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Verwaltungsvorschrift

Beitragserhebung nach § 8 KAG

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1985-03-18

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Kommunalabgabengesetzes (Amtsbl. 5. 206 ) ergeben sich Änderungen für die kommunale Beitragserhebung nach § 8 KAG. Anlass zu der Novelle, die vor allem die Beitragserhebung bei leitungsgebundenen Einrichtungen betrifft, war eine Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 13.März 1984 - Az.: 3 W 1673/83 -. In diesem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss, der im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des OVG steht (vgl. Beschluss vom 30. Mai 1983, Az.: 3 W 10/83), hat das Gericht überraschend die Auffassung vertreten, dass auch bei leitungsgebundenen Einrichtungen die Beitragspflicht erst mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung entsteht. Der bisher als gesichert geltenden Auslegung, nach der wegen der Besonderheit bei leitungsgebundenen Einrichtungen - in der Regel fehlt es auf Grund des ständigen Aus- und Weiterbaues an einer endgültigen Herstellung - die Beitragspflicht mit der Möglichkeit des Anschlusses an ein funktionstüchtiges Leitungsnetz entsteht, wurde damit eine Absage erteilt. Dies hatte zur Folge, dass in mehreren saarländischen Gemeinden die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen - im wesentlichen geht es um die Erhebung von Kanalbaubeiträgen - erheblich erschwert war. -7-

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Sonderregelung für leitungsgebundene Einrichtungen Rechnung. Hiernach entsteht die Beitragspflicht bei derartigen Einrichtungen mit der Möglichkeit des Anschlusses an ein funktionstüchtiges Netz. Dies ermöglicht die Beibehaltung der bisherigen Praxis auf gesetzlicher Grundlage. Unverändert gilt jedoch auch nach der Neufassung der Grundsatz, dass Beiträge nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Dies wird durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG für leitungsgebundene Einrichtungen nochmals ausdrücklich klargestellt. Gleichzeitig wird den Kommunen ermöglicht, in der ersten nach der Novellierung erlassenen Satzung einen späteren Entstehungszeitpunkt festzusetzen. Hierdurch soll vor allem Gemeinden und Gemeindeverbänden, die erstmals Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen erheben, ein ausreichender Zeitraum für das Erhebungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

