Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier pharmazeutischer Unternehmer (Arzneimittelhersteller bzw -importeur) gegen Preisregulierungsmaßnahmen, die duch das GKV-Stabilisierungsgesetz eingeführt oder geändert worden waren - Herstellerabschlag gem § 130a Abs 1, 1b SGB V (RIS: SGB 5) verletzt weder Berufsfreiheit noch Gleichheitssatz - zudem keine Grundrechtsverletzung durch Verlängerung des Preismoratoriums gem § 130a Abs 3a SGB 5
Leitsatz