BFH, IV R 25/18
(Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB)
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(Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.04.2021 IV R 25/18 - Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.04.2021 IV R 25/18 - Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB)
(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 25.09.2025 IV R 31/23 - Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus))
(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)
Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)
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