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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAusführungsvorschrift zur Hinterlegungsordnung (AVHO) (JVVS 3860)

Verwaltungsvorschrift

Ausführungsvorschrift zur Hinterlegungsordnung (AVHO) (JVVS 3860)

Ministerium der Justiz · vom 1971-10-27

§ 1
Hinterlegungsstelle

Die Hinterlegungsstelle führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung Amtsgericht - Hinterlegungsstelle. Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts. Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle sollen nicht gleichzeitig mit Kassengeschäften betraut sein.

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§ 2
Begründung von Entscheidungen

Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme oder Herausgabe abgelehnt werden, sowie Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen, sind schriftlich zu begründen. Anderen Entscheidungen ist eine Begründung nur beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint.

§ 3
Abgabe bei der Hinterlegung von Mietzinsen

Sind Mietzinsen bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an diese Stelle abzugeben (§ 4 HO). 1

§ 4
Benachrichtigung der Beteiligten bei Abgabe

von Hinterlegungssachen Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle (§ 4 HO) hat die Geschäftsstelle der neuen Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen. 1 Die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285) enthält bundes- und landesrechtliche Vorschriften, wobei die Qualifikation einzelner Bestimmungen umstritten ist. Landesrechtlich vgl. BS-Nr. 315-1. 3 8 6 0 27.10.1971

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§ 5
Begriffsbestimmungen

Hinterlegungen von Geld, das in das Eigentum des Landes übergeht (§ 7 Abs. 1 HO), werden in den nachfolgenden Vorschriften als Geldhinterlegungen, andere Hinterlegungen als Werthinterlegungen bezeichnet.

§ 6
Hinterlegungsfähige Gegenstände

Als Kostbarkeiten sind nicht nur Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck, sondern auch andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände, wie Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen, Wertzeichen und dgl. anzusehen.

§ 7
Hinweis auf besondere Hinterlegungsstellen

Bei einem Antrag auf Hinterlegung in den Fällen der §§ 27 bis 29 HO soll die Hinterlegungsstelle, falls nicht besondere Gründe für die Hinterlegung bei den Justizbehörden sprechen, den Antragsteller zunächst auf die Möglichkeit der Hinterlegung bei einer besonderen Hinterlegungsstelle nach den §§ 27, 30 HO hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. Sie soll die Annahme zur Hinterlegung erst verfügen, wenn der Antragsteller binnen der Frist seinen Antrag nicht zurückgenommen hat.

§ 8
Antragstellung
(1)

Der Antrag auf Annahme ist schriftlich zu stellen; er soll in zwei Stücken eingereicht werden. Wird der Antrag nur in einem Stück eingereicht, so ist ein zweites Stück von Amts wegen herzustellen (wegen der Kosten vgl. § 2a Nr. 3 LJKG).

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(2)

Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken.

(3)

Die Bediensteten der Geschäftsstelle haben dem persönlich erscheinenden Antragsteller bei der Abfassung des Antrags behilflich zu sein. 3 8 6 0 27.10.1971 Änderungen und Ergänzungen sind mit Zustimmung des Antragstellers auch ohne ausdrückliches Verlangen von dem Bediensteten, der den Antrag entgegennimmt, selbst zu bewirken. Sie sind aber von dem Antragsteller auf dem Antrag als richtig anzuerkennen.

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§ 9
Inhalt des Annahmeantrags im Regelfall
(1)

Der Antrag soll enthalten: 1. Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnung des Hinterlegers und, falls ein Vertreter hinterlegt, auch dessen Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnung; 2. die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde anhängig ist; 3. bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten; 4. bei Hinterlegung von Wertpapieren: a) Zinsfuß, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale, b) Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, so soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden; 5. bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den etwa angegebenen Wertbetrag; 6. bei Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert. Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

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(2)

In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, nach Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnung zu bezeichnen. 3 8 6 0 27.10.1971

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§ 10
Annahmeantrag bei Hinterlegung zur Befreiung

von einer Verbindlichkeit Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, so ist in dem Antrag der Gläubiger, für den hinterlegt wird, nach Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnung zu bezeichnen. Bei Ungewissheit über ihn sind alle Personen, die etwa als empfangsberechtigt in Frage kommen, aufzuführen. Ferner ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so ist die Gegenleistung anzugeben.

