Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9. Kammer — 9 K 3968/19
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung eines auf die Genehmigung eines einseitig verblendeten Carports gerichteten Bauantrags.
Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. 450 qm großen Grundstücks Gemarkung I., Flur N06, Flurstück N07 (postalische Anschrift: B.-straße., N08 I.). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist mit einer Hälfte eines Wohnzwecken dienenden zweigeschossigen Doppelhauses bebaut. Die nordöstliche (vordere) Hauswand des Doppelhauses ist in einem Abstand von 5,35 m zur Straßenbegrenzungslinie errichtet. Die südöstliche Außenwand des Hauses der Klägerin verläuft entlang der Grenze zum Nachbargrundstück B.-straße. Die nach Nordwesten hin ausgerichtete Wand des Hauses der Klägerin wahrt zur Grenze des Nachbargrundstücks B.-straße. einen Abstand von ca. 2 m. Auf dem nordwestlich gelegenen Nachbargrundstück B.-straße befindet sich ein ebenfalls zweigeschossiges Wohnhaus mit einer zum Grundstück der Klägerin hin ausgerichteten, hinter die nordöstliche (vordere) Außenwand des Wohnhauses zurückspringenden Garage. Diese vordere Außenwand des Wohnhauses wahrt zur Straßenbegrenzungslinie einen Abstand von ca. 3,6 m. Nordwestlich angrenzend an das Grundstück B.-straße befindet sich das Grundstück F.-straße N09. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut und mit der Gebäudefront zur V.-straße ausgerichtet. Das Haus ist nicht parallel zur leicht kurvenförmigen Straßenbegrenzung errichtet. Zur öffentlichen Verkehrsfläche wahrt das Haus einen Abstand von ca. 1,7 m bis ca. 3,7 m. Die südlich der Liegenschaft B.-straße befindlichen Grundstücke B.-straße sind ebenfalls mit Doppelhäusern bebaut, die, jeweils von der vorderen (nordöstlichen) Hauswand gemessen, in einem Abstand von ca. 10,5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt aufstehen, wobei sich die Straßenbegrenzungslinie ab der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken B.-straße und B.-straße ca. 2,3 m nach Nordosten verschiebt. Dieser Versprung setzt sich nach Süden hin bis zur Kreuzung R.-straße/S.-straße fort. Auf dem südöstlich an das Grundstück R.-straße angrenzenden Grundstück G.-straße. N10/N11 befindet sich entlang der R.-straße eine ca. 30 m breite und 28 m tiefe befestigte Fläche, die früher als Parkplatz des weiter südöstlich auf dem Grundstück entlang der R.-straße errichteten, derzeit leergezogenen Lebensmittelmarktes diente. An den Lebensmittelmarkt schließt sich unmittelbar ein Wohn- und Geschäftshaus an. Die der R.-straße zugewandten Außenwände des Lebensmittelmarktes und des Wohn- und Geschäftshauses verlaufen in einem Abstand von ca. 6 m parallel zur R.-straße. In diesem Streifen befinden sich ca. acht befestigte, nicht überdachte Stellplätze. Die an der nordöstlichen Seite der R.-straße - gegenüber den Grundstücken B.-straße bis S.-straße N10/N11 - errichteten Gebäude F.-straße N12 sowie B.-straße reichen mit ihrer südwestlichen Hauswand jeweils unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche heran.
Wegen der genauen Lage der Bebauung wird auf die nachfolgende bei dem Online-Kartendienst „tim online“ hinterlegte Liegenschaftskarte Bezug genommen:
„ Bilddarstellung wurde entfernt“
Am 00. März 0000 stellte die vormalige Eigentümerin des Grundstücks der Klägerin, Frau A., einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienwohnhauses und zur Errichtung eines Carports. Nach den Planzeichnungen sollte ein Teil der nordwestlichen und ein Teil der nordöstlichen Hauswand zurückgebaut werden, um die Errichtung eines Carports innerhalb derjenigen Bauflucht zu ermöglichen, die durch das auf dem Grundstück B.-straße aufstehende Gebäude vorgegeben ist. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 00. Juli 0000 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich im geplanten Zufahrtsbereich des Carports eine ca. 100-jährige Platane befinde. Das Wurzelwerk werde durch regelmäßige Überfahrten mit einem Kraftfahrzeug beschädigt. Da eine Fällgenehmigung nicht erteilt werde, könne das geplante Carport nicht wie beantragt genehmigt werden. Gegen diese Ablehnungsentscheidung erhob Frau A. am 00. August 0000 Klage vor dem hiesigen Gericht (Az. 9 K 3970/13). Am 00. Juli 0000 schlossen Frau A. und die Beklagte einen außergerichtlichen Vergleich, in dem die Beteiligten des damaligen Rechtsstreits folgende Regelungen getroffen haben:
„1. Die Beklagte gestattet der Klägerin die Errichtung eines Carports bzw. eines Stellplatzes auf ihrem Grundstück vor dem Küchenfenster bis zur nordwestlichen Grundstücksgrenze (Grenze zum Haus Nr. 00).
2. Die Klägerin erhält das Recht, die Pflasterung dieser Stellfläche bis zur Fahrbahn der Anliegerstraße durchzuziehen. Sie verpflichtet sich, dabei die vorhandene Platane zu erhalten.
3. Die Beklagte erklärt sich bereit, die Klägerin bei der Frage der Pflasterung der Gehwegfläche unter Berücksichtigung des Wurzelwerks der Platane kostenfrei zu beraten.
4. Die Beklagte bekräftigt, dass sie die Verkehrssicherungspflicht für den Gehwegbereich behält und zukünftig bei Beeinträchtigungen der Zufahrt durch das Wurzelwerk tätig werden wird.
5. Die Beteiligten sind sich allseits darüber einig, dass der Stellplatz bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Wohngrundstück und Straßenfläche errichtet werden darf.
6. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die Hälfte der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 9 K 3970/13 zu erstatten.
7. Die Klägerin nimmt die Klage 9 K 3970/13 zurück.“
Am 00. Juni 0000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports sowie eines PKW-Stellplatzes auf dem Grundstück B.-straße 00 in I.. Nach der Planzeichnung soll der Carport als Holzkonstruktion mit einer 1,8 m hohen Seitenwand zum Nachbargrundstück und einer Bitumendachabdeckung mit Holzunterkonstruktion errichtet werden. Der Carport soll zwischen vorderer Hauswand und Straßenbegrenzungslinie entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks mit dem Grundstück R.-straße 00 in einem Abstand von 0,55 m zur Straßenbegrenzungslinie errichtet werden und 3,18 m breit sein. Mit einer Tiefe von 4,8 m grenzt der Carport in einer Breite von 1,2 m an die vorderseitige, nordöstliche Wand des Hauses der Klägerin. Neben dem Carport soll zudem ein 2,5 m breiter und ebenfalls 4,8 m tiefer Stellplatz entstehen.
Mit Bescheid vom 00 August 0000 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Anders als im ursprünglichen Bauantrag vorgesehen, solle der Carport nun in einem Abstand von 0,55 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. Der Abstand habe gemäß den Antragsunterlagen aus dem Jahr 0000 3,3 m betragen sollen. Die vordere Baugrenze im Bereich der Grundstücke R.-straße 00 bis 00 sowie in Verlängerung auch die Baugrenze des Gebäudes S.-straße 00 springe mindestens 3,6 m von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zurück. Der geplante Carport liege daher - da er im Abstand von nur 0,55 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden solle - außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und füge sich daher nicht ein.
Am 00 September 0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Da für das Vorhabengrundstück kein Bebauungsplan existiere, könnten im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche lediglich faktische Baugrenzen maßgeblich sein. Eine faktische Baugrenze, die das Bauvorhaben der Klägerin unzulässig werden lasse, sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Zutreffend sei, dass sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müsse, wobei hiermit die Merkmale des § 23 BauNVO gemeint seien. In Bezug auf die faktischen Baugrenzen seien die in der näheren Umgebung vorhandenen Baugrenzen zu ermitteln, welche - sofern sie denn tatsächlich vorhanden seien - den Rahmen für die Zulässigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildeten und daher grundsätzlich auch nicht überschritten werden dürften. Wenngleich die Rechtsprechung davon ausgehe, dass im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche die nähere Umgebung in der Regel enger zu ziehen sei als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, da die von der überbaubaren Grundstücksflache ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibe, so sei jedenfalls die beidseitige Bebauung entlang der R.-straße Teil der insofern maßgeblichen näheren Umgebung und daher zur Bestimmung des zulässigen Rahmens heranzuziehen. Schon die unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Gebäude R.-straße 00/00a und R.-straße 00 hätten keine einheitliche Bauflucht. Im Hinblick auf die Baugrenzen betreffend die Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich divergierten die Grundstücke R.-straße 00/00a/00/00a und das auf dem in Verlängerung des Eckgrundstücks S.-straße und R.-straße gelegene Grundstück erheblich. Auf dem letztgenannten Grundstück befinde sich eine ehemalige Aldi-Filiale. Wie das Gebäude aktuell genutzt werde, sei nicht bekannt, nur, dass es genutzt werde. Die dortigen Stellplätze seien teilweise ebenfalls unmittelbar an die R.-straße heranreichend errichtet. Gleiches scheine für das schräg gegenüberliegende Grundstück R.-straße 00 zu gelten. Lediglich die Stellplätze der Gebäude R.-straße 00/00a und R.-straße 00/00a wiesen einen weiteren Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche auf. Nach alledem sei die Annahme faktischer Baugrenzen nicht begründbar, da die hierauf bezogene städtebauliche Situation nicht hinreichend deutlich oder gar verfestigt sei. Es herrsche vielmehr eine sehr unterschiedliche Bebauung ohne gemeinsame vordere und hintere Gebäudeflucht sowie sehr unterschiedliche Stellplatzanordnungen ohne gemeinsame vordere Bauflucht bzw. Baugrenze vor. Jedenfalls die bis Ende des Jahres 0000 vorhandene Pergola auf den Grundstücken B.-straße. 00/00a entfalte Vorbildwirkung für den Carport. Selbst wenn vorliegend faktische Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche markierten, habe dies nicht zur Folge, dass der geplante Carport generell unzulässig sei. Trotz Überschreitung einer sich aus der näheren Umgebung ergebenden (faktischen) Baugrenze und damit der Überschreitung des sich aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmens könnten bauliche Anlagen wie Carports im unbeplanten Innenbereich zulässig sein, wenn sie keine bodenrechtlichen Spannungen verursachten. Hierzu verhielten sich die bisherigen Ausführungen der Beklagten nicht. Bei entsprechender Prüfung bodenrechtlicher Spannungen sei insbesondere zu beachten, dass es sich bei dem hier zur Genehmigung gestellten Carport - bezogen auf die Hauptnutzung des Grundstücks durch ein Wohnhaus - um eine Nebenanlage handele, die nach der Bauordnung NRW in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflachen zulässig sei. Im unbeplanten Innenbereich seien sodann die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO bei der Prüfung der bodenrechtlichen Spannungen von Bedeutung. Durch die Zulassung des Carports würden keine bodenrechtlichen Spannungen begründet, da der geplante Carport nicht derart massiv gestaltet sei, dass er die Straßenrandbebauung dominiere. Er füge sich vielmehr im Verbund mit der Platane harmonisch in das Straßenbild ein und verenge selbiges auch nicht. Das Straßenbild sei nämlich durch die aus dieser Perspektive vor dem Carport stehende Platane an der betreffenden SteIle bereits verengt und nicht von Großzügigkeit oder Weite geprägt. Da der Carport insofern hinter der Platane liegen werde, trage er auch zu dieser Wahrnehmung nicht maßgeblich bei bzw. verstärke sie nicht. Schließlich ergebe sich die Zulässigkeit der Errichtung des Carports außerhalb etwaiger, faktischer Baugrenzen und mithin außerhalb der nach Ansicht der Beklagten gegebenen überbaubaren Grundstücksfläche aus dem am 00. Juli 0000 geschlossen Vergleich. Dieser Vergleich gestatte