Verwaltungsgericht Köln, 25. Kammer — 25 L 2015/26
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
Die Antragstellerin wurde mit Wirkung zum 08.06.2026 als Ergänzungspflegerin u.a. im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für P. L., M. und D. Q. bestellt. Der Vater der Kinder ist verstorben. Das Jugendamt beabsichtigt eine Fremdunterbringung der Kinder in Kooperation mit der Kindesmutter, die hörbeeinträchtigt ist. Gleiches gilt für P. L. und M. Q.. Der vorübergehende Verbleib der Kinder bis zum Zeitpunkt einer Fremdunterbringung im Haushalt der Kindesmutter sollte durch die Gewährung ambulanter Familienhilfe gesichert werden. Ambulante Fachkräfte sind von Montag bis Freitag täglich im Haushalt der Kindesmutter tätig.
Am 25.06.2026 wurde der weitere Sohn der Kindesmutter, S. Q., nach Gewaltausübung der Kindesmutter gegen ihn durch das Jugendamt der Antragsgegnerin in Obhut genommen.
Die Antragstellerin begehrte unter dem 09.07.2026 die Unterbringung von D. Q. bei einer ihr bekannten Pflegefamilie. Insoweit berief sie sich auf ihr Wunsch- und Wahlrecht. Sie bat zudem um zeitnahe Mitteilung bezüglich des Ortes einer Fremdunterbringung von P. L. und M. Q.. Am 10.07.2026 wandte sich der von der Antragstellerin für das Kind D. Q. vorgesehene Pflegevater per E-Mail an die Antragsgegnerin. Per E-Mail vom 15.07.2026 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass bei einem Hausbesuch massive wechselseitige körperliche Übergriffe zwischen den Geschwistern vorgekommen seien. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage gewesen, die Konflikte zu begrenzen. Ein weiterer Verbleib der Kinder in deren Haushalt sei nicht vertretbar.
Die Antragsgegnerin bestätigte unter dem 22.07.2026 den Eingang der Anträge auf Hilfe zur Erziehung und teilte mit, dass diese derzeit in Bearbeitung seien. Bedarfsentsprechende Unterbringungsmöglichkeiten seien angefragt. Mit E-Mail vom 03.08.2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ein Videogespräch mit der benannten Pflegestelle für D. nicht stattgefunden habe, da erforderliche Unterlagen zur Prüfung des Angebotes nicht vorlägen. Es seien Nachweise notwendig in Form einer Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbeschreibung oder Gesamtkonzeption, einer Entgeltvereinbarung, einer Betriebserlaubnis bei teil- und vollstationären Leistungen und einer Kinderschutzvereinbarung. Es könne zunächst eine Kontaktaufnahme auf Ebene der Fachkräfte erfolgen. Eine mögliche Kontaktherstellung mit dem Kind werde aus fachlicher Sicht erst in der Folge als kindeswohldienlich erachtet. Es seien 29 Träger für P., M. und S. angefragt worden. Zahlreiche Rückmeldungen seien ausstehend. Die Anzahl der Fachleistungsstunden im Rahmen der ambulanten Hilfe sei nochmals um zwei Stunden wöchentlich erhöht worden, um eine Entlastungs- und Einzelförderung für D. zu ermöglichen.
Bereits mit Schriftsatz vom 27.07.2026 stellte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Köln einen Antrag auf Wechsel des Inhabers der Ergänzungspflegschaft.
Am 10.08.2026 meldete sich eine Person anonym im Tagesdienst des Jugendamtes der Antragsgegnerin und teilte mit, die Kindesmutter habe gegenüber ihrem ehemaligen Lebenspartner telefonisch angegeben, sie könne nicht garantieren, dass sie nicht die Hand gegen die Kinder erheben werde, sofern er nicht in den Haushalt zurückkehre und sie unterstütze (Bl. 2829 ff. BA Bd. XII).
