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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportBußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Bauordnungsrechts

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Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Bauordnungsrechts

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2002-01-15

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. , . 50 Erlass betreffend Bu˚geldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Bauordnungsrechtes Vom 15. Januar 2002 Az.: C/3-I.3.2-43/02-sch. Hiermit wird der Erlass betreffend Bu˚geldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Bauordnungsrechtes vom 15. Januar 2002, Az: C/3-I.3.2-43/02-sch., bekannt gemacht. Bu˚geldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Bauordnungsrechtes 1. Ziel des Bu˚geldkataloges ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Bauordnungsrechtes sicherzustellen. Die zust‰ndigen Behˆrden werden hierdurch in die Lage versetzt, Verstˆ˚e z¸gig zu verfolgen. Zugleich wird ihnen eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstˆ˚e unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden kˆnnen. Damit wird einem dringenden Bed¸rfnis der Praxis nach Verwaltungsvereinfachung entsprochen. Angesichts der Vielschichtigkeit beschr‰nkt sich der Bu˚geldkatalog auf besonders h‰ufig vorkommende Einzeltatbest‰nde. Er enth‰lt im ‹brigen generelle Kriterien, die an jederzeit nachvollziehbare Faktoren ankn¸pfen. 2. Der Bu˚geldkatalog ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfasst den Allgemeinen Teil; Auf einen Verwarnungsgeldkatalog, wie ihn das Stra˚enverkehrsrecht kennt, wurde verzichtet. Bu˚geldkatalog Inhaltsverzeichnis Allgemeiner Teil I. Allgemeines und Verfahren 1. Begriffsbestimmungen 2. Anwendung 3. Bu˚geldverfahren II. Grunds‰tze f¸r die Bemessung der Geldbu˚e 4. Regel- und Rahmens‰tze f¸r vors‰tzliche Zuwiderhandlungen 5. Grunds‰tze f¸r die Erhˆhung oder Erm‰˚igung der Regel- und Rahmens‰tze sowie f¸r die Konkretisierung von Rahmens‰tzen 6. Fahrl‰ssiges Handeln III. Besondere Richtlinien und Hinweise 7. Tateinheit 8. Fortgesetzte Handlung 9. Dauerzuwiderhandlungen 10. Tatmehrheit 11. Besondere Personengruppen Sachbereiche Bu˚geldkatalog Allgemeiner Teil I. Allgemeines und Verfahren 1. Begriffsbestimmungen Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (fˆrmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbu˚e vorsieht (ß 1 Abs. 1 des Gesetzes ¸ber Ordnungswidrigkeiten – OWiG).

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Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht. 2. Anwendungsbereich des Kataloges

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Der Bu˚geldkatalog ist als Richtlinie f¸r die zust‰ndigen Verwaltungsbehˆrden bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich Bauordnungsrecht anzuwenden.

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Soweit Zuwiderhandlungen der Sachbereiche nicht vom Katalog erfasst werden, soll f¸r die Bemessung der Geldbu˚e von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden. 3. Bu˚geldverfahren Ein Bu˚geldverfahren soll eingeleitet werden, wenn auf Grund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte f¸r eine Ordnungswidrigkeit des Sachbereiches vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. F¸r die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringf¸gig sind vor allem das Ma˚ der Gef‰hrdung oder Sch‰digung sowie das T‰terverhalten (Notwendigkeit eines f¸hlbaren Denkzettels zur Beeinflussung k¸nftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgem‰- ˚em Ermessen zu ber¸cksichtigen. II. Grunds‰tze f¸r die Bemessung der Geldbu˚e 4. Regel- und Rahmens‰tze f¸r vors‰tzliche Zuwiderhandlungen Die im Katalog ausgewiesenen Geldbu˚en sind Regelund Rahmens‰tze f¸r vors‰tzliche Zuwiderhandlungen. 5. Grunds‰tze f¸r die Erhˆhung oder Erm‰˚igung der Regel- und Rahmens‰tze sowie f¸r die Konkretisierung von Rahmens‰tzen

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Allgemeines Die Regel- und Rahmens‰tze kˆnnen nach den Grunds‰tzen des ß 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umst‰nden des Einzelfalles erhˆht (s. Nr. 5 Abs. 2 und 3) oder erm‰˚igt (s. Nr. 5 Abs. 4) werden. F¸r die konkrete Fortsetzung nach einem Rahmensatz ist sinngem‰˚ zu verfahren.

