Verwaltungsgericht Münster, 10. Kammer — 10 K 1441/24.A
Das Verfahren wird insoweit, als der Kläger die Klage zurückgenommen hat, eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der am 00. Februar 0000 in G. (Dagestan, Russische Föderation) geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger sowie kumykischer Volksangehöriger und muslimischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er die Russische Föderation am 4. Februar 2023 auf dem Luftweg und reiste aus der Türkei über u.a. Kroatien auf dem Landweg am 1. April 2023 in die Bundesrepublik ein.
Am 12. Juni 2023 stellte er einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Juni 2023 trug er - im Wesentlichen - vor: Er habe seinen einjährigen Wehrdienst von November 2020 bis November 2021 bereits abgeleistet. Seinen russischen Wehrpass habe er nicht mit nach Deutschland genommen. Nach der Ableistung seines Wehrdienstes seien einige Monate später immer wieder Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, damit er einen Pflichtvertrag unterschreibe und im Anschluss in die Ukraine in den Kampf geschickt werde. Er habe versucht, jeden Kontakt mit den Polizisten zu vermeiden. Mal habe er die Tür nicht aufgemacht oder sich versteckt oder sich gar nicht zuhause aufgehalten. Sie seien jeden zweiten Tag beim Haus seiner Eltern, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, vor Ort gewesen. Nach der Mobilmachung im September 2022 habe er das Haus gar nicht mehr verlassen. Die Polizisten hätten ihn bedroht, dass er „ins Gefängnis“ gesteckt werde, wenn er nicht den Vertrag unterschreibe. Auf die Nachfrage des Bundesamts, wie er von den Polizisten habe bedroht werden können, wenn er sich die gesamte Zeit versteckt gehalten habe, gab er an, dies könne man auch „aus ein paar Videos im Internet“ nachvollziehen. Aber generell habe er, während er sich versteckt gehalten habe, mitbekommen, dass diese Forderung an seine Eltern gestellt worden sei. Zu den Polizisten habe er selbst keinen Kontakt gehabt. Ob es bereits irgendwelche Dokumente zu einer möglichen Inhaftierung gegeben habe, wisse er auch nicht. Die Frage, ob er in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen sei, verneinte er. Die Ausreise aus der Russischen Föderation habe er selbstständig organisiert und er sei auf legalem Wege per Flugzeug ausgereist. Nach Deutschland sei er gekommen, weil er vor seiner Ausreise im Internet gelesen habe, dass der deutsche Staat Personen Schutz gebe, die nicht bereit seien, für Russland zu kämpfen. Nachdem er das Land verlassen habe, seien die Polizisten erneut bei seinen Eltern zuhause gewesen und hätten versucht, ihn über seine russische Handynummer zu erreichen. Ungefähr einen Monat vor der Anhörung beim Bundesamt hätten die Beamten sogar eine Hausdurchsuchung veranlasst. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, erneut zum Militärdienst eingezogen und in das Kriegsgebiet in der Ukraine geschickt zu werden. Seine Eltern, seine zwei Brüder sowie seine Schwester lebten nach wie vor zusammen in seinem Elternhaus. Mit ihnen kommuniziere er einmal pro Woche. Seine Tante lebe in Deutschland, sein Onkel befinde sich ebenfalls hier im Asylverfahren. Er selbst sei neun Jahre zur Schule gegangen, habe danach eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht und auch als solcher gearbeitet. Damit habe er seinen Lebensunterhalt selbstständig finanziert. Außerdem habe er ein Studium angefangen, dieses aber wegen seiner Ausreise abgebrochen.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zunächst als unzulässig ab und ordnete u.a. dessen Abschiebung nach Kroatien an.
Diesen Bescheid hob das Bundesamt, nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen war, mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2024 auf (Ziffer 1.), lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 3.) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 4.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 5.). Das Bundesamt forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens zu verlassen, und drohte ihm andernfalls die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 6.). Schließlich ordnete das Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 7.). Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen.
Am 18. Juni 2024 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er - im Wesentlichen - ergänzend vorträgt: Seine Weigerung, zum Militärdienst zu gehen, habe auch einen politischen Aspekt und sei Ausdruck seiner politischen Überzeugung, was ebenfalls eine Rückkehrgefährdung verursache.
