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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizAuslagenfreiheit in Grundbuchsachen bei landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren (JVVS 5605)

Verwaltungsvorschrift

Auslagenfreiheit in Grundbuchsachen bei landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren (JVVS 5605)

Ministerium der Justiz · vom 1963-02-19

1.

Juni 1971 (Amtsbl. S. 473), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), ermächtige ich die Amtsgerichte, von der Erhebung gerichtlicher Auslagen in Grundbuchsachen abzusehen, soweit sie in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz oder dem Bundesvertriebenengesetz entstehen und die betreffenden gerichtlichen Geschäfte nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes oder §§ 12, 13 des Ausführungsgesetzes zum Siedlungsrecht vom 15. Dezember 1919 (PrGS 1920 S. 31), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), BS-Nr. 233-7, gebührenfrei sind.

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2.

Grundbuchabschriften und sonstige Ausfertigungen und Abschriften, die zur Durchführung eines nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes oder §§ 12, 13 des Ausführungsgesetzes zum Siedlungsrecht vom 15. Dezember 1919 (PrGS 1920 S. 31), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), BS-Nr. 233-7, gebührenfreien gerichtlichen Geschäftes unbedingt benötigt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nur eine Grundbuchabschrift, sonstige Ausfertigung oder Abschrift unbedingt benötigt wird. Wird Auslagenfreiheit für mehrere Abschriften oder Ausfertigungen beansprucht, so ist darzulegen, aus welchem Grund die anderen Abschriften oder Ausfertigungen zur Durchführung des nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes oder §§ 12, 13 des Ausführungsgesetzes zum Siedlungsrecht vom 15. Dezember 1919 (PrGS 1920 S. 31), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), BS-Nr. 233-7, gebührenfreien Geschäftes benötigt werden. Stand: 26.11.2002


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