Verwaltungsgericht Köln, 8. Kammer — 8 K 776/26.A
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.2008 geborener somalischer Staatsangehöriger aus E. in der Region X.; er gibt an, einem berufsständischen Minderheitenclan anzugehören.
Bei seinem Erstgespräch mit dem Jugendamt am 11. September 2025 erklärte der Kläger unter anderem, die Schule bis Sommer 2024 besucht aber dann aus finanziellen Gründen abgebrochen zu haben. Wegen seiner Clanzugehörigkeit sei er diskriminiert worden. Auch habe die Bedrohung durch Al Shabaab zugenommen. Er sei gemeinsam mit einem Freund Zeuge einer Tötung eines Dorfbewohners geworden, was dazu geführt habe, dass die Al Shabaab seine und die Familie seines Freundes aufgesucht und ihnen gedroht habe.
Am 9. Dezember 2025 stellte der Kläger in Deutschland einen auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkten Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab er an, Somalia am 20. Juni 2025 mit finanzieller Unterstützung seines Onkels verlassen zu haben, weil er dort wegen seiner Clanzugehörigkeit gemobbt worden sei. Außerdem sei er Zeuge eines Mordes durch die Al Shabaab geworden. In der Folge seien er und seine Familie von der Al Shabaab bedroht worden. In Somalia lebe eine Vielzahl von Familienangehörigen, zu denen er teilweise auch intensiven Kontakt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und - gemäß § 77 Abs. 3 AsylG - auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Bundesamtsbescheid.
Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 20. Januar 2026 über den Asylantrag des Klägers: Es lehnte die die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutz (Ziffer 2) betreffenden Anträge als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Somalia (Ziffer 4) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate nach einer Abschiebung an (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, die vorgetragene Diskriminierung wegen der Clanzugehörigkeit weise keine hinreichende Verfolgungsintensität auf. Die behauptete Verfolgung durch die Al Shabaab sei offensichtlich unglaubhaft. In E. sei der Kläger hinreichend sicher und werde auch sein Existenzminimum sichern können. Das Offensichtlichkeitsurteil beruhe auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid, der am 29. Januar 2026 zugestellt wurde, Bezug genommen.
Der Kläger hat am 3. Februar 2026 Klage erhoben und zugleich - erfolgreich - um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Verfahren 8 L 223/26.A).
Zur Begründung trägt er vor, in Somalia drohe ihm Verfolgung durch die Al Shabaab und Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2026 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, angehört. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde.
Das Gericht konnte über die Klage auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2026 entscheiden.
Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. April 2026 gab nach Ausübung des gerichtlichen Wiederaufnahmeermessens keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Grundsätzlich liegt die Entscheidung darüber im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Sogar wenn - anders als vorliegend - Schriftsatznachlass gewährt wurde, erzwingen nachträgliche Schriftsätze nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, juris, Rn. 55 f., und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 -, juris, Rn. 19.
Es reicht aus, wenn das Gericht seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, im Urteil selbst begründet. Eines gesonderten Beschlusses bedarf es nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 -, juris, Rn. 29.
Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme lagen hier nicht vor. Der Schriftsatz vom 13. April 2026 enthielt kein wesentlich neues Vorbringen, auf welches das Gericht seine Entscheidung stützt. Nach dem Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedereröffnung zur gebotenen Sachverhaltsaufklärung angezeigt sein könnte. Der Kläger hat Verständigungsprobleme in Bezug auf den Dolmetscher trotz Aufforderung dazu in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt. Nachdem ihm seine protokollierten Aussagen rückübersetzt worden waren, hat er ihre Richtigkeit nochmals bestätigt.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG).
Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt.
Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und 32.
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Anerkennungsrichtlinie -). Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 16, m. w. N. und OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.
Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Das ist in der Regel die Herkunftsregion.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 13 f. (in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus‘).
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris, Rn. 9.
So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen bezogen auf den Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.
