Verwaltungsgericht Köln, 8. Kammer — 8 K 1821/23
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Mit Eingang bei der Beklagten am 21. Oktober 2022 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine geplante Nutzungsänderung von einer Wettannahmestelle zu einem Wettbüro als Vergnügungsstätte im Erdgeschoss der Bestandsbebauung auf dem Grundstück Gemarkung U., Flur 00, Flurstück 00/0 mit der postalischen Lagebezeichnung K.-straße 000 auf dem Stadtgebiet der Beklagten (im Folgenden: Vorhabengrundstück).
Ein zuvor bei der Beklagten für die Nutzungsänderung gestellter Bauantrag war u. a. aufgrund der Stellplatzfrage erfolglos geblieben; eine gegen den diesbezüglichen Ablehnungsbescheid vom 15. September 2021 gerichtete Klage vor dem erkennenden Gericht wurde mit Urteil vom 16. September 2024 - 8 K 5000/21 - abgewiesen.
Im Antragsformular für den streitgegenständlichen Antrag war die bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung angekreuzt unter Beifügung der folgenden beiden Fragen: „1. Prüfung der erforderlichen notwendigen Anzahl von PKW-Stellplätzen bei Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle zu Wettbüro (Vergnügungsstätte); 2. Ist der Tatbestand zu § 49 Abs. 3 erfüllt?“. Ausweislich der weiter beigefügten Bauvorlagen soll es sich um ein Wettbüro mit 21,86 m 2 Hauptraum zzgl. eines Thekenbereichs von 4,35 m 2 sowie Flur, Abstellraum und einem Toilettenraum handeln. Neben zwei Bildschirmen zur TV- und Quotenanzeige sollen zwei SB-Wettterminals sowie zwei Tische mit je vier Sitzplätzen vorgehalten werden. Die Öffnungszeiten waren als täglich von 10-22 Uhr angegeben. Ein Stellplatznachweis war den Bauvorlagen nicht beigefügt. Im Vordruck zur Baubeschreibung war unter „5. Anzahl der notwendigen Stellplätze“ angegeben: „k. notwendig“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 10. März 2023 erteilte die Beklagte zu der zweiten gestellten Frage einen positiven Vorbescheid. In Bezug auf die notwendige Stellplätze betreffende Frage 1 führte die Beklagte aus, dass ein herzustellender notwendiger Stellplatz erforderlich sei. Nach § 48 Abs. 1 BauO NRW i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 31. Mai 2022 sei eine Mehrbedarfsbetrachtung anzustellen. Für die bestehende Wettannahmestelle seien die Richtwerte für eine Verkaufsstätte zugrunde zu legen, d. h. je 50 m 2 Verkaufsfläche ein Stellplatz bzw. hierbei die Mindestanzahl von zwei Stellplätzen. Das geplante Wettbüro als Vergnügungsstätte verursache demgegenüber einen höheren Stellplatzbedarf, nämlich je 25 m 2 Nutzfläche einen Stellplatz; vorliegend sei entsprechend der Mindestwert von drei Stellplätzen heranzuziehen. Selbst unter Anrechnung eines ÖPNV-Anrechnungsfaktors von 40 % ergebe sich ein Mehrbedarf von einem Stellplatz. In den Hinweisen führte die Beklagte zudem aus, dass aufgrund des Parkdrucks im Ortsteil U. einer Stellplatzablösung nicht zugestimmt werde.
