Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA) (JVVS 3262-2)
Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Oberlandesgerichts und des Landgerichts. Sie führen die Bezeichnung: Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken, Staatsanwaltschaft Saarbrücken.
Werden bei den Amtsgerichten Zweigstellen der Staatsanwaltschaft am Sitz des übergeordneten Landgerichts errichtet, so führen sie die Bezeichnung "Zweigstelle ... (Ortsbezeichnung)". Die Einrichtung von Zweigstellen ist der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung vorbehalten.
Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden bei dem Oberlandesgericht, dem Landgericht und den Amtsgerichten durch Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und, soweit der Richter beim Amtsgericht als Strafrichter entscheidet, durch Staatsanwälte/Staatsanwältinnen oder Amtsanwälte/Amtsanwältinnen wahrgenommen. Nach Bedarf können der Staatsanwaltschaft zur Wahrnehmung von Aufgaben des Staatsanwalts/der Staatsanwältin oder des Amtsanwalts/der Amtsanwältin sonstige Kräfte des höheren Dienstes oder - für Aufgaben eines Amtsanwalts/einer Amts3 2 6 2 26.6.1975 anwältin - des gehobenen Dienstes zugewiesen werden. § 10 der Strafvollstreckungsordnung 1 bleibt unberührt.
Leiter/Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft ist der Generalstaatsanwalt/die Generalstaatsanwältin, Leiter/Leiterin der Staatsanwaltschaft ist der Leitende Oberstaatsanwalt/die Leitende Oberstaatsanwältin.
Bei Staatsanwaltschaften mit sechs oder mehr Planstellen für Staatsanwälte/Staatsanwältinnen oder Amtsanwälte/Amtsanwältinnen können Abteilungen gebildet werden. Diese werden, soweit nicht der Behördenleiter/die Behördenleiterin eine Abteilung übernimmt, von Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen geleitet.
Bei der Staatsanwaltschaft bedarf die Bildung von Abteilungen und die Bestellung der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen der Zustimmung der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung. II. Abschnitt Aufsicht und Leitung
Der Behördenleiter/Die Behördenleiterin übt die Dienstaufsicht über alle Angehörigen seiner/ihrer Behörde aus. Er/Sie wirkt in seinem/ihrem Geschäftsbereich auf die Beachtung der Gesetze sowie der sonstigen Vorschriften und Anordnungen hin. Er/Sie sorgt für die sachgemäße und rasche Erledigung und, soweit erforderlich, für eine einheitliche Behandlung der Geschäfte. Zu diesem Zweck hält er/sie nach Bedarf auch Dienstbesprechungen ab. Er/Sie nimmt in angemessenen Zeitabständen Geschäftsprüfungen vor.
Der Behördenleiter/Die Behördenleiterin sorgt dafür, dass er/sie über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über solche, in denen eine Berichtspflicht besteht, unterrichtet wird, und dass in diesen Sachen wichtige Maßnahmen nicht ohne seine/ihre Kenntnis getroffen werden. 1 Vgl. JVVS 4300/20.4.2001. 3 2 6 2 26.6.1975
Die Justizverwaltungssachen, insbesondere die Dienstaufsichtssachen, bearbeitet der Behördenleiter/die Behördenleiterin. Er/Sie kann die Angehörigen seiner/ihrer Behörde zur Mitarbeit heranziehen; Nummer 5 2 der AV des JM Nr. 3/1973 vom 2. Januar 1973 (3130 - 2) bleibt unberührt.
Der Abteilungsleiter/Die Abteilungsleiterin nimmt innerhalb seiner/ihrer Abteilung die in Nummer 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben mit Ausnahme der Geschäftsprüfungen wahr. Er/Sie unterrichtet den Behördenleiter/die Behördenleiterin über alle wichtigen Vorgänge in seiner/ihrer Abteilung.
Der Leiter/Die Leiterin einer Zweigstelle hat die Stellung eines Abteilungsleiters/einer Abteilungsleiterin. Seine/Ihre Befugnisse können von der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung anders geregelt werden.
