Sozialgericht Duisburg, 3. Kammer — S 3 SO 206/26 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der bei Gericht am 05.05.2026 gestellte sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Kapitel 4 des Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) unter Berücksichtigung der vollständigen, tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 29 Abs. 2 ZPO). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind dann nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569 / 05). Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht (vgl. LSG NRW vom 10.09.2014 - L 7 AS 1385/14 B ER). Ist eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, in die insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange der Antragsteller einzustellen sind (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung ist zulässig. Er ist statthaft. Der Hauptsache wäre keine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. SGG) gegeben, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG). Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist einschlägig. Die Antragstellerin macht die Gewährung höherer SGB XII-Leistungen geltend und begehrt damit die Erweiterung ihres Rechtskreises und nicht nur die Sicherung eines bestehenden Zustandes (dann Sicherungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund, d. h. kein Eilbedürfnis glaubhaft gemacht. Das Gericht kann daher offenlassen, ob ein Anordnungsanspruch besteht.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGB II kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen werden, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Wesentliche Nachteile sind gegeben, wenn dem Antragsteller bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstehen würden (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86 b SGG Rn. 353).
Solche wesentlichen Nachteile hat die Antragstellerin jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin bewilligt der Antragstellerin monatlich 128,60 €, was unter Berücksichtigung der Regelaltersrente der Antragstellerin in Höhe von monatlich 761,12 € zu vollständigen Deckung des Regelbedarfs (563,00 €) sowie des Mehrbedarfs für die Warmwasseraufbereitung (12,95 €) führt.
Bei Deckung des dem Berechtigten zustehenden Regelbedarfs, also bei einer faktisch bestehenden Unterdeckung allein hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung, setzt die Annahme eines Anordnungsgrundes zumindest voraus, dass der Erlass der beantragten Regelungsanordnung zur Sicherung der Unterkunft erforderlich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER; Annahme eines Anordnungsgrundes erst bei erhobener Räumungsklage: LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER). Eine solche Erforderlichkeit des Erlasses der beantragten Regelungsanordnung zur Unterkunftssicherung hat die Antragstellerin trotz gerichtlicher Hinweise vom 08.05.2026 (Bl. 13 d.A.) nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn, S., in einer Wohnung H.-straße in C.. Mietvertraglich verpflichte sind die Antragstellerin und ihr Sohn. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass der Bestand des Mietvertrags über die Wohnung H.-straße ohne Erlass der beantragten Regelungsanordnung gefährdet wäre. Es sind Mietrückstände oder gar die Ankündigung des Vermieters, den Mietvertrag kündigen zu wollen, weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden.
Die Antragstellerin hat stattdessen eine Unterschreitung ihres Existenzminimums durch eine Nettounterdeckung von 1.777,04 € dadurch zu erläutern versucht, dass sie die monatlichen Abzüge der Antragsgegnerin bei den Kosten für Unterkunft und Heizung wegen Unangemessenheit der Unterkunftskosten im Zeitraum von April 2024 bis heute aufgelistet hat. Da sie, so die Antragstellerin weiter, ihrer mietvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Vermieter nachgekommen sei, sei faktisch eine Unterschreitung ihres Regelbedarfs und damit des existenzsichernden Minimums eingetreten. Durch diese Darstellung hat die Antragstellerin sogar positiv bestätigt, dass Mietrückstände und damit eine Gefahr des Unterkunftsverlustes nicht vorliegen, mithin ein Anordnungsgrund nicht besteht.
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.