Der Kläger hat am 5. April 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, die Anzahl der notwendigen Stellplätze sei aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht anhand der Richtzahltabelle der Stellplatzsatzung zu ermitteln. Das geplante Wettbüro mit einer Fläche von 21,86 m 2 sei winzig, insbesondere im Vergleich zu herkömmlichen Wettbüros mit üblicherweise 80-100 m 2 Fläche. Aufgrund der Mehrbedarfsbetrachtung sei nicht der absolute Stellplatzbedarf von Relevanz, sondern ein Vergleich zur Bestandsnutzung. Gegenüber dem geschützten - und fiktiv angerechneten - Bestand von zwei Stellplätzen für die bisherige Nutzung sei kein erhöhter Stellplatzbedarf für das Bauvorhaben zu erwarten. Anhand der Richtwerttabelle werde bei drei Mindeststellplätzen für ein Wettbüro im konkreten Einzelfall ein Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz/7 m 2 Nutzfläche angewendet. Ein derartiger Stellplatzschlüssel sei in der Rechtsprechung für Wettbüros als unzulässig erachtet worden. Die Beklagte habe jedenfalls eine Abweichung von ihrer Stellplatzsatzung aufgrund der hiesigen Sondersituation zulassen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 10. März 2023 auch den beantragten Vorbescheid hinsichtlich der notwendigen PKW-Stellplätze zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt vertiefend aus, Abweichungen von der Richtwerttabelle seien auf Grundlage von § 3 Abs. 3 und 4 der Stellplatzsatzung möglich. Der diesbezüglich notwendige Nachweis eines offensichtlichen Missverhältnisses durch Gutachten sei nicht geführt worden. Zudem sei entgegen der Darstellung des Klägers auch eine Nutzfläche von 34,14 m 2 bei der Berechnung zugrunde zu legen; denn neben der als „Wettbüro“ bezeichneten Fläche seien auch der Thekenbereich, Flur, Abstellkammer sowie der Toilettenraum zur Nutzfläche des Vorhabens hinzuzurechnen. Sämtliche Flächen stünden in einem funktionalen Zusammenhang zur geplanten Nutzung eines Wettbüros mit Ausschank und Live-Übertragung von Wetten. Hierbei ergebe sich sodann auch ein Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz/11,4 m 2 ; ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege insoweit nicht vor. Auch bestehe aufgrund des angelegten Verweilcharakters ein höherer Stellplatzbedarf als in der gleich großen Bestandsnutzung als Wettannahmestelle. Es liege ein erwartbar höheres Besucheraufkommen vor und es sei mit einer längeren Aufenthaltsdauer zu rechnen. Von einem Missverhältnis der geforderten drei Stellplätze bzw. dem einen Stellplatz an Mehrbedarf könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie des Verfahrens 8 K 5000/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ist unbegründet. Der streitige Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Dessen Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Vorbescheidsfrage, dass das in den Bauvorlagen näher konkretisierte Bauvorhaben mit § 48 Abs. 1 BauO NRW in Einklang steht. Die notwendigen Pkw-Stellplätze sind nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden.
Nach § 48 Abs. 1 BauO NRW in der maßgeblichen im Zeitpunkt der Bauantragstellung am 21. Oktober 2022 geltenden Fassung (BauO NRW 2018 a. F.), vgl. § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW, sind die notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, herzustellen. Erfolgen die Festlegungen nach Satz 1 durch Bebauungsplan (§ 89 Abs. 2 BauO NRW) oder durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW), sind diese maßgeblich.
Ausgehend hiervon richtet sich die Bestimmung des maßgeblichen Pkw-Stellplatzbedarfs nach der auf Grundlage von § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW (2018 a. F.) erlassenen Stellplatzsatzung der Beklagten vom 17. März 2022, öffentlich bekannt gemacht am 22. Juni 2022. Nach deren § 2 Abs. 1 Satz 2 sind bei Nutzungsänderungen von Anlagen notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach Maßgabe dieser Satzung in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.
Im Rahmen dieser Mehrbedarfsbetrachtung ist ein Vergleich des notwendigen Stellplatzbedarfs der vormals genehmigten Nutzung mit derjenigen beabsichtigen Nutzung anzustellen und eine etwaige Differenz als notwendige Stellplätze herzustellen. Bei der rechnerischen Ermittlung des Bedarfs ist dabei auch im Hinblick auf den Altbestand auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den geänderten Antrag abzustellen.
Vgl. zum insoweit vergleichbaren Landesrecht auch Bay. VGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - 9 B 23.50 -, juris, Rn. 34.
Für die bislang genehmigte Wettannahmestelle ohne Vergnügungsstättencharakter ist ein Stellplatzbedarf von zwei Stellplätzen bzw. bei entsprechender (selbst maximal anzunehmender) ÖPNV-Reduktion von jedenfalls einem notwendigen Stellplatz im Bestand anzunehmen. Dem wird nach § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. Ziffer 3.1 der Anlage 1 der Stellplatzsatzung die Stellplatzberechnung für Verkaufsstätten mit einem Mindeststellplatzbedarf von zwei Stellplätzen zugrunde gelegt. Selbst bei einem nach § 4 Absätze 1 und 3 der Stellplatzsatzung i. V. m. mit deren Anlage 2 anzunehmendem höchsten ÖPNV-Reduzierungsfaktor von 30 % bzw. 40 % ist nach kaufmännischer Rundung, vgl. § 3 Abs. 6 der Stellplatzsatzung, mindestens ein notwendiger Stellplatz herzustellen.
Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16. September 2024 - 8 K 5000/21 -, n. v. (S. 8 des amtlichen Urteilsabdrucks).
Für das Bauvorhaben als Wettbüro (Vergnügungsstätte) fallen demgegenüber nach Ziffer 7.6 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Beklagten bei sonstigen Vergnügungsstätten je 25 m 2 Nutzfläche ein Stellplatz, mindestens jedoch drei Stellplätze an. Selbst unter Anwendung der - wiederum - höchsten Verringerungsfaktoren von 30 % bzw. 40 % aufgrund günstiger ÖPNV-Anbindung nach § 4 Absätzen 1 und 3 der Stellplatzsatzung und deren Anlage 2 ergibt sich nach kaufmännischer Rundung ein Wert von zwei Stellplätzen und somit einem Mehrbedarf von einem herzustellenden bzw. nachzuweisenden notwendigen Stellplatz.
Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 16. September 2024 - 8 K 5000/21 -, n. v. (S. 10 des amtlichen Urteilsabdrucks).
Es kann dahinstehen, ob die Stellplatzsatzung der Beklagten wirksam ist, da sich nach der in diesem Fall anwendbaren Stellplatzverordnung NRW kein anderes Ergebnis ergibt. Nach § 2 Abs. 2 StellplatzVO NRW i. V. m. Ziffer 3.1 (für die Bestandsnutzung) und Ziffer 10.4 (für das begehrte Wettbüro) des Teils A der Anlage zur StellplatzVO NRW (Richtzahlentabelle zur StellplatzVO NRW) besteht gleichfalls ein Mehrbedarf von einem herzustellenden notwendigen Stellplatz für das Vorhaben.
Vgl. hierzu die ausführlichen Ausführungen in VG Köln, Urteil vom 16. September 2024 - 8 K 5000/21 -, n. v. (S. 8 ff. des amtlichen Urteilsabdrucks).
Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren erstmals auf die Ausnahmevorschriften der § 3 Abs. 4 der Stellplatzsatzung der Beklagten bzw. § 4 Abs. 2 der Stellplatzverordnung NRW, wonach die Zahl der notwendigen Stellplätze in Einzelfällen vermindert werden kann, wenn deren nach den Richtwerttabellen ermittelte Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht - und dies im Rahmen der Stellplatzsatzung der Beklagten durch Gutachten nachgewiesen wurde -, Bezug genommen hat, fehlt es bereits an dahingehenden Anhaltspunkten in den Bauvorlagen für einen Minderbedarf, insbesondere auch mangels vorgenommener Stellplatzberechnung als prüfbarer Bauvorlage. Die Darlegung eines Minderbedarfs zur Ermöglichung der rechtlichen Einschätzung eines solchen offensichtlichen Missverhältnisses obliegt dem Bauherrn im Rahmen der von ihm nach § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW einzureichenden Bauvorlagen, da es sich bei einem Vorbescheid um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris, Rn. 29 ff.
Während die Stellplatzsatzung der Beklagten diese Mitwirkungspflicht des Bauherrn im Rahmen ihres § 3 Abs. 4 ausdrücklich benennt, gilt jener Grundsatz nach den vorzitierten Maßgaben gleichermaßen für eine Entscheidung nach § 4 Abs. 2 StellatzVO NRW (vgl. hierzu auch bereits Ziffer 51.11 letzter Absatz des letzten Spiegelstrichs der VV BauO NRW 2000 zu dem dem Bauherrn obliegenden Darlegungserfordernis besonderer Nutzungen zur Verringerung der Stellplatzanzahl nach der Richtwerttabelle).