In der mündlichen Verhandlung am 17. September 2026 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nurmehr,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. und 4. bis 7. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2024 - Gz.: N01 - zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. wegen der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den als elektronisches Dokument beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
A. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden sind, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
B. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
C. Die noch anhängige Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 7. Juni 2024 - Gz.: N01 - ist insoweit, als er mit der Klage überhaupt (noch) angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht versteht die (missglückten) Formulierungen in § 87e Abs. 1 AsylG dahin, dass verfahrensrechtlich auf Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, auch nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes das AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.) Anwendung findet. Dies ergibt eine am Sinn und Zweck des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. orientierte Auslegung.
Vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 4 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris, Rn. 43; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Juni 2026 - 5a L 1151/26.A -, juris, Rn. 4 ff.; VG Münster, Beschlüsse vom 15. Juni 2026 - 8 L 559/26, n.v. und vom 18. Juni 2026 - 2 L 546/26.A -, n.v.; a.A.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes (II.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation (III.). Die Abschiebungsandrohung (IV.) und das angeordnete Einreise- sowie Aufenthaltsverbot (V.) sind rechtmäßig.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich vorliegend nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ (im Folgenden: StatusVO). Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die - wie hier - zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris, Rn. 32; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, Rn. 13 ff.; VG Münster, Urteil vom 29. Juni 2026 - 3 K 2628/24.A -, n.v.
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG n.F. demgegenüber vorsieht, dass die StatusVO für die Prüfung nach dem AsylG nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO).
Vgl. zum Anwendungsvorrang: EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - 26/62 [Van Gend en Loos] -, juris; EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - 6/64 [Costa/ENEL] -, juris; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 [Solange II] -, BVerfGE 73, 339-388.
Die StatusVO enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insb. keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt berichtigt am 25. November 2025 (ABl. L 2025/90922) (im Folgenden: AsylVfVO) findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber - obwohl mit § 87e Abs. 2 AsylG n.F. „zur Klarstellung“ beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) - auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der StatusVO erstreckt werden. Es fügt sich, dass der Gesetzgeber nach einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 21/6393, Art. 10 Nr. 2) beabsichtigt, § 87e Abs. 2 AsylG n.F. mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 wieder aufzuheben.
I. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO besteht nicht. Danach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Kapitel II und III (Art. 4 bis Art. 12 StatusVO) nehmen Bezug auf die Definition der Flüchtlingseigenschaft in Art. 3 Nr. 5 StatusVO. Danach ist Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger, der sich - wie bisher - aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
Der Kläger macht - im Wesentlichen - geltend, ihm drohe die Einziehung zum Militärdienst in der Ukraine. Diesem Vortrag ist bereits keine Furcht vor einer Verfolgungshandlung „wegen“ eines in Art. 3 Nr. 5 StatusVO genannten Merkmals zu entnehmen. Insb. war der Kläger nach eigenen Angaben in seinem Heimatland in keiner Weise politisch aktiv, weshalb auch eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht ersichtlich ist. Im Übrigen wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids (dort insb. Seite 3) Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
II. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 18 StatusVO liegen nicht vor.
1. Nach Art. 18 StatusVO richtet sich die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nach den Kapiteln II und V der StatusVO. Eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ist in Art. 3 Nr. 6 StatusVO legaldefiniert als ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer „tatsächlichen Gefahr“ wird durch die StatusVO nicht weiter konkretisiert. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr“ aus Art. 2 lit. f der - bis zum 12. Juni 2026 geltenden - RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22 sowie OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A - juris, Rn. 25 m.w.N.
Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Schaffen des identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 StatusVO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte. Im Gegenteil: Erwägungsgrund 49 der StatusVO nimmt hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Bezug.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen, u.a. die maßgeblichen Angaben des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 15 und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A -, juris, Rn. 29.
Wie bei der Beurteilung des Flüchtlingsschutzes sieht Art. 4 Abs. 4 StatusVO auch für den subsidiären Schutz eine (widerlegbare) Vermutung vor: Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist als ernsthafter Hinweis darauf anzusehen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut ein solcher Schaden droht.
