Art. 1 WoGVwV Abs. 4 Nr. 27.27
Mietminderung(1) Eine zwischen Vermieterin oder Vermieter und Mieterin oder Mieter vereinbarte Mietminderung kann die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WoGG erfüllen
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Mietminderung(1) Eine zwischen Vermieterin oder Vermieter und Mieterin oder Mieter vereinbarte Mietminderung kann die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WoGG erfüllen
Betrag, der sich aus dem Mietvertrag oder einer diesen Vertrag ergänzenden Vereinbarung ergibt. In Fällen der Mietminderung ist eine Vereinbarung mit der Vermieterin oder dem Vermieter oder ein rechtskräftiges Urteil erforderlich. Dagegen ist eine
zwei Monate andauert.(2) Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Gratifikationen sowie kurzfristige Mietminderungen, Betriebs- und Heizkostenguthaben) sind kein Anlass zur Überprüfung und bleiben außer Betracht (vgl. auch Nummer 27.32). Dies gilt
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