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bzw. nach Einheitssätzen wird den Kommunen durch § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, bei leitungsgebundenen Einrichtungen den durchschnittlichen Aufwand für die gesamte Einrichtung zu veranschlagen. Diese Veranschlagung stellt eine Ermittlung des Aufwandes für eine bestimmte zeitlich abgegrenzte Rechnungsperiode dar. Für diese Periode, die zum Zeitpunkt der Festlegung des Beitragssatzes in der Satzung teilweise bereits zurückliegen, teilweise noch bevorstehen kann, ist der Investitionsaufwand der Kommunen zu veranschlagen, d. h. im Wege einer möglichst genauen Schätzung zu ermitteln, wobei, soweit dies für die Vergangenheit möglich ist, die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Münster, U. v. 15.9.1975, Il A 1347/73, Der Gemeindehaushalt 1976, 190). Zulässig ist die Zugrundelegung einer Rechnungsperiode von drei zurückliegenden und drei bevorstehenden Jahren. Für die vergangenen Jahre lässt sich der aus Erweiterungsmaßnahmen insgesamt entstandene Investitionsaufwand errechnen. Für die drei zukünftigen Jahre wird er auf Grund der vorliegenden Planungen geschätzt (vgl. § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz GemHVO). Die Summe beider Teilperioden zuzüglich des den Erweiterungsgebieten zurechenbaren Anteils an den sonstigen in der Rechnungsperiode getätigten Investitionen der Gemeinde in das Leitungsnetz ergibt den durchschnittlichen Aufwand. Abzuziehen hiervon sind allerdings unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6, Satz 2, 1. Halbsatz KAG der Vorteil der Allgemeinheit sowie ggf. entsprechend der besonders ausgestalteten Regelung nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift Zuwendungen Dritter. Steht hiernach der Aufwand für die Rechnungsperiode fest, so ist er zu dem durch die Leitungserweiterung erschlossenen Gebiet - ausgedrückt durch die Flächeneinheiten des Verteilungsmaßstabes - in Beziehung zu setzen, was einen Quotienten und damit den -7- Beitragssatz ergibt. Dieser Satz kann zur Ausgleichung gewisser Schätzungsunsicherheiten abgerundet werden. Zur weiteren Erläuterung darf auf ein von der Rechtsprechung des OVG Münster - bei vergleichbarer Rechtslage in Nordrhein—Westfalen - für rechtmäßig erklärtes Beispiel eines Berechnungsverfahrens verwiesen werden (OVG Münster, U. v. 29. 6. 1977, II A 2007/75, Mitt NWStGB 1977, 5. 354, Nr. 509; Bauernfeind/ Zimmermann, Kommentar zum KAG NW, 2. Aufl., 1979, 5. 266). Als Anlage wird diese in den Mitteilungen des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes 1977, Nr. 509, wiedergegebene Rechtsprechung zur Orientierung beigefügt. Bei der Heranziehung dieser Rechtsprechung ist allerdings zu beachten, dass nach saarländischem Recht der auf gemeindeeigene Grundstücke entfallende Anteil nicht vorweg von dem ermittelten Aufwand abzuziehen, sondern im nachhinein bei der Verteilung des Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke zu berücksichtigen ist. Die vorskizzierte Möglichkeit der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwandes erlaubt insbesondere eine sachgerechte Beitragsermittlung für leitungsgebundene Einrichtungen, deren tatsächliche Kosten wegen Zeitablaufs nicht mehr bezifferbar sind. Dies gilt vor allem für kommunale Entwässerungskanäle, die zum Teil bereits aus der Zeit um die Jahrhundertwende stammen. Gleichzeitig ermöglicht die Beitragserhebung über eine Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwandes in Verbindung mit der neu geschaffenen Sonderregelung für das Entstehen der Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen eine unproblematische Beitragserhebung für Baulückengrundstücke. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Beitragssatzungen für leitungsgebundene Einrichtungen ist nicht erforderlich. In Gemeinden, die bisher keine Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben haben oder deren Satzung nach der Rechtsprechung des OVG nichtig war, entsteht die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erstmals mit dem Inkrafttreten der ersten auf Grund der Novelle erlassenen Beitragssatzung. Obwohl demnach auch Grundstücke erfasst werden können, bei denen die Möglichkeit des Anschlusses schon seit längerem besteht, ist hierin keine Rückwirkung zu sehen, da der Beitragstatbestand erst mit dem Inkrafttreten der Satzung verwirklicht ist (vgl. Bauernfeind/ Zimermann, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz NRW, 2. Auflage, 1979, Rn 154 zu § 8, S. 339; Kreutz, KStZ 1975, 126, 127). Diese Sonderregelung rechtfertigt sich aus der bei leitungsgebundenen Einrichtungen in der Regel fehlenden endgültigen Herstellung und dem auch in Zukunft fortwährenden wirtschaftlichen Vorteil (vgl. OVG Münster, U. v. 6.4.1976; II A 121/76, KStZ 1976, 158; VG Minden, U. v. 26.11.1976, S 12 1056/76, KStZ 1977, 167; VG Arnsberg, Beschluss vom 22.4.1974, 5 L 141/74, KStZ 1974, 155). Soweit Gemeinden Beiträge auf Grund einer nach der alten Gesetzesfassung gültigen Beitragssatzung erheben, die aber den Vorschriften der Novelle inhaltlich nicht entspricht ‚ ist dies innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1985 zulässig. Im übrigen ergeben sich für Beitragserhebungen auf Grund nach der bisherigen Gesetzesfassung -7- gültiger Beitragssatzungen keine Besonderheiten.