Soweit im Haushalt eine Planstelle für den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin ausgewiesen ist, vertritt der Inhaber/die Inhaberin dieser Stelle den Behördenleiter/die Behördenleiterin. Ist eine solche Stelle nicht vorgesehen oder ist sie nicht besetzt, so behält sich die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung vor, einen Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.
Ist ein Vertreter/eine Vertreterin nach Absatz 1 nicht bestellt oder ist er/sie verhindert, so wird der Behördenleiter/die Behördenleiterin durch den/die dem Rang, bei gleichem Rang dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Staatsanwalt/älteste Staatsanwältin vertreten. Der Behördenleiter/Die Behördenleiterin kann seine/ihre Vertretung abweichend regeln, der Leiter/die Leiterin der Staatsanwaltschaft jedoch nur mit Zustimmung der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung. 2 Jetzt Nummer 4 gem. I Nr. 4 der AV Nr. 5/89 vom 23. Februar 1989. 3 2 6 2 26.6.1975
Der Behördenleiter/Die Behördenleiterin regelt die Vertretung der Abteilungs- und der Zweigstellenleiter/-Leiterinnen sowie der Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen. III. Abschnitt Geschäftsverteilung
Für jedes Geschäftsjahr stellt der Behördenleiter/die Behördenleiterin nach Beratung mit den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen und je einem Dezernenten/einer Dezernentin aus jeder Abteilung einen Geschäftsverteilungsplan auf. Die Dezernenten/Dezernentinnen der Abteilungen benennen dem Behördenleiter/der Behördenleiterin ihren Vertreter/ihre Vertreterin. Die Geschäfte werden grundsätzlich nach allgemeinen Gesichtspunkten verteilt. Dabei sind auch den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen Geschäfte eines Dezernenten/einer Dezernentin zu übertragen, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies nicht ausschließt.
Sind gegen einen Beschuldigten/eine Beschuldigte gleichzeitig mehrere Verfahren anhängig, die nach der Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit verschiedener Dezernenten/Dezernentinnen gehören, so sollen die Verfahren möglichst in einer Hand vereinigt werden. Der Behördenleiter/Die Behördenleiterin sorgt durch geeignete Maßnahmen dafür, dass die beteiligten Dezernenten/Dezernentinnen von weiteren gegen denselben Beschuldigten/dieselbe Beschuldigte anhängigen Verfahren Kenntnis erhalten.
Folgende Angelegenheiten sollen in der Regel wegen der für ihre Bearbeitung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in der Hand bestimmter Dezernenten/Dezernentinnen vereinigt werden: 1. Arbeitsschutzsachen, 2. Brandstiftungs- und Sprengstoffsachen, 3. Lebensmittel- einschl. Weinstrafsachen, 4. Münzstrafsachen, 5. politische und Pressestrafsachen, 3 2 6 2 26.6.1975 6. Rauschgiftstrafsachen, 7. Schifffahrtsstrafsachen, 8. Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen, 9. Verfahren wegen militärischer Straftaten, 10. Verfahren wegen Verherrlichung von Gewalt oder Aufstachelung zum Rassenhass, 11. Verfahren wegen Verbreitung pornographischer oder jugendgefährdender Schriften, 12. Verkehrsstrafsachen, 13. Wettbewerbs- Wirtschafts- und Konkursstrafsachen, 14. Umweltschutzsachen, 15. Zivilsachen.
Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sind Jugendstaatsanwälte/Jugendstaatsanwältinnen zu bestimmen.
Die Jugendstaatsanwälte/Jugendstaatsanwältinnen sollen auch die Verfahren gegen Strafunmündige und die Jugendschutzsachen bearbeiten.
