Verwaltungsgericht Münster, 10. Kammer — 10 K 1535/24.A
Die Ziffern 5. und 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2024 - Gz.: N01 - werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger sind russische Staatsangehörige sowie tschetschenische Volksangehörige. Der Kläger zu 1.) wurde am 00. März 0000 und die Klägerin zu 2.) am 00. August 0000 jeweils in C. (Tschetschenien, Russische Föderation) geboren. Die Kläger zu 3.) und 4.) sind ihre minderjährigen Kinder und wurden am 00. August 0000 bzw. 0. Dezember 0000 in Tschetschenien geboren. Ihr drittes Kind - der Kläger im Verfahren 10 K 2067/25.A - ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und wurde am 00. Mai 0000 in der Bundesrepublik geboren. Am 00. August 0000 wurde ihr viertes Kind in der Bundesrepublik geboren.
Nach eigenen Angaben verließen die Kläger die Russische Föderation am 5. Oktober 2022 auf dem Landweg und reisten über Belarus nach Polen, wo sie am 16. Dezember 2022 Asylanträge stellten. Am 19. Dezember 2022 reisten sie auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein.
Am 19. Januar 2023 stellten sie förmliche Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Februar 2023 trugen die Kläger zu 1.) und 2.) - im Wesentlichen - vor, sie seien ausgereist, weil dem Kläger zu 1.) die Einziehung zum Wehrdienst und in der Folge auch der Einsatz im Krieg mit der Ukraine drohe. Er habe einen Einberufungsbefehl erhalten. In diesem Zusammenhang legte er dem Bundesamt zwei Vorladungen zur Musterung für den 00. September 0000 und 0. Oktober 0000 vor, worin für den Fall des Nichterscheinens auf § 328 des Russischen Strafgesetzbuchs verwiesen wird. In einem dritten, an die Eltern des Klägers zu 1.) gerichteten, Schriftstück vom 00. Oktober 0000 werden diese darüber informiert, dass er der Ladung nicht Folge geleistet habe und er schnellstmöglich zu der bezeichneten Stelle geschickt werden solle; ansonsten würden die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, damit ein Verfahren wegen Wehrdienstentziehung eröffnet werden könne. Die örtliche Polizei sei vor ihrer Ausreise mehrmals bei ihnen zuhause gewesen. Der Kläger zu 1.) habe nach Erhalt des ersten Einberufungsbescheids bei Bekannten übernachtet. Er habe Erfahrungen mit Kriegen und wisse deshalb, dass alle Männer ohne Ausnahme in die Ukraine geschickt würden. Es würden nicht alle Informationen nach außen getragen. Als Strafe für seine Ausreise drohe ihm der sofortige Einsatz. Außerdem würden Deserteure getötet. Tausende seien davon betroffen, man wisse nicht, wen es treffe. Nach seiner Ausreise sei die Polizei wieder bei ihm zuhause gewesen und hätte bei seinem Bruder nach ihm und seinen Ausreisegründen gefragt. Welche Personen genau bei ihm zuhause gewesen seien, wisse er nicht. Dies habe er seinen Bruder auch nicht gefragt. Er selbst sei, als er sich schon in Belarus befunden habe, von einem Mann angerufen worden, der sich als örtliche Polizei vorgestellt habe, und nach seinem Aufenthaltsort und seinen Gründen für die Wehrdienstverweigerung gefragt habe. Ob gegen ihn persönlich Anklage erhoben worden sei, wisse er nicht. Weitere Unterlagen seien auch seinem Vater nicht zugesandt worden. Seine Familie habe seit seiner Ausreise keine Probleme wegen seiner Ausreise bekommen. Auch ansonsten habe bisher weder er noch jemand anderes aus seiner Familie Probleme mit staatlichen oder quasi-staatlichen Einrichtungen in Tschetschenien gehabt. Sie seien auch nicht politisch aktiv gewesen.
Die Klägerin zu 2.) machte - im Wesentlichen - das Verfolgungsschicksal ihres Ehemanns und die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten für sich und die gemeinsamen Kinder geltend. Sie gab an, bei ihrer Rückkehr drohe ihr eine mehrmalige Befragung und Vorladung aufgrund der Ausreise. Sie vermute, dass sie in der Folge schwieriger Arbeit erhalten könnte.
Der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) gaben an, die Schule jeweils bis zur 9. Klasse besucht zu haben. Der Kläger zu 1.) habe nebenberuflich als Fensterbauer gearbeitet. Die Klägerin habe eine Ausbildung gemacht und das College besucht. Im Anschluss habe sie als Grundschullehrerin Kunst unterrichtet. Sie hätten von ihrem Verdienst ihren Lebensunterhalt bestreiten können. In ihrem Heimatort hätten sie bis zu ihrer Ausreise im Elternhaus des Klägers zu 1.) gewohnt. Dort wohne auch noch sein Vater, sein Bruder sowie eine seiner Schwestern.
