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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAnordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)

Verwaltungsvorschrift

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)

Ministerium der Justiz · vom 2006-12-01

§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1)

Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten erhoben.

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(2)

Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3 und 5 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3)

Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt F der Anlagen 8 und 9 zusammenzustellen (Monatserhebung).

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(4)

Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2
Erhebungseinheiten
(1)

Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 11 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

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(2)

Erhebungseinheiten sind 1. bei dem Sozialgericht die Kammern, 2. bei dem Landessozialgericht die Senate.

(3)

1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

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(4)

Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

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§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1)

Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

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(2)

Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3)

Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend. - 4 -

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§ 4
Erfassung der Verfahren
(1)

1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

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(2)

Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn 1. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird, 2. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird, 3. es durch a) Beschluss über die Prozesskostenhilfe, b) Ruhen, c) Aussetzung oder d) Unterbrechung beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen oder durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, 4. durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begehrt wird, 5. es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 202 SGG in Verbindung mit § 302 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird, 6. es durch prozessbeendende Erklärung, zum Beispiel Rücknahme der Klage oder des Antrags, erledigt ist und durch einen Streit über die Wirksamkeit der Erklärung fortgesetzt wird, 7. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird, 8. in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde, 9. es über einen Antrag nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird.

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(3)

Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn 1. ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst, 2. ein Antrag, eine Klage, eine Berufung oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht, 3. eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2), 4. über einen nicht selbständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist. - 5 -

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(4)

Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln 1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren, 2. Änderungen des Sachgebiets, 3. Änderungen der Art des Verfahrens.

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(5)

1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 7 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts
(1)

1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.

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(2)

Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

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§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung
(1)

Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist.

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(2)

Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.

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(3)

1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt: 1. bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, a) mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist, b) mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist, c) erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist, 2. bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist, 3. bei Ruhen des Verfahrens oder Aussetzung des Verfahrens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist, - 6 - 4. bei Unterbrechung des Verfahrens mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; das gilt auch, wenn ein Verfahren nicht betrieben wird, weil die ladungsfähige Anschrift eines Beteiligten nicht mehr feststellbar ist, deshalb eine Aufforderung im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG nicht erfolgen kann und wenn der Verfahrensgegner zugestimmt hat; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist, 5. bei einem Gerichtsbescheid, bei dem ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist, 6. bei einem nicht selbständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über ihn nach Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des betreffenden Verfahrens noch nicht entschieden worden ist. 2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

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(4)

1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird. 3Sind in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten, ist das Verfahren nach Ablauf der längsten Frist statistisch abzuschließen.

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(5)

Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

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§ 7
Monatserhebung
(1)

1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3 und 5 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 8 und 9 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

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(2)

1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

(3)

1Außerdem sind die in Abschnitt F der Anlagen 8 und 9 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 10 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

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(4)

Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

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(5)

Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen. - 7 -

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§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
(1)

Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.

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(2)