ihr, der Klägerin, die Errichtung des Carports sowie eines Stellplatzes bis zur Fahrbahn der Anliegerstraße. Bis hier dürfe gemäß Ziffer 2 des Vergleichs die Pflasterung der Stellfläche durchgezogen werden. Gemäß Ziffer 5 des Vergleiches hätten die Beteiligten überdies ausdrücklich erklärt, dass allseits Einigkeit darüber bestehe, dass der Stellplatz bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Wohngrundstück und Straßenfläche errichtet werden dürfe. Diese Regelung sei eindeutig und erlaube es ihr, der Klägerin, einen unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche heranreichenden Stellplatz zu errichten. Da in dem Vergleich der vorgenannte Passus so formuliert worden sei, dass sie den Stellplatz entsprechend errichten dürfe und nicht müsse, stehe ihr frei, den Stellplatz und damit auch den Carport bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze reichend zu errichten oder - wie nun beantragt - einen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche zu lassen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem entgegenstünden, seien nicht gegeben. Es dürfe wohl unstreitig bleiben, dass der unter dem 00. Juli 0000 abgeschlossene Vergleich sie dazu berechtige, im Vorgartenbereich des Grundstücks R.-straße 00a, I., einen Stellplatz und ein Carport zu errichten. Dabei dürfe der Stellplatz insgesamt bis zur gemeinsamen Grundstücksfläche zwischen dem Wohngrundstück und der Straßenfläche errichtet und entsprechend gepflastert werden (Ziffern 5 und 2 des Vergleichs). Durch den Vergleich werde der exakte Standort des Carports nicht vorgegeben. Zur Festlegung eines Standorts könnten auch die ursprünglichen Antragsunterlagen nicht mehr herangezogen werden, da diese schon aufgrund des nicht mehr vorgesehenen Umbaus des Wohnhauses nicht länger Gegenstand des Vergleichs seien. Der Vergleich sei vielmehr so zu verstehen, dass die Vereinbarungen betreffend die Stellfläche auch die Fläche umfassten, auf welcher der Carport errichtet werden dürfe. Hierfür spreche auch, dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften existierten, die etwas anderes vorschrieben. Hilfsweise begehre sie die Feststellung, dass ihr Vorhaben zulässig sei. Vorliegend verneine die Beklagte bekanntlich bereits seit vielen Jahren die Zulässigkeit eines Carports sowie Stellplatzes auf dem vorderen Bereich des Vorhabengrundstücks. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung habe die BauO NRW in der Fassung aus dem Jahr 2000 gegolten. Nunmehr gelte bekanntlich die BauO NRW 2018. Während gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW a.F. lediglich nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu 100 qm genehmigungsfrei zulässig gewesen seien, sehe die neue Bauordnung nunmehr hingegen in § 62 Abs. 1 Nr. 1b) vor, dass Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto- Grundflache bis zu 30 qm in Wohngebieten nicht mehr genehmigungsbedürftig seien. Bei dem zur Genehmigung gestellten Carport handele es sich um einen überdachten Stellplatz im Sinne der genannten Vorschrift, da er eine Bruttogrundfläche von rund 15 qm aufweise und in der mittleren Wandhöhe nicht über 3 m liege. Der betreffende Carport dürfe folglich grundsätzlich ohne Genehmigung durch die Beklagte errichtet werden. Nach neuem Recht könne daher nicht mehr auf die Erteilung einer Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben geklagt werden. Insofern sei ein Feststellungsinteresse gegeben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides nebst inkludiertem Gebührenbescheid vom 00. August 0000 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports sowie eines Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück „R.-straße 00a, N08 I.“ zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass die Errichtung eines Carports sowie eines Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück „R.-straße 00a, N08 I.“ in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Die Carportanlage überschreite die faktische vordere Baugrenze und füge sich somit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. In der näheren Umgebung seien vielfach Stellplätze vorhanden. Der geplante Carport habe in der näheren Umgebung im Hinblick auf seinen Standort jedoch kein Vorbild. Die vordere faktische Baugrenze im Bereich der Grundstücke R.-straße 00 bis 00 sowie des Gebäudes S.-straße springe mindestens 3,6 m von der R.-straße zurück. In diesen Freiraum wahre der geplante Carport nur einen Abstand von 55 cm zur öffentlichen Verkehrsfläche und werde damit die - wenn auch nicht exakt auf einer geraden Linie liegende - vordere Baugrenze deutlich überschreiten. Eine faktische Baugrenze setze voraus, dass eine Verfestigung einer städtebaulichen Situation erkennbar sei. Das sei hier der Fall. Grundsätzlich seien Carports als Nebenanlagen auch außerhalb faktischer Baugrenzen nicht per se unzulässig. Eine Zulassung setze aber voraus, dass die Überschreitung des aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmens keine bodenrechtlichen Spannungen verursache. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei dies hier der Fall. In den Vorgärten der näheren Umgebung seien vielfach Stellplätze vorzufinden. Es seien also verschiedentlich bereits bodengleiche, untergeordnete bauliche Anlagen vorhanden. Mit der Zulassung des Carports entstehe erstmals von ihren äußeren Umgrenzungen her eine voluminöse bauliche Anlage, die praktisch die gesamte Tiefe des Freiraums von der Gebäudefront bis zur Straßenbegrenzung einnehme, und zwar bis etwa zur Höhe eines Geschosses. Folglich löse der geplante Carport sehr wohl durch die Verengung des Straßenbildes bodenrechtliche Spannungen aus. Zudem gehe von der Zulassung eines solchen Carports Vorbildwirkung aus. Demnach sei das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig. Ein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung folge auch nicht aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich vom 00. Juli 0000. Insbesondere lasse sich den Regelungen des Vergleichs nicht entnehmen, dass ein Carport bis an die Grenze der öffentlichen Straßenfläche errichtet werden dürfe. Im Übrigen dürfe die Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags nicht dazu führen, dass eine Leistungspflicht der öffentlichen Hand entstehe, die mit der objektiven Gesetzeslage nicht übereinstimme. Das sei aber aus den oben bereits genannten Gründen der Fall, wenn man dem Vergleich, wie von der Klägerin geltend gemacht, im Wege der Auslegung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung entnehmen wolle.