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Erhˆhung Eine Erhˆhung kommt insbesondere in Betracht, wenn (a) das Ausma˚ der Zuwiderhandlung nach den Umst‰nden des Falles ungewˆhnlich gro˚ ist, der T‰ter (b) sich uneinsichtig zeigt, (c) bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten Jahre mit einer Geldbu˚e belegt oder fˆrmlich (schriftlich) verwarnt worden ist, (d) die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Aus¸bung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht, (e) eine fortgesetzte Handlung begeht (s. Nr. 8), (f) vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand f¸r einen gewissen Zeitraum herbeigef¸hrt hat (s. Nr. 19), 64 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 22. M‰rz 2002 (g) in au˚ergewˆhnlich guten wirtschaftlichen Verh‰ltnissen lebt.

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Gewinnabschˆpfung Hat der T‰ter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbu˚e den Betrag des empfohlenen Bu˚geldes um diesen Vorteil (Gewinn) ¸bersteigen (ß 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Zur Bek‰mpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der T‰ter keinen Vorteil aus der Verletzung von baurechtlichen Vorschriften ziehen kˆnnen. Es ist ein angemessenes Verh‰ltnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Hˆhe der Sanktion andererseits herzustellen. Hierzu kann das gesetzliche Hˆchstma˚ der Geldbu˚e ¸berschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der T‰ter aus der Tat gezogen hat, abzuschˆpfen (ß 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).

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Erm‰˚igung Eine Erm‰˚igung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn (a) das Ausma˚ der Zuwiderhandlung nach den Umst‰nden des Falles ungewˆhnlich klein ist, (b) der Vorwurf, der den T‰ter trifft, aus besonderen Gr¸nden des Einzelfalles geringer als f¸r durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint, (c) der T‰ter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu bef¸rchten sind, (d) die vorgeschriebene Geldbu˚e zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung f¸hrt, (e) die wirtschaftlichen Verh‰ltnisse des T‰ters au˚ergewˆhnlich schlecht sind. 6. Fahrl‰ssiges Handeln Bei fahrl‰ssigem Handeln soll im Regelfall von der H‰lfte der Regel- und Rahmens‰tze nach Nummer 4 ausgegangen werden. III. Besondere Richtlinien und Hinweise 7. Tateinheit Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine Geldbu˚e festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbu˚e nach der Rechtsvorschrift, mit der die hˆchste Geldbu˚e angedroht wird. 8. Fortgesetzte Handlung

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Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durch mehrere Ausf¸hrungshandlungen (Teilakte) in einer im Wesentlichen gleichartigen Begehungsweise und in einem gewissen zeitlichen und r‰umlichen Zusammenhang auf Grund eines vorgefassten Entschlusses erf¸llt wird, der sp‰testens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes in den wesentlichen Grundz¸gen der sp‰teren Ausf¸hrungshandlungen umfa˚t (Gesamtvorsatz). Bei einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung.

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Bei der Bemessung der Geldbu˚e ist zwar von den Regel- und Rahmens‰tzen des Bu˚geldkataloges auszugehen. Die Geldbu˚e soll jedoch unter Ber¸cksichtigung der Zahl der Teilakte angemessen erhˆht werden. 9. Dauerzuwiderhandlungen

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Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begr¸ndete Zustand vors‰tzlich oder fahrl‰ssig ¸ber einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. (Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.)

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Bei der Bemessung der Geldbu˚e ist zwar von den Regel- und Rahmens‰tzen des Bu˚geldkataloges auszugehen (s. Nr. 5), die Geldbu˚e soll jedoch unter Ber¸cksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhˆht werden. 10. Tatmehrheit Werden durch mehrere rechtlich selbstst‰ndige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird f¸r jede eine Geldbu˚e gesondert festgesetzt (ß 20 OWiG). 11. Besondere Personengruppen

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Handelt jemand f¸r einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des ß 9 OWiG zu beachten.

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Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des ß 30 OWiG eine Geldbu˚e festgesetzt werden.