Mit Bescheid vom 6. März 2023 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zunächst als unzulässig ab und ordnete u.a. deren Abschiebung nach Polen an. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 17. April 2023 - 18a L 369/23.A - ab. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2026 machten die Kläger geltend, der Kläger zu 1.) sei u.a. an einer Lungentuberkulose erkrankt, und legten Arztbriefe vom 15. April 2023 und 10. Mai 2023 vor (vgl. Bl. 357 ff. der Beiakte - BA - 002). Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den o.g. Bescheid mit weiterem Bescheid vom 18. Oktober 2023 auf.
Mit Bescheid vom 11. April 2024 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Das Bundesamt forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens zu verlassen, und drohte ihnen andernfalls die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5.). Schließlich ordnete das Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 6.). Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen.
Am 21. April 2024 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben, zu deren Begründung sie - im Wesentlichen - wiederholen, dem Kläger zu 1.) drohe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die Einziehung zum Krieg in der Ukraine.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 - 12a K 1835/24.A - das Verfahren an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2024 - Gz.: N01 - zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihnen den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. wegen der informatorischen Befragung des Klägers zu 1.) in der mündlichen Verhandlung, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des als elektronisches Dokument beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
A. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Kläger zu 2.) bis 4.) und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden sind, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
B. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 11. April 2024 - Gz.: N01 - ist in dem (nur) hinsichtlich der Ziffern 5. und 6. des Bescheides rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht versteht die (missglückten) Formulierungen in § 87e Abs. 1 AsylG dahin, dass verfahrensrechtlich auf Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, auch nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes das AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.) Anwendung findet. Dies ergibt eine am Sinn und Zweck des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. orientierte Auslegung.
Vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 4 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris, Rn. 43; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Juni 2026 - 5a L 1151/26.A -, juris, Rn. 4 ff.; VG Münster, Beschlüsse vom 15. Juni 2026 - 8 L 559/26, n.v. und vom 18. Juni 2026 - 2 L 546/26.A -, n.v.; a.A.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes (II.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation (III.). Allerdings sind die Abschiebungsandrohung (IV.) und das angeordnete Einreise- sowie Aufenthaltsverbot rechtswidrig (V.).
I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich vorliegend nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ (im Folgenden: StatusVO). Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die - wie hier - zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris, Rn. 32; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, Rn. 13 ff.; VG Münster, Urteil vom 29. Juni 2026 - 3 K 2628/24.A -, n.v.
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG n.F. demgegenüber vorsieht, dass die StatusVO für die Prüfung nach dem AsylG nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO).
Vgl. zum Anwendungsvorrang: EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - 26/62 [Van Gend en Loos] -, juris; EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - 6/64 [Costa/ENEL] -, juris; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 [Solange II] -, BVerfGE 73, 339-388.
Die StatusVO enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insb. keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt berichtigt am 25. November 2025 (ABl. L 2025/90922) (im Folgenden: AsylVfVO) findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber - obwohl mit § 87e Abs. 2 AsylG n.F. „zur Klarstellung“ beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) - auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der StatusVO erstreckt werden. Es fügt sich, dass der Gesetzgeber nach einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 21/6393, Art. 10 Nr. 2) beabsichtigt, § 87e Abs. 2 AsylG n.F. mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 wieder aufzuheben.
2. Ein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO besteht nicht. Danach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Kapitel II und III (Art. 4 bis Art. 12 StatusVO) nehmen Bezug auf die Definition der Flüchtlingseigenschaft in Art. 3 Nr. 5 StatusVO. Danach ist Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger, der sich - wie bisher - aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
Die Kläger machen - im Wesentlichen - geltend, dem Kläger zu 1.) drohe die Einziehung zum Militärdienst in der Ukraine. Diesem Vortrag ist bereits keine Furcht vor einer Verfolgungshandlung „wegen“ eines in Art. 3 Nr. 5 StatusVO genannten Merkmals zu entnehmen. Insb. waren die Kläger nach eigenen Angaben in ihrem Heimatland in keiner Weise politisch aktiv, weshalb auch eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung nicht ersichtlich ist. Im Übrigen wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG - auch hinsichtlich der Kläger zu 2.) bis 4.) - auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids (Seite 6 ff.) Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
II. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 18 StatusVO liegen nicht vor.
1. Nach Art. 18 StatusVO richtet sich die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nach den Kapiteln II und V der StatusVO. Eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ist in Art. 3 Nr. 6 StatusVO legaldefiniert als ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer „tatsächlichen Gefahr“ wird durch die StatusVO nicht weiter konkretisiert. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr“ aus Art. 2 lit. f der - bis zum 12. Juni 2026 geltenden - RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22 sowie OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A - juris, Rn. 25 m.w.N.
Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Schaffen des identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 StatusVO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte. Im Gegenteil: Erwägungsgrund 49 der StatusVO nimmt hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Bezug.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen, u.a. die maßgeblichen Angaben des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 15 und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A -, juris, Rn. 29.