Der Schutzsuchende ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insb. zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 13 A 1868/15.A -, juris, Rn. 12, und Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8.
2. Eine so gewonnene Überzeugung von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens i.S.d. Art. 15 StatusVO hat das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht gewinnen können.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger in der Vergangenheit bereits seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat. Denn nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens weder im Hinblick auf eine Einberufung zum Grundwehrdienst als solche auszugehen (a) noch besteht die beachtliche Gefahr eines Schadenseintritts durch die Heranziehung zum Kriegseinsatz als Grundwehrdienstleistender, Reservist oder Vertragssoldat (b).
a) Als gesundem, 24-jährigen russischen Staatsangehörigen droht ihm zwar im Falle seiner Rückkehr nach Russland beachtlich wahrscheinlich die Einziehung zum Grundwehrdienst, - sofern er diesen nicht bereits abgeleistet hat.
Vgl. ausführlich Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2026 - OVG 12 B 7/24 -, juris, Rn. 56 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 86/26 -, juris, Rn. 42 ff., OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 29 ff.
Der Einberufung zum einjährigen Grundwehrdienst unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele Personen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Seit dem Jahr 2022 stieg die Anzahl der eingezogenen Wehrpflichtigen laut dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) von 120.000 (im Herbst 2022) über 277.000 im Jahr 2023 und 283.000 im Jahr 2024 auf 295.000 im Jahr 2025.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 40.
(1) Die Ableistung des damit beachtlich wahrscheinlichen Grundwehrdienstes ist aber unterhalb der Schwelle eines Einsatzes in einem völkerrechtlichen Angriffskrieg nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. Art. 15b StatusVO verbunden, sondern kann dem Kläger grundsätzlich zugemutet werden. Während in der Vergangenheit in den russischen Streitkräften die sog. Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“) - ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften - verbreitet war und auch in den Lageberichten des Auswärtigen Amts aufgeführt wurde, finden sich hierzu in dessen aktuellem Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation keine Ausführungen mehr.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 25. März 2026 (Stand: Ende Januar 2026).
In der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen wird dazu ausgeführt, dass 2015 die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert wurden, wozu ausdrücklich auch die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte zählt.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 43.
Vor diesem Hintergrund sind die noch vorkommenden Vorfälle - zum einen - dem Staat nicht als Akteur zuzurechnen, weil diese jedenfalls bei Anzeigeerstattung offiziell verfolgt werden und zur Verhängung von Kriminalstrafen führen können. Zum anderen handelt es sich nach der Anzahl der bekannt gewordenen Fälle („Hunderte“ pro Jahr bezogen auf die Armee insgesamt, einschließlich Frontsoldaten),
vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 43,
in Relation zur Anzahl der jährlich einberufenen Grundwehrdienstleistenden (für die Jahre 2024 und 2025 283.000 bzw. 295.000 Wehrpflichtige)
vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 40,
nicht um eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende - dem Wehrdienst allgemein immanente - Gefahr.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 32 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 50 ff. m.w.N.
(2) Entsprechendes gilt im Hinblick auf Sanktionen im Falle der Wehrdienstentziehung. Auch insoweit droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. Art. 15 StatusVO.
Für den Fall, dass der Einberufung zum Grundwehrdienst nicht Folge geleistet wird, sieht das russische Strafgesetzbuch in § 328 zwar Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel (ca. 2.000 Euro) oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren vor. Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener auch bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar, während mobilisierte Personen erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich sind.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 66 f.
Aber: In den letzten zehn Jahren wurden jährlich mehrere hundert Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung gemäß § 328 RStGB eingeleitet, was weniger als 0,2 Prozent der Gesamtzahl entspricht. Fast alle Fälle schlossen zudem laut einem Bericht des Dänischen Ausländerdienstes („DIS“) sowie des Schwedischen Migrationsamts („Migrationsverket“) lediglich mit einer Geldstrafe ab.
Vgl. DIS/Migrationsverket, COI Report Russian Conscription, März 2025, S. 37.
b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall einer Einberufung zum Grundwehrdienst zum Kriegseinsatz in der Ukraine herangezogen wird, und zwar weder als Grundwehrdienstleistender (1) noch als Reservist (2) oder als Vertragssoldat (3).
