Verwaltungsgericht Köln, 15. Kammer — 15 K 6270/17
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung aus Altersgründen mit Ablauf des 31. August 2012 als A. (C.) im aktiven Dienst des Bundeseisenbahnvermögens. Mit Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens wurden seine Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz ab dem 1. September 2012 festgesetzt. Nachdem bekannt geworden war, dass dem Kläger auch Rentenansprüche gegen die Rentenversicherung zustanden, wurde das Ruhegehalt mit Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 20. November 2015 nach § 55 BeamtVG neu festgesetzt.
Nachdem im Jahr 2006 gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorteilsannahme, Untreue und Steuerhinterziehung eingeleitet worden war, wurde wegen sachgleicher Vorwürfe ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet, das zunächst bis zu einer Entscheidung des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt wurde.
Durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2010 (Az.: 2050 Js 55040/08.26 Ds) wurde der Kläger wegen Vorteilsnahme in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen gerichtete Berufung, die auf das Strafmaß beschränkt worden war, blieb erfolglos (Landgericht Koblenz, Urteil vom 26. Mai 2010, rechtskräftig seit dem 3. Juni 2010).
Nachdem die Beklagte am 14. Februar 2013 Disziplinarklage erhoben hatte, wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Trier vom 26. Juni 2016 - 4 K 188/13. TR dem Kläger das Ruhegehalt aberkannt. Die Entscheidung ist seit dem 13. August 2013 rechtskräftig.
Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung seiner Versorgungsbezüge sind damit gemäß § 59 BeamtVG mit Ablauf des Monats August 2013 erloschen. Allerdings wurde die Zahlung der Versorgungsbezüge erst zum 1. Mai 2016 eingestellt, so dass es für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 30. April 2016 zu einer Überzahlung gekommen ist.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge angehört. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die Nachversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst worden sei. Der Kläger äußerte sich in der gesetzten Frist nicht.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 forderte das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) vom Kläger wegen Überzahlung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine ungerechtfertigte Bereicherung - §§ 812 ff. BGB - einen Betrag in Höhe von 102.051,84 Euro zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es in der Zeit vom 1. September 2013 bis 30. April 2016 zu einer Überzahlung der Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 112.897,58 Euro gekommen sei. Nach Abzug der Steuern für das Jahr 2016 sowie der von der Beklagten zu tragenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den genannten Zeitraum verbliebe ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 102.051,84 Euro.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er mit der Rückforderung aller gezahlter Ruhegehälter im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 ohne Versorgung bleibe, weil er für diesen diesem Zeitraum auch keinen durchsetzbaren Rentenanspruch habe. Bei einer zeitgerecht erfolgten Nachversicherung wäre ihm Rente ab dem 1. September 2013 gezahlt worden. Sofort nach der Urteilsverkündung habe er am 22. August 2013 einen Rentenantrag gestellt und auf die bevorstehende Nachversicherung hingewiesen, worauf ihm aber seitens des Rentenversicherungsträgers mitgeteilt worden sei, dass nun der Dienstherr am Zuge sei. Zwar habe er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der weiteren Versorgungszahlungen über einen so langen Zeitraum gehabt, aber eben keine Kenntnis über die möglichen Verfahrensweisen innerhalb des Bundeseisenbahnvermögens gehabt. Der Rückforderungsbescheid sei zudem rechtswidrig, da die im Gesetz vorgesehene Billigkeitsentscheidung nicht getroffen worden sei. Die Verzögerung der Nachversicherung beruhe - selbst nach dem eigenen Bekunden des Bundeseisenbahnvermögens - auf Versäumnissen innerhalb des Bundeseisenbahnvermögens. Im Rahmen der Billigkeit sei deshalb auf einen Teil der Rückforderung zu verzichten, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer. Für die Berechnung der Rückforderung sei ebenfalls die Einrechnung der fiktiven Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2015 vorzunehmen. Schließlich seien auch seine Kranken- und Pflegeversicherungsnachzahlungen in Höhe von über 24.000,00 Euro an die KVB zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 29. März 2017 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Wiederholung der Ausführungen im Rückforderungsbescheid vertiefend ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 52 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 4, § 819 BGB verschärft hafte. Der Kläger habe die Überzahlungen zumindest erkennen müssen. Er habe als erfahrener Beamter des gehobenen Dienstes nicht darüber im Zweifel sein können, dass mit der Rechtskraft des Urteils des Disziplinargerichts der Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen sei. Dies insbesondere auch deswegen, weil der Kläger selbst im Zeitraum 0000 bis 0000 beim Bundesdisziplinargericht Köln und 0000 beim Bundesverwaltungsgericht Berlin, Erster Disziplinarsenat, also rund 8 Jahre als ehrenamtlicher Richter bestellt gewesen sei und deshalb über ein entsprechendes Sonderwissen verfügt habe. Außerdem habe er selbst nach der Urteilsverkündung am 22. August 2013 in Kenntnis der zu erwartenden Nachversicherung bei der DRV Rheinland einen Rentenantrag gestellt. Ihm habe bewusst sein müssen, dass eine Nachversicherung erfolgen müsse und damit selbstverständlich zusätzlich bzw. daneben keine Versorgungsbezüge mehr zustehen könnten. Durch das Unterlassen einer Nachfrage, warum die Versorgungsbezüge weitergezahlt würden, habe er seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
Daneben habe sie, die Beklagte, zwischenzeitlich für die versicherungsfreien Beschäftigungszeiten des Klägers als Beamter in der Zeit vom 1. September 1972 bis 31. August 2012 die Nachversicherung in der DRV Rheinland vorgenommen und hierfür einen Betrag in Höhe von 441.563,12 Euro an den Rentenversicherungsträger überwiesen. Der Kläger habe daher für den Zeitraum, aus dem er bis zur Rechtskraft des Urteils im August 2013 einen Anspruch auf Ruhegehalt nach dem BeamtVG erworben habe, auch einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Dass ihm diese tatsächlich nicht rückwirkend ab dem 1. September 2012 bzw. 1. September 2013 gezahlt worden sei, liege allein an der fehlenden Beantragung durch den Kläger bzw. daran, dass der Kläger seinen Antrag zurückgenommen habe. Der durch die geltend gemachte Rückforderung entstandene Zeitraum ohne Versorgung - Ruhegehalt oder Rente - habe der Kläger selbst zu verantworten. Würde jetzt zumindest teilweise auf eine Rückforderung verzichtet, wäre der Kläger im Zeitraum der Überzahlung sogar theoretisch sowohl durch Versorgungsbezüge als auch Rentenansprüche doppelt „versorgt“.
Der überzahlte Betrag sei außerdem bereits um die von ihr abgeführten Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2016 gemindert worden. Weitere Rückrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 könnten nicht mehr durchgeführt werden. Die von ihr in der Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2015 nach § 55 BeamtVG fiktiv durchgeführte Ruhensregelung - wegen der vom Kläger nicht beantragten Rente - sei insoweit berücksichtigt worden, als dadurch ja ein geringerer Betrag als der volle, ungekürzte Versorgungsbezug beim Zahlungsausgleich einbezogen worden sei.
Da bei der Billigkeitsentscheidung vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und die Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der Rückzahlungspflichtigen abzustellen sei, sei für eine ordnungsgemäße Entscheidung die Mitwirkung des Bezüge-empfängers erforderlich. Da sich der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung nicht dazu geäußert habe, sei nunmehr nach Aktenlage zu entscheiden.
Die entstandene Überzahlung sei zwar auch aufgrund ihrer, der Beklagten, Unkenntnis von der Rechtskraft des Urteils erfolgt, aber dem Kläger selbst seien die Rechtskraft und die daraus resultierenden Folgen unzweifelhaft bekannt gewesen. Damit könne sich der Kläger weder auf Vertrauensschutz noch auf Entreicherung berufen, so dass der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zurückzuzahlen sei. Der Grund der Überzahlung liege auch nicht in der überwiegend behördlichen Verantwortung, so dass auch ein Teilverzicht nicht in Betracht komme. Vielmehr habe der Kläger aufgrund seiner früheren Treuepflicht auf den offenkundigen Fehler hinweisen müssen.
Allerdings werde dem Kläger Ratenzahlung in Höhe von vier Raten a`25.000 Euro monatlich und eine Rate in Höhe von 2.051, 84 Euro eingeräumt.
Mit Schreiben vom 21. April 2017 ließ der Kläger mitteilen, dass er zwischenzeitlich doch eine Auszahlung der Rentenversicherungsansprüche bei der DRV zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 27.043,09 Euro veranlasst habe. Dies schmälere die Rückforderungssumme in der betreffenden Höhe. Später stellte sich allerdings heraus, dass der Auszahlungsbetrag nur 25.534,23 Euro betrug, so dass sich der Rückforderungsbetrag - insoweit unstreitig - unter Berücksichtigung dieses Auszahlungsbetrages tatsächlich insgesamt auf 76.517,61 Euro minderte.
