Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a. Kammer — 19a K 4220/21.A
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der am 15.04.2005 in Doroud (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, konfessionslos und gehört der Volksgruppe der Loren an. Er reiste nach eigenen Angaben am 02.05.2019 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2019, vertreten durch den seinerzeitigen Vormund, einen förmlichen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 01.06.2021 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe den Iran noch als Schüler verlassen müssen, da sein damaliger Fußballtrainer von seiner Gottlosigkeit erfahren habe. Der Kläger habe bei einem Auswärtsspiel nach einer gemeinsamen Übernachtung im Gegensatz zu den anderen Spielern nicht am Morgengebet teilnehmen wollen. Im Zuge eines Streits habe er dem Trainer gegenüber erklärt, dass er, der Kläger, kein Moslem sei. Er sei deshalb vom Trainer, der auch Angehöriger der Sicherheitsbehörden gewesen sei, beschimpft und bedroht worden. Sein Vater habe kurze Zeit später beschlossen, dass der Kläger nicht mehr im Iran leben könne und sei mit ihm nach Deutschland gereist, wo bereits sein Bruder gelebt habe. Der Kläger habe erst in Deutschland erfahren, dass sein Vater im Iran die Aufforderung erhalten habe, mit ihm bei der Sittenpolizei vorstellig zu werden. Dieser Aufforderung habe sein Vater nicht nachkommen wollen, da die Konsequenzen für den Kläger nicht absehbar gewesen wären. Es hätte ihm gegebenenfalls die Todesstrafe gedroht.
Mit Bescheid vom 31.08.2021 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffern 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das BAMF im Wesentlichen aus, dass der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft sei. Sein Kernvortrag habe sich in einer rudimentären Schilderung der fluchtbegründenden Situation erschöpft. Weitere Angaben des Klägers seien trotz gezielter Nachfragen lediglich skizzenhaft und oberflächlich geblieben. Das Vorbringen und Verhalten des Klägers lege den Schluss nahe, dass sein Vortrag zur angeblich erlittenen Verfolgung keinen realen Hintergrund habe, sondern eigens zur Begründung seines Asylantrages erdacht und erlernt worden sei.
Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger am 05.11.2021 Klage erhoben.
Er trägt vor: Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung wegen seiner atheistischen Überzeugung. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Jedenfalls drohe dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger habe die Verhängung der Todesstrafe wegen des Abfalls vom Islam zu befürchten. Schließlich wäre der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht in der Lage, seine elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft sicherzustellen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.06.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der islamischen Republik Iran vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Auf das hierüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -.
Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1990 - 9 C 4.89 -, juris.
Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt.
BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16.
Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, a. a. O.
Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.11.1990, - 2 BvR 1095/90, juris.
a) Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer glaubhaften Darstellung der behaupteten Ereignisse im Iran.
aa) Zwar hat der Kläger sowohl in seiner Anhörung bei dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung im Kern ausgesagt, er habe den Iran verlassen müssen, da er aufgrund der gegenüber seinem Fußballtrainer erklärten Weigerung, an einem Morgengebet teilzunehmen und der dabei getätigten Aussage, dass er kein Moslem sei, in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Allerdings sind beide Darstellungen zu den behaupteten zugrunde liegenden Vorkommnissen aus sich heraus nicht glaubhaft und überzeugend.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid des BAMF vom 31.08.2021 (siehe dort insbesondere S. 4 f.) Bezug genommen.
Darüber hinaus war der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 nicht in der Lage, konkret, detailliert und anschaulich von den behaupteten Geschehnissen zu berichten. Die Schilderung des Klägers beschränkte sich jeweils lediglich auf kurze und vage Angaben, ohne dass dabei Einzelheiten bzw. anschauliche Details geschildert worden sind. So erscheint insbesondere die Situation mit seinem Fußballtrainer anlässlich des bevorstehenden Morgengebets blass und wenig lebendig. Die Angaben des Klägers zu den äußeren Umständen des Geschehens können allenfalls als rudimentär bezeichnet werden. Es findet sich keine lebendige Beschreibung der Emotionslagen des Klägers und des Fußballtrainers, obwohl es sich nach der Behauptung des Klägers um das ausschlaggebende Verfolgungsereignis gehandelt haben soll. Die dabei (behauptete) abgegebene „entscheidende Erklärung“ des Klägers, er sei kein Moslem, wirkt schlicht plakativ. Gleiches gilt für die geschilderte Reaktion des Trainers auf diese Äußerung.