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Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf ß 130 OWiG hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten nach der Bauordnung f¸r das Saarland ß 95 LBO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Abs. 1 Nr. 2 Versto˚ gegen vollziehbare Anordnung der Bauaufsichtsbehˆrde ß 82 a) nachtr‰gliche Anforderungen 250,– bis 1.530,– b) Anordnungen, Ma˚nahmen und Forderungen zur Herstellung baurechtm‰˚iger Zust‰nde oder Abstellung von Gefahren je nach Umfang der bauaufsichtlichen Forderung 250,– bis 1.530,– ß 86 c) Anordnung der Baueinstellung 250,– bis 2.550,– Abs. 1 Nr. 3 ßß 30, 31, 32 Kennzeichnung mit dem ‹-Zeichen, ohne dass daf¸r die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, bei Bauprodukten f¸r die das ‹bereinstimmungszertifikat vorgeschrieben ist – fehlende werkseigene Produktionskontrolle 500,– bis 5.100,– – fehlende Fremd¸berwachung 1.530,– bis 15.300,– – fehlendes ‹bereinstimmungszertifikat 2.550,– bis 25.600,– In schweren F‰llen (Produkt entspricht nicht der technischen Spezifikation), doppelte Hˆhe des Bu˚geldes Abs. 1 Nr. 3 ßß 30, 31, 32 Kennzeichnung mit dem ‹-Zeichen, ohne dass daf¸r die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, bei Bauprodukten f¸r die die ‹bereinstimmungserkl‰rung nach Erstpr¸fung durch eine anerkannte Pr¸fstelle vorgeschrieben ist – fehlende werkseigene Produktionskontrolle 350,– bis 3.580,– – fehlende Erstpr¸fung durch eine anerkannte Pr¸fstelle 1.530,– bis 15.300,– In schweren F‰llen (Produkt entspricht nicht der technischen Spezifikation), doppelte Hˆhe des Bu˚geldes Abs. 1 Nr. 3 ßß 30, 31, 32 Kennzeichnung mit dem ‹-Zeichen, ohne dass daf¸r die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, bei Bauprodukten f¸r die ‹bereinstimmungserkl‰rung des Herstellers vorgeschrieben ist – fehlende werkseigene Produktionskontrolle 200,– bis 2.045,– In schweren F‰llen (Produkt entspricht nicht der technischen Spezifikation), doppelte Hˆhe des Bu˚geldes 66 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 22. M‰rz 2002 ß 95 LBO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Abs. 1 Nr. 4 ß 25 Abs. 1 Nr. 1 Verwendung von Bauprodukten ohne ‹-Zeichen, f¸r die vorgeschrieben ist – das ‹bereinstimmungszertifikat 1.280,– bis 12.785,– – die Herstellererkl‰rung nach Erstpr¸fung durch eine anerkannte Stelle 770,– bis 7.670,– – die Herstellererkl‰rung 100,– bis 1.000,– In schweren F‰llen (Produkt entspricht nicht der technischen Spezifikation), doppelte Hˆhe des Bu˚geldes Abs. 1 Nr. 5 ß 29 Bauarten entgegen ß 29 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Pr¸fzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet bzw. verwendet – f¸r die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 500,– bis 25.600,– – f¸r die ein allgemeines bauaufsichtliches Pr¸fzeugnis vorgeschrieben ist 250,– bis 12.785,– Abs. 1 Nr. 6 ß 50 Abs. 3 Nichtf¸hren oder nicht fristgerechte F¸hrung des Nachweises nach ß 50 Abs. 3 Satz 2 250,– bis 500,– Abs. 1 Nr. 7 ß 64 Abs. 1 a) Errichtung, ænderung, Nutzungs‰nderung und Abbruch baulicher Anlagen ohne Genehmigung 250,– bis 10.230,– b) Abweichungen bei der Durchf¸hrung des Bauvorhabens von den genehmigten Pl‰nen 250,– bis 10.230,– ß 78 c) Durchf¸hrung baulicher Anlagen ohne erforderliche