Soweit ein Einzelfall von besonderem Umfang von dem/der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt/Staatsanwältin neben seinen/ihren sonstigen Dienstgeschäften nicht zügig bearbeitet werden kann, soll der Staatsanwalt/die Staatsanwältin in dem notwendigen Umfang von seinen/ihren sonstigen Dienstgeschäften entlastet werden. Ist dies nicht möglich oder nicht tunlich, so wird die Bearbeitung einem anderen Staatsanwalt/einer anderen Staatsanwältin übertragen. IV. Abschnitt Dienstbetrieb
26.6.1975 Verantwortlichkeit des Dezernenten/der Dezernentin Innerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigt der Dezernent/die Dezernentin seine/ihre Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Er/Sie zeichnet alle Verfügungen, soweit nicht in den folgenden Vorschriften oder in sonstigen Anordnungen etwas anderes bestimmt ist.
Der Dezernent/Die Dezernentin unterrichtet den Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin - wenn keine Abteilungen gebildet sind, den Behördenleiter/die Behördenleiterin - unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge in seinem/ihrem Geschäftsbereich.
Der Behördenleiter/Die Behördenleiterin zeichnet 1. die Berichte an die übergeordneten Behörden, 2. die Schreiben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an den Generalbundesanwalt, 3. die abschließenden Verfügungen in Personal- und Justizverwaltungssachen einschließlich der Dienst-(Fach-)aufsichtssachen und der Dienststrafsachen, 4. die schriftlichen Mitteilungen an die Presse oder an die Justizpressestelle, soweit nicht für die Tätigkeit der Justizpressestelle und die Zusammenarbeit mit ihr besondere Vorschriften der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung gelten, 5. den Schriftwechsel mit ausländischen Behörden, 6. die abschließenden Verfügungen, durch die eine Vergünstigung nach dem Bundeszentralregistergesetz gewährt wird, 7. die ihm/ihr durch Verwaltungsanordnung vorbehaltenen Entscheidungen, 8. die abschließenden Verfügungen und Rechtsmittelerklärungen in politischen und Pressestrafsachen, in Letzteren auch die Anträge auf Beschlagnahmen, soweit sie sich auf die gesamte Auflage oder Ausgabe eines Presseerzeugnisses beziehen, 9. die Verfügungen, deren Zeichnung er/sie sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat. 3 2 6 2 26.6.1975
Der Leiter/Die Leiterin der Staatsanwaltschaft kann die Zeichnung nach Absatz 1 mit Zustimmung der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung teilweise seinem/ihrem Vertreter/seiner/ihrer Vertreterin oder einem Abteilungsleiter/einer Abteilungsleiterin übertragen. In Sachen von geringer Bedeutung kann er/sie ohne Zustimmung der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen. Für die Justizverwaltungsangelegenheiten gilt Nummer 5 2 der AV des JM Nr. 3/1973 vom 2. Januar 1973 (3130 – 2 ).
Der Abteilungsleiter/Die Abteilungsleiterin der Staatsanwaltschaft zeichnet 1. die Übersendungsberichte an die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht oder bei dem Rechtsbeschwerdegericht, 2. ...3 3. die Verfügungen, die ihm/ihr der Leiter/die Leiterin der Staatsanwaltschaft allgemein oder die er/sie sich selbst im Einzelfall zur Zeichnung vorbehalten hat.
Dem Abteilungsleiter/Der Abteilungsleiterin sind zur Kenntnisnahme vorzulegen 1. die abschließenden Verfügungen in Sachen, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts 4 oder nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören, 2. die Schriftsätze, durch welche die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt, begründet, beschränkt oder zurücknimmt, sowie Erklärungen in Revisionsverfahren (§ 347 StPO), 3. die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärungen, die sich auf einen solchen Antrag beziehen.
...3
4 Jetzt: Strafkammer als Schwurgericht gem. § 74 Abs. 2 GVG. 3 2 6 2 26.6.1975 Mitzeichnung Schriftstücke, die dem Leiter/der Leiterin der Staatsanwaltschaft zur Zeichnung vorgelegt werden, zeichnet der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin mit.
Der Generalstaatsanwalt/Die Generalstaatsanwältin regelt die Zeichnungsbefugnisse innerhalb seiner/ihrer Behörde. Für Justizverwaltungsangelegenheiten gilt Nummer 5 2 der AV des JM Nr. 3/1973 vom 2. Januar 1973 (3130 - 2).