Wie bei der Beurteilung des Flüchtlingsschutzes sieht Art. 4 Abs. 4 StatusVO auch für den subsidiären Schutz eine (widerlegbare) Vermutung vor: Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist als ernsthafter Hinweis darauf anzusehen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut ein solcher Schaden droht.
Der Schutzsuchende ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insb. zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 13 A 1868/15.A -, juris, Rn. 12, und Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8.
2. Eine so gewonnene Überzeugung von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens i.S.d. Art. 15 StatusVO hat das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht gewinnen können.
a) Dem Kläger zu 1.) droht zwar in Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Zwangsrekrutierung als Kämpfer im Ukrainekrieg. Ihm steht aber die Möglichkeit offen, sich außerhalb Tschetscheniens in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen, wo es an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden fehlt (1). Trotz einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Heranziehung zum Grundwehrdienst in anderen Teilen der Russischen Föderation (2) droht ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden, und zwar weder durch die Ableistung des Wehrdienstes an sich (3) noch für den Fall der Wehrdienstentziehung (4).
(1) Weil die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet sind, legt das Gericht für Tschetschenien eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einberufung des Klägers zu 1.) zum Kriegsdienst im Ukrainekrieg zugrunde. Trotz der Ankündigung, es handele sich um „Freiwillige“, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte zu Methoden wie Druck, Drohungen, Entführungen, Gewalt, Erfindung von Strafverfahren, Erpressung und Nötigung. Die Rekrutierungsbemühungen in Tschetschenien wurden stark durch bestimmte Rekrutierungsquoten vorangetrieben, die den Strafverfolgungsbehörden zugewiesen wurden. Im Oktober 2024 wurden Polizeistationen und Verkehrspolizeieinheiten beauftragt, jeweils 20 bis 50 Freiwillige zu rekrutieren. Es kommt zu einer Vielzahl von Zwangsrekrutierungen und schweren Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 57 f.; EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 95 ff. m.w.N.
Dem Kläger zu 1.) steht insoweit allerdings eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO prüft die Asylbehörde (und das Gericht) im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet (lit. a), oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (lit. b).
Der Anwendung dieser Regelung steht auch nicht der neu aufgenommene Art. 8 Abs. 2 StatusVO entgegen. Danach geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Abs. 1 durchgeführt, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 StatusVO). Eine Ausnahme hiervon gilt nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 StatusVO, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.
Diese Klarstellung in Art. 8 Abs. 2 StatusVO enthält keinen neuen Grundsatz, sondern entspricht der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die unter Beachtung der Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erging.
Vgl. ausführlich Schleswig-Holst. VG, Urteil vom 27. August 2026 - 16 A 159/25 -, juris, Rn. 52 ff.
Danach ist an der obergerichtlichen Rechtsprechung, die im Rahmen der Zwangsrekrutierung durch tschetschenische Behörden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative in Fällen fehlender Besonderheiten bejaht, festzuhalten.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 28 sowie zur alten Rechtslage: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2026 - OVG 12 B 7/24 -, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, juris, Rn. 49 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 75.
Dem Kläger zu 1.) steht die Möglichkeit offen, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen, wo es an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden fehlt. Russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, die - wie die Kläger - „politisch unverdächtig“ geblieben sind, können grundsätzlich in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation Schutz erlangen.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2026 - OVG 12 B 7/24 -, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, juris, Rn. 49 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 75.
Zwar finden Rekrutierungen in der gesamten Russischen Föderation statt. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind aber - mit Ausnahme allenfalls von Tschetschenen, die in Dagestan leben - nicht bekannt.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 58.
Es kann von den Klägern auch vernünftigerweise erwartet werden, sich - wie zahlreiche andere tschetschenische Volkszugehörige - an einem Ort außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil ist in diesem Sinne zumutbar, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes muss dabei nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Darüber hinaus gehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist gemäß Art. 8 Abs. 4 und Abs. 5 StatusVO unter Berücksichtigung u.a. der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter abhängig.
Vgl. zur Vorgängerregelung in § 3e AsylG a.F.: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 -, juris, Rn. 27 ff. m.w.N.
Daran gemessen ist es den Klägern zumutbar, sich in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederzulassen.
Die allgemeine Lage für Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens spricht nicht gegen die Annahme internen Schutzes. Tschetschenische Volkszugehörige können sich in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb der Tschetschenischen Republik niederlassen, auch ohne, dass dies eine Rückkehr nach Tschetschenien voraussetzt. Nach der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, die sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Freizügigkeit sowie auf freie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Die Bürger der Russischen Föderation haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation. Sie sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort im Land registrieren zu lassen. Die Anmeldung des Wohnsitzes („Propiska“) wird im Reisepass vermerkt. Die dauerhafte Registrierung ist Voraussetzung für den Bezug von stationärer medizinischer Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Rente. Zudem gibt es eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben.
