AV des JM betr. Zustellung an Gefangene (JVVS 3716)
des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Staatsanwaltschaft. Für die Ausführung der Zustellungen ist nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern ausschließlich ein Gerichtswachtmeister zuständig. Von einer Zustellung durch die Post ist abzusehen.
I. bei den selbstständigen Justizvollzugsanstalten a) sofern eine Ladung zur Hauptverhandlung in Strafsachen zuzustellen ist: von einem durch den Vorstand der Anstalt bestellten Beamten des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes; b) in allen übrigen Fällen: von dem Aufsichtsdienstleiter, seinem Stellvertreter oder einem durch den Vorstand der Justizvollzugsanstalt bestellten Beamten des Aufsichtsdienstes; II. bei den nicht selbstständigen Justizvollzugsanstalten und bei der Jugendarrestanstalt: von dem dienstleitenden Aufsichtsbeamten oder seinem Stellvertreter.
im Einzelfall bestellt werden; die Bestellung ist durch schriftliche Verfügung vorzunehmen und in Sammelakten nachzuweisen.
beachten: a) Das zugestellte Schriftstück ist dem Gefangenen auf Verlangen vorzulesen (§ 35 Abs. 3 StPO). b) Bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe (§ 216 Abs. 2 StPO); etwaige Anträge sind, falls nicht die Aufnahme zu Protokoll eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt wird, in einer besonderen Niederschrift aufzunehmen und der Zustellungsurkunde als Anlage beizufügen. c) In der Zustellungsurkunde ist zu vermerken, dass das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorgelesen und - bei einer Ladung zur Hauptverhandlung - dass der Angeklagte nach seinen Anträgen befragt worden ist und ob und welche Erklärungen er dazu abgegeben hat.
3 7 1 6 10.12.1973 Bei der Unterzeichnung der Zustellungsurkunde hat der zustellende Bedienstete seinem Namen und seiner Amtsbezeichnung die Worte "als Gerichtswachtmeister" beizufügen.
gen ein Kontrollregister geführt wird, aus dem der Tag des Eingangs, die Bezeichnung des Absenders, des zuzustellenden Schriftstücks und des Empfängers, der Tag der Zustellung und der Rücksendung sowie der Name des zustellenden Bediensteten ersichtlich sind.
a) § 11 der AV des preußischen JM vom 15. Dezember 1930 b) Abschnitt IX der bayer. Bekanntmachung über die Ausführung der Zustellungen von Amts wegen vom 2. März 1910. Stand: 13.12.2002