Staatsanwälte/Staatsanwältinnen, die Richter/Richterinnen auf Probe sind, legen während einer Einarbeitungszeit nach näherer Anweisung des Behördenleiters/der Behördenleiterin die von ihnen bearbeiteten Sachen dem Behördenleiter/der Behördenleiterin oder einem Abteilungsleiter/einer Abteilungsleiterin oder einem/einer vom Behördenleiter/von der Behördenleiterin bestimmten Staatsanwalt/Staatsanwältin zur Kenntnisnahme und Billigung vor. Die Vorlagepflicht soll in der Regel nicht weniger als drei und nicht länger als sechs Monate dauern.
Von der Verpflichtung zur Vorlage kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Staatsanwalt/die Staatsanwältin als Richter/Richterin tätig gewesen ist oder wenn dies nach seinen Leistungen gerechtfertigt ist.
Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und weder der/die nach Absatz 1 zuständige noch ein anderer/eine andere von der Vorlagepflicht befreiter Staatsanwalt/befreite Staatsanwältin erreichbar ist.
3 2 6 2 26.6.1975 Die Beamten/Beamtinnen der Staatsanwaltschaft führen im Schriftverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde. Sie zeichnen - ohne den Hinweis auf ein Auftragsverhältnis - mit ihrem Namen und ihrer Dienstbezeichnung.
In Justizverwaltungssachen sowie in Gnadensachen führen die Beamten/Beamtinnen der Staatsanwaltschaft die Bezeichnung des Behördenleiters/der Behördenleiterin. Beamte/Beamtinnen, denen solche Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen sind, zeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag"(„I.A.“) Vertreter/Vertreterinnen des Behördenleiters/der Behördenleiterin mit dem Zusatz "In Vertretung" I.V."). ("
Absatz 2 gilt auch bei Bescheiden des vorgesetzten Beamten/der vorgesetzten Beamtin nach § 172 StPO.
Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelt der Behördenleiter/die Behördenleiterin, bei Zweigstellen deren Leiter/Leiterin. Die Vertretung soll möglichst dem Verfasser/der Verfasserin der Anklage übertragen werden. Die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen sind zum Sitzungsdienst heranzuziehen. Ist ein Abteilungsleiter/eine Abteilungsleiterin zugleich Vertreter/Vertreterin des Behördenleiters/der Behördenleiterin (Nummer 7), so kann ausnahmsweise von seiner/ihrer Heranziehung abgesehen werden, wenn der Umfang seiner/ihrer sonstigen Aufgaben die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes nicht zulässt.
Bei den Schwurgerichten 4 sollen die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur planmäßige Staatsanwälte/Staatsanwältinnen vertreten.
Der Behördenleiter/Die Behördenleiterin kann die Einteilung des Sitzungsdienstes seinem/ihrem Vertreter/seiner/ihrer Vertreterin oder einem Abteilungsleiter/einer Abteilungsleiterin übertragen.
3 2 6 2 26.6.1975 Sind nach Maßgabe des Landesrechts 5 örtliche Sitzungsvertreter/- Sitzungsvertreterinnen bestellt, so kann ihnen die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Richter/der Richterin beim Amtsgericht als Strafrichter/Strafrichterin und dem Jugendrichter/der Jugendrichterin übertragen werden.