Vgl. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 127 f.
Auch die persönlichen Umstände der Kläger sprechen nicht gegen die Annahme internen Schutzes. Bei dem Kläger zu 1.) und der Klägerin zu 2.) handelt es sich um junge und erwerbsfähige Personen, die in der Vergangenheit bereits als Fensterbauer bzw. Grundschullehrerin gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Der Kläger zu 1.) gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, neben Tschetschenisch auch Russisch zu sprechen, sodass einer Arbeitsaufnahme auch keine Sprachbarriere entgegensteht.
Eine die Erwerbsfähigkeit einschränkende Erkrankung haben die Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger zu 1.) im Mai 2023 geltend machte, bei ihm sei u.a. eine Lungentuberkulose diagnostiziert worden, ist nicht ersichtlich, ob und ggf. inwiefern ihn dies (noch) beeinträchtigt. Er hat trotz Aufforderung in den gerichtlichen Verfügungen vom 1. Juli 2024, 8. August 2024 sowie vom 24. August 2026 keine aktuellen ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt. Danach fehlt es an bereits einem Anhaltspunkt dafür, dass eine Behandlung (noch) erforderlich ist. Im Übrigen wäre Tuberkulose auch in der Russischen Föderation behandelbar. Es gibt - erst recht in den Großstädten - verschiedene auf Tuberkulose spezialisierte Kliniken. Der Zugang zu Lungenspezialisten, Chirurgen und Behandlungszentren kann in ländlichen und spärlich besiedelten Gegenden beschränkt sein. Die Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Lungenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten deutlich besser.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 156 ff.
Die Befürchtung der Klägerin zu 2.), (allein) aufgrund ihrer vorübergehenden Ausreise bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Arbeit mehr finden zu können, findet in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Bestätigung.
Jedenfalls verfügt die Russische Föderation über ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, das bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen insb. Familien mit - wie hier - mehr als drei Kindern. Für bedürftige Familien mit Kindern im Alter von null bis17 Jahren gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung. Außerdem bietet der russische Staat fünf Monate Mutterschutz sowie Erziehungsurlaub (jeweils mit monatlichen Zahlungen).
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 139 ff.; Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 25. März 2026 (Stand: Ende Januar 2026), S. 27 f.
Die Kläger können auch als tschetschenische Rückkehrer, wie jeder russische Staatsbürger, auf das russische Sozial- und Gesundheitssystem zugreifen.
Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris, Rn. 61 m.w.N.
Besondere (familiäre) Verpflichtungen für eine zwingend erforderliche Niederlassung in Tschetschenien sind schon aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ersichtlich; die Kläger halten sich seit fast vier Jahren außerhalb Tschetscheniens auf. Vielmehr gab der Kläger zu 1.) in der mündlichen Verhandlung an, zahlreiche seiner Verwandten, Freunde und Bekannten lebten inzwischen ebenfalls in anderen Landesteilen der Russischen Föderation.
(2) Dem Kläger zu 1.) droht zwar auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehrdienst.
Vgl. ausführlich Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2026 - OVG 12 B 7/24 -, juris, Rn. 56 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 86/26 -, juris, Rn. 42 ff., OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 29 ff.
Der Einberufung zum einjährigen Grundwehrdienst unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele Personen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Seit dem Jahr 2022 stieg die Anzahl der eingezogenen Wehrpflichtigen laut dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) von 120.000 (im Herbst 2022) über 277.000 im Jahr 2023 und 283.000 im Jahr 2024 auf 295.000 im Jahr 2025.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 40.
(3) Die Ableistung des damit beachtlich wahrscheinlichen Grundwehrdienstes ist aber unterhalb der Schwelle eines Einsatzes in einem völkerrechtlichen Angriffskrieg nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. Art. 15b StatusVO verbunden, sondern kann dem Kläger zu 1.) grundsätzlich zugemutet werden. Während in der Vergangenheit in den russischen Streitkräften die sog. Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“) - ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften - verbreitet war und auch in den Lageberichten des Auswärtigen Amts aufgeführt wurde, finden sich hierzu in dessen aktuellem Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation keine Ausführungen mehr.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 25. März 2026 (Stand: Ende Januar 2026).
In der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen wird dazu ausgeführt, dass 2015 die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert wurden, wozu ausdrücklich auch die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte zählt.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 43.
Vor diesem Hintergrund sind die noch vorkommenden Vorfälle - zum einen - dem Staat nicht als Akteur zuzurechnen, weil diese jedenfalls bei Anzeigeerstattung offiziell verfolgt werden und zur Verhängung von Kriminalstrafen führen können. Zum anderen handelt es sich nach der Anzahl der bekannt gewordenen Fälle („Hunderte“ pro Jahr bezogen auf die Armee insgesamt, einschließlich Frontsoldaten),
vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 43,
in Relation zur Anzahl der jährlich einberufenen Grundwehrdienstleistenden (für die Jahre 2024 und 2025 283.000 bzw. 295.000 Wehrpflichtige)
vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 40,
nicht um eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende - dem Wehrdienst allgemein immanente - Gefahr.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 32 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 50 ff. m.w.N.