Eine begründete Gefahr der Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG wegen der vom Kläger geltend gemachten Zugehörigkeit zu einem Minderheiten-Clan liegt nicht vor.
Den allgemeinen Vortrag des Klägers zu erlittenen Diskriminierungen als zutreffend unterstellt, handelt es sich dabei nicht um individuelle Übergriffe, die die Intensitätsschwelle des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG überschreiten. Dass dem Kläger mit Bezug zu seiner Clanangehörigkeit in Somalia die Intensitätsschwelle des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG überschreitende Eingriffe drohen könnten, ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln auch nicht anzunehmen. Danach deutet - obwohl es nach wie vor zu schwerwiegenden Diskriminierungen kommt und ein gewisses Stigma fortbesteht - nichts auf die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter hin, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt.
Vgl. ebenso VG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 8 K 5473/22.A -, juris, Rn. 37 f., m. w. N. Vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 7. August 2025, S. 223 und 229 und Staatssekretariat für Migration (Schweiz), Focus Somalia - Clans und Minderheiten, vom 31. Mai 2017, S. 44.
Auch eine begründete Gefahr der Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG durch die Al Shabaab ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Indiz für die bestehende Verfolgungsgefahr kann vorliegend nicht aus einer erlittenen Vorverfolgung abgeleitet werden, weil der diesbezügliche Vortrag des Klägers unglaubhaft ist. Der Kläger hat zu den nach seinem Vortrag fluchtauslösenden Ereignissen unauflöslich widersprüchliche Angaben gemacht: So hat der Kläger beim Bundesamt erklärt, die Ermordung, deren Zeuge er geworden sei, habe sich ereignet, als er auf dem Weg vom Einkaufen nach Hause gewesen und an einem Café vorbeigegangen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen ausgeführt, er habe sich zur Zeit des Schusswechsels in einem Restaurant befunden. Nach den Angaben beim Bundesamt seien dann zwei Männer von der Al Shabaab am nächsten Abend zu ihm nach Hause gekommen. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung soll dies erst zwei Tage nach dem Vorfall gewesen sein. Die Schilderung beim Bundesamt zugrunde gelegt, hat sich der Kläger nach dem Vorfall noch 10 Tage in Somalia aufgehalten; in der mündlichen Verhandlung hat er hingegen angegeben, es seien 20 Tage gewesen. Hierbei will er sich einerseits unmittelbar zu seinem Onkel nach Mogadischu begeben haben, andererseits zunächst in verschiedenen Wohnungen versteckt worden sein, bevor er dann nach Mogadischu gebracht worden sei. Beim Bundesamt und vor Gericht war keine Rede davon, dass der Kläger den Vorfall im Café bzw. Restaurant zusammen mit einem Freund erlebt hat, was dazu geführt habe, dass die Al Shabaab auch dessen Familie aufgesucht und bedroht habe; vielmehr hat der Kläger auf ausdrückliches Befragen angegeben, damals allein gewesen zu sein und hat auf Nachfrage nichts zu Schwierigkeiten eines weiteren Zeugen ausgeführt. Dem entgegen stehen indes die Angaben, die der Kläger unmittelbar nach seiner Einreise bei seiner Erstbefragung bei der Ausländerbehörde gemacht hatte. Desweiteren hat der Kläger sein Vorbringen bei näherem Hinterfragen gesteigert: Dies betrifft bereits seinen Vortrag beim Bundesamt zum Beschuss seines Hauses durch die Al Shabaab und deren Versuch, die Schwestern des Klägers zu vergewaltigen. Anhaltspunkte dafür, dass der insgesamt unstimmige Vortrag auf Problemen mit den jeweiligen Dolmetschern beruht haben könnte, bestehen nicht, zumal der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, diesbezügliche Rügen anzubringen, was er aber nicht getan hat. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, das Berichten von dem Erlebten löse bei ihm stets Ängste aus, konnte das Gericht durch äußere Anhaltspunkte dafür beim Kläger nicht bestätigt finden, der augenscheinlich eher unbeteiligt von den behaupteten Vorkommnissen berichtet hat.