(1) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Grundwehrdienstleistender zum Kriegseinsatz in der Ukraine herangezogen wird.
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine. Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung „ungewöhnlich heikel“. Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 54 m.w.N.
Soweit Wehrpflichtige auch für Grenzsicherung in Oblasten Brjansk, Belgorod und Kursk eingesetzt worden waren, ergibt sich aus einem Bericht aus September 2025, dass diejenigen, die mit Grenzschutzaufgaben betraut waren, zum damaligen Zeitpunkt auch an Kampfhandlungen während der ukrainischen Offensive in der Oblast Kursk teilnahmen, was in der russischen Gesellschaft zu erheblicher Unzufriedenheit führte. Im April 2025 veröffentlichte das Projekt „Ich will leben“ ( Hochu zhit ) der ukrainischen Regierung, das die freiwillige Kapitulation russischer Militärangehöriger erleichtert, die Namen von 217 Wehrpflichtigen, die seit Februar 2022 im Krieg in der Ukraine ums Leben gekommen waren. Laut der unabhängigen Medienquelle Vot Tak stellte das Projekt klar, dass die Liste nur Personen enthielt, die während ihres Wehrdienstes ums Leben gekommen waren, während diejenigen, die einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnet hatten, nicht aufgeführt waren. Nach Überprüfung der Namen berichtete Vot Tak, dass mindestens 72 dieser Wehrpflichtigen in den Oblasten Kursk und Belgorod getötet worden waren.
Vgl. zum Vorstehenden EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 88 m.w.N.
Für die in der Rechtsprechung teilweise geäußerte Befürchtung, angesichts des hohen Bedarfs des russischen Militärs an (frisch ausgebildeten) Soldaten sei davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende in großem Umfang auch in die annektierten ostukrainischen Gebiete entsendet werden, fehlt es in den Erkenntnismitteln an greifbaren Anhaltspunkten.
In Anbetracht der seit 2023 ca. 900.000 einberufenen Grundwehrdienstleistenden und deren o.g. Einsatzorten sprechen auch die Erkenntnisse über im Kriegsgebiet oder in unmittelbarer Nähe eingesetzten verletzten bzw. getöteten Wehrdienstleistenden nicht für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines mit dem Grundwehrdienst verbundenen ernsthaften Schadens an Leib oder Leben. Die Erkenntnislage zu Kriegseinsatz von Grundwehrdienstleistenden ist zudem relativ stabil. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) reicht angesichts dessen die fortbestehende Möglichkeit, dass die Machthaber in der Russischen Föderation den Einsatz Wehrdienstleistender zu Kampfhandlungen durchsetzen könnten, wenn sie sich davon einen Vorteil versprechen, für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht aus.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2026 - OVG 12 B 7/24 -, juris, Rn. 70 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 86/26 -, juris, Rn. 78 ff., OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 57 ff.
Dass der Kläger innerhalb der Russischen Föderation aus der Republik Dagestan stammt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Anders als für Tschetschenien, wo Zwangsrekrutierungsmaßnahmen für den Kriegseinsatz von den dortigen Behörden durchgeführt werden und von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet sind,
vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 57 f.; EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 95 ff. m.w.N.
liegen derartige Erkenntnisse für dagestanische Behörden nicht vor. Zwar zählen die Teilrepubliken nationaler Minderheiten wie Burjatien und Dagestan eine relativ höhere Zahl von Mobilisierten. Dies ist aber - zumindest auch - auf die dort herrschende schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen, die die Einwohner dazu veranlasst, sich an der Mobilisierung zu beteiligen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern.
Vgl. CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 46 m.w.N.
(2) Dem Kläger droht auch nicht allein durch die Stellung als Reservist nach Ableistung des Grundwehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines ernsthaften Schadens.
Die russische Reserve besteht zu einem Teil aus der sog. generellen Reserve („inactive mobilisation reserve“ [russisch: „zapas“]), zu der u.a. diejenigen Männer gehören, die nach Ableistung des (Grund-)Wehrdienstes aus diesem entlassen und in die Wehrreserve aufgenommen worden sind, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt.
Vgl. EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 74 m.w.N.