Am 10.08.2026 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin berufe sich auf rechtlich nicht erforderliche Überprüfungsleistungen, während eine zeitnahe Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Kindesmutter nicht erfolge. Zu der von ihr benannten Pflegefamilie sei kein Kontakt aufgenommen worden. Eine Liste der angefragten Einrichtungen sei nicht übermittelt worden. Das Wunsch- und Wahlrecht sowie das Kindeswohl würden nicht angemessen berücksichtigt. Eine zeitnahe außerhäusliche Unterbringung der Kinder sei nicht absehbar.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten der Unterbringung für die Kinder P. L. Q., geboren am 00.00.2025, und M. Q., geboren am 00.00.2022, in einer stationären Wohneinrichtung zu tragen;
die Antragsgegnerin zu verpflichten, das von der Antragstellerin für das Kind D. Q., geboren am 00.00.2021, geltend gemachte Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII für die Hilfe in Form der Unterbringung in der Pflegefamilie C. X. und T. B., beide dienstansässig W.-straße 00, 00000 R., umzusetzen;
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin bei der Herausnahme der Kinder P. L. Q., geboren am 00.00.2025, M. Q., geboren am 00.00.2022, und D. Q., geboren am 00.00.2021, durch zwei Fachkräfte zu unterstützen und die Kinder P. L. Q., geboren am 00.00.2025, und M. Q., geboren am 00.00.2022, in eine stationäre Wohnreinrichtung zu verbringen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie macht geltend, aus fachlicher Sicht erscheine derzeit ein vorübergehender Verbleib der Kinder im Haushalt der Kindesmutter in Verbindung mit den gewährten ambulanten Hilfen als vertretbar. Eine dringende Gefahr für das Kindeswohl bestehe nicht. Gewaltanwendungen hätten sich ausschließlich gegen das bereits in Obhut genommene Kind S. gerichtet. Eine bedarfsgerechte Fremdunterbringung könne in Kooperation mit der Kindesmutter umgesetzt werden. Die Antragstellerin agiere eigeninitiativ und am Jugendamt der Antragsgegnerin vorbei, indem sie etwa eine dem Jugendamt nicht bekannte Pflegefamilie in unmittelbaren Kontakt mit dem betroffenen Kind bringen wolle, ohne eine vorherige Überprüfung durch das Jugendamt zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2026 hat die Antragstellerin eine Beiladung des von ihr vorgesehenen Pflegevaters, Herrn Rechtsanwalt C. X., beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.
II.
Eine Beiladung des Herrn Rechtsanwalt C. X. gem. § 65 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Antrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 24.08.2026 war nicht veranlasst. In dem hier betroffenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt es der verwaltungsprozessuale Beschleunigungsgrundsatz, den Kreis der Beteiligten auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2000 - 13 B 836/00 -, juris Rn. 3 ff.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht Bd. 2: VwGO (Stand: Juli 2025), § 65 Rn. 31.
Nichts anderes folgt aus dem von der Antragstellerin angeführten Umstand, das Jugendamt könne so „weitere Informationen über die Pflegefamilie erhalten und diese kennenlernen“ (Bl. 365 d.A.). Hierbei handelt es sich ersichtlich um ein vom Streitgegenstand nicht umfasstes außerprozessuales Ziel der Antragstellerin, dem das verfahrensrechtliche Instrument der (einfachen) Beiladung nicht dient.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist in der Sache nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht bereits in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Leitsatz 1 und vom 22.10.2025 - 1 W-VR 17.25 -, juris Rn. 32 m.w.N.
Die aufgrund der mit den Anträgen zu 1. - 3. begehrten Vorwegnahme der Hauptsache qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind nicht glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint hier nicht als schlechterdings notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit einem weiteren Zuwarten schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.09.2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 4 f.; vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff. und vom 27.01.2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m.w.N.
In Bezug auf den Antrag zu 1. gilt dies bereits aus dem Grund, dass die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin in Bezug auf die auch von ihr konkret beabsichtigte Fremdunterbringung von P. L. und M. Q. nicht in Abrede gestellt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Unterbringung derzeit an einer dahingehenden Weigerung der Antragsgegnerin scheitert. Insoweit ist hier auch nach Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht, dass unzumutbare Nachteile entstehen könnten, soweit die konkrete Ausgestaltung der Kostentragung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem der Unterbringungsort feststeht und die konkret entstehenden Kosten beziffert werden können. Ein weiteres Zuwarten ist der Antragstellerin insoweit zumutbar.
Auch in Bezug auf den Antrag zu 2. ist ein Anordnungsgrund nach dem vorstehenden Maßstab nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass ein weiteres Zuwarten hier unzumutbare Nachteile entstehen ließe. Erforderlich ist insoweit, dass unzumutbare Nachteile in Kürze eintreten und somit konkret drohen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2006 - 12 B 819/06 -, juris Rn. 11.
