BVerwG, 5. Senat — 5 B 15.25
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 2025 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 625,88 € festgesetzt.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Danach muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zustehe, auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt. Zum einen hat er angenommen, dass es bereits an der dafür erforderlichen Benachteiligung des Klägers im Sinne des Benachteiligungsverbots des § 7 Abs. 1 AGG fehle. Zum anderen hat er einen Anspruch des Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG abgelehnt, weil diesem der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen ein Urteil wie hier auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt wird, die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juni 2013 - 5 B 10.13 - juris Rn. 4 und vom 15. November 2019 - 5 B 18.19 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hat weder zu der zuletzt genannten (a)) noch zu der weiteren (b)) tragenden Begründung des Verwaltungsgerichtshofs einen Zulassungsgrund aufgezeigt.
a) Einen Grund für die Zulassung der Revision zeigt die Beschwerde zunächst nicht in genügender Weise auf, soweit sie sich gegen die tragende Begründung der Vorinstanz richtet, einem Anspruch des Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Insoweit hat die Beschwerde weder die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (aa)) noch das Vorliegen einer Divergenz (bb)) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Sie hält insoweit die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht zum Vorliegen der Einwendung des Rechtsmissbrauchs gegenüber einem Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse entwickelt hat - insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast - auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse gelten, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen."
Die Beschwerde legt jedoch weder hinreichend dar, dass die aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit klärungsbedürftig ist noch zeigt sie auf, dass sie sich - selbst bei engerem Verständnis - in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 12 f.) hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - NJW 2025, 468 Rn. 24 ff.) ausgeführt, das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG sei dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB ausgesetzt, sofern jemand sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sei, nur den formalen Status als Bewerber i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen. Die Feststellung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfordere - was der Verwaltungsgerichtshof sodann weiter erläutert - ein objektives und ein subjektives Element. Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, sei der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (UA S. 13 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - NJW 2025, 468 Rn. 27).
Vor diesem Hintergrund legt die Beschwerde bereits nicht dar, dass und aus welchen Gründen sich die von ihr aufgeworfene Frage in der formulierten Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren als klärungsbedürftig darstellen soll. Vielmehr stellt sie den materiellen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs, die vom Bundesarbeitsgericht zum Vorliegen der Einwendung des Rechtsmissbrauchs gegenüber einem Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse entwickelten Kriterien auch bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zugrunde zu legen, als solchen nicht in Frage, sondern stimmt diesem Ansatz ausdrücklich zu, wenn sie in der Beschwerdebegründung (S. 14) ausführt:
"Nach der hier vertretenen Auffassung spricht nichts dagegen, die materiellen Kriterien, welche das Bundesarbeitsgericht aufgestellt hat, auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht selbst, ohne generelle Kriterien zu nennen, bereits bei Rechtsmissbräuchlichkeit ausnahmsweise einen Anspruchsausschluss angenommen hat".
Damit geht die Beschwerde selbst davon aus, dass die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Kriterien des Bundesarbeitsgerichts zum Vorliegen der Einwendung des Rechtsmissbrauchs auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse übertragbar sind, in der von ihr formulierten Allgemeinheit gar nicht klärungsbedürftig, sondern zumindest ihrem überwiegenden Inhalt nach im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen ist.
Zwar beanstandet die Beschwerde, dass es mit Blick auf den Amtsaufklärungsgrundsatz eine vom Verwaltungsgerichtshof aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Bezug genommene "sekundäre Darlegungslast" wie im Zivilprozess im Verwaltungsprozess nicht geben könne. Allerdings fehlt es insoweit - wie es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich gewesen wäre - an der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage.