Am 00. August 0000 und am 00. Februar 0000 haben die jeweiligen Berichterstatter der Kammer die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Ortsterminprotokolle nebst gefertigten Lichtbildern Bezug genommen. Das Gericht hat durch zeugenschaftliche Einvernahme der Herren W., O. und M. sowie durch Einvernahme der Klägerin als Partei Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 00. August 0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung.
Auf das Vorhaben der Klägerin findet die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000) in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung Anwendung.
Nach der Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 sind solche Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822) am 2. Juli 2021 bereits eingeleitet waren, nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen.
Der Bauantrag der Klägerin ist noch vor dem maßgeblichen Stichtag des 2. Juli 2021 am 00. Juni 0000 bei der Beklagten eingegangen.
Ein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung besteht gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 dann, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Jedenfalls der von der Klägerin geplante Carport, eine bauliche Anlage, ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 genehmigungspflichtig. §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW 2000 normieren für Carports bzw. überdachte Stellplätze, anders als § 62 Abs. 1 Nr. 1 b) BauO NRW 2018, keine Ausnahme von dem in § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO 2000 statuierten Grundsatz der Genehmigungspflicht für die Errichtung baulicher Anlagen.
Hier stehen dem Vorhaben, soweit der Carport in Rede steht, öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig.
Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens ist § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB), denn das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne dieser Vorschrift.
Der von der Klägerin geplante Carport fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Vorhaben fügt sich ein, wenn es bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien den aus seiner Umgebung für jedes von ihnen gesondert abzuleitenden Rahmen einhält, indem es dort ein „Vorbild“ oder eine „Entsprechung“ findet, es sei denn, das Vorhaben würde es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 -, juris Rn. 31, m. w. N.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt.
Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche ist die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung. Denn die von dem Maß der Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 -, juris Rn. 37 f., m. w. N.
Gemessen daran ist die nähere Umgebung hinsichtlich des Bezugsmerkmals der überbaubaren Grundstücksfläche - also: Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO), Grundfläche - auf diejenige Bebauung zu beschränken, die sich auf den Grundstücken entlang des westlichen Straßenseite der R.-straße (Grundstück S.-straße N10/N11 entlang der R.-straße, B.-straße. 00/00a, 00/00a, 00/00a, 00) befindet. Hierbei handelt es sich um ein Einzelhaus, drei Doppelhäuser und eine gewerbliche Anlage, die in offener Bauweise in verschiedenen Abständen zur R.-straße errichtet wurden. Diese stehen durch ihre Anordnung auf den Grundstücken und zur Erschließungsstraße, begrenzt durch die kreuzenden Straßen Q.-straße und S.-straße, hinsichtlich der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblichen Kriterien zueinander in einem bodenrechtlich relevanten wechselseitigen Verhältnis. Nicht aus der Betrachtung auszuschließen ist der Gewerbebetrieb. Obwohl er an ein zur S.-straße ausgerichtetes Haus angebaut ist, ist der Gewerbebetrieb zur R.-straße hin erschlossen, wie sich unschwer dem Umstand entnehmen lässt, dass von dieser Straße sowohl die Parkplätze als auch der Eingang zum Gewerbebetrieb erreichbar ist. Mit seiner straßenseitigen, nordöstlichen Wand hält auch dieses Gebäude einen vergleichbaren Abstand zur R.-straße ein, wie das am anderen Ende der R.-straße errichtete Einzelhaus Nr. 00. Die befestigte Fläche zwischen dem Haus B.-straße. 00 und dem gewerblich genutzten Gebäude kommt aufgrund seiner Größe von etwa zwei bis drei Bauplätzen keine den Bebauungszusammenhang im Sinne einer Zäsur unterbrechende Wirkung zu.
In diese durch die südwestliche Straßenrandbebauung gebildete nähere Umgebung ist die Bebauung entlang der nordöstlichen Seite der R.-straße nicht einzubeziehen. Die dort vorzufindenden älteren, unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Gebäude stehen städtebaulich in keiner Verbindung zu der Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite, da diese eben nicht an der Straßenbegrenzungslinie steht. Darauf kommt es hier mit Blick auf das Merkmal des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblich an, weil sich die überbaubaren Grundstücksflächen nicht einfach von der einen auf die andere Straßenseite im Sinne eines „Ausschneidens und Einfügens“ beliebig übertragen lassen.
Vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26. August 2019 - 1 LA 41/19 -, juris Rn. 8 („Geht es … um die Frage, ob die vorhandene Bebauung eine faktische Baugrenze bildet, … ist maßstabbildend regelmäßig allein die Häuserzeile, die die faktische Baugrenze bilden soll…“); vgl. zur „trennenden Wirkung“ einer Straße bei der Bestimmung der näheren Umgebung für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zudem OVG NRW, Urteil vom 25. April 2018 - 7 A 165/16 -, juris Rn. 38.