Soweit der Kläger bei Rückkehr sinngemäß auf eine allgemeine Zwangsrekrutierungsgefahr durch Al Shabaab hinweist, ist dieser nach der Erkenntnislage nicht beachtlich wahrscheinlich und würde ein „wahlloser“ Zwangsrekrutierungsversuch nach Lage der Dinge keine Verfolgung „wegen“ eines gesetzlich normierten Verfolgungsgrundes darstellen.
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von Al Shabaab vor. Dort kommt Zwang etwa dann zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Al Shabaab versucht in ihrem Hauptrekrutierungsbereich in Süd-/Zentralsomalia in erster Linie, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung sowie finanzielle Versprechen anzulocken. Rekrutierungsgesuche richtet Al Shabaab dabei üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Konsequenzen der Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. In Mogadischu gibt es keine Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen Zwangsrekrutierung zu entziehen. Nach einem Experten rekrutiert zwar Al Shabaab auch in Mogadischu; dort würden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern.
Vgl. BFA, Länderinformation Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 176 ff.
Die meisten Rekrutierungen erfolgen gegenüber Personen, die zwischen 11 und 25 Jahren alt sind, häufig insbesondere Jungen unter 13 Jahren, wegen der leichteren Indoktrinierbarkeit sogar zwischen 8 und 12 Jahren. Ältere Personen werden rekrutiert, wenn sie einen für die Al Shabaab wertvollen Beruf ausüben.
Vgl. EUAA, Country Guidance Somalia, October 2025, S. 35; BAMF, Länderreport 40, Somalia, Al-Shabaab, Stand: 07/2021, Seite 8; COI, Somalia, Al-Shabaab, 7. März 2023, Seite 3; BFA, Länderinformation Somalia, 7. August 2025, Seite 175 ff. Vgl. im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. April 2022 - 17a 7706/17.A -, juris, Rn. 43 f. m. w. N., wonach im Übrigen gewaltsame Zwangsrekrutierungen inzwischen nicht mehr dem „modus operandi“ der Al-Shabaab entsprechen.
Danach besteht für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab. Denn er erfüllt die das Zwangsrekrutierungsrisiko erhöhenden Kriterien im Wesentlichen nicht, weil er zwischenzeitlich erwachsen geworden ist und keine für Al Shabaab besonders interessanten Qualifikationen mit sich bringt.
Im Übrigen ist der Kläger in Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungssituationen auf interne Schutzmöglichkeiten in Mogadischu zu verweisen.
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer internationaler Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
In Mogadischu besteht für den Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung. Ihm droht dort - wie ausgeführt - weder die Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab, noch ein Zugriff wegen seines Verhaltens im Nachgang des von ihm behaupteten Mordanschlages. Selbst wenn man ihm den diesbezüglichen Vortrag abnehmen wollte, ergibt sich daraus nicht, dass die Al Shabaab ein derart besonderes Interesse an dem Kläger haben könnte, dass sie alles daransetzen würde, seiner auch in Mogadischu habhaft zu werden. Auch seine Familie hat sich der behaupteten Verfolgung durch Al Shabaab durch Flucht nach Mogadischu entzogen. Der Kläger hat nichts davon berichtet, dass dies nicht erfolgreich gewesen wäre.
Ferner ist Mogadischu sicher und legal mittels Flugverbindungen erreichbar. Der Kläger kann auch damit rechnen, dort aufgenommen zu werden. Es ist davon auszugehen, dass er dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könnte.
Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in Mogadischu niederzulassen. Die Frage, ob die Niederlassung zumutbar ist, erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen sowie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Zumutbar ist die Niederlassung dann, wenn am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Zu berücksichtigen sind dabei die allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, also insbesondere der familiäre und soziale Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Die materiellen Existenzbedingungen am Ort des internen Schutzes haben für die Zumutbarkeit eine besondere Bedeutung. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Darüberhinausgehende Anforderungen sind hingegen keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung. Insbesondere weist § 3e AsylG nicht darauf, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem höheren als dem durch Art. 3 EMRK garantierten Niveau gewährleistet sein müsste.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 27 ff.
