BVerwG, 1. Senat — 1 B 14.26
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. April 2026 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensfehlers (1.), der Divergenz (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe es unter Verletzung seiner Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO unterlassen, weitere Sachaufklärung zu einer innerstaatlichen Schutzmöglichkeit und zur spezifischen Gefährdungssituation der Klägerin zu betreiben, genügt den vorstehend bezeichneten Darlegungsanforderungen nicht.
Die Rüge eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2026 - 1 B 5.26 - Rn. 19 m. w. N.).
aa) Hinter diesen Anforderungen bleibt das Beschwerdevorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe hinreichende Aufklärung zu der Frage unterlassen, ob der Klägerin realistischerweise ein interner Schutz außerhalb Tschetscheniens, etwa in russischen Großstädten, offenstehe, zurück. Zwar benennt die Beschwerdebegründung aus ihrer Sicht aufzuklärende Tatsachen; sie verhält sich indes weder zu geeigneten Aufklärungsmaßnahmen noch zu dem Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme. Ebenso wenig legt sie dar, dass sie im Berufungsverfahren auf die Vornahme einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte; der bloße Hinweis auf die "bekannte Problematik tschetschenischer Parallelstrukturen in anderen Landesteilen" lässt zudem nicht deutlich werden, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht auch im Lichte der von ihm in Bezug genommenen Erkenntnismittel eine solche Sachverhaltsaufklärung zu den betreffenden Beweistatsachen hätte aufdrängen müssen.
bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich in unzureichender Weise mit der besonderen Gefährdungssituation der Klägerin auseinandergesetzt. Die Beschwerdebegründung benennt zwar stichwortartig verschiedene Beweistatsachen und aus ihrer Sicht in Betracht zu nehmende Aufklärungsmaßnahmen. Offen bleibt jedoch erneut, welche seitens des Oberverwaltungsgerichts nicht bereits zur Kenntnis genommenen (vgl. UA S. 3) und gewürdigten Erkenntnisse aus einer solchen Beweisaufnahme zu gewinnen gewesen wären. Ebenso wenig legt die Beschwerdebegründung dar, dass die Klägerin im Berufungsverfahren auf die Vornahme einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung hingewirkt habe; der Rekurs auf "das vom Gericht selbst dargestellte Bild tschetschenischer Ehrenkodizes und patriarchaler Gewalt" und auf "[die bekannte] Lage in Tschetschenien" lässt auch hier nicht deutlich werden, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der von ihm herangezogenen Erkenntnismittel eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu den betreffenden Beweistatsachen hätte aufdrängen müssen.
b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe sich nur selektiv mit dem Kernvorbringen der Berufungsbegründung der Klägerin auseinandergesetzt, dass Frauen insgesamt oder in bestimmten Regionen eine soziale Gruppe bildeten, wenn systematische Gewalt gegen sie bestehe, dass bei der Bestimmung der "umgebenden Gesellschaft" gerade auf diese regionale Realität abzustellen sei und dass als eine solche eigenständige, von der Gesellschaft als "andersartig" wahrgenommene Gruppe Frauen in Tschetschenien aufgrund strenger patriarchaler Normen, Ehrenmordpraxis, faktischer Entrechtung und fehlenden staatlichen Schutzes anzusehen seien.
Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG), verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundlage soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>).
Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat der angegriffenen Entscheidung die von der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - wie im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zugrunde gelegt. Ausdrücklich ist es davon ausgegangen, es sei Sache des betreffenden Mitgliedstaates zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant sei, diese Gesellschaft könne mit dem gesamten Herkunftsland der schutzsuchenden Person zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, zum Beispiel auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung des Herkunftslandes (UA S. 10), Verfolgungshandlungen gegen eine Gruppe seien ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Erkennbarkeit der Gruppe in einer bestimmten Gesellschaft, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sei als umgebende Gesellschaft das gesamte Herkunftsland der Person, die internationalen Schutz beantragt habe, anzusehen (UA S. 11). Mit der Rüge, diese Rechtssätze ließen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU vermissen und erkennen, dass wesentlicher Vortrag der Klägerin nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen worden sei, wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die abweichende, auf das gesamte Herkunftsland abstellende materiell-rechtliche Würdigung der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe durch das Berufungsgericht, ohne einen Gehörsverstoß aufzuzeigen.
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Danach müssen in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24). Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in sonstiger Weise unbrauchbar sind (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32).
