Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19. Kammer — 19 K 1374/24
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger zu 1. betreibt einen Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten und die Klägerin zu 2., die Ehefrau des Klägers zu 1., einen Großhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten.
Der Kläger zu 1. stellte am 14. Februar 2022 über einen prüfenden Dritten einen Antrag auf Gewährung von Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 als Betriebskostenpauschale in Höhe von 4.750 Euro (Antragsnummer NSH1XR-103097), basierend auf der Angabe eines im gesamten Jahr 2019 erzielten Referenzumsatzes von 124.376,73 Euro. Das beklagte Land bewilligte diese Hilfe unter dem 16. Februar 2022 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
Am 14. März 2022 stellte der Kläger zu 1. über einen prüfenden Dritten einen Antrag auf Gewährung von Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 als Betriebskostenpauschale in Höhe von 4.750 Euro (Antragsnummer NSH2XR-65311), basierend auf der Angabe eines drei-monatigen Referenzumsatzes von 31.094,68 Euro. Das beklagte Land bewilligte diese Hilfe unter dem 17. Februar 2022 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
Am 10. Juni 2022 stellte der Kläger zu 1. über einen prüfenden Dritten einen Antrag auf Gewährung von Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal 2022 als Betriebskostenpauschale in Höhe von 4.750 Euro (Antragsnummer NSH3XR-142507), basierend auf der Angabe eines im gesamten Jahr 2019 erzielten Referenzumsatzes von 124.378,- Euro. Das beklagte Land bewilligte diese Hilfe unter dem 4. Juli 2022 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
Ebenfalls am 10. Juni 2022 stellte der Kläger zu 1. über einen prüfenden Dritten einen Antrag auf Gewährung von Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal 2022 als Betriebskostenpauschale in Höhe von 4.750 Euro (Antragsnummer NSH4XR-17429), basierend auf der Angabe eines im gesamten Jahr 2019 erzielten Referenzumsatzes von 124.378, 73 Euro. Das beklagte Land bewilligte diese Hilfe unter dem 19. August 2022 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
Die Klägerin zu 2. stellte am 29. März 2021 über einen prüfenden Dritten einen Antrag auf Gewährung von Neustarthilfe als Betriebskostenpauschale für Januar bis Juni 2021 in Höhe von 4.987,99 € (Antragsnummer RAT1R-55140), basierend auf der Angabe eines sechs monatigen Referenzumsatzes von 9.475,98 €. Das beklagte Land bewilligte diese Hilfe unter dem 27. Mai 2021 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
Die Klägerin zu 2. stellte am 4. März 2022 über einen prüfenden Dritten einen Antrag auf Gewährung von Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 als Betriebskostenpauschale in Höhe von 2.874,15 € (Antragsnummer NSH2XR-EAA-45004), basierend auf der Angabe eines drei monatigen Referenzumsatzes von 5.248,30 €. Das beklagte Land bewilligte diese Hilfe unter dem 5. März 2022 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
Die Kläger gaben keine Endabrechnungen ab.
Mit Schlussbescheid vom 29. Februar 2024 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers zu 1. auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 unter Ersetzung des betreffenden vorläufigen Bewilligungsbescheides ab und forderte den geleisteten Betrag von 4.750 Euro zurück.
Mit Schlussbescheid vom 29. Februar 2024 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers zu 1. auf Gewährung einer Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal unter Ersetzung des betreffenden vorläufigen Bewilligungsbescheides ab und forderte den geleisteten Betrag von 4.750 Euro zurück.
Mit Schlussbescheid vom 4. März 2024 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers zu 1. auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2022 unter Ersetzung des betreffenden vorläufigen Bewilligungsbescheides ab und forderte den geleisteten Betrag von 4.750 Euro zurück.
Mit Schlussbescheid vom 5. März 2024 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers zu 1. auf Gewährung einer Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal 2022 unter Ersetzung des betreffenden vorläufigen Bewilligungsbescheides ab und forderte den geleisteten Betrag von 4.750 Euro zurück.
Mit Schlussbescheid vom 26. Februar 2024 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin zu 2. auf Gewährung einer Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021unter Ersetzung des betreffenden vorläufigen Bewilligungsbescheides ab und forderte den geleisteten Betrag von 4.987,99 Euro zurück.
Mit Schlussbescheid vom 29. Februar 2024 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin zu 2. auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 unter Ersetzung des betreffenden vorläufigen Bewilligungsbescheides ab und forderte den geleisteten Betrag von 2.874,15 Euro zurück.
Zur Begründung verwies das beklagte Land jeweils auf das Versäumnis einer fristgerechten Endabrechnung.
Die Kläger haben am 25. März 2024 Klage erhoben und tragen vor, der Steuerberater habe es versäumt, die jeweiligen Schlussabrechnungen einzureichen. Unter dem 28. Juni 2024 übermittelten die Kläger betriebswirtschaftliche Aufstellungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Kläger zu 1. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Schlussbescheid des beklagten Landes vom 29. Februar 2024, Aktenzeichen NSH2XR-EAA-43003, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2022 in Höhe von 4.750 Euro zu bewilligen.
den Schlussbescheid des beklagten Landes vom 29. Februar 2024, Aktenzeichen NSH4XR-EAA-31001, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal 2021 in Höhe von 4.750 Euro zu bewilligen.
den Schlussbescheid des beklagten Landes vom 4. März 2024, Aktenzeichen NSH1XR-EAA-54011, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2022 in Höhe von 4.750 Euro zu bewilligen.
den Schlussbescheid des beklagten Landes vom 5. März 2024, Aktenzeichen NSH3XR-EAA-32002, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal 2021 in Höhe von 4.750 Euro zu bewilligen.