Nach diesen dargelegten Maßstäben ist es dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Eigenschaften, Fähigkeiten und Lebensumstände sowohl im Hinblick auf die in Mogadischu herrschende Sicherheitslage als auch im Hinblick auf seine Möglichkeit zur Existenzsicherung zuzumuten, sich in Mogadischu niederzulassen.
Die Sicherheitslage in Mogadischu ist nicht derart gravierend, dass die Stadt als zumutbare Fluchtalternative ausscheiden würde.
Das Ausmaß an Gewalt in Mogadischu ist - insbesondere aufgrund der Konsolidierung der heute unter der Kontrolle der Regierung stehenden Stadt - nicht so intensiv, dass dort für jede Person tatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Hierfür spricht zunächst, dass dem Kläger dort keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine hinreichende Gefahrendichte, die zum einen aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt und zum anderen im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung, auch unter Berücksichtigung der dortigen Gesundheitsversorgung, zu ermitteln ist, ist derzeit für Mogadischu nicht anzunehmen.
Vgl. hierzu im Einzelnen unten sowie VG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 8 K 3278/21.A -, juris, Rn. 69 ff. und VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juni 2024 - 7 K 445/22.WI.A - juris, S. 8 ff., wobei auch die aktuellen Zahlen über die Todesfälle in der Region Banaadir im Jahr 2024, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2024 vom 5. Februar 2025: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, und 2025, vgl. ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED im 1. und 2. Quartal 2025, jeweils vom 11. August 2025, keine andere Bewertung zulassen.
Der Kläger ist von der in Mogadischu unabhängig von Anschlägen der Al Shabaab herrschenden Gewalt und der weitgehenden Gesetz- und Rechtlosigkeit nicht spezifisch betroffen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33.
Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen.
Diesbezüglich sind die Rechte des Schutzsuchenden gefährdet, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 65.
Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, ggf. durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kommt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nur in Betracht, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25 (zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 18 ff.
Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris, Rn. 27.
Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Mogadischu wie folgt dar:
Die strukturellen humanitären Probleme in Somalia bestehen fort. Die Zahl der Personen, die 2025 humanitäre Hilfe benötigten, lag bei 5,8 Millionen. 4,4 Millionen Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen. Die regelmäßigen, klimabedingten Schocks werden Somalia auch weiterhin zu einem Land mit hohen humanitären Nöten machen. Erschwerend hinzu kommen die stark reduzierten humanitären finanziellen Mittel.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 9. März 2026, S. 4.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Zentral- und Südsomalia, nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen. Klimabedingte Schocks sowie der anhaltende Konflikt mit Al Shabaab verschärfen die ohnehin prekäre Lage.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 9. März 2026, S. 21 f.
Im zweiten Quartal 2026 wird für den Bereich Mogadischu hinsichtlich der akuten Ernährungsunsicherheit ein IPC-Level von 2 prognostiziert. Im Siedlungsbereich der binnenvertriebenen Bevölkerung in Mogadischu beläuft sich die Prognose auf ein Level von 3.
Vgl. https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1161024/?iso3=SOM (zuletzt abgerufen am 8. April 2026).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Gemäß UNHCR wurden die Lebensbedingungen der in Somalia lebenden Flüchtlinge, Asylsuchenden und Rückkehrenden durch besseren Zugang zu Lebensunterhaltsmöglichkeiten leicht verbessert. Rückkehrende, sowohl solche auf freiwilliger Basis wie auch (zwangsweise) Rückgeführte, finden begrenzte Unterstützung vor Ort. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie mögliche Übergriffe von bewaffneten Gruppen, unter anderem von Al Shabaab, stellen eine Herausforderung dar.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 9. März 2026, S. 23.