Der Kläger hat am 2. Mai 2017 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen Bescheide keine ausreichenden Ermessenserwägungen beinhalteten. Soweit die Beklagte meine, die Ermessensentscheidung lediglich darauf reduzieren zu müssen, dass man bei den Modalitäten über die Rückabwicklung die Auswirkung auf die Lebensverhältnisse des Klägers berücksichtige, sei dies zu wenig. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Überzahlung auch aufgrund des Mitverschuldens der Beklagten entstanden sei, so dass dies insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest zu einem Teilverzicht in Höhe von 30 % führen müsse. Die Auffassung der Beklagten, dass die vorliegende Überzahlung auf einem untergeordneten Mitverschulden ihrerseits an der Überzahlung beruhe, sei nicht haltbar. Gerade die Beklagte sei es gewesen, die das Verfahren auf Aberkennung des Ruhegehaltes gegen ihn betrieben habe. Weshalb die Beklagte erst drei Jahre später das Ergebnis des Urteils zur Kenntnis genommen haben wolle, obwohl dieses ihr sicher unzweifelhaft früher zugestellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Ein etwaiges Verschulden der mit der Vertretung der Beklagten beauftragten Rechtsanwältin, müsse sich diese zurechnen lassen.
Mit Schriftsatz vom 4. September 2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass er die noch offene Forderung nur unter Vorbehalt gezahlt habe, um die seitens der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung abzuwenden.
Der Kläger beantragt,
den Rückforderungsbescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2017 aufzuheben, soweit der Kläger die Forderung nicht schon im Zeitpunkt der Klage teilweise erfüllt hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verteidigt sie die angefochtenen Bescheide. Vertiefend trägt sie vor, dass die Frage des eigenen Mitverschuldens im Rahmen der Billigkeitsentscheidung erörtert worden sei. Ein Teilverzicht komme auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht, weil der Grund der Überzahlung nicht in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Vielmehr sei die Überzahlung für den Kläger, der die Rechtskraft der disziplinarrechtlichen Entscheidung gekannt habe, offensichtlich gewesen sei. Ferner habe der Kläger insbesondere auch wegen seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am Bundesdisziplinargericht psoitiv gewusst, dass ihm nach Aberkennung seines Ruhegehaltes an Rechtskraft der Entscheidung kein Ruhegehalt mehr zustehen könne. Es habe deshalb seiner Treuepflicht oblegen, seine Dienststelle auf den offenkundigen Fehler hinzuweisen. Da er dies nicht getan habe, treffe ihn ein überwiegendes Verschulden. Sie, die Beklagte, treffe daher lediglich ein untergeordnetes Mitverschulden, so dass die Einräumung einer Ratenzahlung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ausreichend gewesen sei.
Das Bundeseisenbahnvermögen sei im Übrigen irrtümlich davon ausgegangen, dass der Kläger gegen das Disziplinarurteil in Berufung gegangen sei, so dass ihr der Eintritt der Rechtskraft bereits im August 2013 unbekannt geblieben sei. Erst im April 2016 sei der Irrtum aufgefallen. Anders verhalte es sich beim Kläger, dem die Rechtskraft der Entscheidung bereits im Jahr 2013 bekannt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2017 und ihr Widerspruchsbescheid vom 29. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte fordert zu Recht (noch) überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 76.517,61 Euro zum Zeitpunkt der Klageerhebung für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis einschließlich 30. April 2016 von dem Kläger zurück. Soweit eine Rentennachzahlung an den Kläger in Höhe von - unstreitig - 25.534,61 Euro erfolgt ist und der Kläger diesen Anspruch an die Beklagte abgetreten hat, ist dieser Betrag nicht vom Klageantrag des Klägers umfasst.
Rechtsgrundlage für die streitbefangene Rückforderung ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Bezüge sind zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Das ist vorliegend der Fall. Mit der Rechtskraft des Urteils des VG Trier - 13. August 2013 - ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Versorgungsbezügen mit Ablauf des Monats August 2013 gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 12 Bundesdisziplinargesetz (BDG) erloschen. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte gemäß § 12 Abs. 1 BDG den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und im Übrigen auch die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden. Gemäß § 12 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BDG wird die Zahlung der Versorgungsbezüge grundsätzlich mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Damit entfiel der Rechtsgrund für die weitere Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Ablauf des Monats August 2013. Dem Kläger standen daher ab dem 1. September 2013 keine Versorgungsbezüge mehr zu.
Da gegenüber dem Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt auch keine Rentenzahlungen erfolgten, dürfte zwar davon auszugehen sein, dass die überzahlten Versorgungsbezüge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht worden sind, so dass der Kläger entreichert ist.
Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch aber nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil er gemäß § 52 BamtVG i.V.m. § 818 Abs. 4, § 819 BGB verschärft haftet. Nach § 52 Abs. 2 BeamtVG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Versorgungsbezügen ist gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Es ist schon nicht glaubhaft, dass der Kläger keine Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes hatte, da der Kläger als erfahrener Beamter des gehobenen Dienstes nicht im Zweifel darüber sein konnte, dass mit der Rechtskraft des Urteils der Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen ist. Insoweit ist der Tenor des Urteils des VG Trier vom 26. Juni 2013 eindeutig. Dem Kläger wurde mit dieser Entscheidung „das Ruhegehalt aberkannt“. Da das Gericht damit dem Antrag der Beklagten - im Urteil Klägerin - nachgekommen ist, konnte er auch nicht davon ausgehen, dass das Urteil nicht rechtskräftig geworden sein könnte, da nur er als unterlegene Partei einen Grund gehabt haben könnte, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Warum der Kläger danach in einem fast dreijährigen Zeitraum davon ausgegangen sein will, ihm stünden die (ungekürzten) Versorgungsbezüge noch zu, erschließt sich dem Gericht nicht. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, ihm habe gemäß § 12 Abs. 2 BDG nach der Aberkennung des Ruhegehaltes ein Unterhaltsbeitrag zugestanden, so dass ihm die Überzahlung nicht aufgefallen sei, würde diese Annahme als „grob fahrlässig“ einzustufen sein und wäre einer positiven Kenntnis gleich gestellt. Zwar steht dem (früheren) Beamten mit der Aberkennung des Ruhegehaltes nach § 12 Abs. 2 BDG ein Unterhaltsbeitrag zu, dieser ist jedoch bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten befristet und erreicht zudem nur 70 Prozent des letzten Ruhegehaltes. Auch dies hätte der Kläger wissen und erkennen müssen. Da er bereits seit dem 1. September 2012 wegen Eintritts in den Ruhestand Versorgungsbezüge erhalten hatte, war ihm die konkrete monatliche Höhe bekannt, so dass er bei Annahme, der weiteren Auszahlung seiner Bezüge liege ein Unterhaltsbeitrag zugrunde, hätte erkennen müssen, dass ihm jedenfalls ungekürzte Versorgungsbezüge nicht weiter zustehen können. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Versorgungsbezüge seien unter Anwendung des § 55 BeamtVG neu festgesetzt worden und er habe deshalb die genaue Höhe nicht erkennen können, erfolgte dies erst mit Bescheid vom 20. November 2015, also ca. 2 Jahre nach Rechtskraft des Urteils des Disziplinargerichts. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass er nicht spätestens im Zuge dieser Neuberechnung seinen (ehemaligen) Dienstherrn darauf hingewiesen hat, dass ihm keine Versorgungsbezüge mehr zustehen. Darüber hinaus hat der Kläger nach Aktenlage bereits am 22. August 2013 in Kenntnis der zu erwartenden Nachversicherung bei der DRV Rheinland einen Rentenantrag gestellt. Auch wenn er diesen später wieder zurückgenommen hat, war dem Kläger dennoch offensichtlich bewusst, dass eine Nachversicherung erfolgen müsse und ihm damit selbstverständlich zusätzlich bzw. keine Versorgungsbezüge mehr zustehen.
Selbst wenn man trotz aller genannter Umstände unterstellen würde, dass dem Kläger tatsächlich unbekannt war, dass ihm die vollen Versorgungsbezüge nicht mehr zustanden, so könnte er sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, weil sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass er den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht kannte, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger über Jahre hinweg von 0000 bis 0000 selbst ehrenamtlicher Richter beim Bundesdisziplinargericht Köln und 0000 beim Bundesverwaltungsgericht Berlin gewesen ist und ihm daher besondere Kenntnis der Folgen disziplinarrechtlicher Verurteilungen zu unterstellen sind. Soweit der Kläger dies unter Berufung auf wenige Einsätze am Bundesdisziplinargericht abstreitet, nimmt ihm dies das Gericht nicht ab. Darüber hinaus finden sich in der disziplinarrechtlichen Entscheidung selbst neben dem Tenor eindeutige Hinweise, dass dem Kläger mit dieser Entscheidung keine Versorgungsbezüge mehr zustehen können.
Die Höhe des im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2017 festgesetzten Rückforderungsbetrages von 102.051,84 Euro ist rechnerisch nicht zu beanstanden Der im gesamten Zeitraum tatsächlich überzahlte Betrag in Höhe von 112.897,58 Euro wurde im Widerspruchsbescheid um die von der Beklagten abgeführten Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2016 vermindert. Als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hat sich dieser Betrag allerdings nochmals um 25.534,23 Euro auf 76.517,61 Euro vermindert, weil der Kläger in dieser Höhe seine Ansprüche auf Rentennachzahlung an die Beklagte abgetreten hat und diese auch nicht nachfordert, wie sich aus der Antragstellung ergibt.
Schließlich ist die im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2017 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG nicht zu beanstanden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Dabei soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung getragen werden, wobei die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war, von besonderer Bedeutung ist. Im Rahmen des konkreten Rückforderungsbegehrens sind die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners zu berücksichtigen, wobei es entscheidend auf die Lage des Beamten im Zeitpunkt der Rückabwicklung ankommt,
vgl. BVerwG , Beschluss vom 8. August 2005 - 2 B 2.05 -, juris, Rn. 10 m.w.N..
Nur wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, kann aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 24 ff für § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die im Widerspruchsbescheid seitens der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung, dem Grunde nach an der Rückforderung in voller Höhe festzuhalten und nur eine Ratenzahlung einzuräumen, fehlerfrei. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zentrale Belange nicht in ihre Ermessensabwägungen eingestellt bzw. unzutreffend gewichtet hat.
Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht des Klägers - das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung gesehen und hierzu im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2017 ausreichende Ausführungen gemacht. Im Sinne der zu treffenden Billigkeitsentscheidung hat die Beklagte dem Kläger im Widerspruchsbescheid auch Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen angeboten. Dass sie dabei nicht die genaue finanzielle und wirtschaftliche Situation des Klägers berücksichtigen konnte, ist dadurch bedingt, dass der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage seitens der Beklagten - Anhörungsschreiben vom 27. April 2016 und weiteres Schreiben vom 7. Juni 2016 - vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide hierzu keine Angaben gemacht hatte. Die Beklagte hatte daher nur die Möglichkeit, nach Aktenlage zu entscheiden. Sie hat sich bei der Höhe der eingeräumten monatlichen Raten im Wesentlichen daran orientiert, dass es dem Kläger in der Vergangenheit möglich gewesen ist, relativ hohe Ausgleichszahlungen anzubieten. Darüber hinaus hat sie dem Kläger, wenn er sich nicht in der Lage sehe, die relativ hoch angesetzten Raten zu begleichen, angeboten, geringere Ratenzahlungen zu prüfen. Als Reaktion hierauf bot der Kläger im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2017 eine vergleichsweise Regelung an, ohne jedoch - auch jetzt wieder - seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen aufzudecken.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es im Sinne der zu treffenden Billigkeitsentscheidung ausreichend ist, Zahlungserleichterungen in Form von Stundung oder Ratenzahlung anzubieten. Kommt es zu einer Überzahlung, weil der Empfänger der Leistung seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist, die Richtigkeit der empfangenen Bezüge zu überprüfen, so wird durch die Einräumung einer Ratenzahlung hinreichend berücksichtigt, dass die eigentliche Überzahlung durch einen in der Sphäre liegenden Fehler der Behörde ausgelöst worden ist,
vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 2 A 14/97 -, juris, Rn. 44.
Anders ist dies allerdings nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall kann - und ggfls. muss - aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 24 ff für § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat dies die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2017 nicht verkannt. Sie hat vielmehr bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung erkannt und berücksichtigt, dass die entstandene Überzahlung auch aufgrund ihrer Unkenntnis von der Rechtskraft des Urteils erfolgt ist, kommt aber dann zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass auch dem Kläger - gerade als früherer ehrenamtlicher Richter in Disziplinarsachen - selbst die Rechtskraft und die daraus resultierenden Folgen bekannt waren. Damit könne sich der Kläger weder auf Vertrauensschutz noch auf Entreicherung berufen, so dass der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zurückzuerstatten sei. Der Grund der Überzahlung liege auch nicht in der überwiegend behördlichen Verantwortung, so dass auch ein Teilverzicht nicht in Betracht komme. Für den Kläger sei die Überzahlung offensichtlich gewesen, so dass er die Beklagte im Rahmen seiner früheren Treuepflicht auf den offenkundigen Fehler habe hinweisen müssen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte damit im Rahmen der von ihr zu treffenden Billigkeitsentscheidung davon ausgegangen, dass sie kein überwiegendes Verschulden an der Überzahlung trifft, sondern hat den wesentlichen Grund für die Überzahlung im Verhalten des Klägers gesehen, für den die Überzahlung aus den von ihr genannten Gründen offensichtlich gewesen sei. Diese Überlegungen und Wertungen sind im Rahmen des durch das Gericht nur beschränkt überprüfbaren Ermessensspielraums der Beklagten,
vgl. hierzu z.B. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 22. März 2018 - B 5 K 17.195 -, juris, Rn. 36,
rechtlich nicht zu beanstanden.
Zunächst folgt das Gericht nicht der Auffassung des Klägers, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (regelmäßigen) Teilverzicht aufgrund überwiegender behördlicher Verantwortung sei zu entnehmen, dass es für die Frage der Verantwortlichkeit maßgeblich auf den (reinen) Akt der Überzahlung im Sinne einer (bewussten) Anweisung zur Auszahlung ankomme, so dass diese regelmäßig immer in der überwiegenden Verantwortlichkeit der Behörde liege, es sei denn die auszahlende Stelle sei allein auf Antrag des betroffenen Beamten und möglicherweise fehlerhaften Angaben im Antrag tätig geworden. Betrachtet man vielmehr den Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem die Feststellung getroffen wurde, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege, müsse aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden, so ist diese Aussage nicht auf den reinen Akt der Überzahlung zu reduzieren. Denn zum einen verbliebe kaum ein Fall, in dem die Behörde nicht auf einen Teil der Forderung verzichten müsste, weil letztendlich die konkrete Auszahlung immer im Verantwortungsbereich der auszahlenden Stelle liegt. Es sind in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur in den Fällen, in denen der Beamte die konkrete Auszahlung durch (fehlerhafte) Angaben im Rahmen eines Antrages (mit-)verursacht hat, ein (Teil-)Verzicht auf Rückforderung nicht erfolgen müsste. Zum anderen knüpft die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts daran an, dass bei der Billigkeitsentscheidung von besonderer Bedeutung ist, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist, und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Hieraus ergibt sich, dass mit „Überzahlung“ nicht der reine Auszahlungsakt gemeint sein kann, sondern der Umstand überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge als solcher. Es ist damit in der vorliegenden Fallkonstellation nicht die Frage zu stellen, wer die Verantwortung für die Auszahlung der Versorgungsbezüge trägt, sondern die Frage, wer die überwiegende Verantwortung dafür trägt, dass es über fast drei Jahre zu einer Auszahlung der Versorgungsbezüge gekommen ist, obwohl diese seit Rechtskraft des Urteils des Disziplinargerichts dem Kläger nicht mehr geschuldet waren. Vergleicht man insoweit die „Verschuldensbeiträge“, so erkennt auch das Gericht kein „überwiegendes“ Verschulden bzw. keine „überwiegende“ Verantwortung der Beklagten. Nicht zu verkennen ist zwar, dass es kaum nachvollziehbar ist, dass eine Behörde fast drei Jahre Versorgungsbezüge an einen (ehemaligen) Beamten ohne Rechtsgrund zahlt, wobei noch erschwerend hinzukommt, dass das BEV selbst die Disziplinarklage gegen den Kläger betrieben hat. Dass das BEV irrtümlich von einer Leistungspflicht ausgegangen ist, weil ihm die Rechtskraft des Urteils unbekannt gewesen sein will, entschuldigt diese Unkenntnis grundsätzlich nicht. Zumindest gleichermaßen zu gewichten - und das schließt schon einen überwiegenden Verantwortungsbeitrag der Behörde aus - ist allerdings der Umstand, dass der Kläger, der positiv aufgrund der Entscheidung des Disziplinargerichts weiß, dass er ab Rechtskraft des Urteils keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Versorgungsbezügen hat, diese über fast drei Jahre widerspruchslos entgegen nimmt. Gelegenheit zur Aufklärung hätte es nach Aktenlage mehrfach gegeben. Darüber hinaus sieht das Gericht den Kläger aber auch in einer größeren Verantwortung, seinen früheren Dienstherrn auf den für ihn eindeutig erkennbaren Irrtum hinweisen zu müssen. Insoweit folgt das Gericht auch nicht der Ansicht des Klägers, er habe nach dem Ende seines Beamtenverhältnisses aufgrund der disziplinarrechtlichen Entscheidung keinerlei Verpflichtung mehr gehabt, die Beklagte auf ihren Irrtum hinzuweisen. Denn auch nach Ende eines Beamtenverhältnisses obliegen sowohl dem früheren Dienstherrn als auch dem früheren Beamten noch gegenseitige Fürsorge- und Treuepflichten. Die Fürsorgepflichten des Dienstherrn spiegeln sich darin wider, dass er selbst im vorliegenden Fall bei einer disziplinarrechtlichen „Entfernung“ des Beamten aus dem Beamtenverhältnis noch verpflichtet ist - und dieser Verpflichtung vorliegend auch nachgekommen ist - durch die Zahlung eines vorübergehenden Unterhaltsbeitrages die wirtschaftlichen Folgen des Endes des Beamtenverhältnisses abzufedern. Darüber hinaus ist der Dienstherr auch aus Fürsorgepflichten verpflichtet, den Beamten in der Rentenversicherung nachzuversichern, damit er nach Ende des Beamtenverhältnisses im Alter nicht unversorgt bleibt. Auch im vorliegenden Fall ist für die versicherungsfreie Beschäftigungszeit des Klägers in der Zeit vom 1. September 1972 bis 31. August 2012 eine Nachversicherung in Höhe von 441.563,12 Euro an den Rentenversicherungsträger erfolgt. Diese Fürsorgepflicht kann auch nicht einseitig bleiben. Vielmehr korrespondiert ihr eine, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, fortdauernde Treuepflicht des vormaligen Beamten gegenüber seinem vormaligen Dienstherrn, die wenigstens so lange besteht, wie dieser seitens seines vormaligen Dienstherrn noch aus dessen Fürsorgepflicht „versorgt“ wird. Diese Treuepflicht verpflichtet ihn, Sorge dafür zu tragen, dass sein vormaliger Dienstherr keinen - über den bereits durch die Notwendigkeit der Führung eines Disziplinarverfahren entstandenen Schadens -,
vgl. hierzu insbesondere auch die Ausführungen des Disziplinargerichts im Urteil des VG Trier vom 26. Juni 2013 - 4 K 188/13.TR -, S. 23 ff des Urteilabdrucks,
weiteren Schaden erleidet. Es wäre mithin die Pflicht des Klägers gewesen, seinen vormaligen Dienstherrn rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ihm die ungekürzt ausgezahlten Versorgungsbezüge nach Rechtskraft des Disziplinarurteils nicht mehr zugestanden haben. Dieser Hinweispflicht ist der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Diese Pflichtverletzung ist - wägt man die gegenseitigen Verursachungsbeiträge ab - im Hinblick auf die eingetretene Überzahlung als überwiegend zu werten. Eine einfache Rückfrage des Klägers, die keinen besonderen Aufwand erfordert hätte, hätte zweifelsfrei zeitnah das Fehlen des rechtlichen Grundes für die Weiterzahlung der ungekürzten Versorgungsbezüge ans Licht gebracht.
Selbst wenn man aber nach dem Ende des Beamtenverhältnisses keine weitere Treuepflicht und damit auch keine Pflichtverletzung des Klägers annehmen wollte, gibt es keinen Grund, dem Kläger zumindest einen Teil der überzahlten Versorgungsbezüge zu belassen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Kommt es im öffentlichen Recht auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens an, so ist nicht nur derjenige, der die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung kennt, sondern auch derjenige, der sie aus grober Fahrlässigkeit nicht erkennt, zur Herausgabe der rechtsgrundlosen Leistung verpflichtet. Denn grobe Fahrlässigkeit verdient keinen Vertrauensschutz,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, juris, Rn. 17.
Dass die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch getroffen worden ist, hindert nicht, diese Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. Denn nicht die Art der rechtlichen Beziehung, sondern die Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist der maßgebende Gesichtspunkt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, juris, Rn. 19.