Die Klägerin zu 2. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Schlussbescheid des beklagten Landes vom 26. Februar 2024, Aktenzeichen RAT1R-EAA-57047, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr Neustarthilfe als Betriebskostenpauschale für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe von 4.987,99 Euro zu bewilligen.
den Schlussbescheid des beklagten Landes vom 29. Februar 2024, Aktenzeichen NSH2XR-EAA-45004, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 in Höhe von 2.874,15 Euro zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig, weil die Kläger ihren zentralen Mitwirkungspflichten zur Einreichung einer Endabrechnung nicht nachgekommen seien. Den Klägern sei ein etwaiges Fehlverhalten ihres Steuerberaters als prüfendem Dritten zuzurechnen. Dieser sei, wenn es sich nicht um einen Direktantrag handle, verantwortliche Person innerhalb des Antragsverfahrens. Dabei sei nicht maßgeblich, ob der prüfende Dritte schuldhaft oder schuldlos gehandelt habe. Eine Nachreichung der Endabrechnung im Klageverfahren sei nicht möglich, da maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der behördlichen Entscheidung sei.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer die Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Schlussbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die darin angeordneten Rückforderungen stützen sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Konstellation, in der ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135 f. m.w.N.
Dies ist hier der Fall. Die Bescheide, mit welchen den Klägern die beantragte Subvention zunächst gewährt worden ist, sind aufgrund der angegriffenen Schlussbescheide unwirksam geworden, weil mit diesen die zuvor nur vorläufig gewährte Subvention abschließend abgelehnt worden ist.
Die Vorläufigkeit der Subventionsbewilligung ergibt sich jeweils aus Ziff. 2 der Bewilligungsbescheide, nach welchem die Subvention nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach der Endabrechnung gewährt wird. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur für den Fall, dass sich im Rahmen der Endabrechnung ein geringerer Anspruch ergibt, sondern auch für den Fall, dass entgegen Ziff. 3 der Nebenbestimmungen keine Endabrechnung vorgelegt wird.
Die (endgültige) Ablehnung der Subvention ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die beantragte Subvention besteht kein gesetzlicher Anspruch; sie steht vielmehr im Ermessen der Behörde. Richtet die Bewilligungsbehörde - wie hier der Beklagte - die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d.h. sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat.
Das ist hier der Fall. Die Ablehnung der Neustarthilfen durch die angegriffenen Schlussbescheide entspricht hiernach der Verwaltungspraxis. Die Verwaltungspraxis ging nämlich dahin, im Rahmen der endgültigen Festsetzung Neustarthilfe vollständig zu versagen, wenn nicht bis zu einem bestimmten Datum die für die endgültige Entscheidung zentrale Endabrechnung eingereicht wurde. Dies folgt schon aus der Nebenbestimmung Nr. 3 a. E. der vorläufigen Bewilligungsbescheide, die ausgezahlten Neustarthilfen vollständig zurückzuzahlen, falls keine Endabrechnung erfolge. Bestätigt wird diese Verwaltungspraxis durch Ziffer 4.8 der FAQ zur Neustarthilfe 2022 bzw. zur Neustarthilfe Plus. Auch hierin war festgelegt, dass der ausgezahlte Vorschuss im Falle des Versäumnisses der Endabrechnung vollständig zurückzuzahlen sei. Für die Endabrechnung war eine Frist bis zum 20. September 2022, bei über prüfende Dritte gestellten Anträgen bis zum 31. März 2023 vorgesehen. Die Kläger hatten bis zum Erlass der Schlussbescheide im Februar und März 2024 keine Endabrechnungen vorgelegt. Ob sie entsprechende Angaben im Klageverfahren nachgeholt haben, ist ohne Belang, da die Ermessensentscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses hierdurch nicht berührt wird. Denn für die Beurteilung der maßgeblichen Sachlage kommt es im Falle der Gewährung oder Nicht-Gewährung einer Subvention - wie hier - auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde legen konnte.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 6 C 21.2701 -, juris; VG Minden, Urteil vom 18. März 2024 - 3 K 84/22 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.1310 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2013 - 19 K 751/22 -, juris Rn. 27.
Soweit die Kläger einwenden, der von ihnen beauftragte Steuerberater habe es versäumt, die Endabrechnungen einzureichen, haben sie sich das Verhalten des prüfenden Dritten nach dem Rechtsgedanken der §§ 164, 166 BGB zurechnen zu lassen. Dass es diesem ohne jedes Verschulden nicht möglich gewesen ist, die Endabrechnung (spätestens) bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der jeweiligen Behördenentscheidung im Februar und März 2024 vorzulegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen war es nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten unerheblich, ob der prüfende Dritte schuldhaft oder schuldlos gehandelt hat.
Die in den Bescheiden jeweils verfügte Zinsfestsetzung beruht auf § 49a Abs. 3 VwVfG NRW.
Bei sachgerechter, am Rechtsschutzziel der Kläger orientierter Auslegung (§ 88 VwGO) ist die Klage so zu verstehen, dass mit ihr zugleich die (endgültige) Bewilligung der Subvention durch Schlussbescheid begehrt wird. Insoweit ist die zulässige Klage ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben aus den oben dargestellten Gründen keinen Anspruch auf die begehrten Zuwendungen; die mit den Schlussbescheiden erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
26.862,14 Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.