Verwaltungsgericht Köln, 10. Kammer — 10 L 1034/26
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1.
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums U.-straße aufzunehmen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums U.-straße durchzuführen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums U.-straße zum Schuljahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.
Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin durch die ablehnende Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt.
a.
Der Schulleiter des Gymnasiums U.-straße ist zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 108 Plätzen ausgegangen.
Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträger die Zügigkeit des Gymnasiums U.-straße auf vier Züge festgelegt hat.
Zum anderen hat der Schulleiter die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 27 begrenzt.
Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I des Gymnasiums 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung der Klassengröße sind erfüllt.
Das erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger liegt vor. Die Stadt Köln hat in ihrem „Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in die Klassen 5 der weiterführenden Schulen“ ihr Einverständnis kommuniziert, dass u.a. an allen Gymnasien, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, die Klassenstärke in den fünften Klassen bis auf 27 Kinder begrenzt werden darf, wobei die Vorgaben des § 46 Abs. 4 SchulG NRW einzuhalten seien (vgl. Bl. 49 der Gerichtsakte). Damit hat sie auch für das Gymnasium U.-straße hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass eine Reduzierung der Klassengröße im Rahmen des § 46 Abs. 4 SchulG NRW in ihrem Einvernehmen liegen würde. Soweit die Antragstellerin meint, man könne dieses Einvernehmen nicht in einem Leitfaden erteilen, es fehle der Bezug zu einer konkreten Person des Schulträgers und die Unterschrift einer für den Schulträger handelnden Person oder es brauche einen konkreten Antrag des Schulleiters sowie eine individuelle Genehmigung des Schulträgers, greift dies nicht durch. Diese von der Antragstellerin geforderten zusätzlichen formellen Anforderungen sind der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 4 SchulG NRW, die lediglich ein bestehendes Einvernehmen mit dem Schulträger verlangt, nicht zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin zudem unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung geltend macht, der Schulträger könne sein Einvernehmen erst nach dem Ablauf der Anmeldefristen erklären, liegt dem ein Missverständnis zugrunde. Die von der Antragstellerin zitierte Passage,
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11.08.2025 - 19 B 756/25 -, juris, Rn. 12,
betrifft nicht die Frage des Einvernehmens des Schulträgers, sondern die getrennt zu betrachtende Frage der Ermessensentscheidung des Schulleiters über die Reduzierung der Klassengröße.
An dem Gymnasium U.-straße ist ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet. Soweit die Antragstellerin dies in Zweifel zieht, übersieht sie die Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 04.11.2024, den ihr der Schulleiter bereits im Widerspruchsverfahren übersendet hat (vgl. Bl. 63 ff. der Gerichtsakte und Bl. 22 der Beiakte 2).
Der Schulleiter hat rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei GL-Kinder aufgenommen. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass im kommenden Schuljahr insgesamt 15 GL-Kinder die Schule besuchen werden, wobei sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Schulleiters über die Reduzierung der Klassengröße bereits acht GL-Kinder angemeldet hatten. Dies wird sowohl durch das Protokoll zum Losverfahren als auch die Liste der aufgenommenen GL-Kinder gestützt (vgl. Bl. 7 ff., 14 f. der Beiakte 1). Der Schulleiter hat in dem genannten Protokoll zudem festgehalten, es lägen alle Anmeldescheine nebst den entsprechenden Bescheiden des Schulamts vor (vgl. Bl. 7 der Beiakte 1). Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.05.2026 benannten Unregelmäßigkeiten hat der Antragsgegner unter Verweis auf die bei zwei GL-Kindern zunächst falsch ausgewiesenen Förderschwerpunkte nachvollziehbar ausgeräumt (vgl. Bl. 95 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin zeigt keine Anhaltspunkte auf, die durchgreifende Zweifel an den Angaben des Antragsgegners wecken würden. Es kommt entgegen ihrer Auffassung nicht darauf an, inwiefern sich die Eltern der aufgenommenen GL-Kinder von sich aus oder etwa wegen einer entsprechenden Aufforderung der Schulaufsichtsbehörden für die Schule entschieden haben. Ebenso wenig kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin darauf an, ob es sich bei der Schule für die aufgenommenen GL-Kinder um die nächstgelegene Schule der gewünschten Schulform handelt. Im Rahmen der Reduzierung der Klassengröße wegen der Anforderungen des Gemeinsamen Lernens ist nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW („aufgenommen werden“) vielmehr maßgeblich, ob eine bestimmte Anzahl von GL-Kindern die Schule im kommenden Schuljahr besuchen wird. Dies ist vorliegend nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. Soweit die Antragstellerin den Antragsgegner auffordert, weitere Informationen, etwa die Anmeldeunterlagen zu den GL-Kindern oder die Bescheide zu dem jeweiligen Förderbedarf, vorzulegen, dient dies der Ausforschung und ist nicht durch konkrete Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes behördliches Vorgehen gestützt.
Zuletzt wird auch im Durchschnitt aller Parallelklassen der einschlägige Klassenfrequenzrichtwert nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten, weil der Schulleiter die Klassengröße auf 27 Kinder pro Klasse reduziert hat.
