Verwaltungsgericht Münster, 11. Kammer — 11 K 1911/24.A
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger ist am 00.00.0000 in X. (Indien) geboren, indischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der Punjabis und sikhistischen Glaubens. Er reiste am 0. März 0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 0. Februar 0000 einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 00. Mai 0000 trug er im Wesentlichen vor: Er habe Indien aufgrund von schwierigen Umständen und wirtschaftlichen Gründen verlassen, nämlich Inflation, Arbeitslosigkeit, keinen staatlichen Hilfen und stark verbreiteten Drogen. Auch gebe es in Indien kein ordentliches Verwaltungssystem. Er habe als Klempner nicht ausreichend verdienen können. Er sei am 00. Mai 0000 aus Indien ausgereist. In der Bundesrepublik wolle er eine Arbeit finden und nach Beendigung des Krieges zurück in die Ukraine gehen, wo seine Ehefrau lebe und er einen zweijährigen Aufenthaltstitel gehabt habe. Sein Verlängerungsantrag sei zwar abgelehnt worden, seine Klage gegen die Ablehnung sei jedoch erfolgreich gewesen. Er habe aufgrund des Krieges keinen Titel erhalten. Seit vier, fünf Monaten betreibe er unter dem Namen F.. ein Facebook-Profil, auf dem er seine Stimme gegen Armut erhebe. Er betreibe auch öffentliche Profile bei YouTube unter dem Namen F.., TikTok und Instagram. Er lade Videos hoch, die von vielen Personen, auch Politikern kommentiert würden. Er könne nicht sagen, welche Personen das seien, weil er die Kommentare ignoriere. Er werde in den Kommentaren auch beleidigt und bedroht, z.B. mit „Komm zurück, du sagst das von dort, du bist woanders“, was eine starke Bedrohung in Indien darstelle. Selbst die Jungen aus der Region Punjab, die in Deutschland seien, würden ihn bedrohen. Er werde auch telefonisch bedroht; seine Handynummer habe er bei Facebook veröffentlicht. Er sei wegen der Bedrohungen und Beleidigungen nicht besorgt. Im Falle einer Rückkehr nach Indien fürchte er Bedrohungen durch die Kommentatoren. In Indien könne er seine Aussagen und Meinungen nicht frei erzählen. Er würde verhaftete werden.
Mit Bescheid vom 00. November 0000 - übersandt mittels Postzustellungsurkunde - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihm im Falle der Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung nach Indien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 00. Dezember 0000 konnte der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden.
Der Kläger hat am 00. Juni 0000 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 0. Juli 0000 - N02 L N03.A - verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte unter anderem, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Kläger vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung in der vorliegenden Hauptsache nicht abgeschoben werden darf, und stellte fest, dass die vorliegende Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger teilweise seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren und trägt zudem im Wesentlichen weiter vor: Er habe den angegriffenen Bescheid erst am 00. Juni 0000 von der Ausländerbehörde in Kopie erhalten. In dem Haus, in dem er wohne, würden neben ihm etliche weitere Personen leben und alle würden sich einen Briefkasten teilen. Auf dem Briefkasten stehe kein Name, sondern daneben auf dem Zaun sei eine Liste vorhanden, wo die Namen der Bewohner des Hauses stünden. Diese Liste könnten die Bewohner nicht ändern. Er habe nicht allein Zugriff auf den Briefkasten. Es gebe weitere Personen, die sich neben den jeweiligen Zimmern auch den Briefkasten teilen. Er sei wegen des Krieges in der Ukraine in die Bundesrepublik eingereist. Er habe Indien verlassen, weil er bedroht worden sei. Er kämpfe für ein freies Land für die Sikhs und habe sowohl in Indien als auch in Deutschland über soziale Medien Befürworter dafür gesucht. Die Regierung Modis dulde das nicht und greife hart durch. Sowohl Sikhs als auch andere Minderheiten würden in Indien verfolgt. Mitglieder der Khalistan-Bewegung müssten in Indien mit polizeilicher Verfolgung, auch Verhaftung rechnen, auch wenn sie im Ausland eine verbotene terroristische Vereinigung unterstützen würden. Er, der Kläger, gehöre dieser Bewegung an. Menschen wie er seien in Indien nicht sicher. Er poste regelmäßig kritische Beiträge zu Indien und der Politik. Er sei alleine und würde im Falle einer Rückkehr nach Indien keine Hilfe vom Staat oder anderen Stellen erhalten. Zudem trägt er vor, er habe immer über Religion und Zusammenhalt „gegen Khalistan gepostet“. Khalistan-Personen hätten seinen Facebook-Account gesperrt.