1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

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§ 11
Inkrafttreten

1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 2007 durchgeführt. 2Diese Fassung der SG-Statistik gilt ab 1. Januar 2013. Anlage 1 Pflichtfeld Anzahl Stellen Feldinhalt Anzahl Felder A. Satzart 7 1 ja 2 71 B. Schlüsselzahl des Gerichts 1.u.2. Stelle ja 2 10-99 3.u.4. Stelle ja 2 00 C. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ja 5 10001-19999 D. laufende Nummer des Datensatzes ja 5 00001-99999 E. Geschäftsnummer 001 1. bis 6. ja 6 AZ 7. und 8. ja 2 >1990 F. Tag des Eingangs der Sache 002 Tag ja 2 01-31 Monat ja 2 01-12 Jahr ja 4 >1990 G. Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 7) 003 ja 3 010-132 H. Art des Verfahrens 1 von allen 2 1. Klageverfahren 1.1 Klage 01 1.2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach Nummer 1.1 02 2. Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG 2.1 einstweiliger Rechtsschutz 03 2.2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach Nummer 2.1 04 I. Rügeverfahren nach § 178a SGG 1 von allen 1 1. ja 1 2. nein 2 T. abgetrenntes Verfahren 1 von allen 1 1. ja 1 2. nein 2 J. Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets nein 1 1/leer K. die Klage oder der Antrag ist eingereicht worden durch 1 von allen 1 1. Versicherten oder Leistungsberechtigten 1 2. Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt 2 3. Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts 3 4. Sonstige 4 L. Zahl der Beigeladenen 021 nein 2 0-99 M. Vertretung Kläger/ Beklagter/ 1 von allen, getrennt nach Kläger, Antragsteller/ 1. es sind vertreten gewesen durch Antragsteller Antragsgegner Beklagter, Antragsgegner 1.1 Rechtsanwalt 1/1 1 1.2 Rentenberater oder Vertreter von Verbänden nach § 73 Absatz 2 SGG 1/1 2 1.3 sonstigen Bevollmächtigten 1/1 3 2. es sind nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten gewesen 1/1 4 N. Prozesskostenhilfe Kläger/ Beklagter/ 1 von allen, getrennt nach Kläger, Antragsteller/ 1. bewilligt Antragsteller Antragsgegner Beklagter, Antragsgegner 1.1 mit Ratenzahlung 1/1 1 1.2 ohne Ratenzahlung 1/1 2 2. abgelehnt 1/1 3 3. nicht beantragt/keine Entscheidung ergangen 1/1 4 022/ 024/ Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht Code Nr. Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt J=1 ist. - 8 - noch Anlage 1 O. das Verfahren ist erledigt worden durch 1 von allen 2 1.1 Endurteil mit vom Sozialgericht zugelassener Berufung 01 1.2 Endurteil mit vom Sozialgericht zugelassener Revision 02 1.3 sonstiges Endurteil 03 2. instanzbeendenden Gerichtsbescheid 04 3. gerichtlichen Vergleich 05 4. übereinstimmende Erledigungserklärung 06 5. angenommenes Anerkenntnis 07 6. Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 08 7. Rücknahme 10 8. Verweisung an ein anderes Sozialgericht 11 9. Verweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit 12 10. Verbindung mit einer anderen Sache 13 11. Unterbrechung, Ruhen oder Aussetzung 14 12. auf sonstige Art 15 P. Ausgang des Verfahrens zu O 1, O 2 und O 6 wenn O 1, O 2 oder O 6 hinsichtlich des Versicherten oder Leistungsberechtigten 1 von allen 1 1. Obsiegen 1 2. teilweises Obsiegen/Unterliegen 2 3. Unterliegen 3 4. nur sonstige Beteiligte 4 Q. der Erledigung ist vorausgegangen 1 von allen 1 1. eine Beweiserhebung 1.1 mit einem Gutachten 1 1 1.2 mit mehreren Gutachten 1 2 2. keine Beweiserhebung durch Erstattung von Gutachten 1 3 R. Tag der Erledigung der Sache 031 Tag ja 2 01-31 Monat ja 2 01-12 Jahr ja 4 >2006 S. nicht instanzbeendender Gerichtsbescheid 1 von allen 1 1. ja 1 2. nein 2 - 9 - Anlage 2 - 10 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt H genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis I und T, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis I und T müssen die Angaben zu den Abschnitten K, M bis O und Q bis S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Eingabe für Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall. 5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, L und R sind die entsprechenden Ziffern zu erfassen. 9Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 11Treffen in den Abschnitten H, K, M, N und O mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 12In den Abschnitten M und N ist jeweils für Kläger und Beklagten eine der vier Positionen anzugeben. 13In Abschnitt Q ist ebenfalls eine der Positionen zu erfassen. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11. Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: laufende Nummer des Datensatzes 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. noch Anlage 2 - 11 - Zu F: Tag des Eingangs der Sache 1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch 1. Prozesskostenhilfebeschluss, 2. Ruhen 3. Aussetzung oder 4. Unterbrechung und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgeblich. 5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu G: Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 7) Der in Abschnitt G zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 7. Zu H: Art des Verfahrens 1Position H 1.1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. 2Ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position H 1.2 oder H 2.2 zu erfassen. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Erhebungseinheit zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), b) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt H) geändert hat, c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position O 8 oder O 9 auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). noch Anlage 2 - 12 - Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K: die Klage oder der Antrag ist eingereicht worden durch 1Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. 2Eine Widerklage ist nicht einzubeziehen. Zu L: Zahl der Beigeladenen 1Anzugeben ist die Zahl der Beigeladenen am Schluss des Verfahrens. 2Reichen die Felder für die Ziffern der einzutragenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen. Zu M: Vertretung 1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. Zu M 1.1: es sind vertreten gewesen durch Rechtsanwalt Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 73 Absatz 2 Satz 1 SGG zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind. Zu M 1.3: es sind vertreten gewesen durch sonstigen Bevollmächtigten 1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position M 1.1 fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher. Zu N: Prozesskostenhilfe 1In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger und Beklagte zu erfassen. 2Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich. 3Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. 4Die nachträgliche Änderung (§ 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 120 Absatz 4 ZPO) oder die Aufhebung (§ 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. noch Anlage 2 - 13 - 5Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 6Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt. Zu O: das Verfahren ist erledigt worden durch 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. 2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 5Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt. 6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 7Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. 8Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „auf sonstige Art“ (Position O 12) anzugeben. Zu O 1.1: das Verfahren ist erledigt worden durch Endurteil mit vom Sozialgericht zugelassener Berufung Unter dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Berufung nach § 144 SGG enthält. Zu O 1.2: das Verfahren ist erledigt worden durch Endurteil mit vom Sozialgericht zugelassener Revision Unter dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Revision nach § 161 SGG enthält. Zu O 1.3: das Verfahren ist erledigt worden durch sonstiges Endurteil Unter dieser Position ist ein Urteil zu erfassen, das nicht unter Position O 1.1 oder O 1.2 fällt. Zu O 2: das Verfahren ist erledigt worden durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid 1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist. 2Ist mündliche Verhandlung beantragt worden, ist Position S 1 auszuwählen. Zu O 3: das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich 1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 12 zu erfassen. noch Anlage 2 - 14 - Zu O 10: das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache 1Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. Zu P: Ausgang des Verfahrens zu O 1, O 2 und O 6 hinsichtlich des Versicherten oder Leistungsberechtigten 1Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. 2Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. Zu Q: der Erledigung ist vorausgegangen 1Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position Q 2 (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben. 4Außerdem ist Position Q 2 anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist. Zu R: Tag der Erledigung der Sache 1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Zu S: nicht instanzbeendender Gerichtsbescheid Position S 1 ist auszuwählen, wenn vor der in Abschnitt O angegebenen Erledigung durch einen Gerichtsbescheid entschieden worden ist, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt. Anlage 3 - 15 - Pflichtfeld Anzahl Stellen Feldinhalt Anzahl Felder A. Satzart 7 5 ja 2 75 B. Schlüsselzahl des Gerichts 1.u.2. Stelle ja 2 10-99 3.u.4. Stelle ja 2 00 C. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ja 5 10001-19999 D. laufende Nummer des Datensatzes ja 5 00001-99999 E. Geschäftsnummer 001 1. bis 6. ja 6 AZ 7. und 8. ja 2 >1990 F. Tag des Eingangs der Sache 002 Tag ja 2 01-31 Monat ja 2 01-12 Jahr ja 4 >1990 G. Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 7) 003 ja 3 010-132 H. Art des Verfahrens 1 von allen 2 1. Klageverfahren nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4 SGG 1.1 Klage 01 1.2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach Nummer 1.1 02 2. Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4 SGG 2.1 einstweiliger Rechtsschutz 03 2.2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach Nummer 2.1 04 3. Normenkontrollverfahren nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 SGG 3.1 Antrag auf Normenkontrolle 13 3.2 Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 55a Absatz 6 SGG 14 3.3 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach Nummer 3.1 oder 3.2 15 I. Rügeverfahren nach § 178a SGG 1 von allen 1 1. ja 1 2. nein 2 T. abgetrenntes Verfahren 1 von allen 1 1. ja 1 2. nein 2 J. Abgabe innerhalb des Gerichts oder 009 Änderung des Sachgebiets nein 1 1/leer K. die Klage oder der Antrag ist eingereicht worden durch 1 von allen 1 1. Versicherten oder Leistungsberechtigten 1 2. Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt 2 3. Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts 3 4. Sonstige 4 L. Zahl der Beigeladenen 021 nein 2 0-99 M. Vertretung Kläger/ Beklagter/ 1 von allen, getrennt nach Kläger, Antragsteller/ 1. es sind vertreten gewesen durch Antragsteller Antragsgegner Beklagter, Antragsgegner 1.1 Rechtsanwalt 1/1 1 1.2 Rentenberater oder Vertreter von Verbänden nach § 73 Absatz 2 SGG 1/1 2 1.3 sonstigen Bevollmächtigten 1/1 3 2. es sind nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten gewesen 1/1 4 N. Prozesskostenhilfe Kläger/ Beklagter/ 1 von allen, getrennt nach Kläger, Antragsteller/ 1. bewilligt Antragsteller Antragsgegner Beklagter, Antragsgegner 1.1 mit Ratenzahlung 1/1 1 1.2 ohne Ratenzahlung 1/1 2 2. abgelehnt 1/1 3 3. nicht beantragt/keine Entscheidung ergangen 1/1 4 Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt J=1 ist. 022/ 024/ Verfahrenserhebung für Verfahren nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG vor dem Landessozialgericht Code Nr. noch Anlage 3 O. das Verfahren ist erledigt worden durch 1 von allen 2 1.1 Endurteil mit vom Landessozialgericht zugelassener Revision 02 1.2 sonstiges Endurteil 03 1.3 Beschluss im Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG 16 2. instanzbeendenden Gerichtsbescheid 04 3. gerichtlichen Vergleich 05 4. übereinstimmende Erledigungserklärung 06 5. angenommenes Anerkenntnis 07 6. Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 08 7. Rücknahme 10 8. Verweisung an ein anderes Landessozialgericht 11 9. Verweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit 12 10. Verbindung mit einer anderen Sache 13 11. Unterbrechung, Ruhen oder Aussetzung 14 12. auf sonstige Art 15 P. Ausgang des Verfahrens zu O 1, O 2 und O 6 wenn O 1, O 2 oder O 6 hinsichtlich des Versicherten oder Leistungsberechtigten 1 von allen 1 1. Obsiegen 1 2. teilweises Obsiegen/Unterliegen 2 3. Unterliegen 3 4. nur sonstige Beteiligte 4 Q. der Erledigung ist vorausgegangen 1 von allen 1 1. eine Beweiserhebung 1.1 mit einem Gutachten 1 1 1.2 mit mehreren Gutachten 1 2 2. keine Beweiserhebung durch Erstattung von Gutachten 1 3 R. Tag der Erledigung der Sache 031 Tag ja 2 01-31 Monat ja 2 01-12 Jahr ja 4 >2006 S. nicht instanzbeendender Gerichtsbescheid 1 von allen 1 1. ja 1 2. nein 2 - 16 - Anlage 4 - 17 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG vor dem Landessozialgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt H genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 3. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis I und T, 4. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis I und T müssen die Angaben zu den Abschnitten K, M bis O und Q bis S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Eingabe für Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall. 5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 9Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, L und R sind die entsprechenden Ziffern zu erfassen. 9Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 11Treffen in den Abschnitten H, K, M, N und O mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 12In den Abschnitten M und N ist jeweils für Kläger und Beklagten eine der vier Positionen anzugeben. 13In Abschnitt Q ist ebenfalls eine der Positionen zu erfassen. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11. Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: laufende Nummer des Datensatzes 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. noch Anlage 4 - 18 - Zu F: Tag des Eingangs der Sache 1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch 5. Prozesskostenhilfebeschluss, 6. Ruhen 7. Aussetzung oder 8. Unterbrechung und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgeblich. 5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu G: Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 7) Der in Abschnitt G zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 7. Zu H: Art des Verfahrens Ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position H 1.2, H 2.2 oder H 3.3 zu erfassen. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Erhebungseinheit zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), b) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt H) geändert hat, c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position O 8 oder O 9 auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). noch Anlage 4 - 19 - Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K: die Klage oder der Antrag ist eingereicht worden durch 1Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. 2Eine Widerklage ist nicht einzubeziehen. Zu L: Zahl der Beigeladenen 1Anzugeben ist die Zahl der Beigeladenen am Schluss des Verfahrens. 2Reichen die Felder für die Ziffern der einzutragenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen. Zu M: Vertretung 1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. Zu M 1.1: es sind vertreten gewesen durch Rechtsanwalt Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 73 Absatz 2 Satz 1 SGG zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind. Zu M 1.3: es sind vertreten gewesen durch sonstigen Bevollmächtigten 1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position M 1.1 fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher. Zu N: Prozesskostenhilfe 1In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger und Beklagte zu erfassen. 2Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich. 3Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. 4Die nachträgliche Änderung (§ 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 120 Absatz 4 ZPO) oder die Aufhebung (§ 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. noch Anlage 4 - 20 - 5Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 6Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt. Zu O: das Verfahren ist erledigt worden durch 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. 2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 5Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt. 6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 7Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. 8Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „auf sonstige Art“ (Position O 12) anzugeben. Zu O 1.1: das Verfahren ist erledigt worden durch Endurteil mit vom Landessozialgericht zugelassener Revision Unter dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Revision nach § 160 SGG enthält. Zu O 1.2: das Verfahren ist erledigt worden durch sonstiges Endurteil Unter dieser Position ist ein Urteil zu erfassen, das nicht unter Position O 1.1 fällt. Zu O 2: das Verfahren ist erledigt worden durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid 1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist. 2Ist mündliche Verhandlung beantragt worden, ist Position S 1 auszuwählen. Zu O 3: das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich 1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 12 zu erfassen. Zu O 10: das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache 1Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. noch Anlage 4 - 21 - Zu P: Ausgang des Verfahrens zu O 1, O 2 und O 6 hinsichtlich des Versicherten oder Leistungsberechtigten 1Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. 2Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. Zu Q: der Erledigung ist vorausgegangen 1Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position Q 2 (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben. 4Außerdem ist Position Q 2 anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist. Zu R: Tag der Erledigung der Sache 1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Zu S: nicht instanzbeendender Gerichtsbescheid Position S 1 ist auszuwählen, wenn vor der in Abschnitt O angegebenen Erledigung durch einen Gerichtsbescheid entschieden worden ist, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt. Anlage 5 Pflichtfeld Anzahl Stellen Feldinhalt Anzahl Felder A. Satzart 7 2 ja 2 72 B. Schlüsselzahl des Gerichts 1. Stelle ja 1 1-9 2.-4. Stelle ja 3 000 C. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ja 5 10001-19999 D. laufende Nummer des Datensatzes ja 5 00001-99999 E. Geschäftsnummer 001 1. bis 6. ja 6 AZ 7. und 8. ja 2 >1990 F. Tag des Eingangs der Sache 002 Tag ja 2 01-31 Monat ja 2 01-12 Jahr ja 4 >1990 G. Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietssschlüssel (Anlage 7) 003 ja 3 010-132 H. Schlüsselzahl des Sozialgerichts 1. Instanz 004 1.u.2. Stelle ja 2 10-99 3.u.4. Stelle ja 2 00 I. Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz 005 Tag ja 2 01-31 Monat ja 2 01-12 Jahr ja 4 >1990 J. Art der angefochtenen Entscheidung 1 von allen 1 1. Urteil 1 2. Gerichtsbescheid 2 3. Beschluss 3 K. Art des Verfahrens 1. Berufungsverfahren 1 von allen 2 1.1 Berufung 05 1.2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach Nummer 1.1 2. Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz 2.1 Beschwerde 08 2.2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach Nummer 2.1 3. Verfahren über Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 86b SGG 3.1 Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz 03 3.2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach Nummer 3.1 4. Nichtzulassung der Berufung 4.1 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung 06 4.2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach Nummer 4.1 5. sonstige Beschwerdeverfahren 5.1 sonstige Beschwerden 10 5.2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach Nummer 5.1 L. Rügeverfahren nach § 178a SGG 1 von allen 1 1. ja 1 2. nein 2 W. abgetrenntes Verfahren 1 von allen 1 1. ja 1 2. nein 2 M. Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets nein 1 1/leer N. Rechtsmittelführer/-gegner Rechtsmittel- Rechtsmittel- getrennt nac h Rec htsmittelführer/Rec htsmittelgegner a. Kläger 1. Instanz führer gegner a.a Versicherter oder Leistungsberechtigter 010/015 1 1 a.b Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt 200/204 1 6 a.c Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts 011/016 1 2 a.d Sonstige 201/205 1 7 b. Beklagter 1. Instanz b.a Versicherter oder Leistungsberechtigter 012/017 1 3 b.b Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt 202/206 1 8 b.c Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts 013/018 1 4 b.d Sonstige 203/207 1 9 c. Beigeladener 014/019 1 5 Code Nr. Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt M=1 besetzt. Verfahrenserhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem Landessozialgericht - 22 - noch Anlage 5 O. Vertretung getrennt nac h Rec htsmittelführer/Rec htsmittelgegner 1. es sind vertreten gewesen durch 1 von allen 1.1 Rechtsanwalt 1/1 1 1.2 Rentenberater oder Vertreter von Verbänden nach § 73 Absatz 2 SGG 1/1 2 1.3 sonstigen Bevollmächtigten 1/1 3