Das Haus F.-straße N09 ist nicht in die Betrachtung einzubeziehen, weil auch dieses Gebäude mit seinen vorderen, hinteren und seitlichen Gebäudegrenzen nicht maßstabbildend für eine Bebauung auf dem Vorhabengrundstück im Bereich zwischen der R.-straße und der vorderen, nordöstlichen Hauswand des Hauses der Klägerin sein kann. Keine Gebäudegrenze dieses Hauses tangiert den Bauplatz. Hinzu kommt, dass es nicht zur allein dem Anliegerverkehr dienenden Sackgasse R.-straße, sondern zur vom Durchgangsverkehr genutzten V.-straße ausgerichtet ist.
Vgl. zu dem Abgrenzungskriterium des Ausgerichtetseins zur Straße: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 B 869/07 -, juris Rn. 8.
Auf diejenigen von den Beteiligten diskutierten baulichen Verhältnisse, die außerhalb der so umgrenzten maßgeblichen näheren Umgebung liegen, kommt es nicht (entscheidend) an.
Das Vorhaben der Klägerin fügt sich hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart dieser näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein.
Da gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur maßstabsbildend sein kann, was nach außen wahrnehmbar ist, kann in Anknüpfung an § 23 BauNVO nur auf das Ausmaß des Vor- und Zurücktretens von Gebäudeteilen in Bezug auf die Lage des Vorhabens in Relation zu der tatsächlich vorhandenen Bebauung abgestellt werden. Maßgebend sind demzufolge die Größe der Grundfläche der zu beurteilenden baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung. § 34 Abs. 1 BauGB macht die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche davon abhängig, dass sich dieses in jeder Hinsicht, also auch mit seiner konkreten Grundfläche und seiner räumlichen Lage, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 1985 - 4 B 167.85 -, juris Rn. 3; vom 15. April 1987 - 4 B 60.87 -, juris Rn. 2, vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 -, juris Rn. 4, vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, juris Rn. 7, vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4, vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 8, vom 22. September 2016 - 4 B 23.16 -, juris Rn. 6, vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris Rn. 6.
Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur überbaubaren Grundstücksfläche zurückgegriffen werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4
Gemessen daran überschreitet das Bauvorhaben der Klägerin zwar nicht die durch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung faktisch vorgegebenen Bebauungstiefen (vgl. § 23 Abs. 4 BauNVO). Es fügt sich jedoch hinsichtlich der vorhandenen faktischen Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO) nicht in die nähere Umgebung ein.
Innerhalb der oben beschriebenen maßgeblichen näheren Umgebung ist die Lage des Vorhabens ohne Vorbild. Es greift die - faktisch existenten - vorderen Baugrenzen der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung nicht auf. Die faktische Baugrenze in der maßgeblichen näheren Umgebung ergibt sich aus einer von der südöstlichen Außenecke des Hauses B.-straße. 00 bis zur nordöstlichen Außenecke des (ehemaligen) Lebensmittelmarkts (G.-straße. N11/N11) verlaufenden Linie. Denn die genannten Gebäude reichen, verglichen mit dem Gesamtbestand der Bebauung entlang der westlichen Seite der R.-straße, am nächsten an die öffentliche Verkehrsfläche heran. Die daraus sich ergebende - wenn auch nicht exakt auf einer geraden Linie liegende - vordere Baugrenze wird durch das Vorhaben deutlich, nämlich mit der nordöstlichen Außenwand um ca. 2,95 m und mit der südöstlichen Außenwand um ca. 3,15 m überschritten.
Soweit die Klägerin auf eine „Pergola“ verweist, die sich bis zum Ende des Jahres 0000 auf der gemeinsamen Grenze der Grundstücke B.-straße. 00/00a zur öffentlichen Verkehrsfläche befunden hat, kommt dieser „Pergola“ - nach den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern handelt es sich um eine hölzerne Einfriedung und Rankhilfe - schon deshalb keine Vorbildwirkung zu, weil sie ausweislich der beim Ortstermin vom 00. Februar 0000 gefertigten Ablichtungen nicht mehr vorhanden ist und sie daher im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von vorneherein keine Vorbildwirkung für den von der Klägerin geplanten Carport hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entfalten kann.
Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 3. März 2016 - 15 ZB 14.1542 -, juris Rn. 12) verweist, wonach bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht von einer faktischen vorderen bzw. rückwärtigen Baugrenze nicht gesprochen werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Situation nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten hier nicht vorliegt. Sämtliche Bereiche zwischen der R.-straße und den in der maßgeblichen näheren Umgebung errichteten Hauptanlagen in Form von vier Wohnhäusern und einem Einzelhandelsbetrieb sind von Nebenanlagen und damit von bauplanungsrechtlich relevanter Bebauung freigehalten. Für diese Bereiche ist mithin eine einheitliche Situation der Nichtbebauung gegeben. Sie liegen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der von den vorderen Gebäudeseiten des Hauses R.-straße 00 und dem Gewerbebetrieb gedachten Linie einheitlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Der Klägerin kann daher nicht das Recht eingeräumt werden, erstmals diesen Bereich, soweit er ihr Grundstück umfasst, einer Bebauung in Form eines Carports bis auf einen Abstand von 0,55 m zur Straßenbegrenzungslinie zuführen.
Zulässig kann das Vorhaben im hier gegebenen nicht beplanten Innenbereich damit nur sein, wenn es trotz Überschreitung des aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmens keine bodenrechtlichen Spannungen verursacht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15/99 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, juris Rn. 24.
Nebenanlagen - wie hier der Carport - sind außerhalb der durch (faktische) Baugrenzen markierten überbaubaren Grundstücksflächen nicht generell unzulässig. In beplanten Gebieten, in denen § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar anwendbar ist, können sie von der Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Im nicht beplanten Innenbereich scheidet eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde hingegen aus, denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist eine gebundene Entscheidung zu treffen.
OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, juris Rn. 27 ff.
Die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO, nach denen bei der Ermessensentscheidung vor allem die städtebaulichen Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu beachten sind, sind jedoch auch bei der vorzunehmenden Prüfung der bodenrechtlichen Spannungen von Bedeutung.
OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, juris Rn. 31.