(4) Entsprechendes gilt im Hinblick auf Sanktionen im Falle der Wehrdienstentziehung. Auch insoweit droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. Art. 15 StatusVO.
Für den Fall, dass der Einberufung zum Grundwehrdienst nicht Folge geleistet wird, sieht das russische Strafgesetzbuch in § 328 zwar Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel (ca. 2.000 Euro) oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren vor. Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener auch bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar, während mobilisierte Personen erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich sind.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 66 f.
Aber: In den letzten zehn Jahren wurden jährlich mehrere hundert Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung gemäß § 328 RStGB eingeleitet, was weniger als 0,2 Prozent der Gesamtzahl entspricht. Fast alle Fälle schlossen zudem laut einem Bericht des Dänischen Ausländerdienstes („DIS“) sowie des Schwedischen Migrationsamts („Migrationsverket“) lediglich mit einer Geldstrafe ab.
Vgl. DIS/Migrationsverket, COI Report Russian Conscription, März 2025, S. 37.
Auch der Kläger zu 1.) gab in der Anhörung vor dem Bundesamt an, sein Vater habe zwar ein Schreiben erhalten, worin ihm für die Fall der Wehrdienstentziehung strafrechtliche Sanktionen auf Grundlage von § 328 RStGB angedroht worden seien. Ob gegen ihn Anklage erhoben worden sei, wisse er allerdings nicht und weitere Unterlagen seien seinem Vater auch nicht zugesandt worden.
b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1.) im Fall einer Einberufung zum Grundwehrdienst zum Kriegseinsatz in der Ukraine herangezogen wird, und zwar weder als Grundwehrdienstleistender (1) noch als Reservist (2) oder als Vertragssoldat (3).
(1) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1.) als Grundwehrdienstleistender zum Kriegseinsatz in der Ukraine herangezogen wird.
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine. Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung „ungewöhnlich heikel“. Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 54 m.w.N.
Soweit Wehrpflichtige auch für Grenzsicherung in Oblasten Brjansk, Belgorod und Kursk eingesetzt worden waren, ergibt sich aus einem Bericht aus September 2025, dass diejenigen, die mit Grenzschutzaufgaben betraut waren, zum damaligen Zeitpunkt auch an Kampfhandlungen während der ukrainischen Offensive in der Oblast Kursk teilnahmen, was in der russischen Gesellschaft zu erheblicher Unzufriedenheit führte. Im April 2025 veröffentlichte das Projekt „Ich will leben“ ( Hochu zhit ) der ukrainischen Regierung, das die freiwillige Kapitulation russischer Militärangehöriger erleichtert, die Namen von 217 Wehrpflichtigen, die seit Februar 2022 im Krieg in der Ukraine ums Leben gekommen waren. Laut der unabhängigen Medienquelle Vot Tak stellte das Projekt klar, dass die Liste nur Personen enthielt, die während ihres Wehrdienstes ums Leben gekommen waren, während diejenigen, die einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnet hatten, nicht aufgeführt waren. Nach Überprüfung der Namen berichtete Vot Tak, dass mindestens 72 dieser Wehrpflichtigen in den Oblasten Kursk und Belgorod getötet worden waren.
Vgl. zum Vorstehenden EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 88 m.w.N.
Für die in der Rechtsprechung teilweise geäußerte Befürchtung, angesichts des hohen Bedarfs des russischen Militärs an (frisch ausgebildeten) Soldaten sei davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende in großem Umfang auch in die annektierten ostukrainischen Gebiete entsendet werden, fehlt es in den Erkenntnismitteln an greifbaren Anhaltspunkten.
In Anbetracht der seit 2023 ca. 900.000 einberufenen Grundwehrdienstleistenden und deren o.g. Einsatzorten sprechen auch die Erkenntnisse über im Kriegsgebiet oder in unmittelbarer Nähe eingesetzten verletzten bzw. getöteten Wehrdienstleistenden nicht für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines mit dem Grundwehrdienst verbundenen ernsthaften Schadens an Leib oder Leben. Die Erkenntnislage zu Kriegseinsatz von Grundwehrdienstleistenden ist zudem relativ stabil. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) reicht angesichts dessen die fortbestehende Möglichkeit, dass die Machthaber in der Russischen Föderation den Einsatz Wehrdienstleistender zu Kampfhandlungen durchsetzen könnten, wenn sie sich davon einen Vorteil versprechen, für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht aus.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2026 - OVG 12 B 7/24 -, juris, Rn. 70 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 86/26 -, juris, Rn. 78 ff., OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 57 ff.