Solche Nachteile folgen hier nicht aus der nach der allein gebotenen summarischen Prüfung erkennbaren derzeitigen familiären Situation. Ein solcher Nachteil kann regelmäßig nicht durch bereits in der Vergangenheit bewältigte Notlagen substantiiert werden. Es genügt insbesondere nicht, dass die derzeitige Unterbringung pädagogisch nicht in jeder Hinsicht geeignet ist. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, besteht hier eine grundsätzliche Kooperation der Kindesmutter mit dem handelnden Jugendamt. Eine dringende Gefahr in Bezug auf Gewaltanwendung, die einen sofortigen Umzug erforderlich machte, ist in Bezug auf D. Q. nicht erkennbar. Die in der Vergangenheit thematisierten Gewaltanwendungen hatten, wie auch die Antragstellerin einräumt, das Kind S. zum Ziel, das bereits in Obhut genommen worden ist. Nichts anderes folgt aus der Schilderung der Antragstellerin, die auf einem Hausbesuch im Juli 2026 beruht. Soweit hier eine Geschwisterkonfliktdynamik geschildert wird, ist nicht ersichtlich, dass diese einen Grad der Gefährdung des Kindes D. bedingte, der die sofortige Fremdunterbringung erforderte. Vielmehr beruhen die Schilderungen der Antragstellerin auf einer einmaligen situativ begrenzten Wahrnehmung. Sie vermögen als solche nicht die von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegte und auf einer längeren Kooperation beruhende fachliche Einschätzung zu widerlegen, der zufolge eine Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt für eine Übergangsfrist bis zu einer Fremdunterbringung nicht vorliegt. Hierfür spricht auch, dass sich konkrete hinreichend gefahrenträchtige Situationen mit Bezug zu D. nach Lage der Akten bisher nicht ereignet haben. Nichts anderes folgt aus der Gefährdungsmitteilung vom 10.08.2026. Zwar zeigt diese ein abstraktes Gefahrenpotential auf, soweit die Kindesmutter die Möglichkeit von Gewaltausübung gegen ihre Kinder einräumt. Doch ist auch für diesen Zweck eine ambulante Hilfe installiert worden, die wochentags im Haushalt der Kindesmutter anwesend ist und mit der Kindesmutter gemeinsam entstehende Konflikte zu begrenzen vermag. Zudem zeigt, wie die Antragsgegnerin mit Recht ausführt, das in der Gefährdungsmitteilung vom 10.08.2026 wiedergegebene Telefonat auch eine Bemühung der Kindesmutter, zusätzliche Ressourcen zur Verhinderung von innerfamiliärer Gewalt zu organisieren. Auch die von der Antragstellerin angeführten Entwicklungsdefizite rechtfertigen hier keine besondere Dringlichkeit der Fremdunterbringung, welche zudem auch von der Antragsgegnerin für die nähere Zukunft konkret beabsichtigt ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Entwicklungsdefizite nur im Fall einer unverzüglichen Fremdunterbringung pädagogisch adressiert werden könnten.
Ein unzumutbarer Nachteil folgt insoweit auch nicht aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII. Es ist nicht ersichtlich, dass der vorübergehende Verbleib im mütterlichen Haushalt in dieser Hinsicht zu einer nicht hinnehmbaren irreversiblen Rechtsverkürzung der Antragstellerin führte, zumal die Antragsgegnerin zur Begründung der Verzögerung auf die bestehenden gesetzlichen Prüfungsvoraussetzungen nach §§ 33, 43 ff. SGB VIII verwiesen hat und eine Unterbringung in der von der Antragstellerin benannten Pflegefamilie nach Durchführung einer Geeignetheitsprüfung nicht ausschließt.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen besteht auch kein Anordnungsgrund in Bezug auf den Antrag zu 3. betreffend die Kinder P. L. und M.. Auch insoweit geht das Gericht nach summarischer Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts davon aus, dass aufgrund der langfristigen Kooperation der Kindesmutter mit dem handelnden Jugendamt und der zusätzlichen Schutzressourcen, insbesondere der installierten ambulanten Hilfen, keine Gefahr für das Kindeswohl vorliegt, die ein Abwarten unzumutbar machte. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass in der Zeit seit dem 08.06.2026, in der eine Fremdunterbringung durch die Antragsgegnerin konkret geprüft wird, relevant gefahrenträchtige Situationen existiert hätten, welche das Eintreten eines unzumutbaren Nachteils hier als wahrscheinlich erscheinen ließen. Vielmehr bestehen keine erheblichen Zweifel an der fachlichen Einschätzung des handelnden Jugendamtes, der zufolge ein vorübergehender Verbleib von P. L. und M. im mütterlichen Haushalt vertretbar erscheint. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Antragstellerin angeführten Entwicklungsdefizite. Nach summarischer Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts handelt es sich bei diesen um allenfalls mittelfristig adressierbare Defizite, welche auch im Fall einer unverzüglichen Fremdunterbringung nicht entfielen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der weitere vorübergehende Aufenthalt im mütterlichen Haushalt diese Defizite irreversibel verfestigen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.