ErgVV Städtebauförderung 2017
Ergänzende Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (ErgVV Städtebauförderung 2017) vom 29. März 2017/26. September 2017
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Bekanntmachung der Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (ErgVV Städtebauförderung 2017) vom 29. März 2017/26. September 2017 Vom 1. November 2017 Fundstelle: BAnz AT 14.11.2017 B3 Nachstehend wird die Ergänzende Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (ErgVV Städtebauförderung 2017) vom 29. März 2017/26. September 2017 bekannt gemacht (Anlage). Berlin, den 1. November 2017 SW I4 - 92021.2/1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Im Auftrag Nicole Graf Anlage Ergänzende Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (ErgVV Städtebauförderung 2017) vom 29. März 2017/26. September 2017 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, – nachstehend „Bund“ genannt – und die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Städtebauförderung zuständigen Ministerinnen/Minister und Senatorinnen/Senatoren, – nachstehend „Länder“/„Land“ genannt – schließen in Ergänzung und Abänderung der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017 folgende Vereinbarung: Teil 1: Allgemeine Vereinbarungen Artikel 1 Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: „(2) Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2017 Finanzhilfen von 790 Mio. Euro (Verpflichtungsrahmen) für folgende Programme bereit: Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Finanzhilfen für Forschungsvorhaben in Anspruch, mit dem Ziel, die Effizienz der Programme zu bewerten sowie Erkenntnisse aus geförderten Maßnahmen für andere Fördergebiete nutzbar zu machen. Nach Abzug der Forschungsmittel verteilen sich die Finanzhilfen des Bundes auf die Länder unter Beachtung der für die einzelnen Programme geltenden Verteilerschlüssel wie folgt: Tabelle: Aufteilung der Bundesfinanzhilfen (gemäß Absatz 2 abzüglich oben genannter Forschungsmittel), auf volle T € gerundet Teil 2: Vereinbarungen zu den einzelnen Programmen
Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 9 eingefügt:„Artikel 9 Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung städtischen Grüns – Zukunft Stadtgrün
Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der urbanen grünen Infrastruktur sind bestimmt für städtebauliche Maßnahmen der Anlage, Sanierung bzw. Qualifizierung und Vernetzung öffentlich zugänglicher Grün- und Freiflächen im Rahmen der baulichen Erhaltung und Entwicklung von Quartieren als lebenswerte und gesunde Orte, die der Steigerung der Lebens- und Wohnqualität, der gesellschaftlichen Teilhabe, der Verbesserung des Stadtklimas und der Umweltgerechtigkeit insbesondere durch eine gerechte Verteilung qualitativ hochwertigen Stadtgrüns sowie dem Erhalt der biologischen Vielfalt und der Naturerfahrung dienen.
Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171b, § 171e oder § 171f BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.
Die Fördermittel können eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen, insbesondere für
die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) integrierter städtebaulicher Entwicklungskonzepte,
die Aufwertung und Qualifizierung des öffentlichen Raumes, des Wohnumfeldes sowie von Grün- und Freiräumen sowie die Instandsetzung, Erweiterung und Modernisierung von Gebäuden und öffentlicher Infrastruktur des Quartiers im Rahmen von quartiersbezogenen Stadtgrünmaßnahmen,
die Herstellung multifunktionaler Grün- und Freiflächen von ökologischer, sozialer und städtebaulicher Bedeutung,
die Vernetzung von Grün- und Freiräumen,
Bau- und Ordnungsmaßnahmen auf Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich Nachnutzung bzw. Zwischennutzung durch Grün- und Freiflächen,
Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit,
die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städtebauförderung“), Quartiersmanagement und Leistungen von Beauftragten.
Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.“ Teil 3: Verfahrensvorschriften Berlin, den 29. März 2017 Für die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Dr. Barbara Hendricks Stuttgart, den 12. April 2017 Für das Land Baden-Württemberg Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut München, den 2. Juni 2017 Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr Joachim Herrmann Berlin, den 16. Juni 2017 Für das Land Berlin Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Katrin Lompscher Potsdam, den 26. Mai 2017 Für das Land Brandenburg Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung Kathrin Schneider Bremen, den 24. April 2017 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Dr. Joachim Lohse Hamburg, den 5. April 2017 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Dr. Dorothee Stapelfeldt Wiesbaden, den 10. Juni 2017 Für das Land Hessen Die Staatsministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Priska Hinz Schwerin, den 15. Juni 2017 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Christian Pegel Hannover, den 12. April 2017 Für das Land Niedersachsen Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Cornelia Rundt Düsseldorf, den 18. August 2017 Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Ina Scharrenbach Mainz, den 10. Mai 2017 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister des Innern und für Sport Roger Lewentz Saarbrücken, den 26. September 2017 Für das Saarland Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Klaus Bouillon Dresden, den 1. Juni 2017 Für den Freistaat Sachsen Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Magdeburg, den 10. Mai 2017 Für das Land Sachsen-Anhalt Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr Thomas Webel Kiel, den 11. Mai 2017 Für das Land Schleswig-Holstein Der Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Stefan Studt Erfurt, den 22. Juni 2017 Für den Freistaat Thüringen Die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft Birgit Keller
Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 10.
Die bisherigen Artikel 10 bis 25 werden Artikel 11 bis 26.
Der neue Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Das Landesprogramm für das Programmjahr 2017 wird dem Bund bis spätestens zum 31. März 2017 übersandt, für das Programm nach Artikel 9 bis zum 31. Juli 2017.“
Im neuen Artikel 13 wird in Absatz 3 Satz 2 „Artikel 18“ durch „Artikel 19“ ersetzt, in Absatz 5 Satz 1 „Artikel 16“ durch „Artikel 17“ sowie Satz 8 „Artikel 13 Absatz 2“ durch „Artikel 14 Absatz 2“.
Im neuen Artikel 16 wird in Absatz 1 „Artikel 14 Absatz 2“ durch „Artikel 15 Absatz 2“ ersetzt, in Absatz 2 Satz 2 „Artikel 11“ durch „Artikel 12“.
Im neuen Artikel 17 wird in Satz 2 „Artikel 12 Absatz 5“ durch „Artikel 13 Absatz 5“ ersetzt.
Im neuen Artikel 18 wird in Absatz 3 „Artikel 12 Absatz 4“ durch „Artikel 13 Absatz 4“ ersetzt.
Im neuen Artikel 26 wird in Absatz 2 Satz 2 „Artikel 14“ durch „Artikel 15“ ersetzt.