Nach den vorstehenden Erwägungen war das Gericht weder von Amts wegen noch infolge des dahingehenden klägerischen Beweisantrags gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung eines etwaigen Minderbedarfs an notwendigen Stellplätzen einzuholen. Es handelt sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, welcher allein dazu dient, das Bauvorhaben erst bescheidungsfähig zu machen. Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden; einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 5 B 196.07 -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Vor dem Hintergrund der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens, zu welchem neben seiner bloßen - neben dem als „Wettbüro“ in den Bauvorlagen eingetragenen Bereich zudem die weiteren Bestandteile zur Ermöglichung der geplanten Nutzung umfassenden - Fläche auch die darauf eingerichteten Verweilmöglichkeiten für mindestens acht Personen zeitgleich an Tischen sowie zwei Personen an SB-Wettterminals zählen (dazu ausführlich auch in den Erwägungen auf Seite 14), ergibt sich jedenfalls kein offensichtlicher Minderbedarf gegenüber der Richtwerttabelle, der eine tatsächliche Darlegung des Bauherrn (in Form einer dahingehenden Bauvorlage) entbehrlich und demgegenüber eine gerichtliche Beweiserhebung (hinsichtlich der erstmaligen Bestimmung des tatsächlichen Stellplatzbedarfs des Vorhabens) notwendig machte.
Unabhängig davon handelt es sich bei dem in dem Beweisantrag benannten Beweisthema nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 9 B 10.24 -, juris, Rn. 142, m. w. N.
Das unter Beweis gestellte „offensichtliche Missverhältnis“ ist keine Tatsache, sondern das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung. Ausgehend von dem jeweiligen Gesetzeswortlaut in der Stellplatzsatzung bzw. StellplatzVO NRW, der der Baugenehmigungsbehörde eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Zulassung eines geringeren Stellplatzbedarfs für ein konkretes Vorhaben als in der anzuwendenden Richtwerttabelle einräumt, stellt das „offensichtliche Missverhältnis“ diejenige rechtliche Würdigung dar, die für die gerichtlich nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbare behördliche Ermessensentscheidung maßgeblich ist. Eine solche rechtliche Würdigung kann schon nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein.
Auf die geltend gemachten Rügen des Klägers ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die Stellplatzsatzung der Beklagten und insbesondere Ziffer 7.6 der Anlage 1 hierzu unwirksam ist.
Die Regelungen der Stellplatzsatzung, vor allem zur Zahl der notwendigen Stellplätze, sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW (2018 a. F.) gedeckt.
Nach der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Stellplatzsatzung in § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW (2018 a. F.) können die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen (§ 48 Absatz 1), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs, der städtebaulichen Situation und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern oder fahrradähnlichen Leichtkrafträdern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze, notwendige Fahrradabstellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen, sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann.
Der Rat hat von dem ihm hiernach eingeräumten Satzungsermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht und ist dabei zu einem vertretbaren und mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden, insbesondere verhältnismäßigen Ergebnis gelangt. Die Regelungen stehen in Einklang mit Art. 14 GG als zulässiger Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar.
Auszugehen ist davon, dass der Rat bei Erlass der Stellplatzsatzung die in § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW aufgeführten Belange zu beachten hat. Er hat eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die insbesondere auch die in § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW aufgezählten Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen einzubeziehen sind. Hierbei sind gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 die örtlichen Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen. Der Rat hat dabei eine sachgerechte Differenzierung zwischen den einzelnen Arten der baulichen Nutzung vorzunehmen, wobei ihm eine gewisse Pauschalierung und Typisierung zuzugestehen ist. Der Stellplatzbedarf ist keine mathematisch zu ermittelnde Größe, sondern von Wertungen und Gewichtungen verschiedener Aspekte abhängig. Dabei ist dem Rat ein Gestaltungsspielraum einzuräumen, der offen für die Beachtung örtlicher Gegebenheiten und verkehrspolitischer Konzepte der Gemeinde ist. Insoweit ist auch eine bezogen auf das Stadtgebiet einheitliche und damit typisierende Regelung der Stellplatzpflicht grundsätzlich zulässig, solange nicht eine differenzierte Betrachtung mit Blick auf strukturell unterschiedliche Gegebenheiten im Stadtgebiet zwingend erforderlich wäre.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2024 - 2 D 51/22.NE -, juris, Rn. 97 ff., m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Regelungen der Stellplatzsatzung geeignet und erforderlich zur Erreichung der dargestellten Zwecke, die mit der Stellplatzsatzung, insbesondere der in Ziffer 7.6 der Anlage 1 vorgesehenen Stellplatzanzahl bei Vergnügungsstätten, verfolgt werden.