(2) Dem Kläger zu 1.) droht auch nicht allein durch die Stellung als Reservist nach Ableistung des Grundwehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines ernsthaften Schadens.
Die russische Reserve besteht zu einem Teil aus der sog. generellen Reserve („inactive mobilisation reserve“ [russisch: „zapas“]), zu der u.a. diejenigen Männer gehören, die nach Ableistung des (Grund-)Wehrdienstes aus diesem entlassen und in die Wehrreserve aufgenommen worden sind, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt.
Vgl. EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 74 m.w.N.
Daneben verfügen die russischen Streitkräfte über eine sog. aktive Reserve („active mobilisation reserve“), wozu Personen gehören, die der generellen (inaktiven) Reserve oder der (inaktiven) Reserve des russischen Auslandsgeheimdienstes oder der (inaktiven) Reserve des russischen Inlandsgeheimdienstes (Föderaler Sicherheitsdienst [FSB]) angehören und die sich - oft im Anschluss an ihren Grundwehrdienst - vertraglich verpflichtet haben, Teil der aktiven Reserve zu werden und als solche regelmäßig an Reserveübungen teilzunehmen.
Vgl. EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 76 m.w.N.
Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Kläger entweder nach Ableistung eines Grundwehrdienstes oder auch sonst unter der Voraussetzung, dass eine weitere (Teil-)Mobilisierung erfolgt, als Reservist zum Einsatz im Ukrainekrieg herangezogen werden könnte.
Eine erneute (Teil-)Mobilisierung, in deren Rahmen der Kläger zum Einsatz im Ukrainekrieg herangezogen werden könnte, ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht beachtlich wahrscheinlich.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 49; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 86/26 -, juris, Rn. 81.
Die zum September 2022 erfolgte Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 durch den russischen Verteidigungsminister und den Präsidenten für beendet erklärt.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 49 m.w.N.
Soweit der russische Präsident Putin Anfang Dezember 2025 ein (weiteres) Dekret zur Einberufung von Angehörigen der sog. strategischen inaktiven Reserve zur militärischen Ausbildung unterzeichnet hat, folgt auch hieraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines ernsthaften Schadens. Zum einen gibt es - soweit ersichtlich - bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Berichte darüber, dass dieses Dekret bereits umgesetzt worden ist. Zum anderen ist bereits aufgrund der großen Anzahl der Personen, die zu der von dem Dekret betroffenen Reserve zählen, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jeder Reservist überhaupt an der weitergehenden militärischen Ausbildung teilnimmt. Zu der sog. inaktiven Reserve gehören nach russischen Angaben 25 Millionen Menschen. Demgegenüber umfasst die russische aktive Armee derzeit etwa 2 Millionen Bedienstete und selbst russische Militärangehörige forderten seit 2024 (nur) die Erhöhung der Anzahl der Armeeangehörigen um 350.000 bis eine Millionen Männer.
Vgl. EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 76 ff. m.w.N.
Über eine erneute (Teil-)Mobilisierung noch im Jahr 2026 wird (nur) spekuliert. Der ukrainische Präsident Selenskyj behauptete zuletzt, der ukrainische Geheimdienst habe Beweise dafür, dass Russland die Parlamentswahlen Ende September als Vorwand für eine neue Mobilmachung nutzen könnte. Diese Angaben der ukrainischen Regierung lassen sich aber nicht unabhängig überprüfen und auch in der Vergangenheit hatten sich entsprechende Vorhalte wiederholt nicht bewahrheitet.
Vgl. Welt, Selenskyj legt USA Friedensplan vor - und warnt vor neuer Mobilmachung Putins, Artikel vom 12. August 2026, https://www.welt.de/politik/ausland/article6a7bff310e3689919ec78762/ukraine-krieg-selenskyj-legt-usa-friedensplan-vor-und-warnt-vor-neuer-mobilmachung-putins.html
Gegen eine Mobilmachung spricht dabei, dass es in der Vergangenheit in Russland zu Protesten, Festnahmen und zu einer Ausreisebewegung kam. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 49.
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden seitdem deshalb zu einer sog. verdeckten Mobilisierung übergegangen.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 49 m.w.N.
(3) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1.) während der Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes oder im Anschluss daran zum Abschluss eines Vertrags mit dem russischen Militär gezwungen, überredet oder durch Täuschung veranlasst wird. Dies gilt sowohl für Grundwehrdienstleistende und Reservisten im Allgemeinen (aa) als auch für den Kläger zu 1.) im Besonderen (bb).
Sobald eine Person einen Vertrag mit dem Militär unterzeichnet, kann sie - selbst, wenn es der erste Tag des Militärdienstes ist - sofort an der Front in der Ukraine eingesetzt werden.
Vgl. EUAA, Country Focus Report Russia, Dezember 2025, S. 90 m.w.N.