Gemessen daran verursachte das Vorhaben der Klägerin, wenn es zugelassen würde, beachtliche bodenrechtliche Spannungen. Die zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie liegenden Freiflächen werden zwar teilweise bereits zum Zwecke des Abstellens von Kraftfahrzeugen auf Stellplätzen, zum Abstellen von Abfallbehältern auf sonstigen befestigten Flächen sowie als befestigte Zufahrtsflächen genutzt und sind teilweise eingefriedet. Diese Anlagen lösen aber keine bauplanungsrechtlichen Spannungen aus, die grundsätzlich nur von Gebäuden ausgehen, zu denen auch Nebenanlagen, wie der Carport der Klägerin, zählen.
Demgegenüber würde mit der Zulassung des Carports in diesem Bereich erstmals eine bauplanungsrechtlich relevante bauliche Anlage entstehen. Bezogen auf das städtebaulich relevante Kriterium des Ortsbilds (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), zu dem auch das Straßenbild gehört, hätte die Anlage eine bislang nicht gegebene Beeinträchtigungsqualität, die sich wegen ihrer Vorbildwirkung auf den Nachbargrundstücken fortsetzen könnte. Das Straßenbild würde sich dadurch verengen und seine im hier interessierenden Bereich noch gegebene Großzügigkeit und Weite verlieren.
Zudem hätte die Zulassung des Vorhabens Vorbildwirkung für Carports und Garagen aller Art. Bauplanungsrechtlich können solche Anlagen hinsichtlich ihrer optisch relevanten Ausgestaltung über § 34 BauGB nicht gesteuert werden, sondern lediglich über entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen.
Das Vorhaben der Klägerin ist auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Nach § 2 Abs. 8 BauO NRW 2000 in Verbindung mit §§ 121, 123 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO NRW) vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2) müssen zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Diese bauordnungsrechtliche Anforderung, die auf Carports gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW 2000 anwendbar ist - zumal danach als Garagen auch teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind - erfüllt das von der Klägerin geplante Carport ersichtlich nicht. Die Zufahrt zwischen Carport und öffentlicher Verkehrsfläche ist nach den Planzeichnungen nur 0,55 m tief. Eine Ausnahme von dem in § 123 Abs. 1 Satz 1 SBauVO normierten Erfordernis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 SBauVO NRW hat die Beklagte nicht erteilt. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen - in das Ermessen der Behörde gestellten - Ausnahme besteht nicht, da weder vorgetragen noch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Einblickmöglichkeit in den öffentlichen Verkehrsraum beim Ausparken durch die geplante Seitenwand und die vor dem Grundstück befindliche Platane beeinträchtigt ist, sonst ersichtlich wäre, dass das Ermessen der Beklagten hier in Richtung der Erteilung einer Ausnahme auf Null reduziert wäre.
Ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ergibt sich schließlich nicht aus dem am 00. Juli 0000 zwischen Frau A. und der Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleich.
Aufgrund der im am 00. März 0000 zwischen Frau A. und der Klägerin geschlossenen Grundstückskaufvertrag enthaltenen Abtretungserklärung ist die Klägerin in die in dem Vergleichsvertrag vom 00. Juli 0000 angelegte schuldrechtliche Position der Frau A. eingetreten.
Die im Vergleich vom 00. Juli 0000 getroffenen Regelungen tragen den geltend gemachten Anspruch nicht.
Maßgeblich bei der Auslegung von gerichtlichen wie außergerichtlichen Vergleichen ist nicht allein der tatsächliche bzw. „wirkliche“ Wille der Vertragsparteien, sondern der sogenannte „objektive Empfängerhorizont“ (§§ 133, 157 BGB). Es ist danach zu fragen, wie ein objektiver Dritter die im außergerichtlichen Vergleich getroffenen Regelungen verstehen muss. Im Ausgangspunkt ist daher der Wortlaut der einschlägigen Regelungen und dessen Bedeutung aus der Sicht eines objektiven Dritten zu ermitteln.
Gemessen daran vermittelt Ziffer 1 des Vergleichstexts der Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der - für den objektiven Dritten erkennbare - Wortsinn der Regelung steht dem Verständnis der Klägerin von seinem Inhalt entgegen. Die Regelung sieht vor, dass der Klägerin die „Errichtung eines Carports bzw. eines Stellplatzes auf ihrem Grundstück vor dem Küchenfenster bis zur nordwestlichen Grundstücksgrenze (Grenze zum Haus Nr. 00)“ gestattet wird. Der Wortlaut der Ziffer 1 gestattet demnach die Errichtung eines Carports vor dem Küchenfenster. Nach den dem Bauantrag zugrundeliegenden Planzeichnungen soll der Carport jedoch nicht vor, sondern neben dem Küchenfenster errichtet werden. Die Auffassung der Klägerin, der nunmehr gewählte Standort befinde sich vor dem Küchenfenster und sei daher von der Regelung gedeckt, erscheint - auch für einen objektiven Dritten - schlechterdings nicht nachvollziehbar.