Teilbaugenehmigung 100,– bis 2.550,– d) Abweichung bei der Durchf¸hrung des Bauvorhabens von der erteilten Teilbaugenehmigung 100,– bis 2.550,– ß 66 Abs. 3 e) Errichtung, ænderung, Nutzungs‰nderung und Abbruch von baulichen Anlagen ohne erforderliche Anzeige 250,– bis 10.230,– f) Abweichung der Bauausf¸hrung von den im Freistellungsverfahren vorgelegten Planunterlagen 250,– bis 10.230,– ß 66 Abs. 5 g) Durchf¸hrung von Bauvorhaben ohne erforderliche Befreiung 250,– bis 10.230,– ß 67 Abs. 3 ß 75 Abs. 5, 2. Halbsatz ß 95 LBO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Abs. 1 Nr. 8 ß 89 Ingebrauchnahme eines Fliegenden Baues ohne die erforderliche Ausf¸hrungsgenehmigung 250,– bis 5.100,– ß 90 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Ingebrauchnahme eines Fliegenden Baues ohne die erforderliche Anzeige 150,– bis 1.530,– ß 90 Abs. 1 Satz 2 Ingebrauchnahme eines Fliegenden Baues ohne die verlangte Gebrauchsabnahme 100,– bis 500,– Abs. 1 Nr. 9 ß 81 Abs. 1 Baubeginn einschlie˚lich Baugrubenaushub bei nicht bestandskr‰ftiger Baugenehmigung 100,– bis 2.550,– ß 81 Abs. 2 Baubeginn ohne Absteckung der Grundrissfl‰che der baulichen Anlage und Festlegung der Hˆhenlage 500,– bis 2.045,– ß 83 Abs. 1 Satz 2 Nichtanzeige des Beginns und Beendigung bestimmter Bauarbeiten bei der Bauaufsichtsbehˆrde 100,– ß 84 Abs. 4 Beginn des Innenausbaues ohne entsprechende Anzeige nach ß 83 Abs. 1 an die Bauaufsichtsbehˆrde 100,– ß 84 Abs. 6 Satz 1 Benutzung baulicher Anlagen ohne die nach ß 84 Abs. 1 erforderliche Anzeige an die Bauaufsichtsbehˆrde 100,– bis 500,– Abs. 1 Nr. 10 ß 81 Abs. 4 Nicht oder nicht fristgerechte Erstattung einer Anzeige 100,– bis 500,– Abs. 1 Nr. 11 ß 13 Abs. 4 Satz 1 Fehlendes und dauerhaftes Schild mit Bezeichnung des Vorhabens, des Genehmigungsdatums, der Bauschein-Nummer und der Genehmigungsbehˆrde sowie Namen und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen 80,– bis 250,– ß 56 Abs. 1 Satz 1 Unterlassene Benennung: a) einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers 125,– b) einer Bauleiterin oder eines Bauleiters 250,– ß 56 Abs. 1, Halbsatz 1 Unterlassene Anzeigen an die UBA 100,– bis 500,– Unterlassene Nachweise: a) Statik an die UBA 250,– bis 1.530,– b) W‰rmeschutz an die UBA 80,– bis 500,– c) Schallschutz an die UBA 80,– bis 500,– ß 57 Abs. 1 Satz 3 Zuwiderhandlung des Entwurfsverfassers oder der Entwurfsverfasserin gegen die Vorschrift des ß 57 Abs. 1 Satz 3 LBO 250,– bis 1.530,– 68 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 22. M‰rz 2002 ß 95 LBO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Abs. 1 Nr. 11 ß 59 Abs. 1 Zuwiderhandlung eines Unternehmens gegen eine der Vorschriften des ß 59 Abs. 1 500,– bis 5.100,– ß 60 Abs. 1 Satz 1 Zuwiderhandlung der Bauleiterin oder des Bauleiters oder deren Vertreterin oder Vertreter gegen eine der Vorschriften des ß 60 Abs. 1 Satz 1 500,– bis 2.560,– Abs. 1 Nr. 12 ß 58 Satz 1 Nicht ausreichende Haftpflichtversicherung der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in, Aufsteller/in der Standsicherheit, Schall- und W‰rme- und baulicher Brandschutz 250,– bis 2.550,– ß 58 Satz 4 Nichtoffenbarung der Haftungsausschlussgr¸nde 2.550,– Abs. 1 Nr. 13 ß 66 Abs. 3 Nr. 2 Unrichtige Erkl‰rung im Sinne des ß 66 Abs. 3 Nr. 2 durch die Bauherrin oder den Bauherrn 