(Markenbeschwerdeverfahren – "RETROLYMPICS (Wort-Bild-Marke)/OLYMPIC (IR-Marke)" – zur Beschwer des Beschwerdeführers - zum Rechtsschutzbedürfnis – die Vorschriften des OlympSchG weisen einen anderen Inhalt und eine andere Zielrichtung auf als die Kollisionsvorschriften des MarkenG - der Beschwerde steht nicht die Rechtskraft eines Beschlusses des BPatG entgegen, in dem eine Schutzunfähigkeit der angegriffenen Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG a. F. in Verbindung mit den Vorschriften des Olympiaschutzgesetzes verneint wurde – unterstellte gesteigerte Kennzeichnungskraft – Waren- und Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens – keine Zeichenserie - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - keine selbständig kennzeichnende Stellung – kein Sonderschutz der bekannten Marke)
Markenbeschwerdeverfahren – "Andreas Heinz Knoche Bestattungen/Heinz Knoche Bestattungen" – Dienstleistungsidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aufgrund "gedanklichen Inverbindungbringens"
Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Anerkennung nach Verstreichenlassen der Klageerwiderungsfrist bei in unschlüssiger Weise erhobener Klage
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils - tatsachengerichtliche Würdigung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Unzulässigkeit einer nachträglichen Richterablehnung - keine Ablehnungsgründe aufgrund des abschließenden Urteils - Darlegungsanforderungen
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde - "Verweigerung der Strafverfolgung durch Entscheidungen des BGH" kein tauglicher Beschwerdegegenstand
Stattgebender Kammerbeschluss: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres negative Kriminalprognose - Bewährungswiderruf gem § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen sowie ohne erneute Prognose verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm 104 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG - Gegenstandswertfestsetzung
(Keine) Sachüberprüfung im Rahmen der Anhörungsrüge; (keine) Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unrichtiger Anwendung der Maßstäbe zum Prozesskostenhilfeverfahren