Ausgehend hiervon erfüllt die Antragstellerin offenkundig nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Denn die von der Antragstellerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte häusliche Gewalt durch ihren Ex-Ehemann knüpft an keinen der vom Gesetz vorgegebenen Verfolgungsgründe an. Chinesische Opfer häuslicher Gewalt bilden insbesondere keine bestimmte soziale Gruppe gemäß § 3 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d StatusVO.
Danach umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im Einklang mit der zu Art. 10 Abs. 1d Richtlinie 2011/95/EU ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens müssen die Mitglieder der betreffenden Gruppe zumindest eines der folgenden drei Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“ oder „einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung …, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zweitens muss diese Gruppe im Herkunftsland eine „deutlich abgegrenzte Identität“ haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“.
Vgl. EuGH, Urteil v vom 16. Januar 2024, C-621/21, juris, Rn. 40.
Zudem wird in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU u. a. erläutert, dass „[g]eschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, … zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt [werden]“. Diese Bestimmung ist im Licht des 30. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/95 zu lesen, wonach die geschlechtliche Identität mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen im Zusammenhang stehen kann, wie z. B. Genitalverstümmelungen, Zwangssterilisationen oder erzwungenen Schwangerschaftsabbrüchen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, und vom 16. Januar 2024, C-621/21, juris, Rn. 41.
Im Übrigen wird in Rn. 30 der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 1 betreffend geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Begriff „soziale Gruppe“ im Sinne dieser Konvention, der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 definiert wird, erläutert, dass „das Geschlecht durchaus in die Kategorie der bestimmten sozialen Gruppe fallen kann, da Frauen ein deutliches Beispiel für eine durch angeborene und unveränderliche Charakteristika definierte Untergruppe der Gesellschaft sind und oft anders als Männer behandelt werden. Ihre Merkmale identifizieren sie auch als eine Gruppe innerhalb der Gesellschaft, für die in manchen Ländern eine andere Behandlung und andere Normen gelten“.
Vgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, und vom 16. Januar 2024, C-621/21, juris, Rn. 42.
Folglich können Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d StatusVO zugehörig angesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind.
Vgl. zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024, C-621/21, juris, Rn. 57.
Letzteres ist nach der Erkenntnislage nicht der Fall.
Es wird dabei nicht verkannt, dass die chinesische Gesellschaft patriarchalisch geprägt ist und eine konservative Rollenaufteilung der Geschlechter innerhalb der Familie vertritt. Gleichwohl ist Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 2. April 2025, S. 17.
Häusliche Gewalt ist in China weiterhin weit verbreitet (betroffen sind laut offiziellen Angaben ca. 25% der Frauen, die tatsächliche Zahl dürfte deutlich höher liegen). Ein im August 2023 veröffentlichter Bericht des Staatsrats stellte zudem fest, dass die häusliche Gewalt seit der Einführung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Das Gesetz definierte häusliche Gewalt als zivil- und nicht als strafrechtliches Vergehen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 2. April 2025, S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation China, 13. Mai 2025, S. 58.
Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet. Vergewaltigung in der Ehe steht gesetzlich jedoch nicht unter Strafe. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen. Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet. Human Rights Watch zitierte eine Statistik, wonach fast 40% der Frauen angeben, am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. Viele Frauen sind jedoch laut offiziellen Medien nach wie vor nicht bereit, solche Vorfälle zu melden, da sie nicht an die Wirksamkeit des Justizsystems glauben. Mehrere Berichte über sexuelle Belästigung wurden über Social Media weiterverbreitet. Dies hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für das Problem, insbesondere am Arbeitsplatz, zu schärfen. Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt, bei Erschwerungsgründen bis hin zur Todesstrafe. Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation China, 13. Mai 2025, S. 58 f. m.w.N.