500,– bis 1.530,– Abs. 1 Nr. 14 ß 66 Abs. 3 Nr. 3 Unrichtige Erkl‰rung im Sinne des ß 66 Abs. 3 Nr. 3 1.530,– bis 3.070,– ß 67 Abs. 4 Satz 5 Unrichtige Erkl‰rung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Aufstellerin oder des Aufstellers, der Pr¸fingenieurin oder des Pr¸fingenieurs 1.530,– bis 3.070,– Abs. 1 Nr. 15 ß 66 Abs. 6 Nr. 1 Bauausf¸hrungsbeginn ohne Best‰tigung der Bauaufsichtsbehˆrde 500,– bis 3.070,– Abs. 1 Nr. 15 ß 66 Abs. 6 Nr. 2 Bauausf¸hrungsbeginn ohne nach anderen ˆffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse 250,– bis 1.000,– ß 66 Abs. 6 Nr. 3 Bauausf¸hrungsbeginn ohne Festlegung der Grundfl‰- chen und der Hˆhenlage der baulichen Anlage durch eine Vermessungsstelle im Sinne des ß 2 des Saarl‰ndischen Vermessungs- und Katastergesetzes oder durch die Gemeinde 500,– bis 2.045,– ß 66 Abs. 6 Nr. 4 Nichtvorlage technischer Angaben ¸ber Feuerungsanlagen vor Baubeginn an die Bezirksschornsteinfegermeister/in 100,– bis 500,– Abs. 2 Wider besseres Wissen unrichtige Angaben machen oder unrichtige Pl‰ne oder Unterlagen vorlegen, um einen Verwaltungsakt nach LBO zu erwirken oder zu verhindern 250,– bis 10.230,– Ordnungswidrigkeiten nach der Technischen Durchf¸hrungsverordnung zur Bauordnung f¸r das Saarland (TVO) ß 21 TVO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 1 ß 1 Abs. 5 Einengen oder nicht st‰ndiges Freihalten oder Unterlassen der Kennzeichnung von Zu- und Durchfahrten f¸r die Feuerwehr 100,– bis 250,– ß 21 TVO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 2 ß 2 Abs. 5 und 6 Unterlassene Kennzeichnung oder st‰ndiges Freihalten oder nicht ausreichende Befestigung von Aufstellund Bewegungsfl‰chen f¸r die Feuerwehr 100,– bis 250,– Ordnungswidrigkeiten nach der Verkaufsst‰ttenverordnung (VkVO) ß 33 VkVO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 1 ß 10 Abs. 2 Verl‰ngerung der Lauflinien der Rettungswege 250,– bis 1.530,– Nr. 2 ß 13 Abs. 5 Einengung von Rettungswegen 250,– bis 1.530,– Nr. 3 ß 15 Abs. 3 Abschlie˚en von T¸ren im Zuge von Rettungswegen w‰hrend der Betriebszeit 150,– bis 1.280,– Nr. 4 ß 24 Abs. 2 Satz 1 Anbringen von Dekorationen oder Abstellen von Gegenst‰nden in Treppenr‰umen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren 150,– bis 2.300,– Nr. 5 ß 24 Abs. 2 Satz 2 Abstellen von Gegenst‰nden in Treppenr‰umen, Fluren, Ladenstra˚en oder Hauptg‰ngen 150,– bis 500,– Nr. 6 ß 25 Abs. 3 Nichtfreihalten von Rettungswegen auf dem Grundst¸ck oder Fl‰chen f¸r die Feuerwehr 100,– bis 500,– Nr. 7 ß 26 Abs. 1 Nichtanwesenheit des Betreibers oder dessen Vertreter w‰hrend der Betriebszeiten 100,– bis 300,– Nr. 8 ß 26 Abs. 2 Nichtbestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekr‰ften f¸r den Brandschutz 100,– bis 250,– Nr. 9 ß 26 Abs. 5 Nichtsicherstellung der Anwesenheit der Selbsthilfekr‰fte f¸r den Brandschutz in erforderlicher Anzahl w‰hrend der Betriebszeiten 100,– bis 250,– Nr. 10 ß 30 Abs. 1 Unterlassene Durchf¸hrung vorgeschriebener Pr¸fungen 100,– bis 500,– Ordnungswidrigkeiten nach der Gastst‰ttenbauverordnung (GastBauVO) ß 46 GastBauVO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 1 ß 36 Abs. 1 Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Abstellen oder Lagern von Gegenst‰nden auf Rettungswegen oder Aufstell- und Bewegungsfl‰chen f¸r die Feuerwehr 