Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Erlaß über die Einrichtung der Zentralstelle für Arbeitsschutz vom 1. September 1996
Die Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wird zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutz – ArbSchG) – Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) –
§ 115 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) –
beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.
Der Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach § 21 Abs. 5 ArbSchG für den öffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben der Beratung und Überwachung, damit die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen eingehalten werden, sowie nach § 115 Abs. 5 SGB VII die Aufgabe der Prävention (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 14 SGB VII) mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 handelt die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) im Auftrag der Zentralstelle. Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern über die BAfU gemäß § § 21 Abs. 5 ArbSchG und 115 Abs. 5 SGB VII wird von der Zentralstelle wahrgenommen.
Zur Beratung der Zentralstelle wird ein ständiger Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung gebildet, der sich aus Vertretern der obersten Bundesbehörden, Fachleuten und Wissenschaftlern zusammensetzt.
Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und Unfallverhütung (D II 7) des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen. Dessen Leiter ist zugleich Leiter der Zentralstelle.
Dieser Erlaß tritt am 1. September 1996 in Kraft. Bonn, den 30. August 1996 D II 7 – 211 470/61 Der Bundesminister des Innern Kanther GMBl 1996, S. 678