Auf der Rechtsfolgenseite hat der Schulleiter das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur die Mindestanzahl von 27 Kindern aufzunehmen. Insoweit ist der Prüfungsumfang des Gerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Schulleiter etwa nicht erkannt haben könnte, dass ihm bei der Reduzierung der Klassengröße ein Ermessensspielraum zusteht. Er hat bereits im Protokoll zum Losverfahren sowie in den beiden Stellungnahmen vom gleichen Tag erklärt, er begrenze die Klassengrößen „im Rahmen der Ermessensausübung“ (Bl. 7 der Beiakte 1) bzw. „nach pflichtgemäßer Ausübung des mir eingeräumten Ermessens“ (Bl. 5 der Beiakte 1) bzw. „im Rahmen meiner Ermessensausübung“ (Bl. 6 der Beiakte 1) auf 27 Kinder. Dies hat er auf die Einwände der Antragstellerin mit seinen weiteren Stellungnahmen vom 13.04.2026 und vom 09.05.2026 bekräftigt und seine Ermessensausübung etwa mit der nachvollziehbaren Erwägung begründet, dass nach seiner Erfahrung als Schulleiter eines inklusiven Systems die pädagogische Arbeit existentiell u.a. an der Klassengröße liege (vgl. Bl. 21 f. der Beiakte 2 und Bl. 62 der Gerichtsakte). Das Vorbringen der Antragstellerin weckt hieran keine ernstlichen Zweifel. Soweit sie geltend macht, der Schulleiter habe telefonisch gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten fehlerhaft von einer grundsätzlichen Klassengröße von 31 Kindern gesprochen, ließe eine solche etwaige Aussage nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Schulleiter keine Kenntnis über die Möglichkeit hatte, dass er auch keine oder eine geringere Reduzierung der Klassengröße hätte vornehmen können. Die Einwände gegen das Protokoll zum Losverfahren greifen ebenfalls nicht durch. Die Nennung des Schulleiters in der dritten Person oder die bloße Verwendung eines elektronischen Namenszuges anstelle einer eigenhändigen Unterschrift bieten keinen ernsthaften Anlass, an den Angaben oder an der Urheberschaft des Schulleiters zu zweifeln. Soweit die Antragstellerin die Stellungnahmen des Schulleiters als unzutreffende Schutzbehauptungen zurückweist und in mehrerer Hinsicht eine weitere Substantiierung der Angaben fordert, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Der Schulleiter war ohne nähere Anhaltspunkte für eine fehlerhaft unterbliebene Ermessensausübung nicht etwa gehalten, eine Begründung zu einer nicht vorgenommenen geringeren Reduzierung oder die Quellen für seine Kenntnis von dem ihm zustehenden Ermessen anzugeben.
Der Schulleiter hat von seinem Ermessen auch keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Soweit die Antragstellerin meint, eine Reduzierung auf die Mindestanzahl von 27 Kindern lasse sich nur rechtfertigen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Reduzierung nicht nur acht GL-Plätze, sondern bereits alle 16 zunächst zur Verfügung stehenden GL-Plätze vergeben gewesen seien, zeigt sie einen solchen Ermessensfehler nicht auf. Der Schulleiter ist nach der gesetzlichen Regelung bereits bei einer Aufnahme von zwei GL-Kindern pro Parallelklasse ermächtigt, die Klassengröße bis auf den Klassenfrequenzrichtwert abzusenken. Daran ändert es auch nichts, wenn für ihn auch die Aufnahme einer höheren Anzahl von GL-Kindern in Betracht kommt, zumal er vorliegend im Ergebnis die für die Schule vorgesehene Kapazität von 16 GL-Kindern nahezu vollständig ausgeschöpft hat.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wäre die Antragstellerin durch einen etwaigen Fehler nicht in ihren Rechten verletzt. Eine etwaige rechtswidrige Reduzierung der Klassengröße hätte sich nicht zu ihrem Nachteil ausgewirkt, weil der Schulleiter ohne jede Reduzierung der Klassengröße lediglich acht weitere Kinder hätte aufnehmen müssen. Dies würde die Kinder auf den Plätzen 2 bis 9 der Nachrückerliste, nicht hingegen die auf Platz 28 geführte Antragstellerin betreffen.
b.
Auf der Grundlage dieser zutreffend festgelegten Aufnahmekapazität hat der Schulleiter das Aufnahmeverfahren mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Plätze für die Regelkinder rechtsfehlerfrei durchgeführt. Er hat keine Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Insoweit hat der Schulleiter zunächst ein Geschwisterkind vorrangig aufgenommen und die übrigen Plätze unter den weiteren angemeldeten Kindern ausgelost. Dabei hat er den Zwillingspaaren eine gemeinsame Losnummer gegeben, was dazu geführt hat, dass zwei Zwillingspaare gemeinsam gezogen worden sind. Als ein Platz für ein GL-Kind nicht mehr besetzt werden konnte, hat er diesen Platz an das Kind auf dem ersten Platz der Nachrückerliste vergeben. Die Antragstellerin hat derweil den Nachrückplatz 28 erhalten. Dieses Vorgehen des Schulleiters lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Vgl. zur Zuordnung von Zwillingen zu einem gemeinsamen Los auch OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 37.
Soweit die Antragstellerin einwendet, der Schulleiter habe das Aufnahmeverfahren entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW nicht eigenverantwortlich durchgeführt, bestehen für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte. Die einmalige Verwendung einer „wir“-Formulierung im Ablehnungsbescheid vom 05.03.2026 lässt einen solchen Schluss entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu, zumal der Schulleiter an der besagten Stelle lediglich seinen Dank bzw. den Dank der Schule für die Anmeldung bzw. für das in der Anmeldung entgegengebrachte Vertrauen zum Ausdruck bringt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.