Daneben verfügen die russischen Streitkräfte über eine sog. aktive Reserve („active mobilisation reserve“), wozu Personen gehören, die der generellen (inaktiven) Reserve oder der (inaktiven) Reserve des russischen Auslandsgeheimdienstes oder der (inaktiven) Reserve des russischen Inlandsgeheimdienstes (Föderaler Sicherheitsdienst [FSB]) angehören und die sich - oft im Anschluss an ihren Grundwehrdienst - vertraglich verpflichtet haben, Teil der aktiven Reserve zu werden und als solche regelmäßig an Reserveübungen teilzunehmen.
Vgl. EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 76 m.w.N.
Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Kläger entweder nach Ableistung eines Grundwehrdienstes oder auch sonst unter der Voraussetzung, dass eine weitere (Teil-)Mobilisierung erfolgt, als Reservist zum Einsatz im Ukrainekrieg herangezogen werden könnte.
Eine erneute (Teil-)Mobilisierung, in deren Rahmen der Kläger zum Einsatz im Ukrainekrieg herangezogen werden könnte, ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht beachtlich wahrscheinlich.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 49; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 86/26 -, juris, Rn. 81.
Die zum September 2022 erfolgte Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 durch den russischen Verteidigungsminister und den Präsidenten für beendet erklärt.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 49 m.w.N.
Soweit der russische Präsident Putin Anfang Dezember 2025 ein (weiteres) Dekret zur Einberufung von Angehörigen der sog. strategischen inaktiven Reserve zur militärischen Ausbildung unterzeichnet hat, folgt auch hieraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines ernsthaften Schadens. Zum einen gibt es - soweit ersichtlich - bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Berichte darüber, dass dieses Dekret bereits umgesetzt worden ist. Zum anderen ist bereits aufgrund der großen Anzahl der Personen, die zu der von dem Dekret betroffenen Reserve zählen, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jeder Reservist überhaupt an der weitergehenden militärischen Ausbildung teilnimmt. Zu der sog. inaktiven Reserve gehören nach russischen Angaben 25 Millionen Menschen. Demgegenüber umfasst die russische aktive Armee derzeit etwa 2 Millionen Bedienstete und selbst russische Militärangehörige forderten seit 2024 (nur) die Erhöhung der Anzahl der Armeeangehörigen um 350.000 bis eine Millionen Männer.
Vgl. EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 76 ff. m.w.N.
Über eine erneute (Teil-)Mobilisierung noch im Jahr 2026 wird (nur) spekuliert. Der ukrainische Präsident Selenskyj behauptete zuletzt, der ukrainische Geheimdienst habe Beweise dafür, dass Russland die Parlamentswahlen Ende September als Vorwand für eine neue Mobilmachung nutzen könnte. Diese Angaben der ukrainischen Regierung lassen sich aber nicht unabhängig überprüfen und auch in der Vergangenheit hatten sich entsprechende Vorhalte wiederholt nicht bewahrheitet.
Vgl. Welt, Selenskyj legt USA Friedensplan vor - und warnt vor neuer Mobilmachung Putins, Artikel vom 12. August 2026, https://www.welt.de/politik/ausland/article6a7bff310e3689919ec78762/ukraine-krieg-selenskyj-legt-usa-friedensplan-vor-und-warnt-vor-neuer-mobilmachung-putins.html
Gegen eine Mobilmachung spricht dabei, dass es in der Vergangenheit in Russland zu Protesten, Festnahmen und zu einer Ausreisebewegung kam. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 49.
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden seitdem deshalb zu einer sog. verdeckten Mobilisierung übergegangen.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 49 m.w.N.
(3) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger während der Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes oder im Anschluss daran zum Abschluss eines Vertrags mit dem russischen Militär gezwungen, überredet oder durch Täuschung veranlasst wird. Dies gilt sowohl für Grundwehrdienstleistende und Reservisten im Allgemeinen (aa) als auch für den Kläger im Besonderen (bb), zumal dessen Vortrag insb. hinsichtlich einer Druckausübung durch die örtliche Polizei unglaubhaft ist (cc).
Sobald eine Person einen Vertrag mit dem Militär unterzeichnet, kann sie - selbst, wenn es der erste Tag des Militärdienstes ist - sofort an der Front in der Ukraine eingesetzt werden.