Selbst wenn zugunsten der Beschwerde angenommen wird, dass sie eine den genannten Gesichtspunkt der Beweislast betreffende Frage zur Überprüfung hat stellen wollen, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung. Für diesen Fall zeigt die Beschwerde jedenfalls nicht auf, dass sich eine solche Frage als entscheidungserheblich stellen und vom Revisionsgericht geklärt werden müsste. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof, nachdem er ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch angenommen hat, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (UA S. 13 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - NJW 2025, 468 Rn. 29) ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers, den insoweit eine sekundäre Beweislast treffe, nicht geeignet sei, dieses für Rechtsmissbrauch sprechende Indiz zu widerlegen, das sich aus dem eklatanten Missverhältnis von mehr als 80 allein vor den Verwaltungsgerichten erhobenen (und einer unbekannten Anzahl arbeitsgerichtlicher) Entschädigungsklagen gegenüber einem einzigen kurz darauf zurückgenommenen Eilantrag ergebe. Die Beschwerde erläutert jedoch nicht, dass und aus welchen Gründen der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, wenn er anstatt der - zugegebenermaßen insoweit zumindest missverständlichen - Bezugnahme auf den genannten zivilrechtlichen Beweislastmaßstab auf den Amtsermittlungsgrundsatz abgestellt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestimmte Umstände, soweit sie ausschließlich oder überwiegend in die Sphäre eines Beteiligten fallen, seine Mitwirkung voraussetzen und ihm im Falle unterlassenen Mitwirkens zum Nachteil gereichen können, wobei die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 2022 - 8 C 12.21 - BVerwGE 176, 290 Rn. 18; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 86 VwGO Rn. 26 f., jeweils m. w. N.). Hier hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner weiteren Prüfung insoweit mit allen aus seiner Sicht maßgeblichen Einwänden des Klägers, die gegen die Widerlegung der angenommenen Indizwirkung hätten sprechen können, auseinandergesetzt. Dabei legt der Kläger, den für das Vorbringen der aus seiner Sphäre herrührenden Umstände auch mit Blick auf den Amtsaufklärungsgrundsatz eine Mitwirkungsobliegenheit traf, nicht dar, welche Tatsachen der Verwaltungsgerichtshof über diese Prüfung hinaus noch hätte erforschen und zugrunde legen müssen. Der abstrakte Hinweis der Beschwerde, es hätte aufgeklärt werden müssen, ob seitens des Klägers die Absicht ersichtlich gewesen sei, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, und seine weitere Kritik an der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs reichen hierzu nicht ansatzweise aus.
bb) Auch der von der Beschwerde weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt worden.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es hier, weil die Beschwerde eine entsprechende Rechtssatzdivergenz nicht aufzeigt.
(1) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde vorbringt, das angegriffene Urteil weiche von einem Rechtssatz ab, der in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - 5 B 31.12 - (juris Rn. 7) aufgestellt worden sei, in dem ausgeführt worden ist:
"Allein der Umstand, dass jemand ein ihm zustehendes Recht gerichtlich geltend macht, bei mehrfacher Rechtsverletzung eine Vielzahl von Prozessen führt und für den Fall erneuter Rechtsverletzung weitere Klagen ankündigt, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht als Rechtsmissbrauch angesehen werden."
Dabei ist in der Aussage des Senats die Formulierung als maßgeblich zu betrachten, dass "allein" dieser Umstand die Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht begründen kann (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - NJW 2025, 468 Rn. 49).
Das Vorbringen der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof sei hiervon abgewichen, indem er in der angegriffenen Entscheidung den Rechtssatz gebildet habe,
"dass eine Vielzahl von geführten Entschädigungsklagen hinreichend ist, um gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs [zu] begründen",
trifft jedoch nicht zu. Den ihm zugeschriebenen Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch der Sache nach aufgestellt. Er geht vielmehr im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf das Verhalten des Klägers explizit davon aus, dass "die bloße Anzahl der von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche bzw. der von ihm erhobenen Entschädigungsklagen" für sich betrachtet keinen hinreichenden Anlass zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs gebe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger nach einer von ihm angenommenen Diskriminierung eine Entschädigung begehre. Entscheidend für die Annahme des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei "das vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Verhältnis der Verfahren, die die Gewährung einer Geldleistung nach § 15 AGG zum Gegenstand haben, zu denjenigen, die auf den Erhalt einer Stelle und damit auf die Absicherung des Primäranspruchs gerichtet sind" (UA S. 13 f.).