Unter Beachtung des dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums ist nicht erkennbar, dass die in § 3 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1, insbesondere Ziffer 7.6 hierin, vorgesehene, für das gesamte Stadtgebiet geltende typisierende Festlegung regelmäßig notwendiger Stellplätze abgängig von der spezifischen Nutzungskategorie ermessensfehlerhaft erfolgt und von der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr gedeckt wäre. Eine räumliche Anpassung hinsichtlich der Besonderheiten auf dem Stadtgebiet ist dahingehend über die in Anlage 2 (i. V. m. § 4 der Stellplatzsatzung) vorgesehenen ÖPNV-Reduzierungsfaktoren hinreichend ermöglicht worden.
Sodann begegnen insbesondere die für Vergnügungsstätten - wie auch Wettbüros -,
vgl. auch zur dahingehenden Einordnung OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 7 A 880/16 -, juris, Rn. 41 ff., m. w. N.,
vorgesehenen Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der notwendigen Stellplätze keinen Bedenken. Es ist zunächst unschädlich, dass der Satzungsgeber in Anlage 1 im Rahmen seines Gestaltungsspielraums sonstige Vergnügungsstätten in Ziffer 7.6 zusammengefasst betrachtet und einem einheitlichen Berechnungsschlüssel unterworfen hat; demgegenüber abgegrenzt sind als spezifische Vergnügungsstätten lediglich „Tanzlokale und Discotheken“ in Ziffer 7.3 sowie im weiteren Sinne Jugendzentren in Ziffer 7.4 betrachtet worden. Eine derart zusammenfassende Typisierung sonstiger Vergnügungsstätten, welche neben Wettbüros u. a. auch Spiel- und Automatenhallen sowie bspw. Shisha-Bars (vgl. hierzu bspw. Ziffer 10.4 der Richtzahlentabelle zur StellplatzVO NRW) umfassen können, erscheint insbesondere deshalb vorliegend nicht unverhältnismäßig, weil sich der Satzungsgeber insoweit an einer größeren Spanne der Nutzfläche von 25 m 2 je notwendigen Stellplatzes orientiert hat. Aufgrund dessen profitieren die weiteren erfassten Nutzungen als Vergnügungsstätte - wie Wettbüros - vor allem im Vergleich mit den vorgeschlagenen Richtzahlen im Leitfaden zur Musterstellplatzsatzung NRW (Herausgeber: Zukunftsnetz Mobilität NRW, 3. Auslage aus Januar 2023, dort S. 25) sowie Ziffer 10 der Richtzahlentabelle zur StellplatzVO NRW, welche jeweils je 10 m 2 Nutzfläche bei Wettbüros und sonstigen Vergnügungsstätten wie Shisha-Bars bereits eine höhere notwendige Stellplatzschaffung vorsehen. Auch die jeweilige Mindestanzahl von drei notwendigen Stellplätzen (gleich, ob in den vorgenannten Dokumenten eine Anknüpfung spezifisch an eine Wettbüro-Nutzung oder sonstige Vergnügungsstätten erfolgt) ist übergreifend einheitlich vorgesehen.
Zur ggf. problematischen Abweichung der Richtzahlen in Stellplatzsatzungen von Landesverordnungen: VG München, Urteil vom 3. März 2016 - M 11 K 14.5658 -, juris, Rn. 52; VG Augsburg, Urteil vom 9. März 2016 - Au 4 K 15.1371 -, juris, Rn. 70.
Diese Mindestanzahl von drei notwendigen Stellplätzen bei Vergnügungsstätten weckt auch keine Zweifel hinsichtlich ihrer Angemessenheit. Denn die jeweiligen auf dauerhaften Zeitvertreib in einer derartigen Nutzungseinheit mit typischerweise überregionalem Einzugsgebiet und auf Zusammenkommen mehrerer Personen angelegten Vergnügungsstätten lösen einen nicht nur vorübergehenden Abstellbedarf oftmals mehrerer Pkws zur selben Zeit aus, welche nutzflächenunabhängig eine derartige Mindeststellplatzanzahl zu rechtfertigen vermögen.