In den sog. IDP (Internally Displaced People)-Lagern herrschen extrem harte Bedingungen,
vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32,
wobei die Zustände unterschiedlich sind. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia, vom 7. August 2025, S. 301.
Ausweislich einer UNHCR-Studie gaben 22 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten vom UNHCR befragten 3.200 Rückkehrhaushalte an, in einem IDP-Lager zu wohnen.
Vgl. UNHCR, Post Refugee Return Monitoring Snapshot, September 2022, S. 5 und BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, vom 7. August 2025, S. 333.
Der Arbeitsmarkt ist maßgeblich in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistung verlassen. Von zentraler Bedeutung bei der Rückkehr ist das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind. Auch hierbei spielt die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. So kann sich ein Angehöriger eines dominanten Clans auf mehr Unterstützung verlassen, als Menschen, die Minoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören.
Vgl. ACCORD, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, vom 16. Dezember 2024, S. 3; BAMF, Länderkurzinformation Somalia, Die sozioökonomische Bedeutung von Clan- und anderen Netzwerken, Stand: 1/2026, S. 10.
Es wird berichtet, dass man in den städtischen Gebieten ohne besondere Qualifikation als Tagelöhner eine Tätigkeit findet. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen. Zudem gibt es für Ungelernte auch etwa Möglichkeiten als Träger am Hafen, als Reinigungskraft, als Ziegelmacher oder in der Zustellung.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 346.
Aus Mogadischu wird berichtet, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen - etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft. Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin, Hotellerie, Wirtschaft und IT. Auch wenn in Mogadischu Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig sind, ist dort zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten kein Netzwerk notwendig.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 350 ff.
EUAA sieht Mogadischu als Ziel internen Schutzes in Ausnahmefällen, in denen junge arbeitsfähige Männer oder kinderlose Paare ohne weitere Vulnerabilitäten zu Mehrheitsclans gehören und die nach Ausbildung und Arbeitserfahrung einen Hintergrund haben, der ihnen den Zugang zu Arbeit erleichtert oder über ein Netzwerk an Unterstützern verfügen, das ihren Basisunterhalt sicherstellt.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, S. 112 ff.
Auch der UNHCR hält Mogadischu für alleinstehende Männer und erwerbsfähige Ehepaare als Ort internen Schutzes unter dem Gesichtspunkt sozio-ökonomischer Bedingungen unter ähnlichen Voraussetzungen für zumutbar.
Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, S. 129 ff.
Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung sind Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich Binnenflüchtlinge, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit wird oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen oder Schuhputzen eine Arbeit. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartigen Tätigkeiten sowie jenen auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich marginalisierte Gruppen, z. B. Binnenflüchtlinge, die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen; die Städte werden wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt.
Vgl. zusammenfassend Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 A 78/19.A -, juris, Rn. 45.
Nach einer Experteneinschätzung aus dem Jahr 2021 würden Rückkehrende, die in Mogadischu überhaupt niemanden kennen und im Verwandtschaftsgefüge niemanden mobilisieren können, wahrscheinlich in ein IDP-Camp gehen und dort in irgendeiner Form vermutlich Hilfe bekommen. Menschen, die gar keine Mittel haben, würden irgendwo Mitleid finden, vielleicht auch in einer Moschee. Wegen der Lebensumstände in einem IDP-Camp in Mogadischu würden sie vermutlich nicht dort bleiben, sondern versuchen so schnell wie möglich irgendwohin zu gehen, wo ein Familienmitglied ist. Dass es gar keine Familie gebe, sei sehr unwahrscheinlich.
Vgl. Bakonyi, in: ACCORD, Somalia, vom 31. Mai 2021, S. 37. Vgl. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia, Stand: 7. August 2025, S. 331.