Unter hilfsweiser Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt der Kläger,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 0000 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen oder das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Die Klage, über die trotz des Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten von dem Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere gilt der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 00. November 0000 nicht als zugestellt und löste deswegen nicht den Lauf einer Klagefrist aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 0. Juli 0000 - N02 L N03.A - verwiesen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 00. November 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a. F.).
Aus § 87e Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), folgt durch die Bezugnahme auf die Übergangsregelung nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom N02. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt berichtigt am 25. November 2025 (ABl. L 2025/90922) - „Asylverfahrensverordnung“ (im Folgenden: VVO) - in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass auch nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes das Asylgesetz a. F. für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, Anwendung findet. Vor diesem Tag eingereichte Anträge unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU sowie den Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes a. F.
Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2026 - A 2 K 2463/25 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris, Rn. 43; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 4 ff.; VG Münster, Beschlüsse vom 15. Juni 2026 - 8 L 559/26 -, S. 2 des Abdrucks, n. V. und vom 18. Juni 2022 - 2 L 546/26.A -, S. 2 des Abdrucks, n. V.; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 17 ff.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Zuerkennung des internationales Schutzes richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom N02. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22. Mai 2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ (im Folgenden: StatusVO). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Denn die StatusVO sieht keine Übergangsregelung vor und beansprucht gemäß Art. 42 Satz 2 StatusVO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten.
Vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32.
Dem steht nicht die Regelung des § 87e Abs. 2 AsylG entgegen, der bestimmt, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. § 87e Abs. 2 AsylG bleibt jedenfalls aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet.
Vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 95. Lieferung, Stand: Mai 2025, Art. 23 GG, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; vgl. zur Anwendbarkeit und beabsichtigten Streichung des § 87e Abs. 2 AsylG Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs 21/6393, Art. 10 Nr. 2) zur Aufhebung des § 87e Abs. 2 AsylG n.F. mit Wirkung zum 1. Oktober 2026, S. 21.
Aufgrund dessen konnte der nationale Gesetzgeber die Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 VVO nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstrecken.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO liegen nicht vor.
Art. 13 StatusVO bestimmt, dass einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und auf den die in Art. 12 StatusVO genannten Ausschlussgründe keine Anwendung finden.
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO,
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 11, zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 AsylG a. F., und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU; zur Fortführung der Qualifikations-RL durch die StatusVO Waldvogel, Die Ansprüche auf internationalen Schutz im neuen GEAS, NVwZ 2026, 535 ff. (535),
können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG.
Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).
Für die Beurteilung der Frage, ob der ausländischen Person Verfolgungsmaßnahmen drohen, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ des in Art. 3 Nr. 5 der Statusverordnung enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d) der Richtline 2011/95/EU und Art. 2 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.
Vgl. zu den Vorgängerregelung in Art. 2 lit. d) der Richtline 2011/95/EU BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32, m. w. N.
Ausgangspunkt für die Prognoseentscheidung ist zunächst das bisherige Schicksal der asylsuchenden Person. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Statusverordnung ist die Tatsache, dass eine ausländische Person bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, in diesem Zusammenhang ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht der antragstellenden Person vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die antragstellende Person erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Ob die sich daraus ergebende Vermutung zugunsten einer erneuten Realisierung der Verfolgung widerlegt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des erkennenden Richters.
Vgl. zu der Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rn. 50 ff., jeweils m. w. N.