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§ 11
Annahmeantrag bei Hinterlegung nach § 1171 BGB oder

§ 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

§ 12
Annahmeantrag bei Hinterlegung auf Grund

behördlicher Entscheidung Ist der Antragsteller durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, so genügt die Bezugnahme auf dessen Akten. Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf die Anlagen des ersten Antrags Bezug genommen werden. 3 8 6 0 27.10.1971

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§ 13
Annahmeanordnung

Die Annahmeanordnung ist der Hinterlegungskasse in Urschrift unter Beifügung der beiden Stücke des Annahmeantrags zu erteilen. Sie soll nach Möglichkeit auf ein Stück des Annahmeantrags gesetzt werden.

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§ 14
Benachrichtigung des Antragstellers
(1)

Die Geschäftsstelle hat den Antragsteller oder die ersuchende Behörde von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist.

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(2)

Zugleich ist der Antragsteller aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse unter Vorlegung der Nachricht postgebührenfrei einzuzahlen oder einzuliefern, widrigenfalls der Antrag als zurückgenommen behandelt werde. Die zuständige Kasse ist in der Nachricht anzugeben.

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(3)

In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.

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§ 15
Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

Von der Hinterlegung eines Sparbuchs benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Aussteller des Sparbuchs.

§ 15a
Benachrichtigung des Nachlassgerichts

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht über die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und sonstigen Urkunden sowie Kostbarkeiten, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, alsbald nach der Annahme mit dem Anheimgeben der weiteren Veranlassung nach § 1964 Abs. 1 BGB. Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mitzuteilen. 3 8 6 0 27.10.1971

§ 16
Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeanordnung
(1)

Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch keine Annahmeanordnung vor, so hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrags eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht und deshalb zurückgegeben wird.

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(2)

Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet. § 17 (aufgehoben)

§ 18
Verzinsung
(1)

Für die Zinsberechnung ist die Hinterlegung als bewirkt anzusehen, sobald die Annahmeanordnung erlassen und der Betrag bei der Hinterlegungskasse oder einer ihr angeschlossenen Gerichtszahlstelle eingezahlt ist.

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(2)

Setzt sich eine Masse aus mehreren zu verschiedenen Zeiten eingezahlten Beträgen zusammen, so werden sie für die Verzinsung zusammengerechnet. Werden aus einer solchen Masse Teilbeträge ausgezahlt, so ist dies für die Verzinsung als Auszahlung aus den am frühesten eingezahlten Beträgen zu behandeln.

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(3)

Ist die Hinterlegung bewirkt, so wird die Verzinsung dadurch nicht ausgeschlossen, dass ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung nicht vorgelegen hat.

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§ 19
Verzinsung von Beträgen aus der Einlösung von Wertpapieren

Die Vorschriften über die Verzinsung (§ 8 HO) sind auch auf solche Beträge anzuwenden, die sich aus der Einlösung von Wertpapieren, Zinsund Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben. 3 8 6 0 27.10.1971

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§ 20
Berechnung der Zinsen

Die Zinsen werden nur berechnet, wenn sie ausgezahlt werden sollen.

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§ 21
Abschätzung von Kostbarkeiten

Die Hinterlegungsstelle soll Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen nur dann abschätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen (§ 9 Abs. 2 HO), wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

§ 22
Verwaltung von Wertpapieren
(1)

Nach § 2 der Durchführungsverordnung zur HO vom 12. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 296) beginnt die Verwaltung hinterlegter Wertpapiere i.S.v. § 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 - Reichsgesetzbl. I S. 171 2 - grundsätzlich erst 3 Monate nach der Hinterlegung. Die Hinterlegungsstelle kann jedoch auf Antrag eines Beteiligten anordnen, dass die allgemeine Verwaltung oder einzelne Geschäfte sofort vorzunehmen sind; diese Anordnung wird regelmäßig nur zu treffen sein, wenn der Antragsteller hierfür zwingende Gründe dartut (z.B. drohenden echtsverlust). R

(2)

Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so gibt die Hinterlegungskasse die Wertpapiere ohne besondere Prüfung und ohne Weisung der Hinterlegungsstelle zur Verwahrung und Verwaltung nach § 10 HO in ein unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot bei der Wertpapierabteilung der nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 Bundesbankgesetz zuständigen Landeszentralbank (depotführende Stelle). Zum Verkehr mit dieser Stelle kann sich die Hinterlegungskasse der Vermittlung der für sie örtlich zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank bedienen. Die Abgabe an die Wertpapierabteilung der Landeszentralbank geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung, die Abgabe über eine Zweiganstalt mit Lieferschein in vierfacher Ausfertigung. Die von der Wertpapierabteilung der Landeszentralbank mit Empfangsbescheinigung an die Hinter2 Depotgesetz jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34). 3 8 6 0 27.10.1971 legungskasse zurückgesandte Ausfertigung des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe.

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(3)

Die Landeszentralbank besorgt von Amts wegen nur die in § 10 Abs. 1 der HO bezeichneten Geschäfte für die Zeit vom Beginn der Hinterlegung ab. Zu Geschäften, die nach § 10 Abs. 3 HO nur auf Antrag eines Beteiligten vorzunehmen sind, bedarf es im Einzelfall einer Anordnung der Hinterlegungsstelle. Die Entscheidung der Hinterlegungsstelle wird von der Landeszentralbank auch dann eingeholt, wenn sich gegen die Besorgung eines von Amts wegen vorzunehmenden Geschäfts Bedenken ergeben, sowie wenn die Besorgung bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden ist. Im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz HO teilt die Landeszentralbank der Hinterlegungsstelle mit, welche Art der Verwertung in Frage kommt, und holt deren Entscheidung ein.

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(4)

Die Landeszentralbank macht von allen im Bestand der verwalteten Wertpapiere eintretenden Änderungen (z.B. Auslosung, Kündigung) der Hinterlegungskasse Mitteilung; diese Mitteilungen werden auf einem zusätzlichen Vordruckblatt ausgeschrieben, welches der Hinterlegungsstelle übermittelt wird. Die bei der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere eingehenden Geldbeträge, insbesondere die Erlöse fälliger Ertragscheine sowie ausgeloster oder gekündigter Wertpapiere, überweist die Landeszentralbank ohne besonderen Auftrag auf Grund einer Abrechnung an die Hinterlegungskasse. Im Übrigen führt die Landeszentralbank den aus der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere sich ergebenden Schriftwechsel mit der Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsstelle lässt ihre Weisungen für die Besorgung von Geschäften der Hinterlegungskasse zugehen. Die Hinterlegungskasse leitet die Weisungen mit einem von ihr ordnungsgemäß unterschriebenen Begleitschreiben (Auftrag) an die Landeszentralbank (Wertpapierabteilung) weiter.

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(5)

Die Landeszentralbank wird für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere keine Depotgebühren berechnen. Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung usw. von hinterlegten Wertpapieren sowie für andere Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt sie die üblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz, die sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -erträgen der in Betracht 3 8 6 0 27.10.1971 kommenden Hinterlegungsmasse entnimmt oder, sofern dies nicht möglich ist, der Hinterlegungsstelle mitteilt. Diese veranlasst alsdann ihre Auszahlung an die Landeszentralbank und die Einziehung von den Zahlungspflichtigen.

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(6)

Die Landeszentralbank (Wertpapierabteilung) liefert die bei ihr verwahrten Wertpapiere aufgrund der Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle, die ihr mit dem Auftrag der Hinterlegungskasse (Absatz 4) in doppelter Ausfertigung zugeht, an die Empfangsberechtigten aus. Von der Herausgabeanordnung verbleibt eine Ausfertigung bei der Landeszentralbank; die zweite wird von der Landeszentralbank (Wertpapierabteilung) mit einer Auslieferungsbescheinigung versehen und an die Hinterlegungskasse zurückgesandt.

§ 23
Aufforderung und Anzeigen nach § 11 HO
(1)

Die Aufforderung an den Schuldner nach § 11 HO soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.

(2)

Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, so soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 212b ZPO zugestellt werden.

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§ 24
Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen,

Pfändungen usw. Die Hinterlegungsstelle hat der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Konkurseröffnungen 3 und ähnlichen Veränderungen unverzüglich Mitteilung zu machen. Sie hat die Kasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.

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§ 25
3 Jetzt: Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(1)

3 8 6 0 27.10.1971 Herausgabeantrag Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich zu stellen. Im Übrigen sind die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

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(2)

Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, so genügt die Bezugnahme auf diese Akten.

