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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizBeauftragte / Beauftragter für kindgerechte Justiz und Opferschutz bei dem Ministerium der Justiz

Verwaltungsvorschrift

Beauftragte / Beauftragter für kindgerechte Justiz und Opferschutz bei dem Ministerium der Justiz

Ministerium der Justiz · vom 2022-02-01

§ 1
Rechtsstellung
(1)

Der Minister der Justiz beruft eine Beauftragte / einen Beauftragten für kindgerechte Justiz und Opferschutz bei dem Ministerium der Justiz des Saarlandes (Beauftragte/Beauftragter).

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(2)

Die / der Beauftragte führt im Schriftverkehr die Bezeichnung "Die Beauftragte für kindgerechte Justiz und Opferschutz bei dem Ministerium der Justiz des Saarlandes" / "Der Beauftragte für kindgerechte Justiz und Opferschutz bei dem Ministerium der Justiz des Saarlandes".

(3)

Die / der Beauftragte ist in Ausübung ihres / seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

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(4)

Die Tätigkeit der / des Beauftragten ist ein öffentliches Ehrenamt. Das Land ersetzt der / dem Beauftragten im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel den Aufwand, der ihr / ihm durch die Tätigkeit entsteht. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

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§ 2
Berufung
(1)

Die Berufung der / des Beauftragten erfolgt widerruflich für die Dauer von vier Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich.

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(2)

Die / der Beauftragte bleibt bis zur Berufung einer Nachfolge im Amt.

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§ 3
Organisation
(1)

Der / dem Beauftragten wird die für die Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung gestellt.

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(2)

Bei der Erledigung der ihr / ihm obliegenden Aufgaben wird die / der Beauftrage unterstützt durch Bedienstete des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (KARO) beim Ministerium der Justiz. Die Dienstaufsicht obliegt in diesem Fall dem Ministerium der Justiz in enger Abstimmung mit der / dem Beauftragten.

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(3)

Näheres kann die / der Beauftragte im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz in einem Organisations- und Geschäftsverteilungserlass regeln. E)4 Aufgaben und Befugnisse

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(1)

Die / der Beauftragte ist zentrale Anlaufstelle für Minderjährige, soweit diese Beteiligte oder Betroffene gerichtlicher Verfahren sind, für Opfer von Straf- und Gewalttaten sowie Betroffene von Großschadensereignissen (terroristische Anschläge, Naturkatastrophen und Unglücke größeren Ausmaßes mit Personenschäden) und deren jeweiligen Angehörigen und Hinterbliebenen. Sie / Er ist insbesondere unterstützend und in den vorhandenen Strukturen vermittelnd tätig, indem sie /er einschlägige Informationen zu Einrichtungen und Möglichkeiten der Opferhilfe und der sozialen Entschädigung vorhält, die Kooperation der Kinder-, Jugend- und Opferhilfe fördert, Netzwerkarbeit leistet und Hilfsangebote Dritter bündelt. Sie / ihm kommt eine ,,Lotsenfunktion" zu, indem vorhandene Strukturen und Angebote der Opferhilfe durch die Beauftragte / den Beauftragten gebündelt, vernetzt und ergänzt werden. Die durch Gesetz oder Zuweisung bestehenden Zuständigkeiten von Behörden (z.B. KARO) und Organisationen bleiben davon unberührt.

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(2)

Eine kindgerechte Justiz wird den besonderen Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand von Kindern gerecht. Die / der Beauftragte spricht aus ihrer / seiner Tätigkeit heraus unabhängige Empfehlungen zur kindgerechten Ausgestaltung der Justiz und des Opferschutzes aus und arbeitet an der Weiterentwicklung des justizspezifischen Ausbildungs- und Fortbildungsangebotes im Bereich kindgerechter Justiz und des justiziellen Opferschutzes mit.

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§ 5
Anrufungsrecht

An die Beauftragte / den Beauftragten können sich Minderjährige, soweit diese Beteiligte oder Betroffene gerichtlicher Verfahren sind, Opfer von Straf- und Gewalttaten sowie Betroffene von Großschadensereignissen und deren jeweiligen Angehörige und Hinterbliebene unmittelbar wenden. Dritte Personen können bei ihr / ihm in grundsätzlichen Angelegenheiten der kindgerechten Ausgestaltung der Justiz und des Opferschutzes Anregungen und Hinweise anbringen.

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§ 6
Tätigwerden
(1)

Die / der Beauftragte wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Ein Rechtsanspruch darauf, dass sie / er sich mit einer an sie / ihn gerichteten Eingabe befasst, besteht nicht.

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(2)

Der Organisations- und Geschäftsverteilungserlass (§ 3 Absatz 3) kann vorsehen, dass die Bearbeitung von Eingaben Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz übertragen wird.

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§ 7
Zusammenarbeit mit Justizbehörden und Gerichten
(1)

Die Justizbehörden und Gerichte sollen mit der / dem Beauftragten auf Anfrage durch verfahrensunabhängige allgemeine Auskünfte beratend zusammenarbeiten und Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen gestatten.

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(2)

Auf Verlangen soll die / der Beauftragte von den Gerichts- und Behördenleitungen gehört werden. Er / sie kann ihnen gegenüber eine mit Gründen versehene Empfehlung aussprechen.

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(3)

Die / der Beauftragte hat jederzeit das Recht, dem Ministerium der Justiz vorzutragen.

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§ 8
Tätigkeitsbericht

Der / die Beauftragte erstattet dem Ministerium der Justiz bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum.

§ 9
Verschwiegenheitspflicht

Die / der Beauftragte sowie die für sie /ihn tätigen Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr sowie für Tatsachen, die offenkundig sind, ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder deren Mitteilung an die zuständige Stelle zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

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§ 10
In-Kraft-Treten

Diese AV tritt am 1. Februar 2022 mit der Maßgabe in Kraft, dass der Bericht nach Nummer 7 erstmals zum 31. März 2023 zu erstellen ist. Saarbrücken, den 22. Dezember 2021 Der Minister der Justiz Ö> L?tPeter Strobel


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