Ausgehend von dieser Erkenntnislage, der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, steht nicht fest, dass chinesische Frauen in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind. Dies gilt auch für Frauen, die sich wie die Antragstellerin von ihren Ehemännern getrennt haben. Damit einhergehend hat die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen in China polizeilichen Schutz vor ihrem Ex-Ehemann erlangt, indem er ungefähr 15 Tage lang inhaftiert worden. Soweit sie beanstandet, dass es sich insoweit nicht um einen wirksamen Schutz handelt, weil er sie und ihre Familie weiterhin belästige, handelt es sich zum einen um eine durch nichts weiter substantiierte Behauptung. Zum anderen ist sie auch insoweit auf den verfügbaren Schutz durch die chinesische Polizei zu verweisen.
Jedenfalls aber ist die Antragstellerin auf die Inanspruchnahme internen Schutzes (§ 3 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 8 Abs. 1StatusVO) zu verweisen.
So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2025 - 24 L 3911/24.A -, juris, Rn. 2527; VG Freiburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 - A 9 K 3616/20 -, S. 8 des bei juris veröffentlichen Beschlussabdrucks.
Nach Aktenlage bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Inanspruchnahme internen Schutzes der Antragstellerin möglich und zumutbar ist. Gründe, warum er ihr nicht gelingen sollte, sich außerhalb ihres Heimatortes und damit außer Reichweite ihres Ex-Ehemannes niederzulassen und dort zudem auch - wie noch weiter auszuführen sein wird - für ihr Existenzminimum zu sorgen, macht sie weder geltend, noch sind sie sonst erkennbar.
Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
bb. Die Antragstellerin hat zudem auch keine Umstände vorgetragen, die für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 3 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 3 Nr. 6 StatusVO von Belang sind.
Danach ist eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Ausgehend hiervon ist das Vorbringen der Antragstellerin auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht ansatzweise von Belang. Auch insoweit ist die Antragstellerin zumindest auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen (§ 3 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 8 Abs. 1StatusVO). Es wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
b. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen ernstlichen Zweifeln.
Es liegen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Hinblick auf das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder den Gesundheitszustand der Antragstellerin vor.
aa. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor.
Nach dieser Regelung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unzulässig ist.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Der Betroffene muss sich in „einer besonders gravierenden Lage“ befinden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR; zu den abstrakten Prüfungsmaßstäben: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681 (685); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.
In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, juris, Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 38.
Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die betroffene Person ihre existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und sie dadurch Gefahr läuft, erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, juris, Rn. 16 m.w.N.
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 40.
Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren und im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 46.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Insbesondere steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr im zeitlichen Zusammenhang mit einer eventuellen Abschiebung in der Lage sein wird, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Die am nach eigenen Angaben am 00. Juni 0000 geborene Antragstellerin ist gesund, besuchte die Schule bis zur siebten Klasse und arbeitete in einer Bäckerei und einem Nagelstudio. Gründe, warum es ihr trotz ihrer beruflichen Erfahrungen nicht möglich sein sollte, bei ihrer Rückkehr nach China erneut eine vergleichbare Beschäftigung zu finden und damit - wie auch schon vor ihrer Ausreise - das zum Überleben notwendige wirtschaftliche Existenzminimum zu erwirtschaften, sind nicht dargetan. Zudem kann die Antragstellerin zusätzlich - im Bedarfsfall - auf die finanzielle Unterstützung ihrer in China lebenden Verwandtschaft zurückgreifen, die ihr auch schon in der Vergangenheit Geld für ihre Ausreise geliehen haben.
bb. Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Sie ergeben sich insbesondere nicht allein aus der Behauptung der Antragstellerin, aufgrund der traumatischen Erlebnisse mit ihrem Ex-Ehemann unter schweren Depressionen zu leiden. Sie hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Nachweise für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung beigebracht, und dass, obwohl das Bundesamt sie hierzu aufgefordert und ihr hierfür eine Frist bis zum 20. Juli 2026 gesetzt hat.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG ergänzend auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).