KI-Hinweis · Schadensersatz bei Obdachlosigkeit
Der BGH hat in einer Entscheidung (Quelle 3) klargestellt, dass ein Vermieter nach § 536a Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein kann, wenn er schuldhaft nicht mehr in der Lage ist, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren, und der Mieter daraufhin zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in einer öffentlichen Notunterkunft untergebracht wird. Dies konkretisiert den unbestimmten Begriff des zu vertretenden Umstands und des Schadensumfangs.
KI-Hinweis · Kündigung und Schadensersatz
Der BGH hat entschieden (Quelle 6), dass eine formell mangelhafte, aber sachlich begründete fristlose Kündigung des Mieters einem Schadensersatzanspruch nach § 536a Abs. 1 BGB nicht entgegensteht, wenn der Mieter wegen bestehender Mängel kündigt. Dies präzisiert das Verhältnis zwischen Kündigung und Schadensersatz.
KI-Hinweis · Ersatzanspruch nur bei Verzug oder Gefahr
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen setzt voraus, dass der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder eine sofortige Beseitigung zur Abwendung einer Gefahr erforderlich ist. Die Vorschrift enthält diese Voraussetzung nicht im zitierten Wortlaut; die Rechtsprechung stellt sie aber regelmäßig klar.