(2) Eine Rechtssatzdivergenz zeigt die Beschwerde schließlich nicht auf, soweit sie vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 - (BVerwGE 139, 135 Rn. 34) und dem dort formulierten Rechtssatz abgewichen:
"Der Entschädigungsanspruch ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch, der grundsätzlich mit der Benachteiligungshandlung entsteht und für den das AGG weder eine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB anordnet noch sonst dem Benachteiligten als Entschädigungsvoraussetzung eine Schadensminderungs- oder Abwendungspflicht auferlegt."
Denn jedenfalls trifft auch insoweit die Behauptung der Beschwerde nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung den von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe,
"dass die mangelnde Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs gem. § 15 Abs. 2 AGG führen kann."
Denn der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 14) hat einen solchen Rechtssatz weder ausdrücklich noch sinngemäß formuliert, sondern unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade ausgeführt, dass es einem Entschädigungsanspruch nicht per se entgegenstehe, dass ein Bewerber nicht um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel nachgesucht habe, dem (künftigen) Dienstherrn die anderweitige Vergabe der Stelle vorläufig zu untersagen. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr unter Würdigung der Einzelfallumstände auf das aus seiner Sicht eklatante Missverhältnis von Entschädigungsklagen und Verfahren auf Primärrechtsschutz abgestellt und dazu ausgeführt, dass der Kläger nur einmal um Primärrechtsschutz nachgesucht habe, obwohl er sich für gut geeignet für die jeweiligen Stellen gehalten habe. Dies lasse sich für den Senat nicht mehr anders erklären, als dass sich der Kläger mittlerweile ohne wirkliches Interesse und nur mit dem Ziel einer Entschädigung auf die verschiedenen Stellen bewerbe.
b) Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs richtet, der Kläger sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 AGG benachteiligt worden, und hierzu Zulassungsgründe geltend macht, kann dies bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie - wie oben dargelegt - hinsichtlich der weiteren selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Zulassungsgrund aufgezeigt hat.
Überdies hat sie auch im Hinblick auf die tragende Begründung der Vorinstanz zur mangelnden Benachteiligung des Klägers weder die insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (aa)) noch die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel (bb)) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet.
aa) Die Beschwerde zeigt bereits nicht auf, dass die von ihr als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob allein durch die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch die sich gem. § 22 AGG aus dem Verstoß gegen §§ 164 Abs. 1 Satz 1 und 2, 165 Satz 1 SGB IX ergebende Vermutung der Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Grund (hier: Behinderung) widerlegt wird",
in dieser Allgemeinheit klärungsbedürftig ist und in einem Revisionsverfahren beantwortet werden kann. Denn die Frage hat sich bereits der Vorinstanz nicht in dieser Weise gestellt und die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, dass sie sich dem Revisionsgericht in entscheidungserheblicher und klärungsfähiger Weise stellen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht abstrakt und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles angenommen, dass die Einladung des Betroffenen zum Vorstellungsgespräch stets die durch einen Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 165 Satz 1 SGB IX begründete Vermutung einer Benachteiligung widerlegt. Vielmehr hat er für die Feststellung einer Benachteiligung (im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG) wegen Schwerbehinderung unter Hinweis auf die auch von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteile vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - NZA-RR 2018, 287 Rn. 22 und vom 27. März 2025 - 8 AZR 123/24 - NZA 2025, 995 Rn. 21 ff., jeweils m. w. N.), die ihrerseits auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verweist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. April 2012 - C-415/10 [ECLI:EU:C:2012:217], Meister - Rn. 42, 44 f. und vom 25. April 2013 - C-81/12 [ECLI:EU:C:2013:275], Asociaƫia Accept - Rn. 50), eine Gesamtabwägung aller Umstände für erforderlich gehalten und ist im Rahmen der Subsumtion für den Fall des Klägers davon ausgegangen, dass die aus dem Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 165 Satz 1 SGB IX resultierende Benachteiligungsvermutung durch dessen Einladung zum Vorstellungsgespräch widerlegt worden sei. Soweit die Beschwerde dagegen einwendet, allein aus der Einladung zum Vorstellungsgespräch heraus könne ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht verneint werden, die Benachteiligung des Klägers zeige sich gerade im Umgang mit dem Vorstellungsgespräch selbst, auf dessen Grundlage die Personalauswahl getroffen werde, macht sie lediglich eine aus ihrer Sicht ungenügende Gesamtabwägung geltend und rügt damit der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof. Auf Rechtsanwendungsfehler kann - unabhängig von seinem Vorliegen - die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nicht erfolgreich gestützt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 11. Juni 2024 - 5 B 19.23 - juris Rn. 12).
