Verwaltungsgericht Köln, 22. Kammer — 22 K 2643/26.A
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der am 00. November 2012 in Y./Türkei geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. September 2025 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag galt als am 24. September 2025 gestellt.
Seine Mutter, Frau S. J., hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag der Mutter des Klägers mit Bescheid vom 12. März 2024 ab. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage ist weiterhin anhängig.
Das Bundesamt hörte die Mutter des Klägers in deren Asylverfahren am 12. März 2023 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie habe zwei im Jahre 2007 und 2012 geborene Söhne und für diese das Sorgerecht. Der im Jahre 2012 geborene Sohn lebe nach der Scheidung vom Kindsvater im Jahre 2018 vermehrt, vor allem während der Sommermonate, bei seinem Vater. Sie wünsche sich, ihre beiden Söhne nachzuholen, um mit ihnen und ihrem neuen Partner in Deutschland ein besseres Leben führen zu können.
Der am 00. September 2007 in K./Türkei geborene Bruder des Klägers reiste ebenfalls am 5. September 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In dessen Anhörung trug dieser im Wesentlichen vor, dass er und sein Bruder psychischen Druck durch ihren Vater erlebt hätten, nachdem ihre Mutter erneut geheiratet habe. Sein Vater habe ihnen ohnehin keine Liebe gezeigt, jedoch habe sich dies nach der Heirat seiner Mutter verschärft. Sein Vater habe ihm immer vorgeworfen, was für ein Mann er sei, weil seine Mutter geheiratet habe. Ebenso habe er psychischen Druck auf ihn und seinen Bruder ausgeübt, weil er sie nicht bei sich gewollt habe. Eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er das Haus seines Vaters verlassen. Seither habe er auf der Straße gelebt und sich bei Freunden aufgehalten. Als Junkies versucht hätten, ihn zu berauben und er Widerstand geleistet habe, sei er am rechten Oberschenkel, am rechten kleinen Finger und an der rechten Hand mit einem Messer verletzt worden. Da seine Mutter nach Deutschland gekommen sei und er sehr an ihr hänge, habe er auch nach Deutschland kommen müssen. Sie sei die einzige Person gewesen, die sich um ihn und seinen Bruder gekümmert habe. Befragt, ob es nach seinem Auszug von zu Hause noch Probleme mit seinem Vater gegeben habe, gab er an, seinen Vater blockiert zu haben. Nach der Ausreise sei der Kontakt komplett abgebrochen. Wegen familiären Problemen habe er seine Schule in der zehnten Klasse abgebrochen. Er sei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Zuletzt habe er in einer Autowerkstatt gearbeitet. Seine Einnahmen hätten nur für das Essen und für die Schulkosten seines Bruders gereicht. In der Türkei lebe neben seiner Familie väterlicherseits auch seine Großmutter mütterlicherseits, zu der er auch Kontakt habe.
Eine Stellungnahme zu eigenen Asylgründen des Klägers erfolgte trotz Aufforderung im Asylverfahren des Klägers nicht.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01), dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. April 2026 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Angaben der Mutter des Klägers seien nicht ausreichend, um eine Verfolgungshandlung zu begründen. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für Akte der Gewalt, Willkür oder Diskriminierung gegen den Kläger persönlich vor. Eine Stellungnahme zu eigenen Gründen sei nicht erfolgt. Aus diesem Grund sei der Kläger unverfolgt ausgereist. Dem Erlass der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung stehe auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Klägers verfüge seit dem 1. Juli 2025 über eine reguläre Aufenthaltsgestattung, nicht aber über einen Aufenthaltstitel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ferner sei ihr Asylverfahren nicht abgeschlossen. Dementsprechend seien zu möglichen familiären Bindungen des Klägers in Deutschland im Entscheidungszeitpunkt keine dem Erlass der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung entgegenstehende Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Der Kläger hat am 2. April 2026 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Recht (dazu I.) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu II.). Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes oder des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu III.).
I.
Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111). Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge - so wie hier - bestehen aber teilweise Übergangsregelungen.
Die vom deutschen Gesetzgeber in § 87e AsylG getroffenen Übergangsregelungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung, zu der bereits jetzt verschiedene Auffassungen vertreten werden.
