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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAnordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (JVVS 4107-2)

Verwaltungsvorschrift

Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (JVVS 4107-2)

Ministerium der Justiz · vom 1958-05-09

1.

ligten, wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden, oder die zu Maßnahmen der Justizverwaltung Anlass geben können, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu berichten.

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2.

Minister der Justiz stets zu berichten.

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3.
(1)

Mit der Berichterstattung ist möglichst frühzeitig zu beginnen.

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(2)

Bei allen wichtigen weiteren Verfahrensschritten, auch des strafgerichtlichen Verfahrens, sind Folgeberichte zu erstatten. Zu berichten ist in der Regel über die Einleitung des Verfahrens, wichtige Maßnahmen, die den Gang des Verfahrens betreffen, die abschließende staatsanwaltschaftliche Verfügung, die den einstweiligen oder vorläufigen Abschluss des Verfahrens betreffenden gerichtlichen Entscheidungen, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Eintritt der Rechtskraft.

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(3)

Ungeachtet nach Absatz 2 erforderlich werdender Folgeberichte ist spätestens sechs Monate nach einem Vorbericht erneut zu berichten.

(4)

In Sachen, die nach der Tat, der Stellung des Täters oder Verletzten oder sonstiger Beteiligter von besonderer Bedeutung sind, ist die vorgesehene abschließende Verfügung mitzuteilen, wenn dies im Einzelfall angeordnet wurde oder die Staatsanwaltschaft dies für notwendig erachtet. In diesen Berichten wird zum Ausdruck gebracht, dass die beabsichtigte Entschließung endgültig gefasst wird, sofern bis zu einem bestimmten Zeit4 1 0 7 9.5.1958 punkt keine andere Anordnung ergeht.

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4.
(1)

Die Berichte sind auf dem Dienstwege - in Eilfällen jedoch unmittelbar - zu erstatten. Bei unmittelbarer Berichterstattung ist dem Generalstaatsanwalt gleichzeitig eine Berichtsabschrift vorzulegen. Der Generalstaatsanwalt nimmt, soweit erforderlich, zu den Berichten Stellung.

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(2)

In besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen ist vorweg fernmündlich, fernschriftlich oder persönlich zu berichten.

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5.
(1)

Wird ein Abgeordneter während der Legislaturperiode des Parlaments vorläufig festgenommen, wird gegen ihn ein Haftbefehl erlassen oder vollzogen, so ist davon der Minister der Justiz fernmündlich oder fernschriftlich zu unterrichten,

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(2)

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn in einer Strafsache die Vorführung eines Abgeordneten angeordnet oder vollzogen wird.

6.
(1)

In Strafsachen, die zur Zuständigkeit der besonderen Strafkammern nach § 74a GVG gehören, ist dem Minister der Justiz Abschrift der Anklageschrift und der Urteile zu übersenden.

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(3)

Über die Einleitung des Verfahrens und die auf Einstellung lautenden Abschlussverfügungen ist nur unter den Voraussetzungen der Nummer 1 und Nummer 2 zu berichten.

7.

tiz in allen Fällen zu berichten, in denen dem Generalbundesanwalt oder 4 1 0 7 9.5.1958 dem Bundesgerichtshof die Vorgänge zur Prüfung der Frage vorgelegt werden, ob das Verfahren nach § 153c StPO 1 eingestellt werden soll.

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8.

dem Gebiet des Nebenstrafrechts - werden dem Minister der Justiz in drei Stücken vorgelegt.

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9.
10.
11.

tungsordnungen sind dem Minister der Justiz in zwei Stücken zu unterbreiten. Zu Anregungen nachgeordneter Behörden nimmt die vorgesetzte Behörde Stellung.

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12.
(1)

Durch andere Verwaltungsvorschriften oder durch Gesetz begründete Berichtspflichten bleiben unberührt.

(2)

Soweit in Verwaltungsvorschriften wegen der Art und des Umfangs der Berichtspflichten auf die §§ 7 bis 10 der Allgemeinen Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 21. Mai 1935 betr. „Mitteilungen in Strafsachen“ verwiesen wird, tritt diese Anordnung an die Stelle der angeführten Bestimmungen.

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13.

1 Jetzt: § 153d StPO gem. Art. 21 Nr. 47 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469).


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