Auf Grundwehrdienstleistende wird immer wieder Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen. Es wird versucht, Grundwehrdienstleistende von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Es wird auch berichtet, dass man denjenigen Grundwehrdienstleistenden, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren droht. Auch werden Grundwehrdienstleistende zum Teil mittels Täuschung und Gewalt zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet.
aa) Auch vor dem Hintergrund dieser Berichte ist allerdings bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Grundwehrdienstleistende oder Reservisten - außerhalb von Tschetschenien - allgemein auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden.
Insoweit ist zu differenzieren zwischen einem noch nicht justiziablen Ausüben von Druck, Überredungsversuchen und Gruppenzwang sowie tatsächlich auf einen Willensbruch zielenden Handlungsweisen wie Zwang und Täuschung, was häufig in den Quellen nicht hinreichend geschieht.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 86/26 -, juris, Rn. 88; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 -, juris, Rn. 46.
Außerdem wird in den Quellen zwar von Einzelfällen berichtet, in denen es durch Täuschung, Drohung oder die Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt zu Vertragsabschlüssen gekommen sein soll. Gleichzeitig wird allerdings darauf hingewiesen, dass belastbare Zahlen über dieses Phänomen nicht bekannt seien. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich vielmehr das Bild, dass Wehrpflichtige häufig durch hohe finanzielle Anreize und sonstige staatliche Vergünstigungen zu Vertragsabschlüssen bewegt werden, was aufgrund der in Russland üblichen Löhne als nachvollziehbares Motiv gerade für aus ärmeren Schichten stammende Rekruten erscheint. Danach ist nicht davon auszugehen, dass alle unterzeichnenden Wehrpflichtigen aufgrund unlauterer Methoden hierzu gedrängt wurden, sondern dass hierfür häufig finanzielle Anreize eine Rolle spielten. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden. Des Weiteren bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener an. Laut dem Finnish Immigration Service („FIS“) gibt es im Internet zudem zahlreiche Hinweise für Wehrpflichtige und ihre Familien, wie man vermeiden kann, Vertragssoldat zu werden. Statt der Einziehung von Grundwehrdienern verfolgt die Russische Föderation außerdem intensiv weitere Maßnahmen zur Personalgewinnung (sei z.B. durch besondere Werbung, hohe Gehälter, Einmalzahlungen und hieraus folgende freiwillige Vertragsabschlüsse, Rekrutierung von Strafgefangenen, Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger oder aber den Einsatz von Vertragssoldaten und Söldnern aus dem Ausland), was ebenfalls die Notwendigkeit der Rekrutierung von Grundwehrdienern mittels Täuschung oder Zwang mindert.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 49 ff.; DIS/Migrationsverket, COI Report Russian Conscription, März 2025, S. 54 ff.; FIS, Auskunft „Russland / Die Situation der Wehrpflichtigen und die Mobilisierung, Aktualisierung“, 24. August 2024, Bl. 9.
Insgesamt lässt sich eine allgemeine Annahme der systematischen oder regelmäßigen Rekrutierung von Wehrdienstleistenden mittels Täuschung oder Zwang nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus den Erkenntnismitteln ableiten.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 58 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2026 - OVG 12 B 7/24 -, juris, Rn. 65 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 86/26 -, juris, Rn. 82 ff., OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 64 ff.
bb) Zu keiner anderen Bewertung führt die im Rahmen der Gesamtwürdigung anzustellende Prognose, ob bestimmte in der Person des Klägers zu 1.) liegende Faktoren es wahrscheinlicher machen, dass dieser während des Grundwehrdienstes oder im Anschluss daran mit unlauteren Mitteln zum Vertragsabschluss gebracht werden könnte.
Hierbei sind insb. die persönlichen Verhältnisse des Schutzsuchenden in den Blick zu nehmen, wie sein Alter, sein familiärer und finanzieller Status, seine Schul- und sonstige Ausbildung, etwaige Sprachkenntnisse, seine Berufstätigkeit, die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland und die sich hieraus ergebende Lebenserfahrung. Je mehr sich diese von den Lebensverhältnissen junger Rekruten aus ländlichen Gebieten der Russischen Föderation unterscheiden, umso mehr hat der Betreffende die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Situation und umso weniger würde ihn das Ansinnen einer Vertragsunterzeichnung unvorbereitet treffen, so dass er sich in der Situation behaupten kann.
Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juli 2026 - 2 A 323/25.A -, juris, Rn. 59; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris, Rn. 78.
