Verwaltungsgericht Köln, 10. Kammer — 10 K 10547/17
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der am 00.00.1989 geborene Kläger ist, wie vom Amtsgericht Q. mit Urteil vom 00.06.2003 festgestellt, das nichtehelich geborene Kind des X. R. E.. Laut Geburtsurkunde sind der Vater des Klägers deutscher und die Mutter des Klägers griechischer Staatsangehörigkeit.
Der Kläger beantragte im Februar 2013 festzustellen, dass er durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit seines Vaters erworben habe. Nach seinen Angaben lebte der Kläger bis 2009 in W. und lebt heute in T., Großbritannien. Angaben zu seinem Vater und der Familie seines Vaters konnte der Kläger nicht machen.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28.08.2015 fest, dass der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger ist, da gemäß § 4 Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz in der bis zum 30.06.1993 geltenden Fassung (RuStAG 1993) das nichtehelich geborene Kind durch Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter erwerbe. Da die Mutter des Klägers bei seiner Geburt unstreitig nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, habe der Kläger diese nicht nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1993 erworben. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters wäre nur möglich, wenn der Kläger nach dem 30.06.1993 geboren wäre. Für ein vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter bestehe seit dem 01.07.1998 nach § 5 RuStAG zwar die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs, wenn das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe und die Erklärung vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben worden sei. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger führte in seinem Widerspruch aus, zum Zeitpunkt seiner Geburt sei eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern nach griechischem Recht nicht vorgenommen worden. Eine solche Unterscheidung verstoße auch gegen das Grundgesetz. Bei der Regelung in § 5 RuStAG sei nicht auf den Aufenthalt im Bundesgebiet sondern auf den im Schengenraum abzustellen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 zurück. Der Umstand, dass das griechische Recht zum Zeitpunkt der Geburt nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden habe, sei irrelevant, da für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht maßgebend sei. Dies stelle für den Staatsangehörigkeitserwerb vom Vater auf die eheliche Geburt ab. Die Ehelichkeit eines Kindes beurteile sich nach deutschem Kollisionsrecht nach dem Recht des Ehemanns der Mutter. Die Mutter sei griechischer Staatsangehörigkeit und zum Zeitpunkt der Geburt unstreitig nicht verheiratet gewesen. Dass das nichteheliche Kind bis zur Gesetzesänderung 1998 des RuStAG nicht die deutsche Staatsangehörigkeit vom Vater habe erwerben können, sei seinerzeit vom Gesetzgeber billigend in Kauf genommen und nicht schlechthin unzumutbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) nicht gebiete, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Nach dem bis zum 30.06.1998 gültigen RuStAG habe gemäß § 5 eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters begründet. Eine solche Legitimation des nichtehelichen Kindes sei entweder aufgrund der Heirat der Eltern erfolgt oder wenn das nichteheliche Kind auf Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelich erklärt worden sei. Mit der Legitimation habe das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters erworben. Für vor dem 01.07.1993 geborene Kinder sei der Erwerb durch Erklärung gem. § 5 StAG nur dann möglich, wenn das Kind seit drei Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe und die Erklärung vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben worden sei. Der Auffassung des Klägers, dass für diese Erklärung ein rechtmäßiger Aufenthalt im Schengenraum ausreichend sei, könne nicht gefolgt werden, da es hierfür an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehle.
Der Kläger hat am 20.07.2017 Klage erhoben.