Siehe u.a. VG Oldenburg, Urteile vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, und vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, jeweils bei juris.
1.
Nach dem Auslegungsergebnis der Kammer finden für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge neben der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL) diejenigen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F., dazu sogleich) Anwendung, die mit der AsylVerfRL übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) erfasst sind.
Ähnlich: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; für die nicht näher differenzierte parallele Anwendung des AsylG a.F. und der Verfahrens-richtlinie: VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, juris, Rn. 16 f.; für die Anwendung des AsylG a.F. im Hinblick auf das „Verfahrensrecht“ VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn.10 sowie VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10.
Im Übrigen findet das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes Anwendung. Im Einzelnen:
Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO der AsylVerfRL. Die konkrete Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG („Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 [...].“) ist zwar sprachlich nicht gelungen,
siehe dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.,
gemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aber zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“. Der verwendete Begriff „Regelung“ lässt sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO auf die nationale Rechtslage.
So zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10.
Das gefundene Auslegungsergebnis stimmt auch mit Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO überein und entspricht dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Ferner wird eine trennscharfe Unterscheidung des jeweils anwendbaren Rechts ermöglicht. Die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG harmonisiert dadurch für vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge bzw. begonnene Entzugsverfahren die unionsrechtliche Rechtslage und das nationale Recht.
Jedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG jeglichen Regelungsgehaltes berauben, was auch dem bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden Normerhaltungsgebot widerspräche.
So zutreffend: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff.
Die Fortgeltung der nationalen Vorschriften ist auch erforderlich, weil unionsrechtliche Richtlinien (grundsätzlich) keine unmittelbare Anwendung finden, sondern der Umsetzung durch nationales Recht bedürfen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).
Vgl. hingegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff., wonach die Asylverfahrensrichtlinie unmittelbare Anwendung finden müsse, da das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung aufgrund einer fehlenden hinreichend bestimmten Fortgeltungs- bzw. Übergangsregelung ersatzlos aufgehoben worden sei.
2.
Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO. Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt - wie hier - noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht (dazu a). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG dem entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden (dazu b).
a)
Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der AsylVerfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Soweit die StatusVO ihrerseits Verweise auf die AsylVerfVO enthält, ist davon auszugehen, dass der EU-Verordnungsgeber die grundsätzliche Übergangsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO damit nicht außer Kraft setzen oder umgehen wollte. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen stehen in der Tradition der Vorgängerregelungen. Art. 52 Abs. 2 AsylVerfRL sah als Vorgängernorm von Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO die Fortgeltung der Vorgängerrichtlinie für vor einem Stichtag förmlich gestellte Anträge vor bzw. schuf ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie für vor dem damaligen Stichpunkt gestellte Anträge ihr Recht der Maßgabe der AsylVerfRL oder der Vorgängerrichtlinie anpassten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/171 u. a., -, juris, Rn. 60 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 70.
Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU hob hingegen wie Art. 41 StatusVO die Vorgängerrichtlinie zu einem fixen Zeitpunkt auf.
Welche Vorschriften im Rahmen der Verweisungen der StatusVO auf die AsylVerfVO (in Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 StatusVO) nun anwendbar sind, bedarf lediglich dann einer Entscheidung, wenn sich aus dem alten und neuen Recht Unterschiede ergeben. Dies ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall, wie an den entsprechenden Stellen aufgezeigt wird.
b)
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG der unmittelbaren Anwendung der StatusVO auf alle anhängigen und zukünftigen Asylverfahren entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
Vgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.
Im Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.
Vgl. EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 -, juris, Rn. 58 und vom 19. Dezember 2019 - C-752/18 -, juris, Rn. 42.
Ausgehend davon würden die Regelungen der StatusVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge anzuwenden. Unabhängig davon, dass die Kammer gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin keiner Vorlageverpflichtung unterliegt, weil das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist die Beurteilung dieser Frage derartig offenkundig im Sinne der acte-claire-Doktrin,
vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, juris, Rn. 33,
dass es einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht bedarf. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber der StatusVO auch für am Stichtag bereits eingereichte Asylanträge Geltung verschaffen wollte. Denn eine mit Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO vergleichbare Regelung fehlt in der StatusVO gerade. Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO geht dabei auf einen Vorschlag des Europäischen Rates zurück und wurde erst nachträglich in die Verordnung aufgenommen.
Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_16261_2022_INIT.
Eine entsprechende Regelung für die StatusVO wurde nicht eingefügt. Dies stimmt - wie oben bereits ausgeführt - mit der Handhabung der Vorgängerregelungen überein. Ferner ist auch den - vollständig dokumentierten - Gesetzgebungsmaterialien nichts dazu zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber die StatusVO nur auf nach dem Stichtag eingelegte Asylanträge anwenden wollte.
Vgl. https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2016/0224A(COD).
Offenbleiben kann hier, ob der Gesetzgeber in § 87e Abs. 2 AsylG lediglich die zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der „verfahrensrechtlichen“ Vorschriften der StatusVO regeln wollte, wie es teilweise vertreten wird.
Vgl. den Artikel unter https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/ vom 20. April 2026.
Dies würde ebenfalls gegen Unionsrecht verstoßen, da die StatusVO keine Übergangsregelung enthält, auch keine solche, die nach „Verfahrensrecht“ oder „materiellem Recht“ unterscheidet.
Diese Auffassung hat sich ferner durch die Aufhebung der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften,
siehe BT-Drs. 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026, BT-Drs. 21/6393,
zum 1. Oktober 2026 erübrigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Aufhebung erforderlich, da die StatusVO keine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen treffe und das nationale Recht davon nicht abweichen dürfe. Demnach sollte § 87e Abs. 2 AsylG also von der unionsrechtlichen Rechtslage abweichen. Dass die Aufhebung erst zum 1. Oktober 2026 erfolgen soll, wird dabei damit begründet, dass dies der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich sowie auf technischer Ebene vornehmen könne. Nach den obigen Ausführungen führt jedoch die nunmehr auch vom deutschen Gesetzgeber erkannte Unionsrechtswidrigkeit der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG zu deren unmittelbarer Nichtanwendung, nicht erst zum 1. Oktober 2026.
II.
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage ist § 34 AsylG a.F. i. V. m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG. Denn der § 34 AsylG a.F. widerspricht der AsylVerfRL nicht und ist auch nicht von der StatusVO erfasst.
Die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 AsylG a.F., § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG a.F. sind nicht erfüllt. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach der Neufassung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu einer Prüfung dieser Belange, die den in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entsprechen, verpflichtet. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 lit. a bis c Rückführungs-RL verpflichtet sind.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris = NVwZ 2023, 743 zu Kindeswohl und familiären Bindungen des Ausländers; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 - juris = NVwZ 2021, 550 (551 f.) zu einem unbegleiteten Minderjährigen; EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 - juris, Rn. 43: „[S]elbst wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um dessen Elternteil handelt.
Es darf also nicht - wie nach vormaliger Rechtslage -
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39/12 - juris, Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24/21 - juris = NVwZ-RR 2022, 835 (836) m. w. N.
der für die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zuständigen Ausländerbehörde überlassen werden zu prüfen, ob sich unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Gesichtspunkten ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt.
Siehe aber auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 21 = NVwZ 2020, 158 (159 f.), wonach das Bundesamt bereits bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Rahmen der individuell für jedes Familienmitglied durchzuführenden Gefahrenprognose das aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot zu berücksichtigen hat.
Damit können der Abschiebungsandrohung also auch familiäre und gesundheitliche Belange entgegenstehen, die sich nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, sondern allein als Folge der Abschiebung bzw. des Abschiebungsvorgangs ergeben.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a m. w. N.
Hat das Bundesamt bei Erlass seiner Abschiebungsandrohung die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange nicht hinreichend berücksichtigt oder ergeben sich derartige Gesichtspunkte erst nachträglich, hat das Verwaltungsgericht diese (materiell-rechtliche) Prüfung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen oder bei geänderten Verhältnissen erstmalig durchzuführen. Es kommt für das Verwaltungsgericht also nicht in Betracht, die Abschiebungsandrohung allein mit der Begründung aufzuheben, das Bundesamt habe diese Belange nicht geprüft.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24b m. w. N.