bb) Ein Zulassungsgrund ist weiterhin nicht dargelegt, soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnten Benachteiligung des Klägers nach § 7 Abs. 1 AGG Verfahrensmängel rügt.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m. w. N. und vom 10. Juli 2024 - 5 B 24.23 - juris Rn. 12). Daran fehlt es hier.
(1) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - nach dem Amtsaufklärungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen - verstoßen. Ein solcher Verstoß ist nicht substantiiert dargetan.
Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - juris Rn. 25; Beschlüsse vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 und vom 14. November 2022 - 6 B 14.22 - juris Rn. 19, jeweils m. w. N.). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
(a) Die Beschwerde begründet das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht insbesondere damit, dass der Verwaltungsgerichtshof keine (nach Maßgabe und im Rahmen des § 7 AGG erforderliche) umfassende Gesamtwürdigung aller Tatsachen des Rechtsstreits vorgenommen habe. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf sein angeblich nicht berücksichtigtes Vorbringen zu dem bei der Beklagten durchgeführten Vorstellungsgespräch. Er habe vorgetragen, dass er in diesem Gespräch sämtliche ihm gestellten Fragen vollständig und korrekt beantwortet, eine gute persönliche Präsentation geboten und einen guten Eindruck von seiner Person hinterlassen habe. Dazu rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe das Vorgenannte sowie sein Vorbringen übergangen, dass das Vorstellungsgespräch nicht leistungsorientiert gewesen sei, ihm keine leistungsorientierten Fragen gestellt worden seien und das Vorstellungsgespräch für das Auswahlgremium keinen rechtmäßig verwertbaren Erkenntnisgewinn gebracht haben könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Teile des klägerischen Sachvortrags "komplett unerwähnt" gelassen, "anstatt sich damit auseinanderzusetzen" (Beschwerdebegründung S. 9).
Eine Verletzung des Amtsaufklärungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist damit schon deshalb nicht dargetan, weil die Beschwerde nicht aufzeigt, welche dieser Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz (noch) aufklärungsbedürftig gewesen sein sollen und welche Aufklärungsmaßnahmen der Verwaltungsgerichtshof hätte unternehmen sollen. Ebenso wenig zeigt sie auf, dass der Kläger diesbezüglich auf eine (weitere) Sachaufklärung durch den Verwaltungsgerichtshof hingewirkt hätte oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. § 86 Abs. 1 VwGO betrifft die Pflicht, das präsente gerichtliche Wissen gegebenenfalls zu erweitern und bislang unbekannte Tatsachen oder Quellen im Wege der Beweisaufnahme in das Gesamtergebnis des Verfahrens einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2022 - 6 B 14.22 - juris Rn. 21). Dies verkennt die Beschwerde und beanstandet der Sache nach nicht eine mangelnde Tatsachenaufklärung, sondern eine mangelnde Würdigung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts in Bezug auf die aus Sicht des Klägers unzutreffende Anwendung einer materiellrechtlichen Norm, hier des § 7 Abs. 1 AGG mit Blick auf die in eine Gesamtabwägung einzustellenden Umstände. Mit der Behauptung unvollständiger oder unrichtiger Tatsachenwürdigung kann jedoch weder ein Aufklärungsmangel noch regelmäßig ein anderer Verfahrensmangel dargetan werden.