Er trägt vor: Es bestehe eine Gesetzeslücke für die nichtehelichen Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 30.06.1993 geboren seien. Diese Gesetzeslücke sei durch richterliche Auslegung zu schließen. Dabei dürfe nicht zwischen ehelicher und nichtehelicher Geburt unterschieden werden, da ein nichteheliches Kind eines deutschen Vaters ansonsten bei einer Geburt vor dem 30.06.1993 in ganz erheblicher und durch nichts zu rechtfertigender Weise einem ehelichen Kind gegenüber benachteiligt wäre. Die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie zwischen der Staatsangehörigkeit von Mutter und Vater bestehe ohne sachlichen Grund und sei verfassungswidrig. Liege eine Vaterschaftsfeststellung vor, so bestehe aufgrund dessen auch im Zeitpunkt der Geburt ein Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie trägt vor:
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RuStAG 1993 verstoße nicht gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Art. 6 Abs. 5 GG gebiete keine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1993 auf vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter. Die neue Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG mit Wirkung vom 01.07.1993 beruhe auf sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Reform des Kindschaftsrechts. Das herangezogene Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führe zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Eine schematische Gleichstellung nichtehelich geborener Kinder mit ehelich geborenen Kindern werde von Art. 6 Abs. 5 GG nicht verlangt. Denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner bei der Geburt des Klägers und bis zum 01.07.1993 geltenden Fassung beruhe auf der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen und der Familienbindung zu dieser Bezugsperson. Dies gelte erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 5 RuStAG i.d.F. des Art. 2 Nr. 3 KindRG noch gar kein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegen habe, das eine familiäre Zuordnung des Klägers im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts zu einem deutschen Staatsangehörigen hätte begründen können. Zudem bestätige der europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Einführung eines Stichtages hinsichtlich der Anwendbarkeit einer neuen Vorschrift, mit der frühere Ungerechtigkeiten aufgehoben werden, an sich nicht diskriminierend sei und dass es sich deshalb um ein geeignetes Mittel handele, um Klarheit zu schaffen und Rechtssicherheit zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung des Antrags auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 28.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2017 zutreffend festgestellt, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt (00.00.1989) geltenden Fassung erworben hat, weil seinerzeit nichtehelich geborene Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nur von der Mutter ableiten konnten. Ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt nach dem Vater war für nichtehelich geborene Kinder erst ab der zum 1.07.1993 in Kraft getretenen Änderung des § 4 RuStAG möglich. Da die Mutter des Klägers griechischer Staatsangehörigkeit war, hat die Beklagte zu Recht die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entsprechend der des Vaters abgelehnt.
Das Vorbringen des Klägers zu Art. 6 Abs. 5 GG führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere ist im Hinblick auf diese Vorschrift des Grundgesetzes keine Rückanknüpfung des § 4 Abs. 1 RuStAG in der ab dem 1.07.1993 geltenden Fassung in dem Sinne geboten, dass die Regelung auch vor diesem Zeitpunkt geborene nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erfasst. Eine durch richterliche Auslegung zu schließende Regelungslücke liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 31.01.1997 - 1 B 2/97 -, juris Rn. 6, ausgeführt:
„In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 GG nicht gebietet, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (BVerwGE 68, 220, 235 f.; vgl. auch VG Bremen NVwZ-RR 1994, 545). Selbst wenn sich die Gegebenheiten, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgeregelungen des Rechts der nichtehelichen Kinder erheblich sind, im Laufe der Zeit gewandelt haben sollten, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen sein könnte, dem bereits für das Jahr 1987, dem Geburtsjahr des Klägers, in der Weise nachzukommen, die er 1993 bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG gewählt hat.“
Soweit der Kläger unter Berufung auf Art. 6 Abs. 5 GG der Auffassung ist, er dürfe als nichtehelich geborenes Kind nicht schlechter stehen als ein ehelich geborenes Kind, verkennt er, dass Art. 6 Abs. 5 GG eine solche pauschale Gleichstellung gerade im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gebietet. Denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner bei Geburt des Klägers und bis zum 1. Juli 1993 geltenden Fassung beruht auf der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen (ius sanguinis) und der Familienbindung zu dieser Bezugsperson.
Vgl. BVerfG, Beschl. vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. 21/72 -, BVerfGE 37, 217; OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 25 A 2169/95 -, a. a. O.; Urteil vom 10. Dezember 1988 - 18 A 1370/87 -, a. a. O.