Auch in Zusammenschau mit Ziffer 5 lässt sich der geltend gemachte Anspruch der vergleichsweisen Regelung nicht entnehmen. Dort heißt es, dass sich die „Beteiligten … allseits darüber einig“ seien, „dass der Stellplatz bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Wohngrundstück und Straßenfläche errichtet werden darf“. Ziffer 5 regelt seinem Wortlaut nach - auch für einen objektiven Dritten: eindeutig - die Errichtung eines Stellplatzes, nicht die Errichtung eines Carports. Die Argumentation der Klägerin, dass durch den (Ober-)Begriff des Stellplatzes auch ein Carport „stets mit umfasst“ sei, erschließt sich der Kammer nicht. Das von der Klägerin favorisierte Verständnis kann ein objektiver Dritter dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen: Zum einen differenziert Ziffer 1 des Vergleichs zwischen dem Begriff des Carports und dem Begriff des Stellplatzes. Es kann daher mit Blick auf den systematischen Zusammenhang beider Regelungen einem objektiven Dritten nicht einleuchten, weshalb diese Differenzierung mit Blick auf Ziffer 5 von den Beteiligten gerade aufgegeben bzw. nicht gewollt gewesen sein soll. Zum anderen kann dem Argument, ein Stellplatz umfasse stets auch ein Carport, weil „Stellplatz“ der Oberbegriff für sämtliche Stellplätze und also auch für einen Carport sei, nicht gefolgt werden. Aus Sicht eines objektiven Dritten handelt es sich bei einem Carport im Verhältnis zu einem Stellplatz um ein aliud. Stellplatz und Carport erfüllen lediglich die gleiche Funktion; sie dienen dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs. Darüber hinaus sind beide Anlagen, Stellplatz und Carport, schon von ihrer Wirkung her - Stellplatz als zweidimensionale, Carport als dreidimensionale Anlage -, aber auch im Hinblick auf die an sie zu stellenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen evident wesensverschieden.
Die von der Klägerin angeführten konkreten Umstände, die aus ihrer Sicht zum Abschluss des Vergleichs geführt und dessen normativen Gehalt - entgegen dem Wortlaut - in beiderseitigem Einvernehmen dahin bestimmt haben sollen, dass ihr die Errichtung eines Carports entsprechend den dem Bauantrag zugrundeliegenden Plänen gestattet werde, sind auch nach Würdigung der erhobenen Beweise, der Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen O., M. und W. sowie der Aussage der Klägerin, die als Partei vernommen wurde, nicht erweislich. Die von der Klägerin behaupteten, ihr günstigen Umstände, für die sie materiell darlegungs- und beweisbelastet ist, stehen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) und können der Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt werden.
An der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen und an der Glaubwürdigkeit der als Partei einvernommenen Klägerin bestehen aus Sicht der Kammer keinerlei Zweifel.
Auch zieht die Kammer die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen W. sowie der als Partei vernommenen Klägerin nicht prinzipiell in Zweifel. Jedoch hat sich die Kammer nach Würdigung der Aussagen nicht davon überzeugen können, dass die Schilderungen den tatsächlichen Geschehensablauf vollständig abbilden. Vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass sich in den Aussagen des Zeugen W. und der Klägerin die Schilderung der eigenen Wahrnehmungen von den Geschehnissen und Berichte über das subjektive Verständnis von der im Ortstermin vom 00. Juli 0000 getroffenen Regelung derart vermischt haben, dass den Aussagen, auch angesichts des offenkundigen eigenen Interesses der Klägerin und des Zeugen W. am Ausgang des Rechtsstreits, nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser Eindruck, wonach die Klägerin und der Zeuge W. Wahrnehmung und subjektives Verstehenwollen vermischt haben, beruht im Wesentlichen darauf, dass die Schilderungen des Zeugen W. und der Klägerin, die von einem immerhin neun Jahre zurückliegenden Sachverhalt berichtet haben, den Geschehensablauf ohne jeden Moment des Innehaltens und Nachdenkens in einer jegliche auch nur leise Zweifel zurückweisenden und apodiktischen Weise geschildert haben, obwohl es nach allgemeiner Lebenserfahrung in längerem zeitlichen Abstand - hier: neun Jahre - kaum möglich ist, Inhalte und insbesondere konkrete Details eines derart komplexen Geschehensablaufs wie Vertragsverhandlungen zweifelsfrei zu rekapitulieren. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge W. und die Klägerin ihre in den Aussagen geschilderten Vorstellungen vom Geschehensablauf aufgrund ständiger Wiederholungen der behaupteten Umstände seit Klageerhebung im Jahr 0000 nunmehr - ex post - für wahr halten. Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen W. und der Einlassung der Klägerin spricht schließlich, dass die objektiven Umstände, insbesondere der oben erläuterte Wortlaut der getroffenen Regelungen, keinen greifbaren Anhaltspunkt für den von der Klägerin behaupteten Konsens über die Auslegung des außergerichtlichen Vergleichs erkennen lassen. Nach Würdigung der Aussagen kommt der Aussage des Zeugen W. und der Einlassung der als Partei einvernommenen Klägerin daher nur geringe Überzeugungskraft zu.
Die glaubhaften Bekundungen der Zeugen O. und M. bestätigen das Vorbringen der Klägerin, man sei sich über den Standort des Carports entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück R.-straße 00 mit Ausrichtung zur Straßenbegrenzungslinie einig gewesen, nicht. Die Zeugen haben im Wesentlichen angegeben, dass sie sich an die genaue Übereinkunft hinsichtlich des Standorts des Carports nicht im Einzelnen erinnern könnten, dass es ihrer Erinnerung nach aber nicht wahrscheinlich sei, dass der nunmehr von der Klägerin präferierte Standort von allgemeinem Konsens getragen zum Gegenstand der vergleichsweisen Regelung geworden sei. Dies erscheint der Kammer mit Blick auf den oben bereits erläuterten Wortlaut der im außergerichtlichen Vergleich getroffenen Regelungen, aber insbesondere auch im Hinblick darauf plausibel, dass es den Zeugen O. und M. - insoweit stimmen alle drei einvernommenen Zeugen und die Klägerin überein - bei den Vergleichsverhandlungen primär darum ging, eine solche Lösung zu finden, die die vorhandene Platane sowohl in ihrem Bestand als auch bestmöglich vor schädlichen Einwirkungen durch Kraftfahrzeugverkehr im Bereich des Wurzelwerks schützt. Vergleicht man das ursprünglich im Verfahren 9 K 3970/13 zur Genehmigung gestellte Vorhaben - teilweiser Rückbau der Küche und Errichtung des Carports innerhalb der Bauflucht an der Grenze zum Grundstück R.-straße 00 (Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche: 3,3 m) - mit der von der Klägerin behaupteten Übereinkunft - Errichtung des Carports entlang der Grenze zum Grundstück R.-straße 00 ab der Außenwand des klägerischen Wohnhauses mit Ausrichtung der Zufahrt zur R.-straße hin (Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche: 0,55 m) - leuchtet nicht ein, wieso sich die Beklagte auf eine Regelung hätte einlassen sollen, welche die Stellfläche des Carports näher an den Baum heranrückt und die Wurzeln zugleich einer erhöhten Belastung durch das Überfahren mit Kraftfahrzeugen aussetzt. Hatte das ursprünglich geplante Carport aufgrund eines günstigeren Winkels noch ein vergleichsweise großzügiges Umfahren der Wurzeln beim Einparken in den Carport ermöglicht, führt die Einfahrtsschneise nach dem von der Klägerin zugrunde gelegten Verständnis von dem außergerichtlichen Vergleich (ungeachtet des in dem vorliegenden Plan eingezeichneten Findlings) nun über das Wurzelwerk. Insofern wirkte sich das von der Klägerin propagierte Verständnis vom Inhalt der getroffenen Regelung auf den Baumschutz nachteiliger aus als die in dem Verfahren 9 K 3970/13 streitgegenständliche Planung. Eine Einigung des Inhalts, dass das im Verfahren 9 K 3970/13 streitgegenständliche Carport um 2,75 m in Richtung Straße und Baum versetzt wird, liefe der oben dargelegten Interessenlage der Beklagten, die ja nach allseitigem Bekunden primär um den Schutz der Platane bemüht gewesen ist, diametral zuwider.