2.

gewesen 1/1 4 P. Prozesskostenhilfe getrennt nac h Rec htsmittelführer/Rec htsmittelgegner 1. bewilligt 1 von allen 1.1 mit Ratenzahlung 1/1 1 1.2 ohne Ratenzahlung 1/1 2 2. abgelehnt 1/1 3 3. nicht beantragt/keine Entscheidung ergangen 1/1 4 Q. das Verfahren ist erledigt worden durch 1. Urteil 1 von allen 2 1.1 Revision zugelassen 16 1.2 Revision nicht zugelassen 17 2. Beschluss 18 3. gerichtlichen Vergleich 05 4. übereinstimmende Erledigungserklärung 06 5. angenommenes Anerkenntnis 07 6. Rücknahme des Rechtsmittels 19 7. Rücknahme der Klage/des Antrags 10 8. Verweisung an ein anderes Gericht 12 9. Verbindung mit einer anderen Sache 13 10. Unterbrechung, Ruhen oder Aussetzung 14 11. auf sonstige Art 15 wenn Q.1 oder 2 R. Ausgang des Verfahrens (Einzelangabe zu Q 1 und Q 2) 1 von allen 1 1. Stattgabe 1 2. Teilweise Stattgabe/teilweise Zurückweisung 2 3. Zurückweisung 3 4. Verwerfung der Berufung nach § 158 Satz 2 SGG 4 S. Ausgang des Verfahrens zu Q 1 und Q 2 wenn Q.1 oder 2 hinsichtlich des Versicherten oder Leistungsberechtigten 1 von allen 1 1. Obsiegen 1 2. teilweises Obsiegen/Unterliegen 2 3. Unterliegen 3 4. nur sonstige Beteiligte 4 T. Der Erledigung ist vorausgegangen 1 von allen 1 1. eine Beweiserhebung 1.1 mit einem Gutachten 1 1 1.2 mit mehreren Gutachten 1 2 2. keine Beweiserhebung durch Erstattung von Gutachten 1 3 U. die abschließende Entscheidung (Q 1 oder Q 2) wenn Q.1 oder 2 hat getroffen 1 von allen 1 1. der Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Absatz 5 SGG) 2. der Einzelrichter 1 3. der Senat 2 V. Tag der Erledigung der Sache 031 Tag ja 2 01-31 030 3 024/ 022/ - 23 - Anlage 6 - 24 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem Landessozialgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis L und W, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. 3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis L und W müssen die Angaben zu den Abschnitten N bis Q, T und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt M „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Eingabe für die Abschnitte R, S und U richtet sich nach dem Einzelfall. 5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis I und V sind die entsprechenden Ziffern zu erfassen. 9Das Datum in den Abschnitten F, I und V ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 11Treffen in den Abschnitten K und O bis Q mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 12In den Abschnitten O und P ist jeweils für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner eine der vier Positionen anzugeben. 13In Abschnitt T ist ebenfalls eine der Positionen zu erfassen. 14Die Abschnitte R, S und U sind nur auszufüllen, wenn das Verfahren durch Urteil (Position Q 1) oder Beschluss (Position Q 2) beendet worden ist. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11. Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). noch Anlage 6 - 25 - Zu D: laufende Nummer des Datensatzes 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu F: Tag des Eingangs der Sache 1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung, die Beschwerde oder der Antrag beim Rechtsmittelgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch 1. Prozesskostenhilfebeschluss, 2. Ruhen 3. Aussetzung oder 4. Unterbrechung und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgeblich. 5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Zu G: Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 7) Der in Abschnitt G zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 7. Zu H: Schlüsselzahl des Sozialgerichts 1. Instanz 1Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11. 2Bei einem Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesem gegebenenfalls vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Position K 3) ist die Schlüsselzahl des Gerichts zu erfassen, das erstinstanzlich zuständig gewesen ist. Zu I: Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz Bei einem Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesem gegebenenfalls vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Position K 3) ist das Datum des Eingangs beim Landessozialgericht zu erfassen. Zu J: Art der angefochtenen Entscheidung Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung die anzugeben, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll. noch Anlage 6 - 26 - Zu M: Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Erhebungseinheit zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt M ist auch auszufüllen, wenn a) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), b) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt K) geändert hat, c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3). 3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt M, sondern Position Q 8 auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts M erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts M der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu N: Rechtsmittelführer/-gegner 1Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. 2Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben. 3Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 4Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen. 5Gehen die Rechtsmittel der Parteien gleichzeitig ein, ist der Kläger der ersten Instanz als Rechtsmittelführer anzugeben. 6Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position anzugeben. 7Ist an einem sonstigen Beschwerdeverfahren der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse beteiligt, ist er je nach Stellung als „Sonstiger“ zu erfassen, auch wenn er in der ersten Instanz nicht aufgetreten ist. 8Maßgeblich sind die Beteiligten zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses. noch Anlage 6 - 27 - Zu O: Vertretung 1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist. 3Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 4Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen. Zu O 1.1: es sind vertreten gewesen durch Rechtsanwalt Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 73 Absatz 2 Satz 1 SGG zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind. Zu O 1.3: es sind vertreten gewesen durch sonstigen Bevollmächtigten 1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position O 1.1 fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher. Zu P: Prozesskostenhilfe 1In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner zu erfassen. 2Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 3Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen. 4Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich. 5Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. 