In der Hauptverhandlung unterliegt die Ausübung der dem örtlichen Sitzungsvertreter/der örtlichen Sitzungsvertreterin übertragenen Befugnisse folgenden Beschränkungen: 1. Erklärungen, die auf die Einstellung des Verfahrens abzielen (§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 154b Abs. 4, § 411 Abs. 3 StPO), darf der örtliche Sitzungsvertreter/die örtliche Sitzungsvertreterin nur mit Zustimmung des Staatsanwalts/der Staatsanwältin oder des Amtsanwalts/der Amtsanwältin abgeben. 2. Einen Rechtsmittelverzicht darf der örtliche Sitzungsvertreter/die örtliche Sitzungsvertreterin ohne Zustimmung des Staatsanwalts/der Staatsanwältin oder des Amtsanwalts/der Amtsanwältin nicht erklären. V. Abschnitt Amtsanwälte/Amtsanwältinnen
Den Amtsanwälten/Amtsanwältinnen können von den Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören (§ 142 Abs. 1 Nr. 3, §§ 24, 25 GVG), zur Bearbeitung übertragen werden die Vergehen 1. des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Nebenstrafrechts, sofern das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt, 2. des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), 3. der Amtsanmaßung (§ 132 StGB), 4. der Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB), 5. des Verstrickungs- und Siegelbruchs (§ 136 StGB), 6. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), es sei denn, dass durch die Tat der Tod oder eine der in § 226 StGB bezeichneten schweren Folgen eingetreten ist, 5 Vgl. § 8 Abs. 2 SAG GVG und JVVS 3262/29.1.1999. 3 2 6 2 26.6.1975 7. des Missbrauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB), 8. der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), es sei denn, dass sich die Tat gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB bezeichneten Körperschaften richtet, 9. der Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB), es sei denn, dass durch die Tat der Tod oder eine der in § 226 StGB bezeichneten schweren Folgen eingetreten ist, 10. der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB), es sei denn, dass durch die Tat eine der in § 226 StGB bezeichneten schweren Folgen eingetreten ist, 11. der Nötigung (§ 240 StGB, soweit sie im Straßenverkehr begangen ist, 12. der Bedrohung (§ 241 StGB), 13. des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248b StGB), 14. des Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB), 15. der Gefährdung des Straßenverkehrs in den Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB, es sei denn, dass durch die Tat der Tod oder eine der in § 226 StGB bezeichneten schweren Folgen eingetreten ist, 16. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), 17. des Vollrauschs (§ 323a StGB), sofern der Amtsanwalt/die Amtsanwältin für die Verfolgung der im Rausch begangenen Straftat zuständig wäre, 18. der Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB), 19. der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB), soweit sie im Straßenverkehr begangen ist, 20. des § 31 des Heimarbeitsgesetzes, 21. des § 21 des Straßenverkehrsgesetzes, 22. des § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, 23. des § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, 24. des Diebstahls (§ 242 StGB), des besonders schweren Falls des Diebstahls in den Fällen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, der Unterschlagung (§ 246 StGB), der Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB), des Betrugs in den Fällen des § 263 Abs. 1 StGB, des Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB), der Sachbeschädigung (§ 303 StGB), der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) und der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, 2 und 4 AO) in den Fällen der Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern, soweit der Wert des ent3 2 6 2 26.6.1975 wendeten Guts oder der angerichtete Schaden 1.500 Euro nicht übersteigt, sowie 25. der Begünstigung (§ 257 StGB), der Strafvereitelung (§ 258 StGB) und der Hehlerei (§ 259 StGB), sofern der Amtsanwalt/die Amtsanwältin für die Verfolgung der dem Vergehen zu Grunde liegenden Vortat zuständige wäre.“
Die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. OWiG wird den Amtsanwälten/Amtsanwältinnen übertragen, soweit nicht nach Absatz 2 der Staatsanwalt/die Staatsanwältin zuständig ist.
Die Dezernenten/Dezernentinnen, die für die Bearbeitung von Strafsachen aus besonderen Sachgebieten zuständig sind, sind auch für die Bearbeitung der dasselbe Sachgebiet betreffenden Bußgeldsachen nach den §§ 67 ff. OWiG zuständig. Sind für bestimmte Sachgebiete sowohl Staatsanwälte/Staatsanwältinnen als auch Amtsanwälte/Amtsanwältinnen zu Sonderdezernenten/Sonderdezernentinnen bestellt, so werden die Bußgeldsachen aus diesem Sachgebiet von dem Amtsanwalt/der Amtsanwältin bearbeitet.
Die Befugnis des Leiters/der Leiterin der Staatsanwaltschaft am Sitz des Landgerichts, eine von dieser Regelung abweichende Zuständigkeitsanordnung zu treffen, bleibt unberührt.