Soweit die Klägerin erhebliche Erinnerungslücken der Zeugen O. und M. moniert, stehen diese Erinnerungslücken der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Zeugen nicht entgegen. Vielmehr sind die Erinnerungslücken im Hinblick darauf, dass die Geschehnisse, über die sie berichtet haben, inzwischen über neun Jahre zurückliegen, zu erwarten gewesen. Die Erinnerungslücken sprechen gerade dafür, dass die Zeugen O. und M. bemüht waren, wahrheitsgemäß von ihren Wahrnehmungen zu berichten, ohne etwaige Erinnerungslücken dabei durch tendenziöse Bekundungen zu den Geschehnissen im von ihnen antizipierten Interesse ihres (im Falle des Zeugen O.: ehemaligen) Dienstherrn am Ausgang des Verfahrens zu überspielen. Dass die Zeugen O. und M. in Vorbereitung auf ihre Einvernahme als Zeugen die einschlägigen Akten durchgesehen haben, um sich die Geschehnisse vom 00. Juli 0000 in Erinnerung zu rufen, entspricht hergebrachter Praxis. Aus Sicht der Kammer ist es ohne Aktenstudium schlechterdings nicht möglich, über einen neun Jahre zurückliegenden Routinevorgang wie einen Ortstermin im Baurecht überhaupt eine belastbare Aussage treffen zu können.
Nach alledem konnte sich die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von der Behauptung der Klägerin überzeugen, wonach ihr durch den im Ortstermin geschlossenen Vergleich einvernehmlich das Recht eingeräumt worden sei, den Carport entlang der Grenze zum Wohngrundstück B.-straße. 00 mit Ausrichtung zur Straße hin zu errichten. Die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen W. und die Einlassung der als Partei vernommenen Klägerin ist aus den oben dargelegten Gründen als gering einzustufen. Die weiteren von der Klägerin benannten Zeugen O. und M. haben die von ihr behauptete Tatsache nicht bestätigt.
Soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung begehrt, dass ein befestigter (nicht überdachter) Stellplatz im Vorgartenbereich des Grundstücks B.-straße. 00a bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig ist, fehlt es dem Begehren an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat mehrfach, bereits im Verwaltungsverfahren, schriftsätzlich im Gerichtsverfahren und auch mündlich im Ortstermin vom 00. Februar 0000 bekräftigt, dass sie keine Einwände gegen die Errichtung eines (sowohl nach BauO NRW 2000 als auch nach BauO NRW 2018 genehmigungsfreien) nicht überdachten Stellplatzes erheben werde.
Der auf die Feststellung der Zulässigkeit der Errichtung eines Carports auf dem Vorhabengrundstück gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Dem Vorhaben stehen - ungeachtet der Zulässigkeit des Feststellungsantrags -, wie oben bereits dargelegt, jedenfalls materiell-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts entgegen.
Auch der Gebührenbescheid vom 00. August 0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr für die - rechtmäßige (vgl. oben) - ablehnende Entscheidung über den Bauantrag sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes NRW (GebG), § 1 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit der Tarifstelle 2.4.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs NRW (AGT NRW), gemäß § 11 Abs. 1 Halbs. 2 GebG NRW in der im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 22. Oktober 2019 geltenden Fassung. Danach fallen für die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018 (= § 68 BauO NRW 2000) Gebühren in Höhe von 6 Tausendstel der Rohbausumme, jedoch mindestens 50,-- Euro, an. Diese Gebühr ermäßigt sich im Falle einer Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit um 1/4 (§ 15 Abs. 2 Hs. 1 GebG). Die Rohbaukosten für den zur Genehmigung gestellten Carport wurden von der Klägerin mit (auf volle 500,-- Euro gerundet) 1.500,-- Euro beziffert (Bl. 7 VV). Da 6 Tausendstel von 1.500,-- Euro einen Betrag ausmachen, der unter der Mindestgebühr von 50,-- Euro liegt, war für die Berechnung der Gebühr von 50,-- Euro auszugehen. Diesen Betrag hat die Beklagte um 1/4 ermäßigt, weil der Bauantrag unter Verweis auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abgelehnt wurde. Die hier festgesetzte Gebühr in Höhe von 37,50 Euro bildet die unterste Grenze des Rahmens und ist als die Klägerin geringstmögliche Belastung nicht zu beanstanden. Die Beklagte konnte keine geringere Gebühr festsetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.