6Die nachträgliche Änderung (§ 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 120 Absatz 4 ZPO) oder die Aufhebung (§ 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. 7Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 8Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt. Zu Q: das Verfahren ist erledigt worden durch 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. 2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 5Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt. 6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil. noch Anlage 6 - 28 - 6Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst. 7Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „auf sonstige Art“ (Position Q 11) anzugeben. Zu Q 1.1: das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Revision zugelassen Unter dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Revision nach § 160 SGG enthält. Zu Q 1.2: das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Revision nicht zugelassen Unter dieser Position ist ein Urteil zu erfassen, das nicht unter Position Q 1.1 fällt. Zu Q 3: das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich 1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position Q 11 zu erfassen. Zu Q 9: das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache 1Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. Zu S: Ausgang des Verfahrens zu Q 1 und Q 2 hinsichtlich des Versicherten oder Leistungsberechtigten 1Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. 2Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. Zu T: Der Erledigung ist vorausgegangen 1Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position T 2 (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben. 4Außerdem ist Position T 2 anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist. Zu V: Tag der Erledigung der Sache 1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Anlage 7 - 29 - Katalog der Sachgebietsschlüssel Erläuterung: 1In den nach § 1 Absatz 2 durchzuführenden Verfahrenserhebungen nach Anlagen 1, 3 und 5 sind Sachgebietsschlüssel zu vergeben. 2Die nach § 1 Absatz 3 in Abschnitt F der Monatserhebungen nach Anlagen 8 und 9 zu erfassenden Verfahren erhalten keinen Sachgebietsschlüssel. 3Die Sachgebietsschlüssel sind dreistellig. 4Die ersten beiden Stellen bilden die Gruppe ab, zum Beispiel 100 „Versorgungs- und Entschädigungsrecht“, die dritte Stelle das Einzelsachgebiet, zum Beispiel 102 „Landesblindengeld“. 5Trifft innerhalb einer Gruppe ein Einzelsachgebiet zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Gruppe. 6Zum Beispiel ist bei einem Verfahren des Sachgebietsschlüssels 102 „Landesblindengeld“ nicht der Sachgebietsschlüssel 100 „Versorgungs- und Entschädigungsrecht“ für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Sachgebietsschlüssel 102. 7Treffen mehrere Einzelsachgebiete innerhalb einer Gruppe zu, ist die Gruppe einzutragen. 8Treffen Sachgebietsschlüssel aus verschiedenen Gruppen zu, ist der Sachgebietsschlüssel aus der Gruppe für die Verfahrenserhebung einzutragen, in dem das Verfahren seinen Schwerpunkt hat. 9Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Sachgebietsschlüssel einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre. 10Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden. Krankenversicherung 010 zum Beispiel Gesetzliche Krankenversicherung Knappschaftliche Krankenversicherung Krankenversicherung für Künstler und Publizisten Krankenversicherung der Landwirte Vertrags(zahn)arztangelegenheiten 020 Pflegeversicherung 030 zum Beispiel Soziale und private Pflegeversicherung Knappschaftliche Pflegeversicherung Pflegeversicherung für Künstler und Publizisten Pflegeversicherung der Landwirte Unfallversicherung 040 Rentenversicherung 050 Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer 060 zum Beispiel Streitigkeiten nach dem AAÜG Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit 070 Angelegenheiten nach dem SGB II sowie §§ 6a und 6b BKGG 080 Angelegenheiten nach dem SGB II 081 Angelegenheiten nach §§ 6a und 6b BKGG 082 noch Anlage 7 - 30 - Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz 090 Angelegenheiten nach dem SGB XII 091 Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 092 Versorgungs- und Entschädigungsrecht 100 Soziales Entschädigungsrecht 101 Landesblindengeld 102 Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX 110 Sonstiges 130 Kindergeldrecht ohne §§ 6a und 6b BKGG 131 Erziehungsgeld- und Elterngeldrecht 132 Anlage 8 - 31 - A. Satzart 7 3 CodeNr. B. Schlüsselzahl des Gerichts C. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit D. Erhebungsmonat E. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren I. Klageverfahren a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats 040 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden 041 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat 042 aa) darunter Rügeverfahren 043 bb) darunter abgetrennte Verfahren 046 c) Zahl der erledigten Verfahren 044 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats 045 II. Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats 050 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden 051 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat 052 aa) darunter Rügeverfahren 053 bb) darunter abgetrennte Verfahren 056 c) Zahl der erledigten Verfahren 054 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats 055 F. sonstiger Geschäftsanfall a) Kostensachen 100 b) Amts- und Rechtshilfeersuchen an das Sozialgericht 103 c) Anträge auf Ablehnung von Gerichtspersonen 108 d) sonstige SF-Verfahren 106 Monatserhebung über Verfahren vor dem Sozialgericht Anlage 9 - 32 - A. Satzart 7 4 CodeNr. B. Schlüsselzahl des Gerichts C. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit D. Erhebungsmonat E. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren I. erstinstanzliche Klageverfahren a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats 120 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden 121 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat 122 aa) darunter Rügeverfahren 123 bb) darunter abgetrennte Verfahren 126 c) Zahl der erledigten Verfahren 124 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats 125 II. a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats 130 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden 131 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat 132 aa) darunter Rügeverfahren 133 bb) darunter abgetrennte Verfahren 136 c) Zahl der erledigten Verfahren 134 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats 135 III. Normenkontrollverfahren a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats 150 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden 151 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat 152 aa) darunter Rügeverfahren 153 bb) darunter abgetrennte Verfahren 156 c) Zahl der erledigten Verfahren 154 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats 155 IV. Berufungsverfahren a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats 060 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden 061 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat 062 aa) darunter Rügeverfahren 063 bb) darunter abgetrennte Verfahren 066 c) Zahl der erledigten Verfahren 064 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats 065 Monatserhebung über Verfahren vor dem Landessozialgericht erstinstanzliche Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 SGG noch Anlage 9 - 33 - V. a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats 070 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden 071 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat 072 aa) darunter Rügeverfahren 073 bb) darunter abgetrennte Verfahren 076 c) Zahl der erledigten Verfahren 074 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats 075 VI. a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats 080 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden 081 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat 082 aa) darunter Rügeverfahren 083 bb) darunter abgetrennte Verfahren 086 c) Zahl der erledigten Verfahren 084 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats 085 VII. Nichtzulassungsbeschwerden und sonstige Beschwerdeverfahren a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats 090 nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats sind gemeldet worden 091 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat 092 aa) darunter Rügeverfahren 093 bb) darunter abgetrennte Verfahren 096 c) Zahl der erledigten Verfahren 094 d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats 095 F. sonstiger Geschäftsanfall a) Kostensachen 100 b) Entschädigungsklagen nach § 201 GVG in Verbindung mit § 202 SGG 107 c) Anträge auf Ablehnung von Gerichtspersonen 108 d) sonstige SF-Verfahren 106 Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz Verfahren über Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 86b SGG Anlage 10 - 34 - Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 8 und 9) Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind. Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11. Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer oder des Senats gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3). Zu E: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren 1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu F: sonstiger Geschäftsanfall 1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. 3Als Kostensachen zu erfassen sind 1. Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird, 2. Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 197 Absatz 2 SGG), 3. Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 ZPO), 4. Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts aus der Landeskasse, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind. Anlage 11 - 35 - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte Es erhalten folgende Schlüsselzahlen: Baden-Württemberg Landessozialgericht Baden-Württemberg 8000 Sozialgericht Freiburg im Breisgau 8100 Sozialgericht Heilbronn 8200 Sozialgericht Karlsruhe 8300 Sozialgericht Konstanz 8400 Sozialgericht Mannheim 8500 Sozialgericht Reutlingen 8600 Sozialgericht Stuttgart 8700 Sozialgericht Ulm 8800 Bayern Bayerisches Landessozialgericht 6000 Sozialgericht Augsburg 6100 Sozialgericht Bayreuth 6200 Sozialgericht Landshut 6300 Sozialgericht München 6400 Sozialgericht Nürnberg 6500 Sozialgericht Regensburg 6600 Sozialgericht Würzburg 6700 Berlin Sozialgericht Berlin 3500 Brandenburg Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3000 Verfahren mit Ursprung in Berlin Verfahren mit Ursprung in Brandenburg Sozialgericht Cottbus 3100 Sozialgericht Frankfurt (Oder) 3200 Sozialgericht Neuruppin 3300 Sozialgericht Potsdam 3400 Bremen Sozialgericht Bremen 6900 noch Anlage 11 - 36 - Hamburg Landessozialgericht Hamburg 6000 Sozialgericht Hamburg 6100 Hessen Hessisches Landessozialgericht 5000 Sozialgericht Darmstadt 5100 Sozialgericht Frankfurt am Main 5200 Sozialgericht Fulda 5300 Sozialgericht Gießen 5400 Sozialgericht Kassel 5600 Sozialgericht Marburg 5800 Sozialgericht Wiesbaden 5900 Mecklenburg-Vorpommern Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3000 Sozialgericht Neubrandenburg 3100 Sozialgericht Rostock 3200 Sozialgericht Schwerin 3300 Sozialgericht Stralsund 3400 Niedersachsen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 6000 Verfahren mit Ursprung in Bremen Verfahren mit Ursprung in Niedersachsen Sozialgericht Aurich 6100 Sozialgericht Braunschweig 6200 Sozialgericht Hannover 6300 Sozialgericht Hildesheim 6400 Sozialgericht Lüneburg 6500 Sozialgericht Oldenburg (Oldenburg) 6600 Sozialgericht Osnabrück 6700 Sozialgericht Stade 6800 Nordrhein-Westfalen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 5000 Sozialgericht Aachen 5100 Sozialgericht Detmold 5200 Sozialgericht Dortmund 5300 Sozialgericht Düsseldorf 5400 Sozialgericht Duisburg 5500 Sozialgericht Gelsenkirchen 5600 Sozialgericht Köln 5700 Sozialgericht Münster 5800 noch Anlage 11 - 37 - Rheinland-Pfalz Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 7000 Sozialgericht Koblenz 7100 Sozialgericht Mainz 7200 Sozialgericht Speyer 7300 Sozialgericht Trier 7400 Saarland Landessozialgericht für das Saarland 6000 Sozialgericht für das Saarland 6100 Sachsen Sächsisches Landessozialgericht 4000 Sozialgericht Chemnitz 4100 Sozialgericht Dresden 4200 Sozialgericht Leipzig 4300 Sachsen-Anhalt Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6000 Sozialgericht Dessau-Roßlau 6100 Sozialgericht Halle 6200 Sozialgericht Magdeburg 6300 Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2000 Sozialgericht Itzehoe 2100 Sozialgericht Kiel 2200 Sozialgericht Lübeck 2300 Sozialgericht Schleswig 2400 Thüringen Thüringer Landessozialgericht 8000 Sozialgericht Altenburg 8100 Sozialgericht Gotha 8200 Sozialgericht Meiningen 8300 Sozialgericht Nordhausen 8400

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen