Verwaltungsgericht Köln, 22. Kammer — 22 K 8498/24.A
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Januar 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Februar 2023 einen Asylantrag.
Das Bundesamt hörte den Kläger am 17. Mai 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe in der Türkei hilfsbedürftigen Menschen geholfen. Durch seine Hilfstätigkeiten habe er Anhänger der Gülen-Bewegung kennengelernt. Diese hätten ihn ebenfalls bei seiner Hilfstätigkeit unterstützt. Er habe dem Verein I. gespendet. Nach dem Putschversuch seien viele Menschen verhaftet worden. In dieser Zeit habe er Familien, die beschuldigt worden seien, der Gülen-Bewegung anzugehören, geholfen. Durch Freunde habe er erfahren, dass einige seiner Freunde verhaftet worden seien. Aus diesem Grund sei er am 1. Januar 2023 legal ausgereist. Bylock habe er nicht benutzt. Vor seiner Ausreise sei er auch nicht festgenommen worden. Ob ein Strafverfahren gegen ihn laufe, wisse er nicht. Er gehe aber nicht davon aus. Die Regierung ermittle in diesem Zusammenhang heimlich. Vor seiner Ausreise habe er auch
keinen Kontakt mit der Polizei wegen seiner Unterstützung der Gülen-Familien gehabt. Über die Gülen-Bewegung wisse er nicht viel. Im Falle der Rückkehr befürchte er die Verhaftung.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01), am 20. Dezember 2024 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger sei unverfolgt ausgereist. Er sei nie verhaftet worden und habe bis zur Ausreise unbehelligt in der Türkei leben können.
Der Kläger hat am 27. Dezember 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der türkische Staat verfolge auch weiterhin Gülen-Anhänger. Die Verfolgung beschränke sich auch nicht nur auf Personen mit exponierter Stellung innerhalb der Bewegung. Es reiche aus, wenn man persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen einer Nähe zur Gülen-Bewegung droht. Zunächst hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass der Kläger vor seiner Ausreise nach seinem eigenen Vortrag keine Maßnahmen von Seiten des türkischen Staates erlebt hat, die als Verfolgungshandlungen im Rechtssinne anzusehen wären. Er ist von der Polizei nie verhaftet oder auch nur verhört worden. Der Kläger ist demnach unverfolgt ausgereist. Die vom Kläger geschilderten Hilfstätigkeiten, die er bis zum Putschversuch im Jahr 2016 ausgeübt haben will, sowie die Verhaftungen von Freunden bzw. Bekannten, die im Dezember 2022 und damit kurz vor seiner Ausreise stattgefunden haben sollen, lassen nach Ansicht des Einzelrichters selbst bei Wahrunterstellung nicht auf eine beachtliche Verfolgungsgefahr schließen. Es kann dabei also dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers insoweit als glaubhaft zu werten ist.
Die Erkenntnislage zur Verfolgung von tatsächlichen oder vermeintlichen Mitgliedern und Anhängern der Gülen-Bewegung stellt sich wie folgt dar:
Die vom islamischen Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“).
Vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 29 ff. (im Folgenden: BFA, Länderinformation Türkei, Version 9); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), Seiten 4 und 6 f. (im Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei 2024).
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhängerinnen/Anhänger der Gülen-Bewegung an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind vage. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung (verbunden mit möglicher langwieriger Untersuchungshaft oder Ausreisesperre) von mutmaßlichen „Gülenisten“ einzuleiten: die Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock; eine Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25. Dezember 2013; ein Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an die den Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen; der Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; Kontakte zu Gülen-nahen Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängiges Beschäftigungs-/Angestelltenverhältnis); die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof als oberstes (Revisions-) Gericht präzisiert hat, dass für die Feststellung einer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss. Zum Beispiel reiche alleine die Beschulung von Kindern in Schulen des Gülen-Netzwerkes nicht für eine Verurteilung aus.
Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei 2024, S. 6.
Laut Eigenangaben differenzieren die türkischen Behörden unterschiedliche Schweregrade der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe: Die erste Ebene bestehe aus den Menschen, die die Gülen-Bewegung aus guter Absicht (finanziell) unterstützten. Die zweite Schicht bestehe aus einer loyalen Gruppe von Menschen, die in Gülen-Organisationen arbeiteten und mit der Ideologie der Gülen-Bewegung vertraut sei. Die dritte Gruppe bestehe aus Ideologen, die sich die Gülen-Ideologie zu eigen machten und in ihrem Umfeld verbreiteten. Die vierte Gruppe seien Inspektoren, die die verschiedenen Formen von Dienstleistungen der Gülen-Bewegung überwachten. Die fünfte Gruppe setze sich aus Beamten zusammen, die für die Erstellung und Umsetzung der Politik der Gülen-Bewegung verantwortlich gewesen sei. Die sechste Gruppe bilde den elitären Kreis, der den Kontakt zwischen den verschiedenen Segmenten der Organisation aufrechterhalten habe bzw. dies immer noch tue, aber auch Personen aus ihren Positionen habe entlassen können. Die siebte Gruppe bestehe aus siebzehn Personen, die direkt von Fethullah Gülen ausgewählt worden seien und an der Spitze der Gülen-Bewegung stünden. Während praktisch jeder mit einem Gülen-Hintergrund strafrechtlich belangt werden kann, stehen mutmaßliche Gülenisten im Sicherheitsapparat, wie Militärs und Gendarme, besonders im Visier. Auch Personen, die Führungspositionen in Gülen-Institutionen wie den Gülen-Schulen, der Fatih-Universität in Istanbul und der Tageszeitung Zaman innehatten, fallen den Behörden eher negativ auf. Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein. Moderate Richter tendieren zwischen „passiven“ und „aktiven“ Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich. Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden, noch sie diese konsequent anwenden. Selbst Personen, die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Gewerkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben.
