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Landwirtschaftliche Beratung zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie durch den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten
Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind:
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 21.12.1991, S. 1)
- Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
- Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)
Die kontinuierliche Gewässerschutzberatung ist eine notwendige, sinnvolle und zielführende Maßnahme der Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Aufgabe der landwirtschaftlichen Beratung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 ff., 45a ff., 47 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2020 S. 745.