Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 17/15
Die Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs durch das nordrhein-westfälische Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 verstößt nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 78 Abs. 1, Art. 79 Satz 2 LV NRW.
Der Gesetzgeber hat sich mit der Entscheidung über die Anrechnung der Ausgleichszahlungen innerhalb des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten. Das bisherige System der Bemessung der Steuerkraft der Gemeinden hat er nicht durchbrochen.
Die Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen verletzt auch nicht das kommunale Gleichbehandlungsgebot. Dies gilt auch, soweit bei bestimmten Gemeinden die Anrechnung der Ausgleichszahlungen zur Reduzierung von Schlüsselzuweisungen im Jahr 2015 führt und diese Wirkung nicht durch einen Vorteil in den Jahren 2009 bis 2012 ausgeglichen wird.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.