Für den Fall einer den in Anlage 1 zur Stellplatzsatzung genannten Beispielen nicht uneingeschränkt entsprechenden Nutzung sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 der Stellplatzsatzung ohnehin eine Stellplatzpflicht für den dahingehenden tatsächlichen Bedarf vor, für welche die in Anlage 1 wiedergegebenen Richtzahlen lediglich als Orientierungshilfe dienen. Nach § 3 Abs. 3 der Stellplatzsatzung besteht zudem die Möglichkeit, aufgrund der Besonderheiten des Vorhabens von den Richtzahlen abweichende Stellplatzbedürfnisse mittels eines Gutachtens zu ermitteln (hierzu bereits zuvor) und dadurch entsprechend nachzuweisen. Eine übermäßige Belastung der Bauherrschaft ist hierin vor dem Hintergrund der vorteilhaften Richtwerte in Anlage 1 gerade in Bezug auf Vergnügungsstätten nicht zu sehen.
Eine Verhinderungsplanung von Vergnügungsstätten wie Wettbüros anhand von gerade im dicht besiedelten innerstädtischen Bereich des Stadtgebiets der Beklagten nach der Stellplatzsatzung geforderten, geradezu unmöglich herzustellenden Stellplatzzahlen ist nach dem Vorstehenden gleichermaßen nicht gegeben.
Vgl. zu diesem Aspekt VG Augsburg, Urteil vom 9. März 2016 - Au 4 K 15.1371 -, juris, Rn. 70 f.
Dies gilt sowohl im Hinblick auf die abstrakt aufgestellten Richtzahlen als auch konkret in Bezug auf das Vorhaben des Klägers. In abstrakter Hinsicht ist nicht ersichtlich - und seitens des Klägers auch nicht substantiiert vorgetragen -, dass allein die Mindestforderung von drei notwendigen Stellplätzen je Vergnügungsstätte mit ihrer Ausrichtung auf einen Verweilcharakter jedenfalls mehrerer Menschen mit zumeist überörtlichem Einzugsgebiet im Rahmen der nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW notwendigerweise abstrakt-generellen Erfassung eines Sachverhalts eine derartige Verhinderungsplanung darstellen könnte. Dies gilt umso mehr, als dass jene Mindestanforderung sich gerade mit den Vorgaben der ansonsten nach §§ 48 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW 2018 a. F. (nunmehr Nr. 3 in der aktuell geltenden Fassung der BauO NRW) anwendbaren StellplatzVO NRW deckt und die hiesige Rechtslage damit von den seitens des Klägers benannten und vorzitierten Entscheidungen des VG München und VG Augsburg abweicht.
Auch bei Betrachtung des vorliegenden klägerischen Einzelfalls ist keine Unverhältnismäßigkeit oder unbillige Härte der nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 7.6 der Anlage 1 der Stellplatzsatzung der Beklagten geforderten notwendigen Stellplätze gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das geplante Vorhaben nicht als derart klein einzuschätzen, dass die auf es anzuwendende Mindestanforderung von drei Stellplätzen unangemessen wäre. Denn neben der in den Bauvorlagen als mit „Wettbüro“ angegebenen Fläche von 21,86 m 2 ist zur Nutzfläche des Vorhabens - wie von der Beklagten angemerkt - zudem der Thekenbereich, der auch als Kundentoilette dienende WC-Raum, der dahin führende Flurbereich sowie nicht zuletzt der an den Thekenbereich anschließende Abstellraum hinzuzuzählen. Sämtliche vorgenannten Flächen zusammen ermöglichen erst den Betrieb des geplanten Wettbüros mitsamt Getränkeausschanks und Verweilcharakters. Auf Grundlage der somit in Rechnung zu stellenden Gesamtnutzfläche des Vorhabens von 34,14 m 2 ergibt sich bereits rechnerisch nach Ziffer 7.6 der Anlage 1 der Stellplatzsatzung eine Forderung nach zwei notwendigen Stellplätzen (nach der Stellplatz-VO NRW, vgl. Ziffer 10.4 der Anlage A, wären es regulär bereits drei notwendige Stellplätze); dass das nach den Bauvorlagen auf dieser Nutzfläche mindestens acht Personen an Tischen und weiteren, bspw. an den beiden SB-Wettterminals, stehenden Personen Platz bietende Vorhaben zu jener Mindestforderung aus Ziffer 7.6 der Anlage 1 der Stellplatzsatzung der Beklagten gänzlich außer Verhältnis stünde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.