Vgl. EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 90 m.w.N.
Auf Grundwehrdienstleistende wird immer wieder Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen. Es wird versucht, Grundwehrdienstleistende von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Es wird auch berichtet, dass man denjenigen Grundwehrdienstleistenden, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren droht. Auch werden Grundwehrdienstleistende zum Teil mittels Täuschung und Gewalt zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet.
aa) Auch vor dem Hintergrund dieser Berichte ist allerdings bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Grundwehrdienstleistende oder Reservisten allgemein auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden.
Insoweit ist zu differenzieren zwischen einem noch nicht justiziablen Ausüben von Druck, Überredungsversuchen und Gruppenzwang sowie tatsächlich auf einen Willensbruch zielenden Handlungsweisen wie Zwang und Täuschung, was häufig in den Quellen nicht hinreichend geschieht.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 86/26 -, juris, Rn. 88; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 -, juris, Rn. 46.
Außerdem wird in den Quellen zwar von Einzelfällen berichtet, in denen es durch Täuschung, Drohung oder die Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt zu Vertragsabschlüssen gekommen sein soll. Gleichzeitig wird allerdings darauf hingewiesen, dass belastbare Zahlen über dieses Phänomen nicht bekannt seien. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich vielmehr das Bild, dass Wehrpflichtige häufig durch hohe finanzielle Anreize und sonstige staatliche Vergünstigungen zu Vertragsabschlüssen bewegt werden, was aufgrund der in Russland üblichen Löhne als nachvollziehbares Motiv gerade für aus ärmeren Schichten stammende Rekruten erscheint. Danach ist nicht davon auszugehen, dass alle unterzeichnenden Wehrpflichtigen aufgrund unlauterer Methoden hierzu gedrängt wurden, sondern dass hierfür häufig finanzielle Anreize eine Rolle spielten. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden. Des Weiteren bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener an. Laut dem Finnish Immigration Service („FIS“) gibt es im Internet zudem zahlreiche Hinweise für Wehrpflichtige und ihre Familien, wie man vermeiden kann, Vertragssoldat zu werden. Statt der Einziehung von Grundwehrdienern verfolgt die Russische Föderation außerdem intensiv weitere Maßnahmen zur Personalgewinnung (sei z.B. durch besondere Werbung, hohe Gehälter, Einmalzahlungen und hieraus folgende freiwillige Vertragsabschlüsse, Rekrutierung von Strafgefangenen, Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger oder aber den Einsatz von Vertragssoldaten und Söldnern aus dem Ausland), was ebenfalls die Notwendigkeit der Rekrutierung von Grundwehrdienern mittels Täuschung oder Zwang mindert.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 49 ff.; DIS/Migrationsverket, COI Report Russian Conscription, März 2025, S. 54 ff.; FIS, Auskunft „Russland / Die Situation der Wehrpflichtigen und die Mobilisierung, Aktualisierung“, 24. August 2024, Bl. 9.
Insgesamt lässt sich eine allgemeine Annahme der systematischen oder regelmäßigen Rekrutierung von Wehrdienstleistenden mittels Täuschung oder Zwang nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus den Erkenntnismitteln ableiten.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 58 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2026 - OVG 12 B 7/24 -, juris, Rn. 65 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 86/26 -, juris, Rn. 82 ff., OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 64 ff.
bb) Zu keiner anderen Bewertung führt die im Rahmen der Gesamtwürdigung anzustellende Prognose, ob bestimmte in der Person des Klägers liegende Faktoren es wahrscheinlicher machen, dass dieser während des Grundwehrdienstes oder im Anschluss daran mit unlauteren Mitteln zum Vertragsabschluss gebracht werden könnte.
Hierbei sind insb. die persönlichen Verhältnisse des Schutzsuchenden in den Blick zu nehmen, wie sein Alter, sein familiärer und finanzieller Status, seine Schul- und sonstige Ausbildung, etwaige Sprachkenntnisse, seine Berufstätigkeit, die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland und die sich hieraus ergebende Lebenserfahrung. Je mehr sich diese von den Lebensverhältnissen junger Rekruten aus ländlichen Gebieten der Russischen Föderation unterscheiden, umso mehr hat der Betreffende die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Situation und umso weniger würde ihn das Ansinnen einer Vertragsunterzeichnung unvorbereitet treffen, so dass er sich in der Situation behaupten kann.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 59; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 78.