Für die Person des Klägers ergibt sich aus alledem die nachstehende Einordnung:
Seine Clanzugehörigkeit betreffend, ist von Folgendem auszugehen: Der Kläger hat angegeben einem berufsständischen Minderheitenclan anzugehören, nämlich den Tomaal (Angabe beim Bundesamt) oder Bonn (Angabe in der mündlichen Verhandlung). Angehörigen dieser Clans droht eine Stigmatisierung in der Gesellschaft sowie strukturelle Diskriminierung, die auch zu einer schlechteren Versorgung durch internationale Hilfe führt.
Vgl. BAMF, Länderreport Somalia, Clans und Minderheiten, Stand: 06/2011, Seite 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 9. März 2026, S. 14.
Allerdings leben in Mogadischu Angehörige aller Clans und ist im Prinzip jedem Bewohner - unabhängig von seiner Clanzugehörigkeit - alles möglich, wobei Freundschaften und Clannetzwerke in Mogadischu ein extrem wichtiger Faktor sind.
Vgl. BFA, Somalia, Rolle des Clans am Arbeitsmarkt, vom 2. November 2020, S. 2.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die zu erwartende wirtschaftliche Lage des Klägers in Mogadischu wie folgt dar:
Es ist davon auszugehen, dass er sich bei einem Aufenthalt in Mogadischu nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Zwar ist der Kläger mit dem Arbeitsmarkt in Mogadischu nicht vertraut. Er hat sich dort nach seinen Schilderungen lediglich unmittelbar vor seiner Ausreise für kurze Dauer aufgehalten, um die Organisation seiner Ausreise abzuwarten. Jedoch ist der 18-jährige Kläger nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen alleinstehend, gesund und arbeitsfähig. Er wird daher nach dem Vorstehenden in der Lage sein, auch ohne Berufsausbildung in Mogadischu eine Arbeit aufzunehmen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er war mit Hilfe seiner Familie in der Lage in Mogadischu einen Schlepper zu organisieren und zu finanzieren, so dass davon auszugehen ist, dass er dort erneut in der Lage sein wird, Kontakte aufzubauen, zumal wesentliche Teile seiner Familie nunmehr dort ansässig sind und er nach wie vor engen Kontakt zu ihnen hält. Dass in Bezug auf seine Familie aktuell die Ernährungssicherheit oder ein Obdach mit Waschmöglichkeit nicht gegeben sein könnte, hat der Kläger nicht angegeben. Ebensowenig hat er Befürchtungen geäußert, er werde nach einer evtl. Rückkehr vor dem Erlangen familiärer Unterstützung zunächst Schulden bei seinem Onkel zurückzahlen müssen.
Die vorstehende Bewertung gilt umso mehr unter Beachtung der in die Prognose mit einzustellen Rückkehrhilfen, von welchen der Kläger profitieren kann: Im Rahmen des REAG/GARP-Programms erhält der Kläger bei einer freiwilligen Ausreise neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 200 Euro. Weiter erhalten u. a. volljährige somalische Staatsangehörige eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro unmittelbar vor der Ausreise. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 Euro möglich. Zusätzlich kann der Kläger Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 Euro bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 Euro bei einer rückgeführten Person sowie 500 Euro pro Person unter 18 Jahren bzw. pro Familie maximal 4.000 Euro.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 A 78/19.A -, juris, Rn. 54; vgl. zu den Einzelheiten der Rückkehrprogramme: https://www.returningfromgermany.de/countries/somalia (zuletzt abgerufen am 8. April 2026).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.
Dafür, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Für den Kläger liegt auch der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht vor. Wegen einer mutmaßlichen Verfolgung durch die Al Shabaab kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen werden.
Es liegt mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers auch kein Ausnahmefall vor, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen. Denn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht, wovon nach aktueller Erkenntnislage in Süd- und Zentralsomalia einschließlich der zugrundezulegenden Rückkehrregion des Klägers nicht auszugehen ist.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 4 LA 212/19 -, juris, Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2022 - 7 K 257/21 -, juris, Rn. 23, m. w. N.
Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist aus den nachstehenden Gründen nicht anzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Rs. Diakité) -, juris, Rn. 35.
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 19-22.
Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 f.
Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19 m. w. N.
Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23.
Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22.
Gemessen daran, besteht zugunsten des Klägers kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ob für die maßgebliche Gefahrenprognose nach dem Umzug der Familie des Klägers ohnehin auf Mogadischu abzustellen ist, bedarf keiner Aufklärung. Denn der Kläger ist jedenfalls darauf zu verweisen, dort internen Schutz zu suchen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG). Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen von § 3e AsylG verwiesen.
Ob in Mogadischu ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, weil der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Gefahrerhöhende Umstände der oben beschriebenen Art liegen bei dem Kläger nicht vor.
Die allgemeine Lage in Mogadischu ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben.
Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Mogadischu allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen.
Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris, Rn. 44.
Mogadischu liegt in der Region Banaadir. In Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen.
Vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31.
Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr,
vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44,
so dass von einer Gesamtbevölkerung in Mogadischu im Jahr 2023 von ca. 2,1 Millionen, im Jahr 2024 von ca. 2,16 Millionen und im Jahr 2025 von ca. 2,22 Millionen Einwohnern ausgegangen werden kann.
Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris, Rn. 45.
Nach anderen Schätzungen liegt die Einwohnerzahl von Mogadischu derzeit bei fast 2,9 Millionen.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 8), vom 7. August 2025, S. 69.
Nachdem für 2026 keine aktuellen Opferzahlen vorliegen, muss die nachfolgende Berechnung anhand der Einwohnerzahlen von 2025 erfolgen, um das Ergebnis nicht zulasten des Klägers zu verfälschen. Das Gericht legt im Folgenden die für den Kläger rechnerisch günstigere, niedrigere Einwohnerzahl zugrunde.
Für das Jahr 2018 lassen sich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für Banaadir (Großraum Mogadischu) 489 Vorfälle mit 976 Toten entnehmen.
Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version, S. 4.
Die ACLED-Datenbank listete für das Jahr 2019 in Banaadir insgesamt 738 Todesfälle auf,
vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
für das Jahr 2020 insgesamt 438 Todesopfer,
vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
für das Jahr 2021 insgesamt 549 Todesopfer,
vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2021: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
für das Jahr 2022 insgesamt 672 Todesopfer,
vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
für das Jahr 2023 insgesamt 545 Todesopfer,
vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2023: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
für das Jahr 2024 insgesamt 194 Todesopfer,
vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
für das erste Quartal 2025 insgesamt 75 Todesopfer,
vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2025: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
und für das zweite Quartal 2025 insgesamt 76 Todesopfer,
vgl. ACCORD, Somalia, 2. Quartal 2025: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4.
Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl Mogadischus von 1,84 Millionen (2018), 1,89 Millionen (2019), 1,94 Millionen (2020), 1,99 Millionen (2021), 2,04 Millionen (2022), 2,1 Millionen (2023), 2,16 Millionen (2024) und 2,22 Millionen (2025) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis,
vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris, Rn. 45 ff.,
so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018, 1:2.560 für das Jahr 2019, 1:4.429 für das Jahr 2020, 1:3.625 für das Jahr 2021, 1:3.036 für das Jahr 2022, 1:3.853 für das Jahr 2023, 1:11.134 für das Jahr 2024 und hochgerechnet 1:7.351 für das Jahr 2025 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint.
Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich für Mogadischu bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23,
zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört,
vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 8), vom 7. August 2025, S. 376 ff.,
keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
Zwar ist die Sicherheitslage in Mogadischu weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass Al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben Al Shabaab auch Regierungskräfte, der sog. Islamische Staat in Somalia (ISIS) und Unbekannte.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 8), vom 7. August 2025, S. 62.