Insoweit käme allenfalls eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 VwGO in Betracht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift hat die Beschwerde jedoch nicht gerügt. Selbst wenn sie einen solchen Verstoß gerügt hätte, genügte ihr Vorbringen außerdem den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht. Denn ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung vermag als solcher die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich noch nicht zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nur ausnahmsweise gegeben sein und ist nur dann aufgezeigt, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2023 - 5 B 7.23 - juris Rn. 2 und vom 30. Mai 2023 - 5 B 13.22 - NVwZ 2023, 1508 Rn. 9 m. w. N.). Einen solchen Verstoß hat die Beschwerde jedenfalls nicht aufgezeigt.
Ihr Vortrag führt weder darauf noch auf eine Verletzung des Amtsaufklärungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO oder auf eine von der Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Denn über die oben genannten Gründe hinaus treffen die Behauptungen der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Vortrag insoweit übergangen, auch nicht zu. Dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Klägers zum Vorstellungsgespräch nicht außer Acht gelassen hat, zeigt sich jedenfalls daran, dass er es im Zusammenhang mit der Frage einer Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters gewürdigt hat, die sich im selben Bewerbungsverfahren stellte. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Kläger geltend gemacht habe, nur pro forma eingeladen worden zu sein, da kein einheitliches leistungsorientiertes Auswahlgespräch durchgeführt worden und das Absageschreiben vom 28. September 2020 unzulänglich begründet gewesen sei. Indes stellten Fehler im Auswahlverfahren nicht per se ein Indiz für eine Diskriminierung dar (UA S. 12). Soweit der Verwaltungsgerichtshof das genannte klägerische Vorbringen nicht im Zusammenhang mit der Frage der Benachteiligung wegen Behinderung erörtert und gewürdigt hat, kann dies weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Mangel der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung begründen, sondern allenfalls auf eine hier nicht gerügte (und jedenfalls nicht hinreichend dargelegte) Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO im Rahmen der Sachverhaltswürdigung oder auf einen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts führen. Mit der Rüge eines Rechtsanwendungsfehlers lässt sich das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedoch nicht erfolgreich begründen.
(b) Aus den vorgenannten Gründen wird ein Verfahrensfehler - und zwar weder ein Aufklärungsmangel noch eine vom Kläger schon nicht gerügte (und auch nicht hinreichend dargelegte) Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) - auch insoweit nicht aufgezeigt, als die Beschwerde beanstandet, im unstreitigen Tatbestand zitiere das Berufungsurteil einen Aktenvermerk, in dem als Ergebnis der Vorstellungsgespräche der Beklagten festgehalten worden sei, dass die beiden Mitbewerber des Klägers für die Stelle besser geeignet seien, der Kläger keine Tätigkeit im Finanzwesen ausgeübt habe und davon ausgegangen werden müsse, dass er den Belastungen der Stelle nicht gewachsen sei. Dieser Aktenvermerk existiere - so die Beschwerde - ganz offensichtlich nicht, er finde sich nicht in der Verwaltungsakte und es gebe keinen Hinweis darauf, dass ein solcher in direktem Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch angefertigt worden sei (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Über die oben genannten Gründe unzureichenden Aufzeigens eines Verfahrensmangels hinaus wird ein Verfahrensfehler insoweit auch deshalb nicht aufgezeigt, weil die Behauptung der Beschwerde schlicht unzutreffend ist. Der Aktenvermerk (überschrieben mit "Vorstellungsgespräche am 23.09.2020 im Tagungsraum der E."), in dem der Hauptamtsleiter der Beklagten (H.) das Ergebnis der Vorstellungsgespräche vom 23. September 2020 festgehalten hat und den der Verwaltungsgerichtshof seinem Inhalt nach im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung zutreffend wiedergibt, befindet sich in der von den Vorinstanzen zu den Gerichtsakten beigezogenen Verwaltungsakte (zur "Besetzung der Stelle Rechnungsamtsleiter") der Beklagten (S. 22 f.). Im Übrigen hat der Kläger diesen Aktenvermerk des Hauptamtsleiters auch selbst mit seinem Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. April 2026 (als Anlage K1) vorgelegt.