Der Amtsanwalt/Die Amtsanwältin darf nicht bearbeiten 1. Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, mit Ausnahme von Verkehrssachen, 2. Verfahren, die militärische Straftaten zum Gegenstand haben, 3. Verfahren gegen Personen, auf die das NATO-Truppenstatut anzuwenden ist, 4. politische und Pressestrafsachen. 3 2 6 2 26.6.1975
Der Amtsanwalt/Die Amtsanwältin hat sich der Bearbeitung zu enthalten, wenn mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB zu rechnen ist, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung hat.
Der Leiter/Die Leiterin der Staatsanwaltschaft kann in Einzelfällen auch andere Sachen von geringer Bedeutung, die in die Zuständigkeit des Strafrichters/der Strafrichterin fallen, an einen Amtsanwalt/eine Amtsanwältin zur Bearbeitung abgeben. Er/Sie kann diese Befugnis seinem Vertreter/ihrer Vertreterin oder einem Abteilungsleiter/einer Abteilungsleiterin übertragen.
Der Leiter/Die Leiterin der Staatsanwaltschaft kann bei einem Ermittlungsverfahren von besonderem Umfang, das zur Zuständigkeit des Staatsanwalts/der Staatsanwältin gehört, Amtsanwälte/Amtsanwältinnen zu dessen/deren Unterstützung heranziehen.
Die Befugnis des Leiters/der Leiterin der Staatsanwaltschaft, in Einzelfällen abweichend von Nummer 21 einen Staatsanwalt/eine Staatsanwältin mit der Bearbeitung zu beauftragen, bleibt unberührt (§ 145 GVG).
im Amtsanwaltsdienst Beamten/Beamtinnen im Amtsanwaltsdienst, die weder die Befähigung zum Richteramt erworben noch die Amtsanwaltsprüfung abgelegt haben, kann der Behördenleiter/die Behördenleiterin nach einer Probezeit einzelne oder alle Zeichnungsbefugnisse verleihen, die einem Amtsanwalt/einer Amtsanwältin zustehen. Die Probezeit soll in der Regel nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. 3 2 6 2 26.6.1975
Von der Probezeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach den Leistungen des Beamten/der Beamtin gerechtfertigt ist.
Sind einem Beamten/einer Beamtin Zeichnungsbefugnisse verliehen worden, so verbleiben sie ihm/ihr, auch wenn er/sie einer anderen Staatsanwaltschaft zugewiesen wird. Das Recht des Widerrufs steht dem Leiter/der Leiterin dieser Staatsanwaltschaft zu.
Soweit Beamte/Beamtinnen nicht zur Zeichnung befugt sind, zeichnet ihre Entwürfe ein Abteilungsleiter/eine Abteilungsleiterin. Der Behördenleiter/Die Behördenleiterin kann die Zeichnung auch einem Staatsanwalt/einer Staatsanwältin oder Amtsanwalt/Amtsanwältin übertragen.
Hat ein Beamter/eine Beamtin die Amtsanwaltsprüfung abgelegt, so wird ihm/ihr die Zeichnungsbefugnis eines Amtsanwalts/einer Amtsanwältin verliehen.
Beamten/Beamtinnen im Amtsanwaltsdienst mit der Befähigung zum Richteramt stehen die Zeichnungsbefugnisse eines Amtsanwalts/einer Amtsanwältin zu.
Der Amtsanwalt/die Amtsanwältin darf die Anklage grundsätzlich nur in der Hauptverhandlung bei dem Richter/der Richterin beim Amtsgericht als Strafrichter oder Jugendrichter vertreten. Der Leiter/die Leiterin der Staatsanwaltschaft kann ihn/sie in Einzelfällen beauftragen, auch in der Hauptverhandlung vor den Schöffengerichten mitzuwirken, wenn die Sache keine besondere Bedeutung hat und nicht zu erwarten ist, dass die Strafgewalt des Schöffengerichts ausgeschöpft wird. VI. Abschnitt In-Kraft-Treten Die Anordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. ....6 6 Überholt.