Überdies unterscheiden sich die Angaben des Klägers zu seiner Motivation, an dem anstehenden Morgengebet nicht teilnehmen zu wollen, die er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, nicht unerheblich von denjenigen in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 01.08.2021. So hat der Kläger in seiner Anhörung bei dem Bundesamt als Grund für seine Weigerung angegeben, dass er die Rituale des Betens gar nicht gekannt habe. Sein Trainer habe aber von ihm verlangt, diese Rituale beim Beten strikt einzuhalten. In seiner gerichtlichen Anhörung hat der Kläger (nur) angegeben, dass er nicht habe beten wollen, weil er schlicht nicht habe mitmachen wollen. Er habe auch sechs- oder siebenmal zuvor schon nicht mitgemacht. Von einer Unkenntnis der islamischen Gebetsregeln hat der Kläger in seiner gerichtlichen Anhörung also nicht mehr berichtet.
bb) Das erkennende Gericht kann aufgrund der rudimentären und stets oberflächlichen Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt und in der gerichtlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger von Geschehnissen berichtet hat, die er tatsächlich erlebt hat. Es schenkt insoweit dem Vortrag des Klägers keinen Glauben, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der sich so nicht zugetragen hat, sondern im Wesentlichen auf nicht zutreffenden Behauptungen des Klägers beruht. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass der Kläger etwa grundsätzlich nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen oder aber einen Geschehensablauf konsistent zu schildern. Im Gegenteil sprechen sowohl die Schulbildung als auch die beruflichen Umstände des Klägers dafür, dass er ohne Weiteres in der Lage wäre, von Dingen, die er tatsächlich erlebt hat, auch anschaulich berichten zu können.
b) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Iran lässt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers herleiten, dass er atheistischer Überzeugung sei. Denn eine atheistische Glaubenshaltung des Klägers ist zur Überzeugung des Gerichts weder aus den geschilderten Vorkommnissen im Iran noch aus den Angaben im gerichtlichen Verfahren erkennbar.
Bezüglich der Wertung der Vorkommnisse im Iran wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen. Der Weigerung des Klägers, am Morgengebet teilzunehmen, lag keine tiefere Glaubens- und Gewissensentscheidung zugrunde, sondern nach den (nicht konsistenten) Angaben des Klägers schlichte Unkenntnis der islamischen Glaubensregeln oder aber reine Unlust am Aufstehen und Mitmachen.
Für eine gefestigte entwickelte atheistische Grundhaltung des Klägers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist ebenfalls nichts Substanzielles erkennbar. Der Kläger hat insoweit in seiner gerichtlichen Anhörung ausgeführt, dass er keine Religion habe, aber an Gott „als ein uns erschaffendes Wesen“ glaube. Der Kläger habe eine eigene Philosophie. Die Zeit werde kommen, dass man Gott erreiche und an ihn glaube. Einerseits sprechen diese Ausführungen des Klägers nicht für eine atheistische Grundhaltung, die sich ja gerade in der Abwesenheit oder Ablehnung des Glaubens an einen Gott oder Götter ausdrücken würde. Andererseits ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger behauptete Glaubenshaltung überhaupt ein zentrales Element seiner religiösen bzw. spirituellen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist.
Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 28 ff., und Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 11.
Insoweit ist für das Gericht keine Grundlage für die Annahme erkennbar, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in den Iran aus Glaubensgründen eine Verfolgung drohen würde. Dass ihm nach seiner „Philosophie“ eine entsprechende Lebensform im Iran nicht möglich wäre, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht.
c) Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Bedrohungslage liegt nach allem zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
a) Ausgehend von den unglaubhaften Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt an einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen im Herkunftsland des Klägers ersichtlich nicht vor.
3. Schließlich hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Iran nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Iran einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorliegen von Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere wäre es dem mittlerweile volljährigen Kläger, der im Iran aufgewachsen, zur Schule gegangen und mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist, gegebenenfalls mit vorübergehender Hilfe seiner im Iran lebenden nächsten Familienangehörigen möglich, sich wieder in die iranische Gesellschaft einzugliedern und seine Existenz dort durch eigene Arbeit zu sichern.
4. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Rechtserhebliche Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung hat der Kläger nicht erhoben.
Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf 20 Monate (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG) ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids ebenfalls rechtmäßig. Auf diese Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.