Der im Entscheidungszeitpunkt 24 Jahre alte Kläger hat in seinem Heimatland nach dem Abschluss der Schulausbildung eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht und auch als solcher gearbeitet. Außerdem hat er ein Studium angefangen, das er wegen seiner Ausreise abgebrochen hat. Seine damalige wirtschaftliche Situation hat er als durchschnittlich beschrieben. Er stand damit bereits im Erwerbsleben und finanziell auf eigenen Füßen, als er im Alter von 21 Jahren alleine, ohne Familienangehörige aus der Russischen Föderation ausgereist ist. Eine hinreichende Vertrautheit mit den Verhältnissen im Heimatland ist deshalb ebenso anzunehmen wie eine gewisse Selbständigkeit und Eigenverantwortung, wie sie in der bisherigen Lebensführung zum Ausdruck kommt. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet verbunden mit den hier vorhandenen Informationsmöglichkeiten ist der Kläger auch nicht mehr so leicht zu beeinflussen wie etwa gerade erst volljährig gewordene Grundwehrdienstleistende aus ländlichen Gebieten der Russischen Föderation. Es ist deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er einem Personenkreis angehört, der Einschüchterungsversuchen während des Wehrdienstes oder auch im Anschluss daran besonders ausgesetzt sein könnte und dem Ansinnen einer Vertragsunterzeichnung wenig entgegenzusetzen hätte. Dass der Kläger innerhalb der Russischen Föderation aus der Republik Dagestan stammt, wo - wie ausgeführt - eine mitunter schlechte wirtschaftliche Lage herrscht, macht einen Vertragsschluss nicht wahrscheinlicher. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger vor seiner Ausreise imstande gewesen ist, seinen Lebensunterhalt durch eine Arbeit als Automechaniker selbst zu erwirtschaften, kann von ihm erwartet werden, den finanziellen Anreizen einer Vertragsunterzeichnung zu widerstehen.
cc) Aus dem klägerischen Vortrag hinsichtlich einer Druckausübung vonseiten der örtlichen Polizei ergibt sich ferner bereits nicht, dass er das Interesse der russischen Behörden in einem solchen Maße auf sich gezogen hat, dass in seinem Einzelfall die Schwelle zur Zwangsausübung bei der Vertragsunterzeichnung überschritten worden wäre. Im Übrigen ist sein dahingehender Vortrag auch unglaubhaft. Er lässt genaue Einzelheiten vermissen, enthält nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und ist an entscheidenden Stellen unstimmig.
Der Vortrag ist bereits im Ausgangspunkt insoweit unstimmig, als der Kläger behauptet hat, die Polizisten seien sehr häufig bei ihm zuhause gewesen, seine Familie und er hätten aber jeweils nicht die Tür geöffnet, weil sie schon gewusst hätten, wer da war. Später beschreibt er dagegen einen Vorfall, in welchem die Polizisten das gemeinsame Wohnhaus betreten hätten, nachdem seine Eltern die Tür geöffnet hätten. Auf die Nachfrage des Gerichts, weshalb seine Eltern dieses Mal die Tür geöffnet hätten, gab er an: „Ich weiß es nicht. Das war vielleicht, weil sie so häufig gekommen sind. Vielleicht wollte mein Vater die Tür öffnen und fragen, um was es geht bzw. was sie wollen.“ Hätten er und seine Familie tatsächlich in ständiger Sorge gelebt, dass er in den Krieg gehen muss, wäre zu erwarten gewesen, dass sein Vater auch dieses Mal die Tür geschlossen gehalten hätte.