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(3)

Werden Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, so sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen. In geeigneten Fällen genügt statt der Abschrift ein kurzer Vermerk in den Hinterlegungsakten; dies gilt insbesondere, wenn eine Urteilsausfertigung zurückgegeben ist.

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§ 26
Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung

Die Meldevorschriften gemäß §§ 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind zu beachten. Hiernach haben die Hinterlegungskassen der Deutschen Bundesbank zu melden: 1. die Auszahlung der von Gebietsansässigen hinterlegten Beträge bzw. der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige, 2. die Überweisung der von Gebietsfremden hinterlegten Beträge an Gebietsfremde (Als Zweck der Zahlung ist anzugeben: "Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern"), 3. die Entgegennahme der von Gebietsfremden hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selber als Endbegünstigte (als Rechtsgrund ist anzugeben: "Gerichtskosten", "Strafgelder" etc.). Die Meldepflicht besteht, wenn die entgegengenommene oder geleistete Zahlung im Einzelfall den Betrag von DM 5.000.- 4 oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt. Die Meldungen sind bei der örtlich zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank auf vorgeschriebenem Vordruck (vgl. §§ 60, 63 AWV) einzureichen. Wird eine entsprechende Zahlung auf Grund einer Hinterlegung durch einen Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen geleistet, so hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich 4 Seit 1. Januar 2002 2.556,46 €. 3 8 6 0 27.10.1971 um eine nach den Vorschriften der §§ 59 ff. Außenwirtschaftsverordnung meldepflichtige Auslandszahlung handelt. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, so vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.

§ 27
Herausgabeanordnung
(1)

Die Herausgabeanordnung ist der Hinterlegungskasse in Reinschrift zu erteilen, und zwar getrennt für Geld- und Werthinterlegungen. Der Herausgabeanordnung ist der Dienststempel beizudrücken.

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(2)

Soweit es sich um hinterlegte Wertpapiere handelt, die nach § 22 an die Landeszentralbank abgegeben sind, ist die Herausgabeanordnung der Hinterlegungskasse in zwei Stücken zu erteilen.

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(3)

In der Herausgabeanordnung ist der Grund, der zur Herausgabe führt, kurz anzugeben (Bewilligung der Beteiligten, rechtskräftige Entscheidungen und dgl.).

(4)

Bei Herausgabe von Geldhinterlegungen ist in der Herausgabeanordnung anzugeben, inwieweit aus dem Kapitalbestand und aus dem Zinsenguthaben zu zahlen ist.

(5)

In der Herausgabeanordnung ist ferner über die Art der Herausgabe nähere Bestimmung zu treffen: 1. Hat der Empfänger ein Konto angegeben, so ist bei Geldhinterlegungen die Überweisung auf das Konto anzuordnen. 2. Werden Massen, die bei einer Gerichtszahlstelle eingezahlt oder eingeliefert sind, oder werden Wertpapiere, die zur Verwaltung an die Landeszentralbank abgegeben sind, herausgegeben, so ist die postgebührenfreie Übersendung anzuordnen. 3. In anderen Fällen ist die postgebührenpflichtige Übersendung an den Empfänger anzuordnen; wohnt jedoch der Empfänger am Sitz der Hinterlegungskasse, so ist ihm zunächst Gelegenheit zu geben, die hinterlegten Sachen binnen einer Woche abzuholen. 4. Soll an einen Empfänger im Ausland herausgegeben werden, so hat die Hinterlegungsstelle zu prüfen, ob besondere Anordnungen für die Art der Herausgabe erforderlich sind. 3 8 6 0 27.10.1971

(6)

Die Geschäftsstelle der Hinterlegungsstelle hat den Antragsteller (die ersuchende Behörde) und den Empfänger von dem Erlass der Herausgabeanordnung und von den nach Absatz 5 getroffenen Bestimmungen zu benachrichtigen.

§ 28
Behandlung der Kosten bei Erlass der Herausgabeanordnung
(1)

Sollen der Masse Kosten entnommen werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 LJKG, § 55 Abs. 3 KostVfg.) 5 , so ist der zu vereinnahmende Kostenbetrag in der Herausgabeanordnung anzugeben.

