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Rohrfernleitungsanlagen Bestimmung der zuständigen Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 4a RohrFLtgV bei bezirksübergreifenden Rohrfernleitungsanlagen, Rohrfernleitungsanlagen „FL-26 DN 100/125 zur Beförderung von Propylen und FL-63 DN 300 zur Beförderung von Ethylen“
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Dies ist ein Kopferlass, dessen Text nicht in die SMBl. NRW. aufgenommen wird, dessen Überschrift aber im Bestandsverzeichnis erscheint.