(c) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang außerdem einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG rügt, weil er weder in dem Ablehnungsschreiben vom 28. September 2020 noch durch irgendeine Dokumentation von den Gründen für seine Ablehnung erfahren habe, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels des Gerichts bereits deshalb nicht, weil er damit im Ausgangspunkt keinen Verfahrensfehler der Vorinstanz, sondern der Beklagten geltend macht. Soweit die Beschwerde vorbringt, das Berufungsgericht hätte im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung leicht feststellen können, dass die Beklagte gegen diese Normen verstoßen habe, führt auch dies nicht ansatzweise auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Aufklärungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO durch den Verwaltungsgerichtshof. Denn auch insoweit geht es nicht um die von § 86 Abs. 1 VwGO erfasste Pflicht, das präsente gerichtliche Wissen gegebenenfalls zu erweitern und bislang unbekannte Tatsachen oder Quellen im Wege der Beweisaufnahme in das Gesamtergebnis des Verfahrens einzubeziehen, sondern der Sache nach um die Rüge einer fehlerhaften bzw. (trotz hinreichender Tatsachengrundlage) unterbliebenen Rechtsanwendung. Das gilt auch, soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter die Frage aufwirft, ob es rechtlich zulässig sei, wenn die Beklagte die Begründung für die Ablehnung des Klägers in ihrer Klageerwiderung nachhole.
(2) Einen Verfahrensmangel legt die Beschwerde mit Blick auf die vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnte Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG schließlich auch nicht in der gebotenen Weise dar, soweit sie eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung rügt.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen oder nicht vorgetragenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 13, vom 3. November 2022 - 5 B 3.22 - juris Rn. 11 und vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - juris Rn. 32, jeweils m. w. N.). Gemessen daran hat die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert aufgezeigt.
Der Kläger macht insofern geltend, er habe nicht damit rechnen können, dass das Berufungsgericht nunmehr plötzlich die Frage der Benachteiligung als Anspruchsvoraussetzung der Entschädigung thematisieren würde, nachdem sich das Verwaltungsgericht ausschließlich mit dem Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs befasst und den Anspruch in der Sache habe dahinstehen lassen. Dazu trägt die Beschwerde vor, dass die Frage des Vorliegens einer Benachteiligung gemäß § 7 AGG im gesamten Berufungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert worden sei. Auch wenn dies tatsächlich nicht ausdrücklich geschehen sein sollte, musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter dennoch damit rechnen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch diese Frage, die für die Anspruchsberechtigung des Klägers in gleicher Weise wie die des Rechtsmissbrauchs entscheidungserheblich war, entscheiden könnte. Denn der Kläger hat nicht nur in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ausführlich dazu vorgetragen, dass der Tatbestand der Benachteiligung gemäß § 7 AGG aus seiner Sicht erfüllt sei. Weil die aktenkundigen Ausführungen des Klägers damit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, durfte sich der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Frage in seiner Entscheidung aufgreifen und entscheiden würde, für den Kläger nicht als überraschend darstellen. Der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger musste auch deshalb damit rechnen, dass diese Frage in dem Verfahren entscheidungserheblich werden konnte, weil sie vom Verwaltungsgerichtshof jedenfalls dann zu entscheiden gewesen wäre, wenn sich der vom Kläger zurückgewiesene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als unbegründet erwiesen hätte. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Zurückweisung der Berufung über die Annahme des Rechtsmissbrauchs hinaus auch auf einen weiteren tragenden Grund stützen könnte, durfte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter in der Lage des Klägers, der diesen weiteren Punkt selbst in seinen Schriftsätzen vorsorglich erörtert und dem Gericht unterbreitet hat, nach dem bisherigen Prozessverlauf ebenfalls nicht ausschließen.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
3. Der durch seinen Prozessbevollmächtigten am 9. Dezember 2025 gestellte Antrag des Klägers, ihm für das mit Antrag vom 23. September 2025 eingeleitete Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den von ihm benannten Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.