Allerdings dürfen die Belange i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht nur vorübergehender Art sein, sondern müssen der Abschiebung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Lediglich vorübergehenden Abschiebungshindernissen, wie z. B. einer nur kurzfristigen Erkrankung oder einer Schwangerschaft, ist hingegen nach Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL - es sei denn, die Abschiebungsandrohung unterfällt wie im Fall der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht der Rückführungs-RL - dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung - so wie bislang durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a m. w. N.
Hiervon ausgehend hat das Bundesamt das Kindeswohl des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dreizehnjährigen Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid sind für das Gericht so nicht nachvollziehbar. Auf Seite 2 des angefochtenen Bescheids führt das Bundesamt aus, dass die Mutter des Klägers „seit dem 01.07.2025 über eine reguläre Aufenthaltsgestattung“ verfüge. Demgegenüber heißt es auf Seite 8, dass die Mutter des Klägers „nicht über einen Aufenthaltstitel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland“ verfüge und dass „ihr Asylverfahren nicht abgeschlossen“ sei. Das Bundesamt schlussfolgert dann hieraus, dass „zu möglichen familiären Bindungen des Antragstellers in Deutschland im Entscheidungszeitpunkt keine derartigen Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich“ seien. Was genau das Bundesamt mit diesen Ausführungen meint, eschließt sich dem Gericht nicht. Nach dem Akteninhalt steht jedenfalls (und auch schon im Zeitpunkt des Bescheiderlasses) fest, dass die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Klägers jedenfalls über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG verfügt. Damit ist der Kindeswohlbelang auch nicht nur vorübergehender Natur.
Die ergänzenden Ausführungen des Bundesamts im Klageverfahren führen zwar dazu, dass das Gericht die vom Bundesamt vertretene Rechtsauffassung besser nachvollziehen kann. Das Bundesamt meint im Ergebnis, dass die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG nicht ausreiche, um von einem nicht nur vorübergehenden und rechtmäßigen Aufenthalt der Mutter des Klägers auszugehen. Denn in diesem Fall werde davon ausgegangen, dass die familiäre Gemeinschaft auch im Herkunftsstaat gelebt werden könne. Diese Auffassung überzeugt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. In tatsächlicher Hinsicht bleibt schon offen, weshalb davon ausgegangen werde, dass die familiäre Gemeinschaft auch im Herkunftsstaat gelebt werde. Jedenfalls für die Dauer des Asylverfahrens der Mutter besteht für diese keine rechtliche Verpflichtung, in die Türkei zurückzukehren. Sie ist gegen eine zwangsweise Rückführung in die Türkei rechtlich geschützt. Würde der Kläger während des laufenden Asylverfahrens der Mutter also in die Türkei abgeschoben, was aufgrund der gegen ihn ergangenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung jederzeit möglich wäre, sobald diese Entscheidungen in Bestandskraft erwachsen, könnte die familiäre Gemeinschaft im Herkunftsland also gerade nicht gelebt werden. In rechtlicher Hinsicht widerspricht die vom Bundesamt vertretene Auffassung der mittlerweile in Rechtsprechung und Literatur herrschenden und nahezu einhellig vertretenen Auffassung, wonach eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ausreicht, um im Rahmen von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. berücksichtigt zu werden.
Die vom Bundesamt in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen ändern hieran nichts. Die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2012 (4 LB 82/19 OVG) enthält keine rechtlichen Ausführungen, mit denen sich das erkennende Gericht auseinandersetzen könnte. In der juris-Rn. 56 heißt es lediglich:
„Zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht jedoch mangels einer rechtskräftigen Entscheidung noch nicht fest, dass der Kläger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten wird und eine Abschiebung der Klägerin die Familieneinheit beeinträchtigen würde.“
Damit vertritt das OVG zwar offenbar die Auffassung, dass eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG nicht ausreiche. Es teilt allerdings kein rechtliches Argument mit, warum es diese Auffassung vertritt. Für eine rechtliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage ist diese Entscheidung demnach unergiebig.