Vgl. BFA, Länderinformation Türkei, Version 9, S. 34.
Auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage besteht nach Überzeugung des Einzelrichters aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei die Festnahme bzw. die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen des Vorwurfs, Mitglied in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY zu sein, drohen. Nach seinem Vortrag hat der Kläger keine Kenntnis von Struktur und Inhalt der Gülen-Bewegung. Er hat keine Bücher von Fethullah Gülen und auch keine Bücher über die Bewegung je gelesen. Ausgehend von seinem Vortrag ergibt sich eine Verbindung zur Gülen-Bewegung daraus, dass er sich bei Moschee-Besuchen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Mitgliedern der Gülen-Bewegung unterhalten und Kontakte geknüpft habe. Er habe Sachspenden, die u.a. von der Gülen-Bewegung zur Verfügung gestellt worden seien, an bedürftige Familien verteilt. Konkret habe er diese Sachspenden nachts vor den Wohnungen bzw. Häusern der bedürftigen Familien abgestellt. Auch habe er dem Verein I. gespendet. Dies alles habe sich in der Zeit vor dem Putschversuch im Jahr 2016 ereignet. Sachspenden, die er bereits erhalten hatte, habe er auch noch zwei bis drei Monate nach dem Putschversuch verteilt, danach aber nicht mehr, weil er keine Sachspenden mehr erhalten habe. Bis Ende 2022 sei dann nichts weiter geschehen. Mitte Dezember 2022 sei dann ein Bekannter von ihm, mit dem er seinerzeit Sachspenden verteilt habe, verhaftet worden. Dies habe er von gemeinsamen Bekannten erfahren. Später sei dieser Bekannte dann auch wegen Unterstützung der Gülen-Bewegung verurteilt worden, wie er von dessen Mutter und dessen Bruder erfahren habe. Schließlich habe der Kläger vor etwa sechs Monaten, also im März 2025, von seiner Mutter erfahren, dass sich die Polizei bei ihr nach seinem Verbleib erkundigt habe.
Bei einer Würdigung des gesamten Vortrags des Klägers unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel erscheint es zwar nicht gänzlich unwahrscheinlich, aber eben nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr eine Verhaftung oder gar eine Verurteilung wegen des Vorwurfs der Unterstützung der Gülen-Bewegung drohen könnte. Der Kläger weist eine nur lose und indirekte Verbindung zur Gülen-Bewegung auf. Er hat keine Kenntnis von den Inhalten und Zielen der Bewegung, so dass seine Hilfstätigkeiten keine bewusste und zielgerichtete Unterstützung der Bewegung waren; vielmehr hat er, wie er auch in der mündlichen Verhandlung betont hat, eigene Motive verfolgt. Denn er hat darauf abgestellt, dass er selbst vaterlos aufgewachsen sei und daher solchen Menschen habe helfen wollen, die dasselbe erlebt hätten. Daher erscheint es eher unwahrscheinlich zu sein, dass der Kläger wegen des Vorwurfs der „Unterstützung“ der Gülen-Bewegung ins Visier der Polizei und Staatsanwaltschaft geraten könnte. Und selbst wenn der Kläger deswegen angeklagt werden sollte, erscheint es unwahrscheinlich, dass er deswegen verurteilt werden könnte. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln folgt auf eine Anklage nichts stets auch eine Verurteilung; auch Freisprüche kommen vor.
Die angebliche Verhaftung und Verurteilung eines Bekannten des Klägers ändert an dieser Einschätzung nichts. Hier ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger kein eigenes Wissen hierüber hat, sondern es sich insoweit nur um Hörensagen handelt. Von der Verhaftung hätten gemeinsame Bekannte berichtet, und von der Verurteilung habe er durch die Mutter bzw. den Bruder des Bekannten erfahren. Im Übrigen konnte der Kläger nichts dazu sagen, welche Beziehung dieser Bekannte zur Gülen-Bewegung hatte. Er vermute, dass dieser ebenfalls „nur“ Sachspenden verteilt habe. Möglicherweise hatte dieser Bekannte aber eine stärkere Verbindung zur Gülen-Bewegung, so dass dessen Verhaftung und Verurteilung, sofern diese tatsächlich stattgefunden haben, nicht geeignet sind, Rückschlüsse auf die Situation des Klägers zulassen.
Auch der Umstand, dass die Polizei im März 2025 angeblich bei der Mutter des Klägers nach seinem Verbleib nachgefragt haben soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Polizei bei der Mutter des Klägers gewesen ist. Hierzu konnte der Kläger nichts sagen. Entweder hat sich seine Mutter nach dem Grund nicht erkundigt, oder sie hat ihm den Grund nicht mitgeteilt. So oder so steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die vorgetragenen Verbindungen des Klägers zu Gülen-Bewegung Anlass für die Nachfragen der Polizei gewesen sind.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleich gestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.