Es ist Sache der ausländischen Person, die Gründe für ihre Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Sie hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass die ausländische Person zu den in ihre Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu ihren persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft der ausländischen Person berücksichtigt werden.
Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris.
Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist.
Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3.
Diesen Maßstäben folgend trägt der Kläger schon nicht glaubhaft vor, Handlungen vorgenommen zu haben, aufgrund derer er in Indien verfolgt wurde oder die im Falle einer Rückkehr (erstmalig) eine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründen würden.
Die Angaben des Klägers sind in sich widersprüchlich. Dies betrifft sowohl seine im Rahmen der Anhörung getätigten Ausführungen als auch diese im gerichtlichen Verfahren. So gab er gegenüber dem Bundesamt an, er sei in den sozialen Medien sehr aktiv, lade Videos hoch und erhebe dort seine Stimme gegen Armut und die Politik. Unter diese Videos werde kommentiert, er werde auch bedroht, manchmal erhalte er auch Anrufe, in denen er beleidigt werde. Er sei allerdings nicht besorgt um die Sache. Er könne nicht abstellen, was die Leute kommentieren würden; er könne auch seine Mobilfunknummer wechseln. Es sei nichts Persönliches. Sodann änderte er ohne erkennbaren Grund seinen Vortrag dahingehend, dass er auch von Politikern sowie Personen aus der Regierung bedroht werde und deswegen fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Indien inhaftiert zu werden. Diese Ausführungen sind nicht in Einklang zu bringen. Zudem konnte der Kläger auch inhaltlich keine Äußerungen wiedergeben, denen eine Beleidigung oder Bedrohung innewohnen soll. Insbesondere legte er nicht im Ansatz nachvollziehbar dar, weshalb der Satz „Komm zurück, du sagst das von dort, du bist woanders“, in Indien eine starke Bedrohung sei. Auch der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren ist in sich unauflöslich widersprüchlich. Während er schriftlich dazu ausführt, er kämpfe für ein freies Land der Sikhs und gehöre der Khalistan-Bewegung an, gibt er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, sich gegen ein Land Khalistan zu positionieren und stellt in Frage, ob etwas „verdient“ sei, wenn man Pakistan teile. Er habe zumeist versucht, dass alle zusammenblieben. Schließlich zeigt auch der Vergleich von seinen Darstellungen im Rahmen der Anhörung mit denen im gerichtlichen Verfahren in wesentlichen Punkten unerklärliche Unstimmigkeiten. Es ist nicht miteinander vereinbar, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt äußerte, erst in der Bundesrepublik mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien begonnen zu haben, weil er keine weitere Beschäftigung gehabt habe, im gerichtlichen Verfahren hingegen erklärt, er habe sich bereits in Indien für ein eigenes Land der Sikhs eingesetzt.
Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche im Kerngeschehen lässt der Vortrag nach der Überzeugung der Einzelrichterin nur den Schluss zu, dass es sich bei den geltend gemachten Tätigkeiten in den sozialen Netzwerken und den daraus angeblichen folgenden Bedrohungen um bloß erdachte Gründe handelt, um ein Verfolgungsgeschehen zu konstruieren. Die Einzelrichterin ist aufgrund der Äußerungen des Klägers davon überzeugt, dass vielmehr die wirtschaftliche und allgemeine Lage in Indien Grund für die Ausreise waren. Denn schon zu Beginn seiner Anhörung gab der Kläger an, Indien aufgrund der schwierigen Umstände wie Inflation, Arbeitslosigkeit, fehlender staatlicher Hilfe und Drogen verlassen zu haben. Zudem erklärt er in der mündlichen Verhandlung, in Indien sei früher keine Gefahr gewesen.
Auch sonst sind keine Gründe vorgetragen oder erkennbar, aufgrund derer anzunehmen ist, dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verfolgung.
Eine individuelle Vorverfolgung aufgrund seiner sikhistischen Religionszugehörigkeit macht der Kläger schon nicht (hinreichend) geltend. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat der Kläger auch bei einer Rückkehr nach Indien keine Verfolgungsmaßnahmen aufgrund dieser zu befürchten.