Das Beschwerdevorbringen, das Berufungsurteil entbehre einer nachvollziehbaren Begründung dafür, warum die von dem Oberverwaltungsgericht selbst geschilderte, extrem prekäre Lage von Frauen in Tschetschenien nicht dazu führen solle, dass Frauen in dieser Region eine deutlich abgegrenzte, andersartige Identität besäßen, das Gericht begnüge sich mit dem abstrakten Hinweis, Frauen in Russland insgesamt seien trotz Diskriminierung nicht als "andersartige" Gruppe anzusehen, es erkläre jedoch nicht, warum die für den Nordkaukasus dokumentierte, qualitativ wesentlich härtere Ausprägung patriarchaler Gewalt und Entrechtung unter unionsrechtlichen Maßstäben nicht jedenfalls die Frauen dieser Region zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" mache, lässt eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erkennen. Ausgehend von seinem unter Nr. 5.4.2. des Urteils (UA S. 11 f.) aufgezeigten Rechtsstandpunkt legt das Oberverwaltungsgericht unter Nr. 5.4.3. des Urteils zur Begründung seiner Auffassung, Frauen seien in der Russischen Föderation nicht als eine andersartig wahrgenommene soziale Gruppe zu betrachten, im Einzelnen dar, warum sich Frauen im Nordkaukasus in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation befänden, weshalb sich die Lage von Frauen in den anderen Regionen der Russischen Föderation wesentlich von dieser Situation unterscheide, dass häusliche Gewalt auch in der Russischen Föderation ein ernsthaftes Problem darstelle und die Diskriminierung von Frauen weitverbreitet sei. Jedoch bestünden in der Russischen Föderation keine traditionellen und religiösen Rechtsvorschriften, die Frauen ausgrenzten und als andersartig kennzeichneten, weshalb sich nicht feststellen lasse, dass sich die Erkennbarkeit und Identität der Gruppe der Frauen in der Russischen Föderation daraus ergebe, dass sie regelhaft und in erheblichem Maße Verfolgungsmaßnahmen mit physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt seien (UA S. 12 ff.). Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, weshalb diese Würdigung lückenhaft und deshalb nicht nachvollziehbar sein sollte. In der Sache wendet sie sich erneut gegen den Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts, hinsichtlich der die Frauen umgebenden Gesellschaft sei nicht auf Tschetschenien, sondern auf die Russische Föderation abzustellen. Hierauf vermag ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gestützt zu werden.
2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufzeigt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht.
a) Soweit die Beschwerdebegründung eine Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union rügt, ist die Revision schon deshalb nicht zuzulassen, weil der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten "divergenzfähigen" Gerichten gehört (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2009 - 8 B 60.09 - juris Rn. 11, vom 1. Dezember 2020 - 2 B 38.20 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 240 Rn. 29 und vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - InfAuslR 2024, 153 Rn. 17).
b) Eine Divergenz eines das Berufungsurteil tragenden Rechtssatzes von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz legt die Beschwerdebegründung in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise nicht dar.
aa) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - (BVerwGE 162, 44 Rn. 29) und mit Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 - (juris Rn. 8) im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtssatz aufgestellt, dass die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG a. F. kumulativ erfüllt sein müssen. Von diesem Rechtssatz ist das Oberverwaltungsgericht indes nicht abgewichen; vielmehr hat es ihn dem Berufungsurteil zugrunde gelegt (UA S. 9 f.).
bb) Ein Rechtssatz des Inhalts, das Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" dürfe nicht dahin missverstanden werden, dass eine soziale Gruppe nur angenommen werden könne, wenn Verfolgungshandlungen vollständig ausgeblendet würden, vielmehr Diskriminierungen und Verfolgungen "ein relevanter Faktor" bei der Feststellung sein könnten, ob eine Gruppe in der Gesellschaft als gesondert wahrgenommen werde, ist in den unter aa) bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht formuliert worden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, aus welchen Entscheidungsgründen sie einen solchen ableitet. Ebenso wenig weist die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts des Inhalts nach, dass regionale Konstellationen extremer, staatlich tolerierter Gewalt gegen Frauen bei der Gruppenbildung grundsätzlich unbeachtlich seien und Verfolgungshandlungen nur in einem sehr begrenzten, faktisch irrelevanten Umfang einfließen dürften.
3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Ihre Begründung unterlässt es, sich mit den von der Beschwerdebegründung unter B. I 1. bis 4. aufgeworfenen Fragen betreffend den Maßstab der "umgebenden Gesellschaft", die diesbezügliche Bedeutung einer Regelung des internen Schutzes, die Bestimmung von Frauen als soziale Gruppe bei einer regional konzentrierten Verfolgung und die Unabhängigkeit der Gruppenbildung von Verfolgungshandlungen inhaltlich substantiiert auseinanderzusetzen und die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur im Lichte der Gründe des angegriffenen Berufungsurteils einer sorgfältigen Analyse zu unterziehen. In diesem Rahmen wäre namentlich im Einzelnen darzulegen gewesen, weshalb auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 16. Januar 2024 - C-621/21 [ECLI:EU:C:2024:47] -, vom 11. Juni 2024 - C-646/21 [ECLI:EU:C:2024:487] - und vom 27. März 2025 - C-217/23 [ECLI:EU:C:2025:218] -), die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (UA S. 10 f.), ein weiterer oder erneuter grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.