Der Eindruck, dass der Kläger nicht ein tatsächliches Geschehen berichtet, sondern sich einen Vortrag zurechtgelegt hat, wird dadurch weiter verstärkt, dass der Kläger ausführlich auf das Randgeschehen zu sprechen kommt, etwa seinen bisherigen sportlichen und beruflichen Werdegang sowie seine beruflichen Pläne in Deutschland, während sein Vortrag zum eigentlichen Kerngeschehen - in einem auffälligen Missverhältnis - genaue Einzelheiten vermissen lässt. Insb. den Besuch der Polizei beschreibt der Kläger nüchtern und ohne erkennbare Emotionen: „Sie sind dann doch reingekommen und haben das Gespräch mit meinen Eltern geführt. […] Sie sprachen mit meinen Eltern und ließen ausrichten, ich solle unbedingt dorthin kommen, andernfalls würde ich verhaftet.“ Vor dem Hintergrund, dass mit diesem Polizeibesuch das Risiko einer Entdeckung und ggf. Inhaftierung einhergegangen ist, ist im Übrigen die Einschätzung des Klägers, nie durch die Polizei persönlich bedroht worden zu sein, schwer nachvollziehbar.
Als weitere Unstimmigkeit fällt im klägerischen Vortrag auf, dass die Polizisten über ein halbes Jahr lang immer wieder bei dem Wohnhaus des Klägers vorbeigegangen sein und nach ihm gefragt haben sollen. Auf die Antwort seiner Familie, dass er nicht vor Ort sei, seien sie jeweils wieder gegangen. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass sie nach den zahlreichen erfolglosen Versuchen, den Kläger anzutreffen, spätestens bei dem einen Mal, als sie das Haus betreten haben, um mit den Eltern des Klägers zu sprechen, das Haus nach ihm durchsuchen. Dies ist jedoch nach dem Vortrag des Klägers nie geschehen. Vielmehr soll dies nur einmal kurz nach seiner Ausreise geschehen sein.
Nicht abgenommen werden kann dem Kläger auch, dass er während des fast halbjährigen Zeitraums von der Teilmobilisierung bis zu seiner Ausreise aus Furcht das Haus nicht verlassen, sondern sich ständig versteckt gehalten haben will. Sein diesbezüglicher Vortrag bleibt völlig substanzlos.
Wiederum widersprüchlich bzw. unstimmig ist, dass der Kläger einerseits angibt, er sei der ständigen Gefahr einer Inhaftierung und Zwangsrekrutierung für den Krieg ausgesetzt gewesen, während seine beiden Brüder, die damals wie heute ebenfalls im gemeinsamen Elternhaus lebten, offenbar nicht diesbezüglich behelligt worden sind. Sein älterer Bruder sei vom Jahrgang 2000 und damit heute 26 Jahre alt. Nicht nachvollziehbar und auffallend dramatisierend wirkt, dass nur der Kläger, nicht aber sein Bruder zum damaligen Zeitpunkt der Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst und Kriegseinsatz ausgesetzt gewesen sein soll. Seine Behauptung, er persönlich habe sich ständig versteckt gehalten, während seine Eltern und seine beiden Brüder jeweils zur Tür gegangen, wenn die Polizisten vorbeigekommen wären und nach ihm gefragt hätten, erscheinen für das Gericht nicht überzeugend, sondern unglaubhaft.
Dass der Kläger im Jahr 2023 offiziell mit seinem eigenen Reisepass und über einen offiziellen russischen Grenzübergang am Flughafen ausgereist ist, spricht ebenfalls gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr des Klägers vor seiner Ausreise. Hätte der russische Staat dem Kläger in der behaupteten Art und Weise nachgestellt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger das Risiko einer Ausreise auf dem Luftweg und die damit verbundenen Kontrollen vermieden hätte.
III. Für nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gibt es keine Anhaltspunkte. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (insb. Seite 7 ff.), denen das Gericht wiederum folgt.
IV. Soweit sich die Klage bei verständiger Würdigung auch gegen die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG a.F. i.V.m. § 59 AufenthG) und die dreißigtätige Ausreisefrist (§ 38 Abs. 1 AsylG a.F.) richtet, sind auch diese nicht zu beanstanden. Insb. stehen der Abschiebung bereits deshalb keine familiären Bindungen i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 AsylG a.F. entgegen, weil es sich bei den nach Angaben des Klägers in Deutschland befindlichen Tante und Onkel nicht um seine Kernfamilie handelt und sonstige familiäre Belange weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
V. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und insoweit, als der Kläger die Klage zurückgenommen hat, aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.