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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizBestellung von örtlichen Sitzungsvertretern/Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft

Verwaltungsvorschrift

Bestellung von örtlichen Sitzungsvertretern/Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft

Ministerium der Justiz · vom 1999-01-29

1.

dem Strafrichter können - mit Ausnahme beim Amtsgericht Saarbrücken - nebenamtlich Beamte/Beamtinnen des gehobenen Justizdienstes und Rechtsreferendare/Rechtsreferendarinnen beauftragt werden (örtliche Sitzungsvertreter/Sitzungsvertreterinnen).

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2.

durch den Leitenden Oberstaatsanwalt/die Leitende Oberstaatsanwältin. Sie ist abhängig von der vorherigen Zustimmung des Präsidenten/der Präsidentin des Landgerichts, wenn es sich um die Beauftragung von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Justizdienstes, und des Präsidenten/der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts, wenn es sich um die Beauftragung von Rechtsreferendaren/Rechtsreferendarinnen handelt.

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3.

37/1960 vom 9. September 1960 - JBl. Saar S. 193 - (3262-12) wird aufgehoben. Stand: 12.11.2002

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