Der im Entscheidungszeitpunkt 29 Jahre alte Kläger zu 1.) hat nach dem Abschluss der Schulausbildung mehrere Jahre als Fensterbauer gearbeitet und dadurch den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet. Er stand damit bereits im Erwerbsleben und finanziell auf eigenen Füßen, als er im Alter von 25 Jahren mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern aus der Russischen Föderation ausgereist ist. Eine hinreichende Vertrautheit mit den Verhältnissen in der Russischen Föderation ist deshalb ebenso anzunehmen wie eine gewisse Selbständigkeit und Eigenverantwortung, wie sie in der bisherigen Lebensführung zum Ausdruck kommt. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland verbunden mit den hier vorhandenen Informationsmöglichkeiten ist der Kläger auch nicht mehr so leicht zu beeinflussen wie etwa gerade erst volljährig gewordene Grundwehrdienstleistende aus ländlichen Gebieten der Russischen Föderation. Selbst im Falle unzureichender russischer Sprachkenntnisse ist ihm zuzumuten, sich bei Verständnisschwierigkeiten bzgl. ihm vorgelegter Dokumente und Verträge an nach den Erkenntnismitteln durchaus verfügbare Stellen, die Soldaten im Hinblick auf eine etwaige Vertragsunterzeichnung Hilfestellung leisten können, zu wenden. Es ist deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er einem Personenkreis angehört, der Einschüchterungsversuchen während des Wehrdienstes oder auch im Anschluss daran besonders ausgesetzt sein könnte und dem Ansinnen einer Vertragsunterzeichnung wenig entgegenzusetzen hätte.
III. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Vorschrift verweist (nur) insoweit auf die EMRK, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen, ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein im Rückkehrverfahren zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 -, juris, Ls. und Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2026 - 4 A 2350/24.A -, juris, Rn. 18 m.w.N.
Danach begründet insb. die Geburt des vierten Kindes am 00. August 0000 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Die Kläger haben eine Erkrankung des Klägers zu 1.) bereits nicht durch eine (aktuelle) qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c Sätze 2 bis 4 AufenthG glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Lungentuberkulose um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
Wegen der Abschiebungsverbote wird ergänzend gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (insb. Seite 12 ff.) verwiesen, denen das Gericht wiederum folgt.
IV. Soweit sich die Klage bei verständiger Würdigung auch gegen die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG a.F. i.V.m. § 59 AufenthG) richtet, ist sie dagegen begründet. Die Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig. Einer Abschiebung der Kläger in die Russische Föderation stehen z.Zt. Belange des Kindeswohls und familiäre Bindungen i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 und 2 AsylG a.F. entgegen. Der Vollzug der Abschiebungsandrohung gegenüber den Klägern würde zu einer Trennung von einem anderen Mitglied der Kernfamilie, dem am 00. August 0000 geborenen Kind, führen.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 und 2 AsylG a.F. ist eine Abschiebungsandrohung nicht zu erlassen, wenn der Abschiebung das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstehen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Rechtmäßigkeit einer gegenüber einem Mitglied einer in Deutschland zusammenlebenden Kernfamilie nach § 34 Abs. 1 AsylG a.F. verfügten Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und / oder familiäre Bindungen im Sinne des die Anforderungen von Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG umsetzenden § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 und 2 AsylG a.F. entgegenstehen können, wenn der Vollzug der Abschiebungsandrohung zu einer Trennung von einem anderen Mitglied der Kernfamilie führte. Dies gilt auch, wenn dessen Aufenthalt in Deutschland (lediglich) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Durchführung des Asylverfahrens weiterhin gestattet ist. Eine Aufenthaltsgestattung begründet einen vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützenden rechtmäßigen Aufenthalt. Mit Blick auf die Dauer von Asylverfahren kann auch nicht davon ausgegangen werden, eine infolge des Vollzugs der Rückkehrentscheidung eintretende Trennung von einem „nur“ über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden anderen Kernfamilienmitglied sei mit Blick auf die nach Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG schutzwürdigen Belange grundsätzlich nicht relevant. Zugleich kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass auch das Asylverfahren des anderen Kernfamilienmitglieds erfolglos bleiben und die Aufenthaltsgestattung daher nicht in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht münden werde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2026 - 23 A 41/24.A -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.
Die Abschiebungsandrohung gegenüber den Klägern als Eltern bzw. minderjährigen Geschwistern des am 00. August 0000 geborenen Kindes ist danach rechtswidrig, weil das neugeborene Kind über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AsylVfVO verfügt.
Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 AsylG n.F. ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein minderjähriges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung im Bundesgebiet geboren wird und wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt, was die Kläger mit Schriftsatz vom 5. September 2026 getan haben. Mit der Zustellung der Anzeige beim Bundesamt gilt gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 AsylG n.F. ein Asylantrag für das Kind als eingereicht. Einem Ausländer ist wiederum nach § 55 Abs. 1 AsylG n.F. der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet und er hat ein Recht auf Verbleib, solange die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 oder Art. 68 Abs. 2, 4 oder 7 der AsylVfVO vorliegen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 AsylVfVO ist das am 00. August 0000 geborene Kind der Kläger zu 1.) und 2.) berechtigt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik zu verbleiben, bis das Bundesamt über seinen Asylantrag entschieden hat.
V. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung erweisen sich wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung als rechtswidrig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, Rn. 29 ff. m.w.N.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.