Dabei kann offenbleiben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung gegeben sind. Denn jedenfalls bietet die Rechtsverfolgung des Klägers auch unter Berücksichtigung des insoweit geltenden niedrigeren Maßstabs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. - BVerfGE 81, 347 <357> und Kammerbeschluss vom 9. April 2025 - 1 BvR 366/25 - NJW 2025, 2021 Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 1 A 14.92 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33 S. 1) aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. und 9. Februar 2026 sowie vom 23. April 2026 über den bereits für ihn durch seinen Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag hinaus (nochmals) die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt sowie zur Begründung Ausführungen gemacht und dazu Anlagen übersandt hat. Zwar nimmt § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Prozesskostenhilfeverfahren vom Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. April 2012 - 8 B 5.12 - juris Rn. 3).
Soweit der Kläger mit Schreiben an das Gericht vom 3. und 9. Februar 2026 unabhängig von seinem Prozessbevollmächtigten einen (gesonderten) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat stellen wollen, ging dies jedoch insofern ins Leere, als ein solcher (im Februar 2026 noch nicht beschiedener) Antrag bereits am 9. Dezember 2025 durch seinen Prozessbevollmächtigten wirksam für ihn bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist. Diese Antragstellung durch seinen Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm erteilten Prozessvollmacht, deren inhaltliche Reichweite weitgehend gesetzlich vorgegeben ist, nimmt der Prozessbevollmächtigte solche Prozesshandlungen als Vertreter der Partei in deren Namen vor (§§ 81, 83 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO), sodass sie der vertretenen Partei gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO als eigene zugerechnet werden (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007 - 2 PKH 2.07 - juris Rn. 9). Einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag konnte der Kläger mit seinen Anträgen vom 3. und 9. Februar 2026 auch deshalb nicht mehr stellen, weil das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Mit seinem weiteren Antrag und Vorbringen konnte der Kläger daher allenfalls an den bereits gestellten (ihm zurechenbaren) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die dazu von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragene Begründung - dieser stützt sich der Sache nach auf die Ausführungen zur Nichtzulassungsbeschwerde - anknüpfen. Weil dieser anwaltliche Prozesskostenhilfeantrag im Verbund mit der bzw. mit Bezug auf die bereits erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestellt worden ist, sind im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO) nur die Gründe maßgebend, welche der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen innerhalb der für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Frist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (zwei Monate nach Zustellung des angegriffenen Urteils) für den Kläger vorgebracht hat. Der Kläger kann im Blick auf den erst im Anschluss an die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde angebrachten Prozesskostenhilfeantrag nicht besser stehen, als er im Falle eines von ihm ohne anwaltlichen Vertreter gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehen würde. Im letzteren Fall wären für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ebenfalls grundsätzlich nur die Gründe maßgeblich, die innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist dargelegt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 3 BN 1.21 - juris Rn. 4 und vom 1. Dezember 2021 - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 5 und 12 m. w. N.). Das Vorbringen des Klägers, das erst nach Ablauf der vorgenannten Begründungsfrist zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags bei Gericht geltend gemacht worden ist, kann daher allenfalls als Ergänzung bzw. Unterstützung dessen zu berücksichtigen sein, was sein Prozessbevollmächtigter für ihn zur Begründung des bereits gestellten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren bereits vorgebracht hat (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 10 und vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - juris Rn. 16, jeweils m. w. N., dazu, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nur Ergänzungen zu bereits in zulässiger Weise geltend gemachten Revisionszulassungsgründen berücksichtigt werden können). Insoweit ist der ohne seinen Anwalt unterbreitete Vortrag des Klägers, der in weiten Teilen sein Vorbringen in erster und zweiter Instanz wiederholt, jedoch in keiner Weise geeignet, die mangelnden Erfolgsaussichten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einer abweichenden Bewertung zuzuführen. Gerade im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gibt sein Vortrag nichts her, was über die in der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte anwaltliche Beschwerdebegründung hinaus erheblich sein oder diese auch nur sinnvoll ergänzen könnte. Das gilt sowohl für das Vorbringen des Klägers in seinen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben vom 3. und 9. Februar 2026, einschließlich des als Anlage beigefügten Schreibens an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 11. Oktober 2024, als auch für sein weiteres bei dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Schreiben vom 23. April 2026.
4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und für das Prozesskostenhilfeverfahren auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.