Bestellung von örtlichen Sitzungsvertretern/Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft
dem Strafrichter können - mit Ausnahme beim Amtsgericht Saarbrücken - nebenamtlich Beamte/Beamtinnen des gehobenen Justizdienstes und Rechtsreferendare/Rechtsreferendarinnen beauftragt werden (örtliche Sitzungsvertreter/Sitzungsvertreterinnen).
durch den Leitenden Oberstaatsanwalt/die Leitende Oberstaatsanwältin. Sie ist abhängig von der vorherigen Zustimmung des Präsidenten/der Präsidentin des Landgerichts, wenn es sich um die Beauftragung von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Justizdienstes, und des Präsidenten/der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts, wenn es sich um die Beauftragung von Rechtsreferendaren/Rechtsreferendarinnen handelt.
37/1960 vom 9. September 1960 - JBl. Saar S. 193 - (3262-12) wird aufgehoben. Stand: 12.11.2002