100,– bis 500,– 70 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 22. M‰rz 2002 ß 46 GastBauVO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 2 ß 37 Abs. 1 Nichtfreihalten von Rettungswegen w‰hrend der Betriebszeit 100,– bis 500,– Nr. 3 ß 37 Abs. 3 Verbotswidriges Feststellen von T¸ren pro T¸r 80,– bis 150,– Nr. 4 ß 37 Abs. 1 und 4 Nichtinbetriebshaltung der Nacht- und Sicherheitsbeleuchtung 200,– bis 400,– Nr. 5 ß 38 Abs. 1 Satz 1 und 3 Verwendung von unzul‰ssigen Stoffen f¸r Ausschm¸- ckungen 250,– bis 400,– Nr. 6 ß 39 Abs. 2 Unterlassene Entfernung von Abfallstoffen 100,– bis 200,– Nr. 7 ß 41 Abs. 2 ænderung der im Rettungswegeplan festgelegten Rettungswegen 250,– bis 1.000,– Nr. 8 ß 41 Abs. 4 Nichtanbringung des Schildes in den Beherbergungsr‰umen pro Schild 25,– Nr. 9 ß 43 Abs. 1, 2 und 6 Nichtdurchf¸hrung oder nicht rechtzeitige Durchf¸hrung vorgeschriebener Pr¸fungen und Unterlassung der M‰ngelbeseitigung 100,– bis 500,– Nr. 10 ß 45 Abs. 1 Nichtanpassung von bestehenden Gastst‰tten an die dort genannten Bauvorschriften 250,– bis 1.000,– Ordnungswidrigkeiten nach der Versammlungsst‰ttenverordnung (VSt‰ttVO) ß 127 VSt‰ttVO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 1 ß 106 Abs. 1 Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Abstellen von Gegenst‰nden auf Rettungswegen oder Aufstell- und Bewegungsfl‰chen f¸r die Feuerwehr 100,– bis 500,– Nr. 2 ß 107 Abs. 1 Nichtfreihalten und Nichtinbetriebhaltung der Nachtbeleuchtung von Rettungswegen w‰hrend der Betriebszeit 100,– bis 500,– Nr. 3 ß 107 Abs. 3 Verbotswidriges Feststellen und Verschlie˚en von T¸ren pro T¸r 80,– bis 150,– ß 127 VSt‰ttVO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 4 ß 108 Abs. 1 Satz 1 Verbotswidrige Aufbewahrung von Dekorationen, Mˆbel, Requisiten, Kleidern und ‰hnlichen Gegenst‰nden auf der B¸hne, den B¸hnenerweiterungen oder Spielfl‰chen 150,– bis 250,– Nr. 5 ß 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Verwendung von anderen Stoffen als in ß 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 genannt 250,– bis 400,– Nr. 6 ß 108 Abs. 4 Verwendung von unzul‰ssigen Dekorationen oder Ausstattungsgegenst‰nden und Hochziehen von Mˆ- beln und Lampen aus brennbaren Stoffen an Z¸gen 200,– bis 500,– Nr. 7 ß 109 Abs. 1 3 und 4 Missachtung des Rauchverbots 80,– Verwendung von offenem Feuer oder Lagerung oder Aufbewahrung von brennbaren Fl¸ssigkeiten 250,– bis 500,– Nr. 8 ß 113 Nichtanwesenheit des Betreibers oder eines geeigneten Beauftragten w‰hrend der Betriebszeiten 100,– bis 300,– Nr. 9 ß 114 Abs. 1 und 2 Fehlen technischer Fachkr‰fte w‰hrend der Betriebszeiten 100,– bis 500,– Nr. 10 ß 114 Abs. 6 Fehlen der mit der Anlage vertrauten Person w‰hrend der Betriebszeiten 100,– bis 200,– Nr. 11 ß 115 Abs. 1 und 2 Nichtanwesenheit der Feuersicherheitswache 100,– bis 500,– Nr. 12 ß 115 Abs. 4 Nichtbefolgung der Anordnungen der Feuersicherheitswache 80,– bis 200,– Nr. 13 ß 119 Satz 2 Verbotswidriges ændern der im Bestuhlungsplan festgelegten Ordnung oder Schaffung von in dem Plan nicht vorgesehenen Pl‰tzen 250,– bis 2.045,– Nr. 14 ß 120 Unzul‰ssige Lagerung von Filmrollen im Versammlungsraum 50,– bis 150,– Nr. 15 ß 122 Abs. 8 Zuwiderhandlung durch Rauchen oder Verwendung von offenem Feuer oder Benutzung von Z¸ndhˆlzern, Feuerzeugen und