Vorliegend konnte der Kläger aus keinem Grunde darauf vertrauen, dass ihm nach rechtskräftiger Aberkennung seiner Versorgungsbezüge, solche dennoch ungekürzt zustehen könnten. Soweit er hieran zweifelte, hätte er dies durch eine einfache Rückfrage klären können. Der Aufwand einer Rückfrage ist so gering, dass das Unterlassen einer Erkundigung als besonders grober Verstoß gegen die im Verkehr zu beachtende Sorgfaltspflicht erscheint,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, juris, Rn. 20.
Dass der Kläger (ebenfalls) die Rechtskraft der disziplinarrechtlichen Entscheidung nicht gekannt haben will, ändert hieran nichts. Da er als unterlegene Partei der einzige gewesen ist, der ein Rechtsmittel hätte einlegen können, dies aber nicht getan hat, ist es zumindest grob fahrlässig, die eingetreten Rechtskraft der Entscheidung nicht gekannt zu haben.
Die Beklagte musste in ihre Billigkeitsentscheidung auch keine weiteren Gründe berücksichtigen, wie z.B. den Umstand, dass der Kläger im Überzahlungszeitraum wegen nicht rechtzeitig beantragter Rentenzahlungen, ohne die ohne Rechtsgrund gezahlten Versorgungsbezüge keinerlei Versorgung gehabt hätte. Denn für die Berücksichtigung dieses Umstandes besteht schon deshalb kein Raum, weil für die Frage der Billigkeit nicht die gesamt Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen ist, sondern allein auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten zu diesem Zeitpunkt abzustellen ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 18 m.w.N..
Zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Rückforderungsbegehrens waren die rentenrechtlichen Ansprüche des Klägers geklärt, mithin eine grundsätzliche Versorgung des Klägers und seiner Familie gesichert, so dass es auch nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, wer es zu verantworten hat, dass die Nachversicherung des Klägers offensichtlich erst sehr verspätet erfolgt ist, so dass auch die Rentenauszahlungen an den Kläger erst verspätet erfolgt sind bzw. rückwirkend teilweise nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
Unabhängig hiervon hätten diese Umstände auch deshalb nicht zu einem Teilverzicht führen müssen, weil es in erster Linie im Verantwortungsbereich des Beamten bzw. Versorgungsempfängers, bei dem die Rentenansprüche außerhalb der Beamtendienstzeit entstanden sind, liegt, sich um diese zu kümmern, und es grundsätzlich nicht der Versorgungsbehörde obliegt, diesem die Kenntnis über das Bestehen einer Rentenanwartschaft zu verschaffen,
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2015 - OVG 7 B 16.14 -, juris, Rn. 36 m.w.N..
Zudem wurde im Disziplinarurteil vom 26. Juni 2013 (Urteilsabdruck, S. 26) ausdrücklich in die dortige Abwägung eingestellt, dass der Ruhestandsbeamte bei der Aberkennung des Ruhegehaltes keineswegs ohne Versorgung dastehe, da er in der Rentenversicherung nachzuversichern sei und damit ihm und seiner Ehefrau weiterhin Einkommen zur Verfügung stehe. Dem Kläger war mithin (zumindest) seit dieser Entscheidung bekannt, dass eine Nachversicherung zu erfolgen hatte. Es hätte mithin auch ihm oblegen, die Behörde, die die erforderliche Nachversicherung offensichtlich aufgrund Irrtums über die Rechtskraft des Urteils nicht zeitnah veranlasst hatte, auf diesen Fehler hinzuweisen. Hätte er dies zeitnah gemacht, so wäre auch die Nachversicherung zeitnah erfolgt, so dass ihm früher Rentenansprüche zugestanden hätten.
Dass es die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide bestehenden finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers es grundsätzlich zugelassen haben, den relativ hohen Ratenzahlungsverpflichtungen nachzukommen, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass es dem Kläger - wenn auch unter Schwierigkeiten - möglich war, den ausstehenden Rückforderungsbetrag zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung zu zahlen. Dass er dafür sein Haus mit einer weiteren Hypothek belasten musste, ist rechtlich nicht erheblich. Insoweit legt der Kläger auch heute nicht dar, wie sich seine finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich gestalten. Von einer „Notlage“ ist daher nicht auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
76.517,61 Euro
festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.