§ 6 Abs 1 S 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (juris: MVollzG RP), der operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen an einem im Maßregelvollzugs Untergebrachten auch ohne dessen Einwilligung zulassen, mit Art 2 Abs 2 S 1 iVm Artikel 19 Abs 4 GG unvereinbar und nichtig - zu den bei der Anordnung von Zwangsbehandlungen zur Wahrung der Grundrechte notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen - zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des bei Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels unabdingbaren Erfordernisses der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit
Leitsatz