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Fundstelle: GMBl 2018 Nr. 12, S. 213
Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Regelungen des Staatsvertrages auf Fälle im Sinne des § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages (VLT-StV) werden zu dem gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 10. Februar 2017 folgende Änderungshinweise gegeben:
Das Beispiel ist durch folgenden Text zu ersetzen:
BMI und BMF teilten mit Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden vom 7. Mai 2010 mit, dass die Bundesregierung am 3. Mai 2010 den Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 beschlossen hat. Im August 2010 wurden die erhöhten Bezüge unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung gezahlt. Gleichzeitig wurde die Nachzahlung rückwirkend ab Januar 2010 angewiesen. Am 19. November 2010 trat das Gesetz zur Besoldungsanpassung 2010/2011 in Kraft.
Die erhöhten Dienstbezüge wurden im April 2010 noch nicht gezahlt, sondern erst rückwirkend im August 2010. Rechtlich standen sie erst am 19. November 2010 zu.
Die erhöhten Dienstbezüge wurden tatsächlich im August 2010 gezahlt, rechtlich stehen sie erst ab 19. November 2010 rückwirkend zu.
Die erhöhten Dienstbezüge wurden tatsächlich im August 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 gezahlt, rechtlich stehen sie ab 19. November 2010 rückwirkend zu. Für die angeführten Beispiele sind für 2010/2011 beim Dienstherrenwechsel am 1. April und 1. August 2010 die vor Anpassung gezahlten Bezüge zugrunde zu legen, für den Dienstherrenwechsel am 1. Dezember 2010 die nach Anpassung gezahlten Bezüge. Unabhängig davon, wann die erhöhten Bezüge tatsächlich zugeflossen waren, die rechtliche Grundlage bildet das Inkrafttreten des Gesetzes zur Besoldungsanpassung 2010/2011. Eine vorläufige Zahlung höherer Dienstbezüge infolge von Abschlagsregelungen wird bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Dienstbezüge nicht berücksichtigt.
Die Erläuterungen sind durch folgenden Text zu ersetzen: Für die Ermittlung des Abfindungsbetrages bei SaZ gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 VLT-StV sind Grundlage für die Berechnung der pauschalen Abfindung die Dienstbezüge der ausscheidenden SaZ in der Höhe, wie sie bei einem Beamten bei der Nachversicherung zugrunde gelegt worden wären. Durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz wurde § 181 Absatz 2a SGB VI in das Gesetz eingebracht. Unter Berücksichtigung, dass der VLT-StV pauschalierte Regelungen und keine einzelfallbezogenen Abrechnungen vorsieht, ist der Betrag, der im Falle der Nachversicherung an die Rentenversicherung zu Grunde zu legen ist, auch zur Ermittlung des an den aufnehmenden Dienstherren abzuführenden Ausgleichs heranzuziehen. Der Staatsvertrag zielt insoweit insgesamt auf eine pauschalierte Abfindungsregelung ab. Die Abfindungsbeträge der ehemaligen SaZ sind daher nach dem VLT-StV rückwirkend zum 1. Januar 2016 (siehe § 277 Absatz 2 SGB VI) zu erhöhen. Für bereits durchgeführte Zahlungen sind Nachberechnungen vorzunehmen. Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist deshalb nur im Entwurf gezeichnet. Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank – per Mail –