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(2)

Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 LJKG), so ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.

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§ 29
Verfahren bei Annahmeverweigerung durch Empfänger

Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unbestellbar zurückkommt, so hat die Hinterlegungsstelle die erneute Annahme zur Hinterlegung zu verfügen.

§ 30
Nachträgliche Hindernisse für eine Herausgabe

Treten nach dem Erlass der Herausgabeanordnung Umstände ein, die ihrer Ausführung entgegenstehen (z.B. Pfändungen), so hat die Hinterlegungsstelle unverzüglich den Versuch zu machen, die Herausgabeanordnung zurückzuziehen.

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§ 31
Ausbuchung von Kleinbeträgen
(1)

Die Ausbuchung von Kleinbeträgen richtet sich nach JVB 6 Nummer 4 zu Nummer 11 VV zu § 71 LHO.7 Die Hinterlegungsstelle hat das ihr von der Kasse in dreifacher Ausfertigung zugehende Verzeichnis dieser 5 Vgl. JVVS 5607/1.3.1976. 6 JVB vgl. JVVS 5100/27.11.1978. 7 VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). 3 8 6 0 27.10.1971 Massen zu prüfen und die erforderlichen Zahlungsanordnungen (Auszahlungsanordnung zur Ausbuchung der Kleinbeträge, Feststellung zum Erlass einer Annahmeanordnung zur Vereinnahmung des Gesamtbetrags bei den Haushaltsmitteln für vermischte Einnahmen) zu erteilen. Die Anordnung der Ausbuchung der Kleinbeträge ist in den einzelnen Hinterlegungsakten zu vermerken.

(2)

Beantragt der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Betrags, so ordnet die Hinterlegungsstelle seine Zahlung aus den Haushaltsmitteln für vermischte Ausgaben an.

§ 32
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
(1)

Der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt, wird von der Hinterlegungskasse überwacht. Die Hinterlegungsstelle prüft die ihr von der Hinterlegungskasse zugehenden Mitteilungen nach und stellt zutreffendenfalls das Erlöschen des Herausgabeanspruchs unter kurzer Begründung in den Hinterlegungsakten fest. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Herausgabe von solchen Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.

(2)

Bei verfallenden Geldhinterlegungen erlässt die Hinterlegungsstelle die Feststellung zum Erlass einer Annahmeanordnung zur Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrags bei den Haushaltsmitteln für vermischte Einnahmen.

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(3)

Verfallene Wertpapiere, die zur Veräußerung zugunsten der Landeskasse geeignet sind, zeigt die Hinterlegungsstelle dem Ministerium der Justiz an.

(4)

Verfallene Kostbarkeiten sind durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder, wenn es vorteilhafter ist, durch freihändigen Verkauf zu veräußern. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind 3 8 6 0 27.10.1971 sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Hinsichtlich des Erlöses gilt Absatz 2 entsprechend.

(5)

Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, übersendet die Hinterlegungsstelle dem zuständigen Nachlassgericht mit dem Anheimgeben der weiteren Veranlassung nach § 1964 Abs. 1 BGB. Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mitzuteilen.

(6)

Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Absatz 3 oder Absatz 5 fallen, sind zu vernichten; vor der Vernichtung sind die Beteiligten zu hören, wenn dies tunlich ist.

(7)

Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (z.B. Sparbücher oder Hypothekenbriefe) , kann die Hinterlegungsstelle - anstatt sie zu vernichten - dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe erloschen ist. Verweigert der Aussteller die Annahme, so ist die Urkunde zu vernichten. Das Grundbuchamt als Zusteller eines Grundpfandbriefs hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.

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§ 33
Niederschlagung von Kosten, wenn die Hinterlegungsmasse

an das Land fällt In Fällen, in denen eine Hinterlegungssache dem Land verfallen ist, ermächtige ich auf Grund des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Landesjustizkostengesetzes vom 30. Juni 1971 (Amtsbl. S. 473) die Hinterlegungsstelle, die Kosten der Hinterlegung, soweit sie noch nicht bezahlt sind, niederzuschlagen, sofern von ihrer Erhebung nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. mangels eines Zahlungspflichtigen oder wegen Unmöglichkeit der Einziehung) abzusehen ist. § 34 (aufgehoben) 3 8 6 0 27.10.1971

§ 35
Geschäftsgang im Allgemeinen
(1)

Hinterlegungssachen sind ausnahmslos beschleunigt zu behandeln.

(2)

Anträge auf Annahme und Herausgabe können während der ganzen Dauer der regelmäßigen Dienststunden gestellt werden.

(3)

Den Beteiligten kann die Einsicht in die Hinterlegungsakten gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Hinterlegungsstelle.

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§ 36
Hinterlegungsakten, Hinterlegungsregister
(1)

Schriftstücke, welche dieselbe Hinterlegungssache (Masse) betreffen, werden zu besonderen Blattsammlungen (Hinterlegungsakten) vereinigt, die in ein Aktenregister für Hinterlegungen einzutragen sind. Die Eintragung geschieht beim Eingang des Annahmeantrags. Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt eine Neueintragung in das Aktenregister nicht. Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben HL verwendet.

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(2)

Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen. Bei Hinterlegungsstellen mit erheblichem Geschäftsumfang kann nach Bedürfnis das Aktenregister in Abteilungen nach dem Buchstaben des Alphabets angelegt werden; in diesen Fällen tritt bei der Bildung des Aktenzeichens dem Registerzeichen HL der Buchstabe des Alphabets hinzu, z. B. HL A 40/71.

§ 37
Massenverzeichnis
(1)

Zu dem Aktenregister ist ein mehrere Jahrgänge umfassendes alphabetisches Massenverzeichnis (§ 38) zu führen.

(2)

In den Fällen des § 36 Abs. 2 Satz 2 bedarf es des Massenverzeichnisses nicht.

§ 38
Bezeichnung der Masse
(1)

Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. 3 8 6 0 27.10.1971 Diese bestimmt sich: 1. wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache, 2. bei einer Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dem Namen des Gläubigers, für den hinterlegt wird, 3. bei der Hinterlegung auf Grund des § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 272 Abs. 2 und des § 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes, des § 73 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des § 90 des Genossenschaftsgesetzes nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft, 4. bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814, 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gehören, nach dem Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind, 5. in den Fällen des § 28 HO nach dem Namen der Stiftung, soweit die Sache nicht nach Nummer 1 eine andere Bezeichnung erhält, 6. in anderen Fällen (vgl. jedoch § 39) nach dem Namen des Hinterlegers.

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(2)

Wird eine anhängige Sache durch die Namen sich gegenüberstehender Parteien bezeichnet, so ist für die Eintragung in das alphabetische Massenverzeichnis oder für die Buchstabenfolge im Aktenregister der Name des Beklagten, Schuldners usw. maßgebend.

§ 39
Register- und Aktenführung bei der Hinterlegung von Mietzinsen
(1)

Die Hinterlegung von Mietzinsen eines Grundstücks gilt für die Führung der Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. Die Masse wird nach dem Namen des Vermieters und mit dem Stichwort "Mietzinsen" bezeichnet; außerdem ist die Straße und Hausnummer des Grundstücks hinzuzusetzen. Den Hinterlegungsakten ist, sofern zu einer Masse mehr als 5 Mietzinsbeträge hinterlegt werden, ein Verzeichnis der Mietzinsbeträge beizulegen. Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren. 3 8 6 0 27.10.1971

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(2)

Über Mietzinsmassen kann neben dem Massenverzeichnis (§ 37) ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstückverzeichnis nach der Bezeichnung und der Nummer der Straße gehalten werden. Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach der Ausschüttung der Masse zu löschen.

(3)

Die Vorschrift des Absatzes 1 ist in anderen ähnlichen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere: 1. wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden, 2. bei den im § 38 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Hinterlegungen, 3. bei Hinterlegungen auf Grund der Konkursordnung 8, 4. bei Hinterlegungen auf Grund des § 117 Abs. 2, der §§ 120, 121, 124, 126, 135 bis 144 und 157 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

§ 40
Anwendung von Vorschriften der Aktenordnung

Soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist, sind auf die Hinterlegungssachen die Vorschriften der Aktenordnung 9 entsprechend anzuwenden.

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§ 41
Schlussvorschriften

Diese AV tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. 8 Jetzt: Insolvenzordnung. 9 Aktenordnung vgl. JVVS 1454/1.12.1967.


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