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vorgenommen, § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, so ist folgendes zu beachten: Unter “tatsächlichen Kosten“ sind nach der Auslegung. die dieser Begriff durch die Rechtsprechung erfahren hat, sowohl bereits entstandene als auch zukünftig entstehende Kosten zu verstehen (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.1983. 5 F 28/83; OVG Münster, U. v. 6.7 1976, II A 1900/75, KStZ 77, 75, 76). Dies ermöglicht bei einer Beitragserhebung nach den tatsächlichen Kosten im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch zukünftig für Investitionen entstehende Aufwendungen mit einzubeziehen. Sind diese Aufwendungen im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung noch nicht berechenbar, dürfen sie, soweit der Umfang der Gesamteinrichtung hinreichend sicher bestimmbar ist, im Wege einer möglichst genauen Schätzung veranschlagt werden. ( vgl. OVG Münster, a.a.O.).

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5.

Satzung offen zu lassen, wenn der Aufwand der Einrichtung zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht feststeht. Praktische Bedeutung kommt dieser Regelung insbesondere im Bereich des Gehweg- und Straßenausbaues zu. Bei diesen Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG mit der endgültigen Herstellung. d. h. mit der programmgemäßen technischen Fertigstellung der Einrichtung (vgl. OVG Münster, U. v. 30. 6. 1975, II A 231/74, OVGE 31, 177). Da Beitragserhebungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG nur auf Grund einer Satzung zulässig sind, muss zu diesem Zeitpunkt bereits eine wirksame Beitragssatzung vorliegen (vgl. OVG Münster. a.a.O.), obgleich die Rechnungen der bauausführenden Unternehmer in der Regel noch ausstehen und damit der Aufwand der Einrichtung nicht feststeht. In diesen Fällen braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden. Die Beitragssatzung muss aber sämtliche sonstigen Merkmale enthalten, insbesondere die Tatbestandsregelung sowie den Beitragsmaßstab. Der Beitragssatz wird, sobald der Aufwand feststeht, durch die Verwaltung errechnet. Einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates hierzu bedarf es nicht. Empfehlenswert erscheint jedoch, den Beitragspflichtigen mit der Beitragsrechnung den ermittelten Aufwand sowie die Berechnung des Beitragssatzes mitzuteilen. Die neu geschaffene Möglichkeit der Offenlassung des Beitragssatzes in der Satzung erlaubt den Gemeinden, auch allgemeine Beitragssatzungen zu erlassen. Geschieht dies in Form einer Straßen- bzw. Gehwegausbausatzung, können sämtliche Ausbaumaßnahmen im Gemeindegebiet auf der Grundlage dieser Satzung abgerechnet werden. Der Gemeinderat hat jeweils über die Inangriffnahme einer bestimmten Maßnahme zu beschließen. Die Berechnung des Beitragssatzes erfolgt dann auf Grund des in der allgemeinen Satzung enthaltenen Beitragsmaßstabes anhand des für jede Ausbaumaßnahme gesondert zu ermittelnden Aufwandes. Aus rechtsstaatlichen Gründen -7- sollte der jeweilige Ausbaubeschluss des Gemeinderates öffentlich bekannt gemacht werden.

6.

nach der Wohnungs- und Teileigentümer nur noch in Höhe ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig sind. Dieser Bestimmung werden die neu zu erlassenden Satzungen Rechnung zu tragen haben. Die neu geschaffenen Regelungen bezwecken ausschließlich eine Vereinfachung des kommunalen Erhebungsverfahrens; nicht beabsichtigt ist eine höhere Beitragsbelastung der einzelnen Beitragsschuldner. Ich bitte dies bei der Ausgestaltung der Beitragssatzungen zu berücksichtigen und Beitragserhöhungen nur dort vorzunehmen, wo dies unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung unumgänglich ist. (Werner Scherer)


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