Kochger‰ten (Bildwerferraum) 50,– bis 1.500,– 72 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 22. M‰rz 2002 ß 127 VSt‰ttVO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 16 ß 123 Abs. 1 ± 3 Zuwiderhandlung durch Nichtdurchf¸hrung oder nicht rechtzeige Durchf¸hrung von vorgeschriebenen oder angeordneten Pr¸fungen: a) durch Sachverst‰ndige 100,– bis 1.000,– b) durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverst‰ndige 250,– bis 2.560,– Nr. 17 ß 124 Unterlassen der Betriebseinstellung bei Versagen einer betrieblichen Anlage 250,– bis 1.000,– Ordnungswidrigkeiten nach der Bautechnischen Pr¸fungs- und Verg¸tungsverordnung (BauPr¸fVergVO) ß 18 BauPr¸fVerg VO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 1 ß 95 LBO F¸hrung der Bezeichnung πPr¸fingenieurin f¸r Baustatik™ oder πPr¸fingenieur f¸r Baustatik™ ohne Anerkennung 500,– bis 5.100,– Ordnungswidrigkeiten nach der Camping-Wochenendplatz und Wochenendhaus-Verordnung ß 11 in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 1 ß 9 Abs. 1 Nr. 1 Nichtbetriebsbereithalten der Anlagen und Einrichtungen in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang 100,– bis 300,– Nr. 2 ß 9 Abs. 2 Nichterreichbarkeit der Betreiberin oder des Betreibers oder einer beauftragten Person 100,– bis 300,– Nr. 3 ß 9 Abs. 4 Nichtfreihaltung der Brandschutzstreifen 100,– bis 300,– Nr. 4 ß 9 Abs. 5 Nichtdurchf¸hrung der vorgeschriebenen Pr¸fungen 100,– bis 500,– Ordnungswidrigkeiten nach der Garagenverordnung (GarVO) ß 29 GarVO in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 1 ß 21 Satz 1 und 2 Nicht Verkehrssicherhalten oder nicht Freihalten von Zu- und Abfahrten und Rettungswegen 100,– bis 500,– Nr. 2 ß 22 Abs. 1 Satz 1 Verschlie˚en oder Zustellen von L¸ftungsˆffnungen 100,– bis 500,– Nr. 3 ß 22 Abs. 1 Satz 3 Betreiben von mechanischen L¸ftungsanlagen mit ‹berschreiten des in ß 14 Abs. 1 genannten Wertes 250,– bis 1.530,– Nr. 4 ß 22 Abs. 1 Satz 4 Ausschalten von CO-Warnanlagen 250,– bis 1.530,– Nr. 5 ß 22 Abs. 2 Satz 2 Unterlassene Aufforderung zum Abschalten der Motoren 100,– bis 300,– Nr. 6 ß 22 Abs. 2 Satz 3 Nichtbefolgen der Aufforderung zum Abschalten der Motoren 100,– bis 300,– Nr. 7 ß 23 Abs. 1 Aufbewahrung von Kraftstoffen und Kraftstoffbeh‰lter 250,– bis 1.000,– Nr. 8 ß 23 Abs. 4 Satz 1 Verwendung von offenem Feuer 150,– bis 770,– Nr. 9 ß 26 Unterlassung oder nicht rechtzeitige Durchf¸hrung der vorgeschriebenen oder angeordneten Pr¸fungen 250,– bis 1.530,– Ordnungswidrigkeiten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ß 18 EnEV in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bu˚geld von/bis e Nr. 1 ß 11 Abs. 1 S. 1 und 2 Einbau oder Aufstellung eines unzul‰ssigen Heizkessels 100,– bis 500,– Nr. 2 ß 12 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 3 Nicht oder nicht rechtzeitige Ausstattung einer Zentralheizung oder einer heizungstechnische Anlage 100,– bis 500,– Nr. 3 ß 12 Abs. 3 Nichtbeschaffung oder Nichtausstattung von Umw‰lzpumpen 100,– bis 500,– Nr. 4 ß 12 Abs. 5 Nicht oder nicht rechtzeitige Begrenzung der W‰rmeabgabe von W‰rmeverteilungs- und W‰rmewasserleitungen sowie Armaturen 100,– bis 500,– GMBl. Saar 2002, S. 63 74 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 22. M‰rz 2002

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