Es ist zwar keine Absicht erkennbar, wonach Al Shabaab Mogadischu einnehmen will. Die Gruppe ist derzeit nicht stark genug, um die Hauptstadt überhaupt angreifen zu können; sie wäre nicht in der Lage, die in der Stadt anwesenden Verteidigungskräfte zu überwinden. Dennoch ist Al Shabaab weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge und verdeckte Operationen durchzuführen. Insbesondere werden gezielte Anschläge auf Regierungseinrichtungen und deren Vertreter und auf Ziele im öffentlichen Raum verübt. Hauptangriffsziele mit erhöhtem Sicherheitsrisiko sind Regierungsvertreter, Politiker und Behördenvertreter und ausländische Sicherheitskräfte. Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der Al Shabaab dar. Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch Al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von Al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Zudem besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. Denn Al Shabaab greift in der Regel auch jene Örtlichkeiten an, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist hingegen kein Ziel der Al Shabaab.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 8), vom 7. August 2025, S. 62 ff.
Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko dadurch verringern, dass er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Die Stadt befindet sich nunmehr aber unter Kontrolle von Regierung und ATMIS. Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert. Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut, die Bauwirtschaft boomt. Er herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert und Mogadischu ist nun eine pulsierende Stadt. Die Zahl der Vorfälle und Todesopfer ist in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben, während die Einwohnerzahl deutlich gestiegen ist. Es gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. Insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit dem Rückzug von Al Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 8), vom 7. August 2025, S. 62 ff.; Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-Finding mission to Mogadishu in March 2020, Securitiy Situation and humanitarian conditions in Mogadishu, 7. August 2020, S. 8 ff., 24 f.
Es liegen derzeit auch keine Anhaltspunkte für eine derart gravierende Verschlechterung der Situation vor, dass eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre. Auch nach den neuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, Angaben des Auswärtigen Amtes in den Reise- und Sicherheitswarnungen zu Somalia und tagesaktuellen Medienberichterstattungen kommt es zwar auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen in Somalia, vor allem in Mogadischu. Für eine aus dem Rahmen der vorangegangenen Jahre ausbrechende Verschlechterung ist aber weder Substantiiertes vorgetragen, noch kann solches im Hinblick auf die Opferzahlen auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse festgestellt werden.
Auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten ist nicht gegeben. Die Beklagte ist nicht verpflichtet zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG betreffend Somalias festzustellen.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 - 43611/11 (F.G. gegen Schweden) -, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212.
Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25.
Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26 m. w. N.
Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen.
Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 28.
Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 16 ff., 27.
Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 21, 25.
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 18 ff.
Nach diesen Maßgaben besteht zugunsten des Klägers kein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihm in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche Behandlung droht. Auf die obigen Ausführungen zur allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage in Bezug auf die Situation des Klägers wird Bezug genommen.
Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2012 - 13a B 10.30172 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2012 - 13a B 10.30172 -, juris.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris.
Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Ausgehend davon liegt ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht vor. Informationen darüber, dass sich alsbald nach einer Rückkehr nach Somalia eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung ergeben könnte, sind nicht erkennbar, insbesondere nicht durch entsprechende ärztliche Atteste belegt.
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 AsylG. Die im Bescheid festgesetzte Ausreisefrist begegnet keinen rechtlichen Bedenken (mehr). Durch den Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird gemäß § 37 Abs. 2 AsylG die einwöchige Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG angepasst und auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängert. Mit der Aussetzung der Vollziehbarkeit sind auch sonst die Wirkungen der Abschiebungsandrohung ex tunc ausgesetzt, so dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, der Kläger durch die im angefochtenen Bescheid bestimmte kürzere Ausreisefrist nicht mehr beschwert und nicht mehr in seinen Rechten verletzt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 21.19 -, juris, Rn. 51 f. (zum AsylG a. F.)
Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 AufenthG rechtmäßig ergangen. Ermessensfehler insoweit (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nachdem das Offensichtlichkeitsurteil im angefochtenen Bescheid nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG, gestützt war, kam eine isolierte Aufhebung insoweit nicht in Betracht.
Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juli 2023 - 3 L 36/23 -, juris, Rn. 14 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2020 - 12 K 1714/18 -, juris, Rn. 12 ff. (zur a. F. des AsylG)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.