Indien definiert sich als säkularer Staat. Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und Religionsausübung wird kaum eingeschränkt. Das Zusammenleben der Religionen ist weitgehend friedlich, wenn sie auch Anfang 2020 durch den schwersten Gewaltausbruch („Delhi riots“) seit Jahren erschüttert wurde. Es gibt in acht Bundesstaaten sogenannte Anti-Konversions-Gesetze, welche die Anwendung von Gewalt, Lockung oder Betrug mit dem Ziel des Religionswechsels einer dritten Person unter Strafe stellen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 13. März 2025, S. 10.
Dem Gericht liegen keine sonstigen Erkenntnisse vor, die für eine Wahrscheinlichkeit einer (landesweiten) Gefährdung von Sikhs sprechen. Es lässt sich auch nicht der Eindruck gewinnen, dass Sikhs generell von Sicherheitsbehörden als Anhänger der Khalistan-Bewegung gesucht würden, jedenfalls dann nicht, wenn sie bloß einfache Mitglieder der Khalistan-Bewegung sind, die sich in Deutschland nicht exponiert exilpolitisch betätigen und sich nicht mit radikalen Mitteln für dieses Ziel einsetzen.
Vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 21. April 2021 - 3 A 328/18.A -, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2025 - N02 K 2479/25.A -, juris, Rn. 37 ff, m. w. N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2025 - A 18 K 2528/25 -, juris, Rn. 32.
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Nach Art. 18 StatusVO richtet sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach den Kapiteln II (Art. 4 bis 8) und V (Art. 15 bis 17) der StatusVO. Art. 3 Nr. 6 StatusVO definiert „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber andere stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Art. 15 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Nach Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat oder aber stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit c.).
Der Maßstab der stichhaltigen Gründe für die Annahme einer tatsächlichen Gefahr wird durch die StatusVO nicht weiter konkretisiert. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ aus Art. 2 lit. f der Qualifikationsrichtlinie orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A -, juris, Rn. 25.
Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Schaffen des identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 StatusVO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte, zumal Erwägungsgrund 49 der StatusVO hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien sogar auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Bezug nimmt.
Dies zugrunde gelegt droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland kein derartiger ernsthafter Schaden. Auf die vorherigen Ausführungen wird verwiesen.
III. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Art. 2 Abs. 2 StatusVO, § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Umstände, bei denen sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, oder die dazu führen, dass für den Kläger im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind weder von ihm hinreichend vorgetragen noch sonst aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund mangelnder Existenzsicherung zusteht.
Zwar lebt 16,4 Prozent der Bevölkerung (ca. 230 Mio.) in multi-dimensionaler Armut. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch der schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Auch gibt es keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, ebenso wenig Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Vorübergehende Notlagen können jedoch durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, gemildert werden. Rückkehrer sind weiter auf die Unterstützung von Familie oder Freunden angewiesen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 13. März 2025, S. 21.
Dies zugrunde gelegt ist aufgrund der individuellen Situation des Klägers und unter Berücksichtigung dessen, dass sich seine Kernfamilie in der Ukraine aufhält, anzunehmen, dass er wenigstens sein Existenzminimum in Indien, auch außerhalb seiner Herkunftsregion, sichern können wird. Es ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass der gesunde Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei entsprechender Eigeninitiative und unter Zuhilfenahme von Anpassungsstrategien nicht in der Lage sein wird, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zwar beendete der Kläger seine schulische Laufbahn nach der 10. Klasse. Es gelang ihm jedoch, in Indien als Klempner zu arbeiten. Seine wirtschaftliche Lage schätze er selbst als normal ein. In der Ukraine betrieb er zudem einen eigenen Laden, was seine Anpassungsfähigkeit unterstreicht.
IV. Die Abschiebungsandrohung, die sich aus §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG a. F. in Verbindung mit § 59 AufenthG rechtfertigt, ist rechtmäßig.
V. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG a. F.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils richtet sich nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.