Ähnliches gilt für die Entscheidungen des VG Leipzig vom 5. April 2024 (7 K 1328/22.A - juris) und des VG Osnabrück vom 25. September 2023 (5 B 152/23 - juris). Beim VG Leipzig heißt es in der juris-Rn. 24:
„Allerdings käme es durch einen Vollzug der dem Kläger angedrohten Abschiebung nicht zu einer nicht zu rechtfertigenden Trennung von Vater und Kind. Denn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nicht davon auszugehen, dass die gesamte Familie, von denen niemand über einen über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügt, durch eine Abschiebung getrennt werden würde. Vielmehr würde die Familie zusammen abgeschoben werden, so dass der persönliche Kontakt des Kindes zum Kläger nicht unterbrochen würde.“
Beim VG Osnabrück heißt es an der entscheidenden Stelle:
„Zwar lebt der Antragsteller gemeinsam mit seinen beiden in den Jahren 2017 und 2020 geborenen minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2. und 3. des Verfahrens 5 A 395/22 und seiner Ehefrau, der Klägerin des Verfahrens 5 A 424/22 in familiärer Lebensgemeinschaft, so dass eine Abschiebung nur des Antragstellers in den Irak in den Schutz von Art. 6 GG bzw. 8 EMRK eingreift. Die Familienangehörigen des Antragstellers haben allerdings im Bundesgebiet keinen gefestigten Aufenthaltstitel. Sie verfügen lediglich über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Außerdem ergibt sich aus dem oben Ausgeführten, dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Antragstellers mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin zwar nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, aber auch in ihrer Person die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9.8.2022 und vom 18.8.2022 rechtmäßig sind und diese nicht in ihren Rechten verletzen. Denn sie stützen sich zur Begründung ihres Asylbegehrens allein auf das Vorbringen des Antragstellers, das wie bereits dargelegt frei erfunden ist. Es ist daher den Familienangehörigen des Antragstellers zuzumuten, gemeinsam mit diesem in den Irak zurückzukehren, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Aus der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nämlich gerade nicht, dass Asylverfahren von Familienangehörigen immer gemeinsam geführt werden müssten. Es ist lediglich erforderlich, die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Das ist hier erfolgt.“
Das VG Leipzig und das VG Osnabrück stellen also maßgeblich darauf ab, dass es aus tatsächlichen Gründen nicht zu einer Trennung von Vater und Kind kommen werde; zu der hier relevanten Rechtsfrage enthält die Entscheidung des VG Leipzig indes keine Ausführungen. Erst recht wird dort kein rechtliches Argument wiedergegeben, welches die Rechtsauffassung des Bundesamts stützen könnte. Auch das VG Osnabrück begründet nicht, weshalb im Falle einer Aufenthaltsgestattung nicht von einem „gefestigten Aufenthaltstitel“ auszugehen ist. Möglicherweise war dies für die dort zur Entscheidung berufene Einzelrichterin derart offensichtlich, dass sie es nicht für nötig befunden hat, dies zu begründen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vom Bundesamt zitierten Gerichtsentscheidungen letztlich nur die Behauptung aufstellen, dass eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG nicht ausreiche, um im Rahmen von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. berücksichtigt zu werden. Rechtliche Argumente enthalten diese Entscheidungen allesamt nicht.
Ob die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 8. Mai 2025 (27 K 7865/21.A) zu dieser Frage rechtliche Erwägungen enthält, kann das erkennende Gericht nicht überprüfen, weil diese Entscheidung weder in NRWE noch in juris veröffentlicht und auch vom Bundesamt im Klageverfahren nicht vorgelegt worden ist.
III.
Die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Aus dem Vortrag der Mutter des Klägers lässt sich kein asylrechtlich relevanter Belang in Bezug auf den Kläger selbst entnehmen. Im Gegenteil hat die Mutter des Klägers in ihrer Anhörung am 13. Dezember 2023 (vgl. Blatt 80 ff. der Beiakte 1) vorgetragen, dass sich der Kläger nach der Scheidung der Eltern überwiegend bei seinem Vater aufgehalten habe und dass sich der Vater gut um seine Söhne gekümmert habe. Zwar hat sich diese Situation nach dem Vortrag des Bruders des Klägers (vgl. Blatt 74 ff. der Beiakte 5) geändert, nachdem die Mutter des Klägers neu geheiratet habe. Der Vater habe da angefangen, den Kläger und dessen Bruder schlecht zu behandeln, so dass die beiden Brüder den Vater verlassen und teilweise auf der Straße gelebt hätten. Einen asylrechtlich relevanten Belang enthält dieser Vortrag indes ebenfalls nicht.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist weder etwas vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.