Soziale Pflegeversicherung - Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegeleistungen - Zusammentreffen mit Entschädigungsleistungen (hier: Pflegegeld) nach dem SGB 7 - Auslegung der Ruhensregelung des § 34 Abs 1 Nr 2 SGB 11 - keine Differenzierung, dass die Ruhenswirkung nur begrenzt ist, soweit die Pflegebedürftigkeit auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist
Leitsatz