Das OVG NRW hat zu ähnlichem Vortrag in seinem Beschluss vom 20.10.2009 - 12 A 685/09 -, juris Rdnr. 28, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts des Weiteren ausgeführt:
Das nichtehelich geborene Kind ist jedoch auch nach Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes vom 19. August 1969, BGBl I S. 1243, durch Geburt allein der Familie der Mutter fest zugeordnet, ohne dass dies verfassungswidrig wäre.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/78, u. 964/80, 1337/80-, BVerfGE 56, 363; OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 25 A 2169/95 -, a. a. O.; Urteil vom 10. Dezember 1988 - 18 A 1370/87 -, a. a. O.
Dies gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall -, im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 5 RuStAG i. d. F. des Art. 2 Nr. 3 KindRG am 1. Juli 1998 - wie oben dargelegt - noch gar kein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegen hat, das eine familiäre Zuordnung der Klägerin im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts (auch) zu einem deutschen Staatsangehörigen hätte begründen können.
Eine gegenteilige rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem (Kammer-)Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 -, NJW 2009, 1065, auf den die Klägerin hinweist. Dieser Beschluss ist zur Aufhebung der Legitimation nichtehelicher Kinder (§ 1719 BGB a. F.) durch das Kindschaftsreformgesetz ergangen und hat den sich hieraus im Zusammenwirken mit Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder ergebenden dauerhaften Ausschluss vom Erbrecht für mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar gehalten, (...) ohne jedoch das staatsangehörigkeitsspezifische und verfassungsrechtlich unbedenkliche Abstammungsprinzip zu thematisieren. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, in der genannten Entscheidung sei allgemein ausgeführt worden, Art. 6 Abs. 5 GG verbiete auch eine Verschlechterung der bisherigen Rechtssituation nichtehelicher Kinder, wird schon außer Acht gelassen, dass diese Ausführungen vor dem Hintergrund eines dauerhaften Ausschlusses einer bestimmten Gruppe nichtehelich geborener Kinder vom Erbrecht nach ihrem Vater erfolgt sind. Diese Situation ist mit der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsreformgesetzes nicht zu vergleichen. Im Staatsangehörigkeitsrecht ist - im Gegensatz zur Regelung im Erbrecht - die Legitimation als Erwerbstatbestand nicht mit der Folge weggefallen, dass bis dahin nicht legitimierte, nichtehelich geborene Kinder dauerhaft vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen worden sind; vielmehr wurde mit der Abschaffung des Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Legitimation der bis dahin ohnehin schon seit dem 1. Januar 1975 (§ 10 RuStAG i. d. F. des Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 - RuStAÄndG 1974, BGBl I S. 3714) bzw. seit dem 6. Juli 1977 (§ 10 RuStAG i. d. F. des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl I S. 1101) für nichteheliche Kinder bestehende Einbürgerungsanspruch nach § 10 RuStAG a. F. zu einem Staatsangehörigkeitserwerb kraft Erklärung aufgewertet. Die hierüber hinausgehende Erwartung hingegen, ein im Zeitpunkt der Geburt bestehender Erwerbstatbestand, der - wie hier nach § 5 RuStAG a. F. - nichtehelich geborenen Kindern den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation eröffnete, werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, ist nicht durch Art. 6 Abs. 5 GG geschützt.“
Diese Rechtsauffassung entspricht der der erkennenden Kammer. Einer Klärung der Frage, ob die Anerkennung aus dem Jahre 2003 nicht die Geburt des Klägers ersetzt, bedarf es angesichts der gesetzlichen Regelung und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.
Die Beklagte hat in ihren Bescheiden vom 28.08.2015 und vom 20.06.2017 des Weiteren zutreffend begründet, dass der Kläger nicht durch Legitimation nach § 5 RuStAG deutscher Staatsangehöriger geworden ist, weil dessen Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Das Gericht folgt dieser Begründung und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kammer macht sich im Übrigen die Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung zu Eigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000,00 €
festgesetzt.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.