Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der ersten Zulassung bei einem Gericht durch die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes veranlasst, a) wenn es sich um die Zulassung beim Landgericht handelt, der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts, b) wenn es sich um die Zulassung bei einem Amtsgericht handelt, der Präsident/die Präsidentin oder der Direktor/die Direktorin des Amtsgerichts, dass der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin alsbald nach Vorlage der Zulassungsurkunde und des Bescheides über die lokale Zulassung in einer öffentlichen Sitzung vereidigt wird (§ 26 BRAO).
Wird der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin zugleich bei dem Landgericht und einem Amtsgericht zugelassen, so soll der Eid vor dem Landgericht geleistet werden.
Beim Wechsel der Zulassung (§§ 33, 33a BRAO) bedarf es keiner erneuten Vereidigung.
3 1 7 6 27.1.1999 Nach der Vereidigung und nach Erfüllung der in § 27 BRAO genannten Pflichten durch den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin veranlasst im Fall der Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts, im Fall der Nummer 1 Abs. 1 Buchst. b der Präsident/die Präsidentin oder der Direktor/die Direktorin des Amtsgerichts die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei dem Gericht der Zulassung.
Zugleich unterrichtet er/sie den Präsidenten/die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und erteilt dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin eine entsprechende Bescheinigung (§ 31 Abs. 4 BRAO).
Nach der Vorlage des Bescheides der Rechtsanwaltskammer über die Zulassung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Saarländischen O- berlandesgericht veranlasst dessen Präsident/Präsidentin die Eintragung in die dortige Liste der Rechtsanwälte.
Die Eintragung ist dem Präsidenten/der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mitzuteilen. Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin erhält eine Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 BRAO.
Im Fall eines Wechsels der Zulassung (§§ 33, 33a BRAO) erfolgt die Eintragung in die Listen der Rechtsanwälte des Gerichts oder der Gerichte der anderweitigen Zulassung, unbeschadet der Vorschrift des § 31 BRAO, erst dann, wenn bei diesen Gerichten die Mitteilung über die Löschung in den Listen des Gerichts oder der Gerichte der bisherigen Zulassung eingegangen ist.
Im Übrigen gilt Nummer 2 Abs. 2 entsprechend.
3 1 7 6 27.1.1999 Ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Urteil nach § 13 BRAO erloschen, so übersendet die Generalstaatsanwaltschaft dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Direktor/der Direktorin des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin zugelassen ist, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Urteilsformel (§ 204 Abs. 1 BRAO) zum Zweck der Löschung in der Liste der Rechtsanwälte.
Die Löschung ist dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin, dem Präsidenten/der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes und der Generalstaatsanwaltschaft anzuzeigen.
Absatz 2 gilt auch nach Löschung in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte infolge Widerrufs der Zulassung.
In allen anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 116 ff. BRAO prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob es nach Lage der Sache angezeigt ist, die Verhängung eines Berufs-, eines Vertretungs- oder eines vorläufigen gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots - gegebenenfalls bereits vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens - zu beantragen (§§ 150 Abs. 1 und 2, 161a BRAO).
Beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erkennen, so ist regelmäßig die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 150 BRAO) zu beantragen; ebenso dann, wenn ohne dahingehenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Ausschließung erkannt ist. Dies gilt hinsichtlich Maßnahmen nach §§ 114 Abs. 1 Nr. 4, 161a BRAO entsprechend.
Die Generalstaatsanwaltschaft übersendet dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Abschriften des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens unter Beifügung der Anschuldigungsschrift sowie der die Instanz oder das Verfahren abschließenden Entscheidung. Bei der Mitteilung einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung ist zugleich anzugeben, ob sie rechtskräftig oder mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist.
Wird gegen einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt, übersendet die Generalstaatsanwaltschaft eine beglaubigte Abschrift der EntscheiStand: 19.12.2002 3 1 7 6 27.1.1999 dungsformel außerdem den Präsidenten/Präsidentinnen oder Direktoren/Direktorinnen der Gerichte, bei denen der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin zugelassen ist.
Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot oder ein vorläufiges gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot verhängt, so obliegen der Generalstaatsanwaltschaft die in §§ 160, 161a Abs. 2 BRAO vorgesehenen Mitteilungspflichten. Ausgenommen sind Mitteilungen an die Landesjustizverwaltung.
Ist der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin zugleich als Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin oder als Steuerberater/Steuerberaterin bestellt, so sind die Mitteilungen nach Absatz 6 und Absatz 8 auch zu richten: an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen 1 des Saarlandes und die Wirtschaftsprüferkammer in Tersteegenstraße 14, 40474 Düsseldorf, bei Steuerberatern an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen 1 des Saarlandes und die Steuerberaterkammer Saarland in Saarbrücken.
Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bei einem Gericht für die Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 BRAO).
Andere bestehende Mitteilungspflichten bleiben von Absatz 1 unberührt.
Stand: 19.12.2002 3 1 7 6 27.1.1999 Die bei den Präsidenten/den Präsidentinnen und den Direktoren/den Direktorinnen der Gerichte anfallenden Vorgänge über Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen sind zu den Generalakten (Sammelakten) zu nehmen.
Zugleich tritt die AV des MfR Nr. 13/1980 vom 1. Juli 1980 (3176 - 3) außer Kraft. Stand: 19.12.2002